Einstweilige Anordnung: Erstattung von Bestattungskosten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Erstattung von Bestattungskosten, nachdem er die Beerdigung veranlasst hatte und eine Rechnung erhielt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch fehlte und die Dringlichkeit zweifelhaft erschien. Nach § 15 BSHG steht Erstattung nur dem zur Kostentragung Verpflichteten zu; der Antragsteller zählt hierzu nicht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erstattung von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiliger Regelungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich.
Ein Anordnungsgrund kann fehlen, wenn der Antragsteller bereits Vollzugshandlungen vorgenommen hat (z.B. bereits veranlasste Bestattung), sodass die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes entfällt oder zweifelhaft ist.
Ein Erstattungsanspruch von Bestattungskosten gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht nach § 15 BSHG nur gegenüber dem zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten.
Nach Landesrecht sind regelmäßig die Erben oder bestimmte Angehörige zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet; Personen, die nicht zu diesen Verpflichteten gehören, haben gegenüber dem Sozialhilfeträger keinen Erstattungsanspruch.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Beerdigung von Herrn I. T. zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Vorliegend erscheint bereits ein Anordnungsgrund zweifelhaft, weil der Antragsteller eigenen Angaben zufolge die Beerdigung von Herrn T. bereits veranlasst und nunmehr die Rechnung des Beerdigungsunternehmens erhalten hat.
Auch ungeachtet dessen hat der Antrag keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Kosten für die Beerdigung von Herrn T. aus Sozialhilfemitteln zu erstatten. Eine solche Verpflichtung besteht gemäß § 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nur gegenüber dem zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. Dies sind jedoch allein die Erben und nach landesrechtlichen Vorschriften die Angehörigen (§ 26 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen). Hierzu zählt der Antragsteller eigenem Bekunden zufolge nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.