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Verwaltungsgericht Aachen·2 L 457/06·20.09.2006

Abweisung des Eilantrags auf Kostenübernahme für Privatschule (§35a SGB VIII)

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule nach §35a SGB VIII. Das VG Aachen lehnte PKH und Eilantrag ab, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Es fehlten die gesetzlich geforderten fachärztlichen/psychotherapeutischen Stellungnahmen und Nachweise einer Teilhabeeinschränkung; zudem ist vorrangig das öffentliche Schulwesen zuständig.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für Privatschule mangels Glaubhaftmachung des Anspruchs und fehlender Gutachten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile begründen würde (Anordnungsgrund).

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Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII bedürfen zur Begründung fachlicher Stellungnahmen (z. B. Kinder- und Jugendpsychiater, Kinder- und Jugendpsychotherapeut) nach §35a Abs.1 SGB VIII; das Fehlen solcher Gutachten kann einen Anordnungsanspruch entfallen lassen.

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Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine private Beschulung kommt nur in Betracht, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

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Für schulische Maßnahmen gilt das Vorrangprinzip (§10 SGB VIII): Die öffentliche Schule hat grundsätzlich Vorrang; Leistungen der Eingliederungshilfe sind nur dann angezeigt, wenn die öffentlichen Beschulungsmöglichkeiten nicht ausreichen, um eine dem Leistungsvermögen entsprechende Beschulung zu gewährleisten.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Hauptsachenvorbringen keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt (§166 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO§ 35a Abs. 1 SGB VIII§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 1 Kick

Tenor

I:) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. für das erstinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

II.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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I.) Das Prozesskostenhilfegesuch war abzulehnen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie unten unter II.) noch auszuführen sein wird - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO).

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II.) Der (sinngemäße) Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB-VIII in Form der Kostenübernahme zum Besuch der Privatschule D. in S. zunächst für die Zeit vom 7. August 2006 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2006/2007 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen.

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ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen, da der Antragsteller bezüglich der von ihm erstrebten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der privaten D. -Schule zumindest keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

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Ein solcher Anspruch könnte sich jugendhilferechtlich allein aus § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB-VIII) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - Kick) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, ergeben.

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Nach der genannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und die aus diesem Grund an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Von einer seelischen Behinderung in diesem Sinne bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 Abs. 1 a) SGB VIII hat der zuständige Jugendhilfeträger hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme 1.) eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2.) eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3.) eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

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Der Antragsteller erfüllt bei Zugrundelegung der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarischen Betrachtungsweise diese gesetzlichen Voraussetzungen derzeit nicht. Der Antragsteller hat dem Gericht schon nicht glaubhaft gemacht, dass er seelisch behindert im Sinne der genannten Vorschrift ist. Bislang fehlt es in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht nur an den vor einer Entscheidung über die Hilfegewährung nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII einzuholenden medizinischen und psychologischen Fachgutachten, sondern auch an jeglichem sonstigen ärztlichen Nachweis, dass die nach dem Vortrag in der Antragsschrift beim Antragsteller bestehende hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens tatsächlich vorliegt und er aus diesem Grund an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Aus diesem Grund hat das Gericht auch keine Veranlassung, von sich aus eine von den Beteiligten bislang nicht veranlasste medizinische Sachaufklärung dieser Fragenkomplexe herbeizuführen. Es fehlt ferner an jeder Darlegung, dass im öffentlichen Schulsystem die Beschulungsmöglichkeiten für den Kläger "ausgeschöpft" sind und die D. -Schule - gerade auch im Hinblick auf die nur probeweise aufgehobene Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und Förderort - überhaupt aufnahmebereit wäre. Im Übrigen haben die Eltern zu Lasten der Jugendhilfe kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer Regelschule oder einer Privatschule unterrichten zu lassen. Für die Absolvierung der schulischen Laufbahn ist zunächst allein das staatliche Schulsystem verantwortlich ist. Nach der seit 2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 SGB VIII gilt das Vorrangprinzip auch für die Schule, was schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift die Auffassung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen war. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sind im schulischen Rahmen danach nur dann angezeigt, soweit bei dem Kind oder Jugendlichen eine seelische Behinderung vorliegt und auf Grund der dadurch bedingten Einschränkungen die Leistungen der öffentlichen Schule nicht ausreichen, um eine den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes oder Jugendlichen zu ermöglichen.

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Nach dem Akteninhalt drängt sich der Kammer die Einschätzung auf, dass die heutige verfahrensrechtliche Situation nicht zuletzt durch die Sprunghaftigkeit der Mutter des Antragstellers entstanden ist, die - ohne jegliche weitere Unterlagen - mit Schreiben vom 10. Juli 2006 neben dem Wunsch, die mit Bescheid vom 14. März 2006 bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe zu beenden, erstmals als eine wirksame Hilfe für ihren Sohn "die Bewilligung der D. -Schule" ansah. Der Antrag auf Eingliederungshilfe, der nicht einmal von beiden Eltern unterzeichnet war, ging am 22. Juli 2006 beim Antragsgegner ein, und bereits am 2. August 2006 wurde der vorliegende Eilantrag anhängig gemacht. Dieses sprunghafte Verhalten - zu Lasten ihres Sohnes - spiegelt sich auch in den vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführten Auseinandersetzungen mit dem Schulamt für die Stadt B. über die Beschulung an der GHS B.-C. im gemeinsamen Unterricht und hinsichtlich des von der Mutter gewünschten Besuchs der Alkuin-Realschule in Aachen wider. Ein Gleiches indiziert die Beauftragung von zwei Rechtsanwaltskanzleien, dem Gericht jeweils das gleiche Begehren zur Entscheidung zu unterbreiten.

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Sollten die Eltern weiterhin die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Antragsteller mit dem Ziel einer Beschulung außerhalb des öffentlichen Schulsystems verfolgen, ist es zunächst Aufgabe der Beteiligten, im Zusammenwirken die erforderliche Sachverhaltsaufklärung herbeizuführen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.