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Verwaltungsgericht Aachen·2 L 349/08·05.08.2008

Einstweilige Anordnung zur Unterbringung in bestimmter Jugendhilfeeinrichtung abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe, um eine Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung Q1 spätestens zum Schuljahresbeginn zu erzwingen. Das Gericht erkannte einen Anordnungsgrund (dringender Entscheidungsbedarf) an, verneinte jedoch den Anordnungsanspruch zugunsten der konkret begehrten Einrichtung. Entscheidungsrelevant waren Aktenlage, fehlende Eignungsmängel der Einrichtung und ein erheblicher Kostenunterschied, der das Wunsch- und Wahlrecht einschränken kann. Daher wurden sowohl der Eilantrag als auch das PKH-Gesuch abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterbringung in der konkret gewünschten Einrichtung und PKH-Gesuch als unbegründet/abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wird versagt, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

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Für die Gewährung einstweiliger Hilfe sind sowohl der Anordnungsgrund (zwingender Entscheidungsbedarf) als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; das Vorliegen des einen ersetzt nicht das Fehlen des anderen.

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Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff., 34 SGB VIII begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Unterbringung in einer konkret vom Vormund favorisierten Einrichtung; die Bestimmtheit des Unterbringungsanspruchs ist nachzuweisen.

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Verfahrensfehler bei der Beratung oder Zusammensetzung des Entscheidungskreises begründen nicht automatisch einen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung, sofern daraus nicht konkret ableitbare, entscheidungserhebliche Nachteile folgen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 27 ff., 34 SGB VIII§ 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin F. D. aus N. für das erstinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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1. Das Prozesskostenhilfegesuch war abzulehnen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie unten unter 2. noch auszuführen sein wird - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO).

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2. Der (sinngemäße) Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Unterbringung in der Einrichtung "Q. " in C. spätestens mit Beginn der Unterrichtsjahres 2008/09 zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Die Kammer bejaht zugunsten des Antragstellers zwar mit Blick auf die geschilderten Sachzwänge (Freihalten eines Platzes in der Einrichtung "Q1. " in C. bis zum Ablauf des heutigen Tages) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne der §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO, d.h. die Notwendigkeit einer Entscheidung innerhalb dieser Frist, obwohl dem Gericht aus der jahrelangen Befassung mit der Materie bekannt ist, dass in Einrichtungen dieser Art eine rege Fluktuation stattfindet und die Versagung einer Zuweisung des Antragstellers zum Schuljahresbeginn nicht unbedingt bedeutet, dass damit eine Korrektur der Entscheidung im Laufe des Schuljahres von vornherein ausgeschlossen wäre.

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Indes verneint das Gericht nach dem Erkenntnisstand, der in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit anhand des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und des Sachvortrags der Beteiligten zu gewinnen war, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Dass der Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe der §§ 27 ff., 34 SGB VIII in Gestalt der Vollzeitpflege spätestens mit Beginn des bevorstehenden Schuljahres 2008/09 hat, wird vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Es geht im vorliegenden Verfahren allein um die Frage, ob sich der Anspruch - jedenfalls in der abgeschwächten Form der Glaubhaftmachung - strikt auf eine Unterbringung in der vom Vormund des Antragstellers favorisierten Einrichtung "Q1. " in C. richtet.

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Diese Frage verneint die Kammer nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials.

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Ausschlaggebend hierfür ist zum einen der Umstand, dass sich der Antragsteller und sein Vormund am 24. Juli 2008 in Eschweiler vorgestellt haben und dass sich nach Einschätzung der Kammer - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Leistungsbeschreibung dieser Einrichtung - signifikante Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung dieser Jugendwohngruppe nicht ergeben. Sowohl die Einrichtung als auch der Antragsteller haben sich positiv zu der Perspektive einer Unterbringung geäußert; dies hat jugendhilferechtlich angesichts des möglicherweise eingeschränkten Beurteilungsvermögens des Antragstellers und des denkbaren Eigeninteresses der Einrichtung an der Belegung der Plätze zwar nicht von vornherein bestimmende Bedeutung. Es ist jedoch in die Gesamtwürdigung aller Umstände mit einzubeziehen.

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Ob bei dem Vorstellungstermin am 24. Juli 2008 und in der Folgezeit bis zur Gegenwart Rechtsfehler etwa bei der Zusammensetzung des Kreises der zur Erörterung dieser Jugendhilfeangelegenheit heranzuziehenden Personen unterlaufen sind, ist für die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs unerheblich, da sich aus etwaigen Rechtsfehlern dieser Art nicht ohne weiteres umgekehrt ein Anspruch auf Unterbringung in der Einrichtung "Q1. " ergibt.

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Darüber hinaus bleibt der Aspekt zu berücksichtigen, dass die kalendertäglichen Unterbringungskosten in beiden in Rede stehenden Einrichtungen um mehr als 40 EUR differieren, so dass die vom Antragsgegner reklamierte Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts des Antragstellers nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII sich voraussichtlich als rechtsfehlerfrei erweisen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.