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Verwaltungsgericht Aachen·2 L 469/08·24.06.2009

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Rechtsschutzinteresses ab, weil die Vollziehung (Entsiegelung der Kennzeichen) bereits vor Antragseingang ausgeführt worden war. Eine Aufhebung der Vollziehung wurde nicht beantragt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn die Klage von vornherein keine aufschiebende Wirkung besitzt.

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Fehlt es am Rechtsschutzinteresse, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig; insbesondere wenn die vollstreckte Maßnahme bereits durchgeführt wurde und das Interesse an Wiederherstellung damit entfallen ist.

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Wurde die Vollstreckungsmaßnahme bereits vollzogen, bedarf es zur Beseitigung der Vollziehung eines gesonderten Antrags; ohne einen solchen Antrag besteht regelmäßig kein Bedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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Kostenentscheidungen in derartigen Antragsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann für das vorläufige Antragsinteresse nach den Vorschriften des GKG und einschlägigen Streitwertkatalogs bemessen werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW§ 63 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 2094/08 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. September 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil der Klage zum einen wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (betr. die Betriebsuntersagung und die Vorlage der Fahrzeugpapiere sowie der Kennzeichen) und zum anderen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m.§ 8 AG VwGO NRW (betr. die Androhung der Zwangsstilllegung als einer Maßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -) keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Er ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig, da die Ordnungsverfügung bereits vor Eingang des Antrages bei Gericht (20. Oktober 2008) durch Entsiegelung der Kennzeichen am 13. Oktober 2008 vollzogen worden ist. Damit hat sich zum einen die Vollstreckungsmaßnahme der Androhung der Zwangsstilllegung nach § 63 VwVG NRW erledigt, da die Zwangsmaßnahme durchgeführt worden ist. Zum anderen besteht aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall auch für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Betriebsuntersagung und die Vorlage der Fahrzeugpapiere bzw. der Kennzeichen zur Abwendung einer Zwangstilllegung keine Notwendigkeit mehr, da die Kennzeichen zwischenzeitlich entsiegelt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Aufhebung der erfolgten Vollziehung begehrt, sind nicht ersichtlich. Ein entsprechender - weiterer - Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Auf die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. November 2008 und den weiteren Hinweis des Gerichts vom 6. bzw. 16. Januar 2009 auf die erfolgte Entsiegelung der Kennzeichen durch den Antragsgegner hat der Antragsteller nicht reagiert. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Käufer des betroffenen Fahrzeugs von dem Antragsteller die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und insoweit offenbar auch ein Rechtsstreit geführt wird, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller - jedenfalls derzeit - kein Interesse an einer Aufhebung der Vollziehung hat. Für einen Antrag, gerichtet auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Abwendung einer Zwangsstilllegung nicht mehr möglich ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004 und berücksichtigt Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juni 2004, der in der Hauptsache von einem 1/2-Auffangwert ausgeht. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.