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Verwaltungsgericht Aachen·2 L 433/07·28.11.2007

Einstweilige Anordnung zur Kostenübernahme des betreuten Wohnens abgelehnt

Öffentliches RechtSozialrechtJugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Bewilligung der Kosten für betreutes Wohnen in einer Caritas‑Wohngemeinschaft aus Mitteln der Jugendhilfe. Das Gericht verneint den Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin die Einrichtung bereits verlassen hat und kein unzumutbarer Nachteil durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens dargelegt ist. Der Antrag wird abgewiesen; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme des betreuten Wohnens als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).

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Fehlt die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers, etwa weil er den Aufenthalt in der streitigen Einrichtung aufgegeben hat, besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund und einstweiliger Rechtsschutz ist zu versagen.

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Eine lediglich angekündigte, nicht erklärte Rücknahme oder Abkehr vom Verfahrensgegenstand ersetzt keine formelle Erklärung; ohne substantiierten Vortrag zu entscheidungserheblichen Nachteilen ist Eilrechtsschutz nicht zu gewähren.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; bei Abweisung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der (sinngemäß) gestellte Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Kosten des betreuten Wohnens in der Wohngemeinschaft der Caritas für suchtkranke und psychisch behinderte Menschen in der L. G. -Straße in B. aus Mitteln der Jugendhilfe zu bewilligen.

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ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen, da die Antragstellerin bezüglich der von ihr erstrebten Leistung der Jugendhilfe zumindest keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie hat - wie ein Mitarbeiter des Caritasverbandes gegenüber der Geschäftsstelle der Kammer fernmündlich bekundet hat - mittlerweile ihren Aufenthalt in der Einrichtung der Caritas aufgegeben. Wie das Gericht ermittelt hat, ist sie nach E. verzogen. Sie hat eine Antragsrücknahme gegenüber der Serviceeinheit der 2. Kammer fernmündlich zwar angekündigt, aber letztlich nicht erklärt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb die Kammer in der jetzigen Situation im Eilverfahren eine Klärung der Frage, wer Kostenträger des betreuten Wohnens in der Wohngemeinschaft der Caritas für suchtkranke und psychisch behinderte Menschen in der L. -G. -Straße in B. ist, herbeiführen sollte. Es ist kein für die Klägerin unzumutbarer Nachteil ersichtlich, die Frage etwaig von ihr verlangter, noch offener Unterbringungskosten in - einem noch anhängig zu machenden - Hauptsacheverfahren zu klären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.