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Verwaltungsgericht Aachen·2 L 1045/04·14.12.2004

Einstweilige Anordnung in Sozialhilfe abgelehnt: Bestandskraft und 80%-Grenze

SozialrechtSozialhilferechtEilverfahren (Sozialverwaltungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt seit Mai 2004. Das Gericht lehnte den unbefristeten Antrag ab: Für Zeiträume vor Antragstellung ist Eilrechtsschutz unzulässig; für 9.11.–31.12.2004 war der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Entscheidungsgrund: fehlender Anordnungsanspruch/-grund und Bestandskraft des Kürzungsbescheids.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht abgelehnt; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch bzw. -grund und bestandskräftiger Kürzungsbescheid

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung im Sozialhilferecht dient der Beseitigung einer aktuellen Notlage und kann regelmäßig nur für den Zeitraum ab Eingang des gerichtlichen Antrags bis zum Ende des Entscheidungsmonats getroffen werden.

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Für den Erlass vorläufiger Leistungen muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Im Eilverfahren besteht bei erwachsenen Hilfeempfängern ein Anordnungsgrund nur in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen, grundsätzlich in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes.

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Ein bestandskräftiger Verwaltungsbescheid, gegen den fristgerecht kein Widerspruch eingelegt wurde, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen; dessen Rechtswirkungen können im Eilverfahren nicht durch das Gericht beseitigt werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 70 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Gründe: Der (sinngemäße) Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt seit dem 1. Mai 2004 ungekürzt auszuzahlen,

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hat keinen Erfolg.

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Der zeitlich unbefristet zur Entscheidung gestellte Antrag ist hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 8. November 2004 (dem Tag vor Antragstellung bei Gericht) sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bereits als unzulässig abzulehnen. Aufgabe der einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht ist es, eine aktuelle Notlage zu beseitigen. Aktuell in diesem Sinne ist in der Regel die Notlage, die in dem Zeitraum vom Eingang des Antrags bei Gericht (hier 9. November 2004) bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, auftritt. Über die zukünftige Hilfegewährung kann das Gericht nicht entscheiden, weil es den Hilfefall nicht unter Kontrolle halten kann. Für vor der Antragstellung liegende Zeiträume gibt es nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nur Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren - der Klage -.

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Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Zeitraums vom 9. November 2004 bis 31. Dezember 2004 zwar zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller teilweise keinen Anordnungsgrund, teilweise keinen Anordnungsanspruch für die begehrte Hilfe glaubhaft gemacht.

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Soweit der vorliegende Antrag über 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes hinausgeht, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der mit dem Sozialhilferecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besteht im Eilverfahren ein Anordnungsgrund bei erwachsenen Hilfeempfängern nur in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen, das sind 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes.

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Soweit der Anordnungsanspruch noch im Streit steht, geht es somit im vorliegenden Verfahren nur um den Differenzbetrag zwischen den vom Antragsgegner bewilligten 75 % des maßgeblichen Regelsatzes (222 EUR) und dem zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (236,80 EUR).

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Aber auch in Höhe dieses Differenzbetrages hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht kann seinem Begehren schon deshalb nicht entsprechen, weil der maßgebliche Kürzungsbescheid vom 22. April 2004 bestandskräftig ist und das Gericht ihn selbst dann nicht abändern könnte, wenn er rechtswidrig wäre. Bestandskräftig ist der Bescheid vom 22. April 2004, weil ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsteller entgegen der Vorgabe des § 70 VwGO weder schriftlich noch zur Niederschrift Widerspruch erhoben hat. Da dieser Bescheid mit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, kann diese Handlung auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr nachgeholt werden. Letztlich kann der Antragsteller die Rechtswirkungen dieses Bescheides vom 22. April 2004 nur aus der Welt schaffen und sein Ziel - Bewilligung ungekürzter Hilfe - nur erreichen, wenn er sich umgehend bei der zum Sozialamt gehörenden Stelle "Hilfe zur Arbeit" meldet und seine Arbeitsbereitschaft durch Teilnahme an der im Frühjahr anstehenden Informationsveranstaltung oder einer anderen entsprechenden Maßnahme zur Förderung der Vermittelbarkeit und Arbeitsfähigkeit nachweist. Dann ist die im Bescheid vom 22. April 2004 getroffene Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft gegenstandslos, da der Antragsteller seine Arbeitsbereitschaft unter Beweis gestellt hat. Auch die durch das Lebensalter des Antragstellers bedingte schwere Vermittelbarkeit auf dem (ersten) Arbeitsmarkt und die lange Arbeitslosigkeit befreien ihn nicht von der Verpflichtung, sich auch weiterhin um die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Arbeit (und sei es auf dem "2. Arbeitsmarkt") zu bemühen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.