Einstweilige Anordnung: Auszahlung zusätzlicher Sozialhilfe überwiegend in Berechtigungsscheinen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 123 VwGO die einstweilige Auszahlung von 60 EUR zusätzlicher Hilfe zum Lebensunterhalt. Streitpunkt war die vom Sozialamt gewählte Auszahlungsform (30 % bar, 70 % in Berechtigungsscheinen). Das Verwaltungsgericht hielt die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht für erfüllt, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch oder Eilbedarf vorlag. Die Ermessensentscheidung des Sozialamts sei im Eilverfahren nicht offensichtlich rechtswidrig.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Auszahlung zusätzlicher Hilfe in Höhe von 60 EUR als unbegründet abgewiesen; Auszahlung 30 % bar/70 % in Berechtigungsscheinen bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unannehmbar unzumutbare Nachteile bewirken würde (Anordnungsgrund).
Die Entscheidung über Form und Maß der Sozialhilfe liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 4 Abs. 2 BSHG); hiervon abzuweichen ist im Eilverfahren nur möglich, wenn konkret dargelegt wird, dass die gewählte Auszahlungsform den dringenden Bedarf nicht deckt.
Bloße Unzufriedenheit mit dem Auszahlungsmodus begründet keinen Anordnungsanspruch; der Hilfeempfänger muss substantiiert vortragen, welche konkreten Bedarfe durch Gutscheine nicht erfüllt werden können.
Im Eilverfahren genügen generell nicht nichtssagende oder unzulänglich belegte Behauptungen über Dringlichkeit oder Notwendigkeit; nicht notwendige oder verjährte Ansprüche auf Aufwendungen (§§ 11 ff. BSHG) rechtfertigen keine Abänderung der Ermessensentscheidung.
Tenor
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin für den Monat Dezember 2004 zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 60 EUR auszuzahlen,
ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Denn der Antragsgegner hat heute früh um 9.15 Uhr fernmündlich gegenüber einem Richter der 2. Kammer erklärt, dass die Antragstellerin heute um 11.30 Uhr die beantragte zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt in gewünschter Höhe abholen könne; allerdings werde die Hilfe lediglich zu 30 % in bar und zu 70 % in Berechtigungsscheinen ausgezahlt.
Soweit die Antragstellerin mit diesem Auszahlungsmodus der Hilfe nicht einverstanden ist, gibt dies zu keiner zusprechenden Entscheidung Anlass. Es bestehen bezüglich des Rechtsschutzes hinsichtlich der Form und des Maßes der Hilfe im Eilverfahren hohe rechtliche Hürden. Auch eine Hilfegewährung, die nur in geringerem Umfang in bar ausgezahlt wird, kann rechtmäßig sein. Nach § 4 Abs. 2 BSHG steht die Entscheidung über Form und Maß der Hilfe im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Im Regelfall werden die monatlichen Hilfeleistungen durch Barzahlungen gewährt. Ist es - wie hier - erforderlich geworden, zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, kann zur Vermeidung weiterer zusätzlicher Leistungen die Hilfe auch zum überwiegenden Teil in Berechtigungsscheinen gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist im Eilverfahren bezüglich der Bestimmung der Form der Hilfe ein Anordnungsgrund nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Hilfe Suchende darlegt, dass er eine bestimmte Bedarfssituation durch die vom Sozialamt gewählte Form der Hilfegewährung nicht decken kann. Eine solche Konstellation lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin aber bislang nicht entnehmen. Denn mit den Berechtigungsscheinen kann sie über die Feiertage den Bedarf an Lebensmitteln decken sowie die benötigten Artikel für Mundhygiene, Toilettenpapier und Glühbirnen erwerben, da diese Artikel heute auch in den preiswerten Discountergeschäften angeboten werden, die Berechtigungs-scheine annehmen. Die Zuzahlung zu dem verschriebenen Rezept, dessen Inhalt, Gültigkeit und Ausstellungsdatum für das Gericht durch die Streichungen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar sind, könnte aus dem zur Verfügung stehenden Barbetrag von 18 EUR erbracht werden. Zweifel an der Eilbedürftigkeit des Erwerbs des verschriebenen Medikamentes bestehen schon deshalb, weil die Antragstellerin es zunächst selbst vergessen hatte. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass eine unmittelbare Notwendigkeit für den Erwerb vor dem 1. Januar 2005 nicht besteht. Bezüglich der Kosten für die Rücksendung der beiden Bademäntel und des Duschtuches bei der Firma B. GmbH ist anzumerken, dass es fraglich ist, ob diese mit Rechnung vom 24. November 2004 gelieferten Artikel in Folge des Zeitablaufs heute überhaupt noch zurückgegeben werden können. Bei den angegebenen Artikeln (und auch dem dafür in Rechnung gestellten Preis) handelt es sich darüber hinaus nicht um sozialhilferechtlich notwendige Artikel im Sinne der §§ 11 f BSHG. Unter diesen Umständen ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, um weitere zusätzliche Hilfeleistungen zu vermeiden, die Hilfe zu 30 % in bar und 70 % in Berechtigungsscheinen auszuzahlen, im Rahmen eines Eilverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich. Die Frage der Verwertung des Vermögens der Antragstellerin ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).