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Verwaltungsgericht Aachen·2 L 253/17.A·26.03.2017

Antrag auf aufschiebende Wirkung in Asylverfahren wegen Fristversäumnis abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags. Entscheidend war, ob der Antrag fristgerecht binnen einer Woche nach Zustellung gemäß §36 Abs.3 AsylG/§80 Abs.5 VwGO gestellt wurde. Das Gericht verwies den Antrag als unzulässig ab, da er erst nach Fristablauf einging. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt, weil die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft machten, ohne Verschulden gehandelt zu haben.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen versäumter Antragsfrist als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung nicht gewährt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.

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Ersatzzustellung nach § 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG und § 180 ZPO ist wirksame Zustellung und begründet den Lauf der Antragsfrist.

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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt einen ausdrücklichen Antrag oder bei Wiedereinsetzung von Amts wegen die hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung des Fehlens eines Verschuldens sowie ein Nachholen der versäumten Handlung innerhalb der gesetzlich genannten Frist voraus.

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Bei der Prüfung des Verschuldens im Falle einer Fristversäumnis ist auf die Zumutbarkeit der einzuhaltenden Sorgfalt abzustellen; bloßes Nachsuchen eines Anwalts ohne zeitnahe und nachweisbare Bemühungen zur Fristeinhaltung genügt regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 5§ VwGO § 60§ AsylG § 36 Abs 3 Satz 1§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 863/17.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2017 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist mangels Versäumung der Antragsfrist nicht zulässig.

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Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet - wie vorliegend - der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2017 ist den Antragstellern am Donnerstag, dem 9. Februar 2017, zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Die Antragsfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des  16. Februar 2017 (Donnerstag). Der Antrag ging jedoch bei Gericht erst am Freitag, dem 17. Februar 2017 ein.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung haben die Antragsteller mit ihrer - anwaltlichen - Antragsschrift nicht gestellt. Darüber hinaus scheidet auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO vorliegend aus. Zwar haben die Antragsteller binnen der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung (Antragstellung) nachgeholt. Sie haben jedoch nicht binnen der Frist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Fristversäumnis zu machen ist, ihm mithin die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war,

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vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 60 Rz.19; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 60 Rz. 42, jew. m.w.Nw. zur Rspr..

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Für die Frage des Verschuldens ist darauf abzustellen, ob die Antragsteller diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die für einen gewissenhaft, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihnen nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war.

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Die Antragstellerin zu 1. hat dazu lediglich vorgetragen, dass sie nach Zustellung einen Rechtsanwalt gesucht habe, der sie in dieser Sache vertrete; sie sei diesbezüglich viel unterwegs gewesen, aber niemand habe den Fall übernehmen wollen. Einen Tag nach Ablauf der Frist habe sie dann einen Anwalt gefunden.

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Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Antragstellerin zu 1. umgehend und intensiv darum bemüht hat, binnen der einwöchigen Frist einen Rechtsbehelf bzw. Antrag bei dem Gericht einzureichen. Eine Verzögerung auf Grund etwaiger sprachlicher Schwierigkeiten oder Verständnisschwierigkeiten scheidet vorliegend aus, da den Antragstellern - ausweislich der vorliegende Akte des Bundesamtes -  zugleich eine englischsprachige Übersetzung des Tenors und der Rechtsbehelfsbelehrung übermittelt wurde und die Antragstellerin zu 1. ihren Angaben in der Anhörung zufolge 12 Jahre lang die Schule besucht und später in einem kirchlichen Sekretariat gearbeitet haben will. Die Rechtsbehelfsbelehrung hebt insbesondere die einwöchige Antragsfrist hervor. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin zu 1. bereits im Rahmen der sog. Erstbelehrung bereits in Englisch auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die Einhaltung der dort genannten Frist hingewiesen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin zu 1. nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sie umgehend und durchgehend intensiv versucht hat, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, lässt sich ihrem Vorbringen auch nicht entnehmen, dass es ihr nicht möglich war, den Antrag selbst oder mit Hilfe Dritter bei dem Verwaltungsgericht fristgemäß einzureichen. Die Antragstellerin zu 1. hat insoweit nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ihr Möglichstes - d.h. die von ihr unter den gegebenen Umständen zu erwartende zumutbare Sorgfalt - zur Fristwahrung getan hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.