Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Liberia bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des BAMF. Das VG Aachen lehnte beides ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung (§ 30 AsylG) bestehen. Für Liberia drohten weder Verfolgung (§ 3 AsylG) noch subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung ist trotz ungeklärter Staatsangehörigkeit ohne Benennung eines Zielstaats hinreichend bestimmt; der Zielstaat ist vor Vollzug rechtsschutzwahrend mitzuteilen.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurden mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung im Asylverfahren setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes voraus (§ 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, Art. 16a Abs. 4 GG).
Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn bei vollständig aufgeklärtem Sachverhalt vernünftigerweise keine Zweifel an den maßgeblichen Tatsachen bestehen und sich die Abweisung nach allgemeiner Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (§ 30 Abs. 1 AsylG).
Bei der gerichtlichen Kontrolle der Offensichtlichkeitsentscheidung sind sämtliche bekannten rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen; die Prüfung ist nicht auf die vom Bundesamt herangezogenen Offensichtlichkeitskriterien beschränkt.
Schlechte allgemeine wirtschaftliche und soziale Verhältnisse im Zielstaat begründen für sich regelmäßig weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch eine konkrete erhebliche Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; erforderlich sind besondere, in der Person liegende Ausnahmeumstände bzw. eine extreme individuelle Gefahrenlage.
Eine Abschiebungsandrohung ist bei ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht wegen fehlender Zielstaatsbenennung unwirksam, wenn sie auf den „Herkunftsstaat“ abstellt; der konkrete Zielstaat ist jedoch vor Vollzug so mitzuteilen, dass effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG möglich bleibt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung die Rechtsgrundlage bildet, kann mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht entsprochen werden, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 743/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Februar 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 5), denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4).
Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris.
Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist.
Soweit sich der Antragsteller, dessen Staatsangehörigkeit auf Grund seiner Angaben - Geburt in Sobo/Liberia, verstorbene Mutter mit ghanaischer Staatsangehörige und Vater ihm unbekannt - ungeklärt ist, Fluchtgründe betreffend das Land Liberia geltend macht, droht ihm offenkundig keine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Liberia.
Nach seinen bisherigen Angaben vor dem Bundesamt verließ der 1988 geborene Antragsteller bereits im Jahr 2004 Liberia, nachdem seine alleinerziehende Mutter verstorben war und sie ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, damit er nicht mehr zu den Rebellen komme. Mit seiner Antragsschrift hat der Antragsteller seine Fluchtgründe eingehend ausgeführt und glaubhaft dargelegt, dass er mit seiner Mutter, die als Prostituierte gearbeitet habe, in einem Ghetto in Sobo gelebt habe. Im Alter von 10 Jahren sei er während des Spielens mit anderen Kindern von einer Rebellengruppe entführt worden und anschließend in einem Trainingslager im Dschungel als Kindersoldat "ausgebildet" und unter Drogen bzw. Alkohol gesetzt worden. Er habe mit den Rebellen kämpfen und später in einer Diamantenmine arbeiten müssen. Nach etwa drei Jahren sei ihm mit anderen Kindern zu Weihnachten die Flucht gelungen und mit Hilfe eines Priesters sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt. Im Alter von 16 Jahren sei seine Mutter an HIV gestorben und habe ihn gebeten, dass Land zu verlassen. Als Waisenkind wäre er damals eine leichtere Beute für die Rebellengruppen gewesen. Mit Hilfe eines Freiers seiner Mutter und dem wenigen Geld seiner Mutter sei er zunächst nach Niger und anschließend nach Libyen gefahren. In Libyen habe er sich mit Feldarbeit etwas verdienen können. Nachdem er dort jedoch mehrfach überfallen worden sei, habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen. Er sei 2007 in Italien und 2015 in der Schweiz gewesen. Im Oktober 2015 sei er in das Bundesgebiet eingereist. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet.
Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung dieses glaubhaften Vorbringens Liberia im Jahr 2004 offensichtlich nicht wegen einer unmittelbar drohenden Verfolgung i.S. d. §§ 3 ff AsylG verlassen und er muss auch bei einer etwaigen Rückkehr nach Liberia offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
Der Antragsteller hat zunächst bereits keine drohende Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 3e AsylG im Jahr seiner Ausreise - 2004 - dargelegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Lage in Liberia nach zwei Bürgerkriegen bereits in den Jahren 2003/2004 maßgeblich veränderte hatte und sich seitdem weiterhin dauerhaft stabilisiert hat. Der 1999 begonnene (zweite) Bürgerkrieg wurde 2003 beendet. Im August 2003 schlossen die frühere Regierung und die beiden maßgeblichen Rebellengruppen (LURD und MODEL) einen Friedensvertrag. Der frühere liberianische Präsident Taylor war ins Exil geflohen und eine Übergangsregierung führte das Land. Zur Durchführung des Friedensprozesses installierte der Sicherheitsrat der UNO 2003 eine UN-Mission in Liberia (UNMIL) mit dem Ziel der Entwaffnung, Demobilisierung sowie der Rehabilitation und Reintegration der Kämpfer der Bürgerkriegsparteien. Dadurch konnten bereits bis Ende August 2004 71.000 Kämpfer entwaffnet worden. Die UNMIL-Friedenstruppen erreichten 2005 ihre Gesamtsollstärke von 15.000 Soldaten. Mit Hilfe von UNHCR konnten zahlreiche Flüchtlingen nach Liberia zurückkehren. Das Programm zur Demobilisierung, Demilitarisierung, Reintegration und Rückführung der Kämpfer der Bürgerkriegsparteien hat zur Entwaffnung von über 100.000 Kämpfern bis 2005 geführt. Der Friedensprozess fand seinen Abschluss durch die Präsidentschaftswahlen im Oktober/November 2005, bei der die frühere Weltbank-Ökonomin Ellen Johnson-Sirleaf gewählt wurde, die im Januar 2006 ihr Amt antrat. Sie wurde im November 2011 für eine zweite (letzte) Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Die Sicherheitslage ist seither stabil. Die UNMIL besteht derzeit noch aus 434 Soldaten und ca. 310 Polizisten und die Sicherheitsverantwortung wurde zum 30. Juni 2016 auf die liberianischen Sicherheitskräfte übertragen. Das Mandat wurde letztmalig bis zum 30. März 2018 mit Blick auf die im Oktober 2017 anstehenden Wahlen verlängert. Die Menschenrechtslage hat sich unter der Regierung Johnson-Sirleaf verbessert und staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar, wobei allerdings Defizite bzw. Schwachstellen im Justizwesen oder beim Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen sind,
vgl. dazu bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Juli 2005 - 11 A 2421/03 -, Bay.VGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 26 ZB 05.30522 -, VG Ansbach, Urteil vom 28. November 2011 - AN 15 K 11.30466 -, jeweils juris und die dort genannten Erkenntnisquellen - sowie aktuell: Auswärtiges Amt (AA), Länderinformation Liberia - www.auswaertiges-amt.de -, Stand: Mai 2017; US Department of State, Liberia 2016 - Human Rights Report; Bertelsmann Stiftung Transformation Index - BTI 2016 - Liberia Country Report -.
Vor diesem Hintergrund war bereits im Jahr 2004 eine von dem Antragssteller befürchtete - erneute - Bedrohung durch Rebellengruppen und ist sie derzeit - 13 Jahre nach der Ausreise des Antragstellers - offensichtlich nicht beachtlich wahrscheinlich.
Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt.
Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz bezogen auf das Land Liberia auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Liberia Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
vgl. etwa Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR -,
nicht erkennbar. Dass dem Antragsteller auf Grund der aktuellen politischen Lage in Liberia derartige Maßnahmen durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wird in Liberia auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Antragsteller nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asyl.
Ferner sind Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen und dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des EGMR – nicht erkennbar. Dies kann auch nicht Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann,
vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR.
Anhaltspunkte für einen derartigen besonderen Ausnahmefall lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers zu Liberia nicht entnehmen. Diese lassen sich auch nicht aus den schwierigen Lebensbedingungen in Liberia ableiten.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Liberia problematisch ist. Durch die Ebola-Epidemie in 2014/15 und den Einbruch der Weltmarktpreise für bestimmte Rohstoffe wurde die sich bis dahin langsam vom Bürgerkrieg erholende Wirtschaftsentwicklung des Landes zurückgeworfen und sind seit 2015 Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes ist weiterhin stark von internationaler Hilfe abhängig. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar bzw. L$ 1,25 pro Tag. und mehr als ein Drittel gilt als unterernährt. Über 80% der Liberianer sind unterbeschäftigt bzw. im sog. informellen Sektor beschäftigt und damit von regelmäßigen Lohneinkommen und sozialen Leistungen ausgeschlossen,
vgl. etwa zur wirtschaftlichen Situation: AA, Länderinformation/Liberia /Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: Mai 2017; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unter www.giz.de/de/weltweit-afrika-liberia; Bertelsmann Stiftung Transformation Index - BTI 2016 - Liberia Country Report -; US Department of State, Liberia 2016 - Human Rights Report, S. 33.
Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einem Großteil der Bevölkerung in Liberia betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen,
vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris Rz. 8f.
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Antragstellers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge 29 Jahre alt, gesund und ledig und er hat seinen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre in Libyen in der Feldarbeit gearbeitet. Danach ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer etwaigen Rückkehr nach Liberia möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und er nicht einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.
Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Antragsteller landesweit besteht. Eine derartige Gefährdungssituation ist für den Antragsteller nach seinem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. Diese ergibt sich nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auch nicht aus den schwierigen Lebensbedingungen in Liberia. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich danach jedoch um sog. allgemeine Gefahren, da diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift (d.h. derartige Gefahren sind bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen). Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Liberia mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage, d.h. unmittelbar lebensbedrohende Gefahrenlage, besteht, sind - wie bereits oben dargelegt - nicht ersichtlich.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestimmt, begegnet keinen Bedenken. Es fehlt ihr insbesondere nicht an der erforderlichen Bestimmtheit, weil kein konkreter Zielstaat sondern im Hinblick auf die ungeklärte Staatsangehörigkeit lediglich eine Abschiebung in den "Herkunftsstaat" angedroht wurde. Dies begründet keine Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung, da § 59 Abs. 2 AufenthG die Zielstaatsbestimmung nur als Soll-Regelung vorgesehen hat und ein konkreter Zielstaat in Fällen ungeklärter Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht benannt werden muss,
vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 - Rz. 25 und vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 - Rz. 13, 14, jeweils juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2016, § 59 Rz. 65, 66 f.
Dem Antragsteller ist jedoch vor einer etwaigen Abschiebung der Zielstaat in einer Weise mitzuteilen bzw. bekanntzugeben, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt, d.h. dem Antragsteller die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 - Rz. 13, 14, juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2016 , § 59 Rz. 81 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.