Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·2 L 341/05·29.05.2005

Eilantrag zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten abgelehnt

SozialrechtSozialhilfeGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Anordnung zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ab 1. August 2004 bis zur Gegenwart. Das VG Aachen lehnt ab: Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 sind die Sozialgerichte zuständig, sodass der Antrag insoweit unzulässig ist. Für den Zeitraum 1.8.–31.12.2004 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (geringe Unterdeckung, vorhandene Mittel).

Ausgang: Eilantrag auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten abgewiesen; fehlende Zuständigkeit für ab 1.1.2005 und kein Anordnungsgrund für Aug–Dez 2004.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sozialhilferechtliche und SGB-II-Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2005 erstmals gerichtlich geltend gemacht werden, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte.

2

Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund voraus; bei nur geringfügiger Unterdeckung und vorhandenen verfügbaren Mitteln ist ein solcher Anordnungsgrund regelmäßig nicht gegeben.

3

Bei verschiedenen Zuständigkeiten für unterschiedliche Zeiträume kann das Gericht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes von einer Verweisung oder Teilabtrennung absehen, um dem Beteiligten die unverzügliche Geltendmachung seines Rechts beim zuständigen Gericht zu ermöglichen.

4

Die Kostenfolgen richten sich nach § 154 VwGO; wird der Antrag abgelehnt, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, auch wenn Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ SGB II§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG§ Art. 4 Abs. 1 des 7. SGGÄndG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO für verpflichtet zu erklären, der Antragstellerin rückständige Sozialhilfeleistungen in Gestalt der Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten des D. Altenheimes St. F. , X. Straße 69-71, 52064 B. , für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zur Gegenwart zu gewähren,

4

hat keinen Erfolg.

5

Für den Zeitraum nach Ablauf des 31. Dezember 2004 ist bereits eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht mehr gegeben, so dass der Antrag insoweit mangels Rechtswegeröffnung unzulässig ist. Vielmehr entscheiden über sozialhilferechtliche Rechtsschutzgesuche, die ab dem 1. Januar 2005 erstmals bei Gericht eingehen, die Sozialgerichte. Denn Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sind ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a bzw. 4a des Sozialgerichtsgesetzes i. d. F. des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 5. Dezember 2004, BGBl. S. 3305 (7. SGGÄndG) i. V. m. Art. 4 Absatz 1 des 7. SGGÄndG.

6

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts B. folgt insoweit aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein- Westfalen.

7

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund der Anhängigkeit des Klageverfahrens gleichen Rubrums 2 K 3399/04. In diesem Klageverfahren sind Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 Streitgegenstand. Sollte die Klägerin, was noch der Klärung bedarf, in diesem Klageverfahren Ansprüche auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten über den 31. Dezember 2004 hinaus geltend machen, wäre die Klage insoweit - ebenfalls mangels Rechtswegeröffnung - unzulässig. Die Übergangsregelungen verdeutlichen, dass für Zeiträume ab 1. Januar 2005 - nicht zuletzt aufgrund der geänderten materiellen Rechtsgrundlagen - ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sein sollen.

8

Soweit sich der vorliegende Eilantrag auf den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2004 erstreckt, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Wie sich aus den dem Eilantrag beigefügten Anlagen (u.a. Kopien der monatlichen Abrechnungen des D. Altenheims St. F. ) ergibt und durch die Ausführungen in der Antragsschrift bestätigt wird, ist die Unterdeckung der Heimpflegekosten für die Monate August bis Dezember 2004 verhältnismäßig gering. Der Betrag beläuft sich insgesamt nur auf 425,75 EUR (85,15 EUR x 5 Monate). Unabhängig von der Frage, ob es der Antragstellerin mit Blick auf die Anforderungen, die üblicherweise an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gestellt werden, nicht zuzumuten wäre, diesen Betrag bis auf weiteres dem bei der D-Bank unterhaltenen Depotkonto zu entnehmen, ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den Antragsgegner "nur" verpflichten würde, diesen verhältnismäßig geringen Teilbetrag zu übernehmen, nicht geholfen wäre. Aus den mit der Antragsschrift vorgelegten Abrechnungsunterlagen, insbesondere aus der Gegenüberstellung der Monatsabrechnungen Dezember 2004 (GA Bl. 9) und Januar 2005 (GA Bl. 35), ergibt sich, dass die Unterdeckung bei den Heimpflegekosten ganz wesentlich ab Januar 2005 eingetreten ist bzw. eintritt. Zur Entscheidung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der ab Januar 2005 angefallenen und weiterhin anfallenden ungedeckten Heimpflegekosten ist aber das Sozialgericht B. berufen.

9

Die Kammer hat zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes von einer Trennung des Verfahrens sowie von einer (dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin abträglichen, weil verzögernden) Verweisung des ggf. abzutrennenden Teils der Streitsache (Umsetzung der Verweisung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist möglich) an das Sozialgericht B. abgesehen, um der Antragstellerin mit Blick auf die geltend gemachte Eilbedürftigkeit Gelegenheit zu geben, das Rechtsschutzgesuch für den Zeitraum ab Januar 2005 unmittelbar und umgehend bei dem zuständigen Sozialgericht anzubringen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).