Abweisung von PKH- und Eilantrag auf Akteneinsicht in Jugendamtsakte
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Akteneinsicht in eine Jugendamtsakte. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und wies den Eilantrag ab. Begründend fehlten sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund; zudem komme § 44a VwGO in Betracht und für Umgangssachen sei das Familiengericht zuständig.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Anordnung wurden abgewiesen; PKH mangels Erfolgsaussicht, Eilantrag wegen fehlendem Anordnungsanspruch und -grund sowie § 44a VwGO.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile bringt (Anordnungsgrund).
Nach § 44a VwGO sind Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen; Ausnahmen bestehen etwa bei Vollstreckbarkeit oder bei Rechtsbehelfen gegen Nichtbeteiligte.
Akteneinsicht in Jugendamtsakten setzt regelmäßig ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X bzw. die Anspruchsgrundlage des § 25 SGB X voraus; in Verfahren über das Umgangsrecht kann hingegen das Familiengericht sachlich zuständig sein, so dass ein verwaltungsgerichtlicher Eilantrag unzulässig oder erfolglos sein kann.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2. Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Jugendamtsakte Az. 51.2-1 Vg des Antragsgegners zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Sollte der Antragsteller die begehrte Akteneinsicht im Rahmen eines Verfahrens um das Umgangsrecht mit seiner Tochter begehren, was in Anbetracht des Schriftsatzes vom 7. März 2003 nicht nahe zu liegen scheint, so dürfte der Antrag bereits unzulässig sein. Für Verfahren um das Umgangsrecht mit Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern ist der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hier dem Familiengericht, gemäß §§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eröffnet.
Vgl. zu der Möglichkeit der Akteneinsicht in Jugendamtsakten im familienrechtlichen Verfahren: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 5 B 63.89 -, Juris Dokument Nr. WBRE 310165303.
Soweit der Antragsteller allgemein eine Akteneinsicht in die beim Jugendamt geführte Akte über sein Kind begehrt, sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Dem Anordnungsanspruch steht § 44 a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, hierzu zählt auch die im vorliegenden Fall begehrte Akteneinsicht, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Dass ein behördliche Verfahrenshandlung des Antragsgegners vollstreckt werden oder aber gegen den Antragsteller als Nichtbeteiligten ergehen könnte, hat dieser auch nach Hinweis auf die Vorschrift des § 44 a VwGO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits jeglicher Hinweis auf ein Verwaltungsverfahren des Antragsgegners im Sinne von § 8 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X), das für das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X Voraussetzung ist.
Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1986 - 19 K 5605.83 -.
Ungeachtet dessen fehlt auch die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch eidesstattlich versichert, dass er bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens einen hinreichenden effektiven Rechtsschutz nicht mehr zu erlangen vermag.
Vgl. zur Anwendbarkeit von § 44 a VwGO im (sozialgerichtlichen) Eilverfahren: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 415.
Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.