Eilrechtsschutz: Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) als stationäre Eingliederungshilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII durch Übernahme der Kosten einer vollstationären Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung. Streit bestand im Kern über die Geeignetheit der Einrichtung („B.“) gegenüber einer vom Jugendhilfeträger favorisierten Alternative. Das VG verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur Kostenübernahme für die Unterbringung in „B.“ bis zum nächsten Hilfeplangespräch, da Anordnungsanspruch (u.a. seelische Störung/Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a SGB VIII) und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Soweit es um Taschengeld/Fahrtkosten ging, wurde der Antrag mangels Antragstellung bzw. Anordnungsgrunds abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf Übernahme der Heimkosten in der Einrichtung „B.“ bis 31.03.2007 stattgegeben; Nebenpunkt (Taschengeld/Fahrtkosten) im Übrigen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; es muss eine unzumutbare Nachteile verursachende Verzögerung bis zur Hauptsacheentscheidung drohen.
Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII kann bei entsprechendem Bedarf inhaltlich an Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII anknüpfen und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu gewähren, solange sie notwendig ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII liegen vor, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom altersgemäßen Zustand abweicht und hierdurch eine Teilhabebeeinträchtigung besteht oder zu erwarten ist; hierfür ist regelmäßig eine fachärztlich/therapeutische Stellungnahme auf ICD-Grundlage heranzuziehen.
Bei der Entscheidung über Art und Geeignetheit der Jugendhilfeleistung handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen fachlichen Hilfeplanprozesses; ein Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers besteht insoweit nicht, die gerichtliche Kontrolle orientiert sich an fachlichen Maßstäben, Sachfremdheit und Beteiligung der Leistungsadressaten.
Bestehen im Eilverfahren nur noch Streitigkeiten über die konkrete Einrichtung und ist effektiver Rechtsschutz sonst nicht erreichbar, kann das Gericht zur vorläufigen Sicherung des Anspruchs die aus fachlicher Sicht im Einzelfall geeignetere Maßnahme bestimmen.
Tenor
Der Antragsgegner wird unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide des Antragsgegners vom 22. Februar 2006 und 24. April 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der vollstationären Unterbringung in der Einrichtung "B. " in I. für die Zeit ab der Aufnahme (voraussichtlich Ende September 2006) bis zum 31. März 2007 (nächstes Hilfeplangespräch) zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB-VIII in Form der Übernahme der Kosten der vollstationären Unterbringung in der Einrichtung "B. " in I. für die Zeit ab der Aufnahme bis zum 31. März 2007 zu bewilligen
hat -abgesehen von dem Nebenpunkt "Taschengeld" - Erfolg. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Begehren des Antragstellers im Erörterungstermin vom 17. August 2006 auf diesen Zeitraum präzisiert wurde.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Einem jungen Volljährigen soll nach § 41 Abs. 1 SGB VIII Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Diese Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Da die Praxis spezifische Hilfeformen für die jungen Volljährigen bislang noch nicht ausreichend entwickelt hat, verweist § 41 Abs. 2 und 3 SGB VIII zur Ausgestaltung auf die Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) sowie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII) mit der Maßgabe, dass die Eltern in den Hilfeprozess nicht mehr einbezogen sind.
Dem spezifische Hilfebedarf des Antragstellers zur Fortführung der in der Klinik W. seit Januar 2006 begonnenen Drogenentziehung und der Aufnahme der beruflichen Ausbildung wird nach Einschätzung der Kammer am zielgerichtesten eine Fortführung der Hilfe in Form der Eingliederungshilfe gerecht. Die maßgebliche Vorschrift, § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB-VIII), ist hier in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - Kick) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, entsprechend auf junge Volljährige anzuwenden.
Danach haben junge Volljährige, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und die aus diesem Grund an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Von einer seelischen Behinderung in diesem Sinne bedroht sind junge Volljährige, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 Abs. 1 a) SGB VIII hat der zuständige Jugendhilfeträger hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme 1.) eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, 2.) eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3.) eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
Der Antragsteller erfüllt bei Zugrundelegung der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarischen Betrachtungsweise diese gesetzlichen Voraussetzungen. In Würdigung des u.a. von der Chefärztin der Abteilung II der Rheinischen Kliniken W1. , Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Frau Dr. L. , und weiteren ärztlichen und therapeutischen Fachkräften erstellten medizinisch-therapeutischen Verlaufsberichts vom 20. Juli 2006 und des von dem Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises Heinsberg Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. unter dem 3. Februar 2006 im Rahmen des Betreuungsverfahrens für das Amtsgericht Heinsberg erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens liegen beim Antragsteller eine Polytoxikomanie (ICD 10 F 19.2) sowie eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10 F 92.8) vor. Nach Auffassung des beschließenden Gerichts weicht aufgrund dieser Störungen und des hierdurch bedingten devianten Verhaltens sowie der Misserfolgserlebnisse in Schule und beruflicher Bildung die seelische Verfassung des Antragstellers länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des langjährigen Drogenabusus und wegen des bisherigen Scheiterns beim Einstieg in die berufliche Bildung bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Da der Antragsgegner im Erörterungstermin nicht zuletzt unter dem Eindruck der Darlegungen von Frau Dr. L. und Frau N. seine zunächst negative Einschätzung des bestehenden Hilfebedarfs und der Chancen einer erfolgreichen Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und der Nachreifung der Persönlichkeit des Antragstellers aufgegeben sowie seine grundsätzliche Bereitschaft zur Hilfegewährung für den hier im Streit stehenden Zeitraum erklärt hat, brauchen die Einzelheiten dieser Anspruchsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht nochmals vertieft zu werden.
Durch diese grundsätzliche Bereitschaft des Antragsgegners zur Hilfegewährung ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, denn letztlich lässt sich die zwischen den Beteiligten allein noch streitige Frage, in welcher Einrichtung - ob in der Einrichtung "B. " in I. oder in der vom Antragsgegner favorisierten "Nachsorgeeinrichtung E. e.V." - die Hilfe für junge Volljährige erbracht werden soll, nicht von der grundsätzlichen Frage der Hilfegewährung losgelöst betrachten. Denn die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe hängt im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon noch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt,
vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff.,
steht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
Unter Würdigung dieser Vorgaben vermag - wie unten noch näher auszuführen sein wird - die Entscheidung des Antragsgegners nicht als sachgerecht zu überzeugen. Das Gericht ist deshalb im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes selbst gehalten, eine Entscheidung über die jugendhilferechtlich notwendige Maßnahme zu treffen. Danach hält die Kammer - insbesondere unter Berücksichtigung der Erwägungen der Rheinischen Klinik W1. - die Einrichtung "B. " in I. für den Antragsteller für die angemessenere Lösung zur Bewältigung der festgestellten Drogenproblematik sowie der geforderten Persönlichkeitsnachreifung einschließlich der notwendigen Begleitung bei der beruflichen Bildung.
Es geht dabei nicht um eine Frage des Wunsch- oder Wahlrechts des Antragsstellers nach § 5 SGB VIII. Darauf käme es nur an, wenn es sich um zwei für die persönliche Problematik des Antragstellers gleich geeignete Einrichtungen handeln würde - was dann hier konkret bei einem Vergleich der Einrichtungen in I. und E. wegen des Tagessatzes zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden wäre -. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob eine der in Rede stehenden Einrichtungen die für den Antragsteller geeignetere ist. Dabei zieht die Kammer selbstverständlich nicht in Zweifel, dass im Grundsatz sowohl "B. " als auch die "Nachsorgeeinrichtung E. e.V." eine fachlichen Ansprüchen genügende Fortführung der Drogen-behandlung zu einem drogenfreien Leben anbieten sowie auf eine (Wieder-) Einbindung in das schulische und berufliche Leben besonderen Wert legen. Dennoch bestehen unter Berücksichtigung der dort behandelten Klientel und der Strukturierung des Alltags Unterschiede, die der Kammer Anlass geben, unter Auswertung der ihr vorliegenden Unterlagen in der vorliegenden Einzelfallkonstellation die Einrichtung "B. " als die - nicht generell, sondern für den Antragsteller - geeignetere Einrichtung für die zu gewährende Hilfe für junge Volljährige anzusehen.
Dabei stützt sich das Gericht insbesondere auf die große Sachkunde der den Antragsteller in den letzten zehn Monaten betreuenden Klinik in W1. . Wie Frau Dr. L. bei ihrer Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin vom 17. August 2006 bekundet hat, ist diese seit 1989 bestehende Abteilung der Rheinischen Kliniken W1. , Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, die einzige, die im Landesteil Rheinland des Landes Nordrhein-Westfalen ein klinisch fundiertes Drogenbehandlungsprogramm für Jugendliche bereit hält. Bei dieser langjährigen Erfahrung kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter dieser Abteilung der Klinik und insbesondere Frau Dr. L. , die seit 1989 in dieser Abteilung tätig ist, Erfahrungen sammeln konnten, welche freien Träger unter Berücksichtigung der individuellen Defizite des Jugendlichen/jungen Volljährigen geeignete Angebote zur Fortsetzung und Nachbehandlung der Drogentherapie und der Nachreifung der Persönlichkeitsentwicklung anbieten. Soweit die Klinik dabei in der Vergangenheit bereits häufiger Nachbehandlungen der klinischen Entzugsbehandlung durch die Einrichtung "B. " veranlasst hat, vermag das Gericht dafür bislang nur fachliche bzw. qualitative Erwägungen, aber keine sachfremden Einflüsse zu erkennen. Irgendwelche institutionellen Verbindungen oder Vernetzungen oder gemeinsame finanzielle Interessen sind nicht ersichtlich. Träger der Rheinischen Kliniken W1. ist der Landschaftsverband Rheinland, während Träger der Facheinrichtung "B. " die N1. Werke gGmbH ist. Ein eigenes Interesse der mit dem Antragsteller befassten Klinikmitarbeiter an einer Auslastung der Einrichtung "B. " ist weder dargetan noch ersichtlich.
In der Sache spricht für die getroffene Entscheidung des Gerichts, dass die Klientel der Einrichtung "B. " sich aus der Gruppe der Jugendlichen und jungen Volljährigen rekrutiert, während die "Nachsorgeeinrichtung E. e.V." Hilfen für Erwachsene und Familien mit langjähriger Drogenproblematik anbietet, wobei das Durchschnittsalter bei 25 Jahren liegt. Zwar war bei der Besichtigung der Einrichtung in E. am 30. August 2006 gerade am Vortag ein 18 Jahre alter Proband aufgenommen worden, während eine Reihe der Bewohner schon über 30 Jahre alt war. Aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners dokumentierten Vorgeschichte des Antragstellers, gerade auch seines Fehlverhaltens in der Auseinandersetzung mit anderen Gleichaltrigen, erscheint der Vortrag von Frau Dr. L. und Frau N. in den Stellungnahmen vom 20. Juli 2006 und 19. September 2006 der Kammer einleuchtend, wie wichtig für ihn das Lernen in der Auseinandersetzung mit anderen Jugendlichen und jungen Volljährigen ist. Diese Facette der Fortführung der Eingliederung ist deshalb in der Einrichtung "B. " besser möglich. Der vom Antragsgegner erhobene Einwand, es sei keine Notwendigkeit für eine solche altersgleiche Peergroup ersichtlich und könne im Übrigen durch Anmeldung und Aktivitäten in einem Sportverein - also außerhalb des Rahmens der Einrichtung - erreicht werden, überzeugt bei der gegebenen Sachlage nicht.
Besondere Bedeutung für die Entscheidung der Kammer kommt der unterschiedlichen Betreuungsstruktur der beiden Einrichtungen zu. Während die "Nachsorgeeinrichtung E. e.V." der Klientel von Anfang an einen gehörigen Freiraum einräumt - es gibt keine vorgegebene Tagesstruktur sowie eine freie Ausgangsregelung bis in die Nacht hinein - und damit auch eine große Menge Eigenverantwortung aufbürdet, bietet die Einrichtung "B. " ein vorgegebenes engmaschiges Betreuungsnetz, in dem die Heimbewohner im Alltagsleben und bei der Freizeitgestaltung einer regelmäßigen Kontrolle unterliegen und immer wieder zur Reflexion ihres Tuns und ihrer Ziele angehalten werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der jüngeren Vergangenheit - wie vom Antragsgegner bei der zunächst ausgesprochenen grundsätzlichen Versagung der Hilfe für junge Volljährige selbst angeführt - die Jugendhilfe für den Antragsteller durch die ständige Nichterreichung der im Hilfeplan immer niedriger angesetzten Ziele geprägt war, sowie der erstmals seit Jahren wieder positiven Erwicklung des Antragstellers unter der engmaschigen Betreuungsstruktur in der Rheinischen Klinik in W1. ist die Kammer überzeugt, dass es zurzeit noch zu früh ist, dem Antragsteller ein so großes Maß an Eigenverantwortung und Freiheit zu übertragen wie es in der "Nachsorgeeinrichtung E. e.V." von ihm gefordert bzw. ihm angeboten wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fortführung der Drogenabstinenz als auch der beruflichen Bildung. Frau Dr. L. hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin vom 17. August 2006 in beredten Worten geschildert, welchen Schritt für den Antragsteller schon der Wechsel von der Schule für Kranke zum Praktikum in einer örtlichen Fleischerei außerhalb der Klinik bedeutet und wieviel Begleitung ein erfolgreiches Praktikum erfordert. Das würde um so mehr bei der beabsichtigten Aufnahme einer Lehre gelten. Dass mit einem abrupten Wechsel von strenger Drogenkontrolle in der Klinik zu einem eigenverantwortlichem Umgang mit der Abstinenzproblematik gleichfalls ein deutlich erhöhtes Risiko des Scheiterns verbunden ist, liegt für die Kammer auf der Hand. Die Kammer stimmt mit dem Antragsgegner überein, dass der Antragsteller nach dem Klinkaufenthalt mit der Erprobung unter realen Alltagsbedingungen beweisen muss, wirklich den Weg zu einem Leben ohne Drogen und zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung gehen zu wollen. Selbstverständlich gehören dazu ein bestimmtes Maß an Freiraum und die Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung für sein Leben. Die Einschätzung des Antragsgegners in der Stellungnahme vom 20. September 2006 überschätzt aber nach dem Dafürhalten der Kammer die derzeitigen realen Fähigkeiten des Antragstellers. Es erscheint der Kammer deshalb wesentlich erfolgversprechender und damit auch sachgerechter, diese Verselbständigung in kleinen Schritten zu vollziehen. Dafür ist die Fortführung der Jugendhilfe in der Einrichtung "B. " der geeignete, aber auch notwendige Ort. Auch das Auftreten des Antragstellers in der Gerichtsverhandlung hat bei dem mit dem Jugendhilferecht seit vielen Jahren vertrauten Berichterstatter nicht den Eindruck erweckt, dass hier ein junger Volljähriger agiert, der auf dem besten Weg ist, mit kleiner Hilfestellung alle seine Problem auf dem Weg zum selbständigen und eigenverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft zu lösen. Vielmehr dürfte vor dem Antragsteller noch ein langer, beschwerlicher Weg liegen, um dieses Ziel zu erreichen. Selbstverständlich gehören dazu Schritt für Schritt auch ein immer größeres Maß an Verselbständigung und die Übernahme von Eigenverantwortung.
Der Antragsteller hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nach Abschluss der Klinikbehandlung die Klärung der Fortführung der Jugendhilfe in einem institutionellen Rahmen auch auf Druck der aufnehmenden Einrichtungen vor Aufnahme geklärt werden musste und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Soweit die Beteiligten das Taschengeld während des Klinikaufenthaltes und die Fahrtkosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens thematisiert haben, brauchte die Kammer dieser Angelegenheit nicht weiter nachzugehen. Zum einen hat der Antragsteller keinen ausdrücklichen diesbezüglichen Antrag gestellt. Zum andern wurde von dritter Seite dieser Bedarf im Wege eines zurückzahlbaren Darlehens gedeckt, so dass es für eine Klärung im Eilverfahren am Anordnungsgrund fehlt. Diese Frage mag dann nach Abwicklung des Vorverfahrens in einem dann gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 188 Satz 2 VwGO. Der Streitgegenstand "Taschengeld" ist gegenüber dem Streitgegenstand "Heimkosten" so geringfügig, dass die Kammer von ihrem eingeräumten Ermessen Gebrauch machte und von einer Kostenquotelung absah.