Prozessvergleich zur Jugendhilfe: Anfechtung wegen Drohung/Täuschung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Bewilligung eines fachlich begleiteten Umgangs mit zwei in Pflegefamilie lebenden Kindern. Nach einem gerichtlichen Vergleich focht sie diesen wegen arglistiger Täuschung und Drohung an und verlangte die Fortsetzung des Verfahrens. Das VG lehnte ab, weil der Vergleich als Prozesshandlung und zugleich öffentlich-rechtlicher Vertrag fortwirkt und nicht wirksam nach § 123 BGB angefochten wurde. Weder eine widerrechtliche Drohung (Sorgerechtsentzug) noch eine arglistige Täuschung über das Antragserfordernis lag vor; zudem seien die im Formular verlangten Angaben für die Durchführung/Verantwortung des begleiteten Umgangs sachlich erforderlich.
Ausgang: Fortsetzungsantrag nach Anfechtung des Prozessvergleichs mangels wirksamer Anfechtung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossener Prozessvergleich wirkt als Prozesshandlung instanzbeendend und steht einer Sachentscheidung entgegen, solange er nicht wirksam beseitigt ist.
Der Prozessvergleich ist zugleich öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 53 ff. SGB X und kann nach § 61 S. 2 SGB X i.V.m. §§ 119 ff. BGB nur unter den Voraussetzungen des allgemeinen Anfechtungsrechts angefochten werden.
Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder durch eine widerrechtliche Drohung kausal bestimmt wurde; abstrakte Hinweise auf mögliche rechtliche Konsequenzen genügen hierfür nicht.
Ein Jugendhilfeträger darf zur sachgerechten Durchführung und Verantwortungswahrnehmung einer Hilfeleistung die hierfür erforderlichen Angaben und Mitwirkungs-/Informationsregelungen verlangen, insbesondere wenn nur so eine beauftragte Fachkraft den Verlauf berichten kann.
Ist der Prozessvergleich nicht wirksam angefochten und liegen auch keine Irrtumsgründe i.S.d. §§ 119 ff. BGB vor, ist das Verfahren rechtsverbindlich abgeschlossen und ein Fortsetzungsantrag unbegründet.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, das Verfahren fortzusetzen und ihrem ursprünglichen Antrag zu entsprechen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Gründe: I.
Die 37 Jahre alte Antragstellerin ist Mutter von fünf Kindern. Eine Tochter lebt bei ihrem Vater. Ein Kind lebt im Haushalt der Antragstellerin. Drei Kinder sind vom Jugendamt des Beklagten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien untergebracht. Unter anderem leben die in den Jahren 2001 und 2002 geborenen Töchter K. und B. F. seit dem November 2004 in einer Pflegefamilie in T. .
Zunächst hatte die Antragstellerin monatlichen Umgang mit diesen beiden Töchtern. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 beantragte das Jugendamt des Antragsgegners beim Familiengericht in F1. - 11 F 61/07 -, die Besuchskontakte auszusetzen. Im Termin vom 20. Dezember 2007 einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Familiengerichts und der Verfahrenspflegerin auf einen durch das Jugendamt fachlich begleiteten Umgang im Umfang von zunächst zwei Stunden monatlich. Der erste Termin im Haushalt der Pflegeeltern war für den 23. Dezember 2007 um 15.00 Uhr vorgesehen und ist wohl auch durchgeführt worden. Die Antragstellerin beantragte anlässlich des Gerichtstermins durch Erklärung zu Protokoll gegenüber dem Jugendamt, ihr Hilfe zur Erziehung zur Anbahnung eines begleiteten Umgangsrechts zu gewähren.
Die Antragstellerin stellte unter dem 23. Januar 2008 auf Wunsch des Antragsgegners einen förmlichen Antrag auf einem vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Formular, in dem sie mehrere Textpassagen, die die Datenweitergabe zuließen und mit der Sache befasste Personen von ihrer Schweigepflicht entbanden, durchstrich. Der Antragsgegner war damit nicht einverstanden und erklärte mit Schreiben vom 21. Februar 2008, dass das Einverständnis der Antragstellerin mit den durchgestrichenen Passagen für die weitere Sachbearbeitung erforderlich sei; ohne ein solcher könne der Antrag nicht sachgerecht weiter bearbeitet werden.
Die Antragstellerin hat am 3. März 2008 beim beschließenden Gericht den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, ihr den begleiteten Umgang mit den Töchtern K. und B. F. zu bewilligen. Die von ihr durchgestrichenen Sätze seien datenschutzrechtlich bedenklich und sie werde sich darüber hinaus beim Datenschutzbeauftragten beschweren. Da sich die Vorlage der Verwaltungsvorgänge verzögerte und die Angelegenheit für das Gericht wenig transparent war, wurde für den 8. April 2008 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter anberaumt. Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage beendeten die Beteiligten das Verfahren mit einem Vergleich. In dem Vergleich erklärte die Antragstellerin die von ihr vorgenommenen Streichungen im Antrag vom 23. Januar 2008 für gegenstandslos. Die Vertreterinnen des Antragsgegner sicherten zu, sich um den Beginn der Ausübung des begleiteten Umgangs in der 16. Kalenderwoche zu bemühen. Die Hilfe wurde zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Danach sollte in einem Hilfeplangespräch über die Weitergewährung des Umgangsrechts sowie die Form des Umgangs (u.a. Zeit, begleitet, unbegleitet) entschieden werden.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. April 2008, eingegangen bei Gericht am 17. April 2008, diesen Vergleich "wegen arglistiger Täuschung und Drohung" angefochten. Es sei ihr in diesem gerichtlichen Verfahren mit dem Entzug der Personensorge gedroht worden, wenn sie sich weigere, den Antrag ohne Einschränkungen zu unterschreiben. Ferner habe sie der Richter über das Antragserfordernis in der Jugendhilfe getäuscht. Bei Darlegung der bestehenden Rechtslage hätte sie den Vergleich nie geschlossen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
das Verfahren fortzusetzen und ihrem ursprünglichen Antrag auf umgehende Bewilligung eines fachlich begleiteten Umgangs mit ihren Töchtern K. und B. F. zu entsprechen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Nach seiner Auffassung ist das Verfahren durch den im Erörterungstermin vom 8. April 2008 geschlossenen Vergleich abgeschlossen. Die Antragstellerin sei weder durch arglistige Täuschung noch durch Drohung zum Vergleich gezwungen worden.
Der Berichterstatter hat unter dem 25. Mai 2008 eine dienstliche Äußerung abgegeben, in der er den Ablauf des Termins ausführlich geschildert hat.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht legt die Schriftsätze der Antragstellerin vom 16. April 2008 und 8. Juli 2008 dahin aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Ziel der Bewilligung eines fachlich begleiteten Umgangs mit ihren Töchtern K. und B. F. entsprechend dem teilweise geschwärzten Antrag vom 23. Januar 2008 erstrebt wird, weil sie den im Erörterungstermin vom 8. April 2008 geschlossenen Vergleich diesen Inhalts nicht habe schließen wollen.
Dieses Begehren hat keinen Erfolg.
Einer Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel einer instanzabschließenden Entscheidung des Gerichts steht der im Erörterungstermin vom 8. April 2008 geschlossene Vergleich entgegen. Dieser Prozessvergleich wurde nicht durch eine wirksame Anfechtung der Antragstellerin beseitigt.
Der Prozessvergleich hat nach der heute herrschenden Auffassung eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung, mit der die Beteiligten vor dem zuständigen Gericht beispielsweise bis dahin streitige öffentlichrechtliche Verpflichtungen oder Rechte verbindlich anerkennen oder übernehmen oder aufheben. Er ist andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X, der nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. den §§ 119 ff. BGB, den allgemeinen Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen, angefochten werden kann.
Die Antragstellerin hat aber die im Erörterungstermin abgegebene Willenserklärung zum Abschluss des Vergleichs nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten, so dass es auch an der Folge fehlt, dass der geschlossene Vergleich gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen wäre.
Nach § 123 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, diese Willenserklärung anfechten. Hier wurde die Antragstellerin weder durch arglistige Täuschung noch durch Drohung zum Abschluss eines Vergleichs gedrängt.
Der Antragstellerin wurde zu keinem Zeitpunkt im Erörterungstermin mit dem Entzug des Personensorgerechts gedroht, noch gar wurde angekündigt, dass eine solche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht erfolgen würde. Erst recht fehlt es an jeglichem Zusammenhang, dass die durch eine Drohung, ihr werde das Sorgerecht entzogen, zum Abschluss des Vergleichs gedrängt worden sei.
Im Erörterungstermin vom 8. April 2008 ist ausweislich der Niederschrift über diesen Termin mit den Beteiligten erörtert worden, weshalb der Antragsgegner die im Antrag geschwärzten Angaben benötigte und aus welchen Gründen die Antragstellerin diese Angaben verweigerte. Der Berichterstatter hat hierzu in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Mai 2008 ausgeführt:
"Der Termin vom 8. April 2008 war anberaumt worden, da ich bis dahin keine Unterlagen des Jugendamtes erhalten hatte. Es ging dem Antrag nach um die Durchführung eines vom Jugendamt zu organisierenden begleiteten Umgangs der personensorgeberechtigten Mutter mit zwei vom Jugendamt untergebrachten Kindern. Eine Aufarbeitung der Hintergründe des Rechtsschutzgesuchs vor dem Termin war mir nicht möglich, da mir die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners erst 20 Minuten vor Terminsbeginn zugingen. Im Termin versuchte ich deshalb zum einen zu ermitteln, weshalb die von der Antragstellerin gestrichenen Passagen des Antragsformulars für den Antragsgegner unverzichtbar seien und zum andern, warum es für die Antragstellerin ein Problem sei, den förmlichen Antrag des Jugendamtes komplett und "ungestrichen" auszufüllen. Die Antragstellerin äußerte sich dazu nicht, sondern allein ihr Ehemann führte das Wort. Ich schlug Handlungsalternativen vor. So könne die Antragstellerin beispielsweise - wenn sie weiterhin datenschutzrechtliche Zweifel an der Notwendigkeit der geforderten Einverständniserklärung zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenweitergabe habe - den Antrag uneingeschränkt ausgefüllt unterschreiben und anschließend durch den Datenschutzbeauftragten des Landes überprüfen lassen. Im Verlauf der Diskussion über die Zusammenarbeit von Eltern und Jugendamt wies ich darauf hin, dass sie als Personensorgeberechtigte im Interesse ihrer Kinder und - wie bei der Ausübung des hier streitigen begleiteten Umgangsrechts - in ihrem eigenen Interesse zu enger Kooperation mit dem Jugendamt angehalten sei. Es wurde von meiner Seite mehrfach auf den das Jugendhilferecht prägenden kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess verwiesen. Allein in diesem Rahmen erfolgte ein Hinweis, dass im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eine ständige Verweigerungs- und Konfrontationshaltung eines Personensorgerechtsinhabers gegenüber dem Jugendamt ihn nicht nur an der Wahrnehmung seiner Rechte hindere, sondern - wenn sie auf die Spitze getrieben werde -, dem Jugendamt gegebenenfalls Veranlassung geben könne, das Familiengericht anzurufen, was bis zum Verlust des Personensorgerechts führen könne. Es ging - für alle Anwesenden offensichtlich - nur um ein Beispiel möglicher Konsequenzen beharrlicher Kooperationsverweigerung, nicht aber um eine drohende Sanktion der Antragstellerin, wenn sie den vom Antragsgegner gewünschten formellen Antrag nicht unterzeichne. Der Entzug des Sorgerechts wurde lediglich abstrakt als letztmögliche Konsequenz verfestigter fehlender Kooperationsbereitschaft aufgezeigt. Es wurde ihr weder mitgeteilt, dass ihr wegen ihres Verhaltens in diesem Verfahren ein solcher Rechtsverlust ins Haus stehe, noch wurde angekündigt, dass der Berichterstatter oder das Verwaltungsgericht darüber entscheiden werde. Schon gar nicht ist die Äußerung in einem Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens gefallen oder gar um die Antragstellerin zum Abschluss eines Vergleichs oder der Abgabe einer sonstigen das Verfahren beendenden Erklärung zu drängen."
Das Gericht sieht unter Würdigung des Vortrags der Antragstellerin und des Antragsgegners keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln. Bei diesem Sachverhalt vermag die Kammer die von der Antragstellerin vorgetragene Drohung nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus war die Antragstellerin, nachdem der Ehemann den Termin freiwillig verlassen hatte, ausdrücklich befragt worden, ob der Erörterungstermin fortgeführt werden sollte. Wenn sie sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte, spricht nach der Einschätzung der Kammer vieles dafür, dass sie dies verneint hätte. Statt dessen hat sie in der nachfolgenden Erörterung immer wieder betont, dass die vorher erörterten Rechtsfragen sie nicht interessierten, sondern sie allein daran interessiert sei, möglichst bald ihre Töchter zu sehen.
Die Antragstellerin wurde auch nicht über das Antragserfordernis in der Jugendhilfe arglistig getäuscht worden. Der Berichterstatter hat bezüglich der Erörterung dieses Fragenkomplexes in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Mai 2008 ausgeführt:
"Während des Termins wies der Ehemann der Antragstellerin immer wieder darauf hin, dass es nach seiner rechtlichen Überzeugung für die Ausübung des begleiteten Umgangs keines Antrags bedürfe. Seine Ehefrau habe mit dem mit Streichungen versehenen Antrag schon mehr getan, als sie müsse. Er berief sich zur Stützung seiner Auffassung mehrfach auf eine Passage der letzten Auflage des Kommentars von Wulffen, SGB X, der er zu entnehmen glaubte, dass das Bundessozialgericht bereits seit den 60er Jahre judiziere, im Rahmen des Jugendhilferechts bedürfe es keines Antrags. In der daran anschließenden, sicherlich von allen Seiten engagiert geführten rechtlichen Debatte zwischen dem Ehemann der Antragstellerin, der Vertreterin des Antragsgegners und dem Unterzeichner stellte sich weiter heraus, dass die Streichungen im Vordruck darauf abzielten, der vom Jugendamt mit der Begleitung des Umgangsrechts betrauten Person das Berichten über den Ablauf des Umgangs zu untersagen. Der Unterzeichner wies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Antragserfordernis im Jugendhilferecht hin. Da ich die genaue Fundstelle nicht dabei hatte, verwies ich den Ehemann der Antragstellerin bezüglich dieser Frage auf den Kommentar von Wiesner, SGB VIII, dessen 3. Auflage er zum Termin mitgebracht hatte. Es wurde insbesondere erwähnt, dass sich das Antragserfordernis nach Auffassung des Gerichts weder unmittelbar aus den SGB I noch dem SGB X entnehmen lasse und auch nicht aus einer Vorschrift des SGB VIII ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Meinung auf eine Gesamtschau von Vorschriften des SGB VIII gestützt. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass es in diesen Entscheidungen nur um die grundsätzliche Frage des Antragserfordernisses überhaupt nicht aber um das Erfordernis des Ausfüllens eines vorgegebenen Formulars gehe."
Auch dieser Darstellung ist die Antragstellerin nicht in einer Weise entgegengetreten, die der Kammer Anlass gäbe, an der Richtigkeit der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters zu zweifeln. Im Übrigen scheidet eine arglistige Täuschung hier schon deshalb aus, weil nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall die abstrakte Frage des Antragserfordernisses in der Jugendhilfe dahin stehen kann. Selbst wenn im Termin des Amtsgerichts-Familiengericht- F1. am 20. Dezember 2007 die Antragstellung durch Erklärung zu Protokoll ausreichend war, um ein Jugendhilfeverfahren einzuleiten, so schließt dies im Einzelfall die Erforderlichkeit eines (zusätzlichen) Antrags unter Verwendung eines Vordrucks des Jugendamtes nicht aus. Hier ist solch ein förmlicher Antrag - ohne die von der Antragstellerin vorgenommenen Streichungen - schon deshalb erforderlich, um zum einen eine vom Jugendamt bestimmte Person mit dem begleiteten Umgangsrecht zu betrauen und zum andern als Jugendamt die Verantwortung für den begleiteten Umgang tatsächlich ausüben zu können. Nur wenn die vom Jugendamt beauftragte Person dem Jugendamt regelmäßig über den Ablauf des begleiteten Umgangs berichtet, kann der Antragsgegner sachgerecht seine Verantwortung sowohl für die laufenden jugendhilferechtliche Maßnahme ausüben als auch für eine zukünftig sachgerechte Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechts Sorge tragen.
Das Gericht geht ferner in Würdigung des Vortrags der Antragsstellerin im Schriftsatz vom 16. April 2008 nicht davon aus, dass sich die Antragstellerin bei Abschluss des Vergleichs über Inhalt und Tragweite der von ihr abgegebenen Erklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit der im Vergleich vorgesehenen Bewilligung, im Sinne der §§ 119 ff BGB geirrt hat.
Da die Antragstellerin den Vergleich nicht wirksam angefochten hat, ist das Verfahren durch den Vergleich rechtsverbindlich abgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.