Flüchtlingsschutz Nigeria: Unglaubhafte MEND-Mitgliedschaft und keine Abschiebungsverbote
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG; die Asylberechtigung nach Art. 16a GG nahm er zurück. Das VG stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Eine politische Verfolgung wegen behaupteter MEND-Aktivitäten sei nicht glaubhaft, da der Vortrag oberflächlich, widersprüchlich und mit Erkenntnismitteln unvereinbar sei. Auch unabhängig davon drohten bei Rückkehr weder beachtlich wahrscheinliche Verfolgung noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote; die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.
Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme (Asylberechtigung) wurde die Klage im Übrigen auf Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit eines individuellen, asylerheblichen Verfolgungsschicksals überzeugt ist; dabei ist der Beweisnotstand im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen.
Bleibt die Ausreise unverfolgt, ist Flüchtlingsschutz nur zu gewähren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht; bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Asyl- und flüchtlingsrechtlicher Schutz scheidet aus, wenn die behauptete politische Betätigung und daraus hergeleitete Verfolgungsgefahr mangels Substantiierung, Detailkenntnis und Konsistenz des Vortrags nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet begründet für sich genommen im Herkunftsstaat nicht ohne Weiteres eine politische Verfolgungsgefahr.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie § 60 Abs. 7 AufenthG erfordern konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche bzw. extreme individuelle Gefährdung im Zielstaat; fehlen solche, sind sie zu verneinen.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 13. November 1979 in Q. I1. geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und Angehöriger des Volkes der Ikwerre. Seinen Angaben zufolge habe er sein Heimatland am 3. Oktober 2007 von Q. I1. mit dem Schiff verlassen und sei am 23. Oktober 2007 in I. angekommen. Er meldete sich am 25. Oktober 2007 mit anwaltlichem Begleitschreiben vom 23. Oktober 2007 in Düsseldorf als Asylsuchender. Seinen Asylantrag begründete er bei seiner Anhörung am 27. März 2008 wie folgt:
Er habe zuletzt in Q. I1. (N. C. , X. 15) gelebt. Er sei Einzelkind und seine Eltern seien die einzigen Verwandten in Nigeria. Er habe die mittlere Reife absolviert und ein Jahr die Hochschule in Q. I1. besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe einen kleineren Handel mit Verkäufen betrieben.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Mitglied der Gruppierung "Movement of the emancipation of the people of Niger Delta" sei. Es handele sich um eine Bewegung der Jugendlichen im Niger Delta. Der Vorsitzende der Gruppe heiße B. B1. E. . Die Gruppierung habe die Anliegen der Bevölkerung vor die Regierung getragen. Es gebe im Niger Delta viele Ölfirmen und viele Jugendlichen hätten keine Arbeit.
Im August 2007 habe die Regierung Soldaten in die Gegend von Q. I1. geschickt. Gleichzeitig sei eine Ausgangssperre von 21.00 Uhr abends bis morgens 6.00 Uhr verhängt worden. Das Militär habe dann gegen 2.00 Uhr nachts die Häuser angegriffen. Viele Anführer und Jugendliche seien festgenommen oder getötet worden. Ein Polizist habe seine Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass auch in ihre Gegend Soldaten kommen würden. Nach dieser Warnung durch seine Mutter habe er das Haus verlassen und sei zum Hafen gegangen. Drei Freunde von ihm seien bereits getötet worden. Er sei nachts zum Hafen gegangen. Ihr Haus habe am Wasser gelegen. Am nächsten Morgen habe er Leute im Hafen angesprochen und sei losgefahren.
Mit Bescheid vom 1. April 2008 - zugegangen am 5. April 2008 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht.
Der Kläger hat am 15. April 2008 Klage erhoben und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen im Asylverfahren Bezug genommen.
Nach Rücknahme seiner Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste).
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage betreffend seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist Klage ist unbegründet.
Der noch hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 1. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) noch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebeverbotes für seine Person nach § 60 Abs. 2 -7 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, vgl. bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.
Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden.
Eine Verfolgung ist politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, NVwZ 1990, 151.
Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff.
Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237.
Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung und des bisherigen Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Nigeria wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen hat. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland verlassen musste, weil er wegen seiner aktiven Tätigkeit für die Organisation "MEND" verfolgt wurde. Seine Angaben zu seiner Tätigkeit für diese Organisation und zu der Organisation selbst sind vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung insgesamt oberflächlich und detailarm gehalten und zudem von Unstimmigkeiten gekennzeichnet. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er auf Grund einer herausragenden Position in der Organisation "MEND" von den Soldaten während der verhängten Ausgangssperre gesucht worden ist. Eine derartige Position hat der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, indem er sich als ein Haupt- bzw. Schlüsselmitglied der Organisation bezeichnete und angab für die Organisation Öffentlichkeitsarbeit ausgeübt zu haben. Eine derartige Position hat der Kläger weder vor dem Bundesamt noch während des bisherigen Klageverfahrens erwähnt. Diese Angaben stehen auch nicht im Einklang mit den von dem Kläger erfragten Kenntnissen zur Organisation "MEND". Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind pauschal gehalten und beschränkten sich auf die allgemeine Situation der Menschen im Niger Delta, deren Unterstützung durch die Organisation "MEND" sowie die Angabe des Jahres 2003 als Beginn der Aktivitäten von "MEND" und seines Eintrittes und ferner die Nennung eines B. E1. B1. als Anführer der Organisation. Nähere Einzelheiten zu der Organisation und seiner eigenen Tätigkeit konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht angeben. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen war bzw. ist ein N1. E1. B1. der Anführer der militanten Organisation "Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF)" und prominenter Anführer von "MEND" ein I2. P. . Die Forderungen der NDPVF werden seit 2006 auch von der Organisation "MEND" vertreten, die Anfang 2006 erstmalig als bewaffnete Gruppe in Erscheinung getreten ist, vgl. etwa AA, Lageberichte vom 6. November 2007 S.13 und vom 21. Januar 2009 S. 11 und 16; SFH, Update/Nigeria vom 18. Dezember 2006 S.4; TAZ vom 27. Juni 2009 "Nigerias Regierung bietet Ölrebellen Amnestie an"; BZ vom 16. Juli 2009 "Feuerpause in Nigeria" und FAZ vom 27. Oktober 2009 "Mend-Gruppe erklärt Waffenruhe".
Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger - seine angegebene Schlüsselposition und Funktion in der Gruppe unterstellt - derartige Einzelheiten und Unterscheidungen hätten bekannt sein müssen. Nicht vereinbar mit der von dem Kläger angegebenen Position ist auch der Umstand, dass der Militäreinsatz bereits Mitte August 2007 begann und der Kläger erst am 2. Oktober 2007 von dem Militär gesucht worden sein will. Auslöser des Militäreinsatzes soll zudem nach den vorliegenden Erkenntnissen ein bewaffneter Machtkampf zwischen rivalisierenden Banden in Q. I1. gewesen sein und die Ausgangssperre entgegen der Angaben des Klägers bereits ab 19.00 Uhr abends begonnen haben, vgl. TAZ vom 28. August 2007 "Ölmetropole wird Chaosmetropole".
Nicht glaubhaft sind vor diesem Hintergrund ferner die vorgetragenen Umstände seiner Flucht, wonach seine Mutter eine gezielte Warnung der Polizei erhalten will und ihm nach seiner nächtlichen Flucht direkt der Zugang zu einem Schiff - ohne weitere Zahlungen - gelungen sei. Die von dem Kläger angegebene Zusammenarbeit der Polizei mit der Bevölkerung erscheint bereits vor dem Hintergrund des zuvor herrschenden Bandenkrieges in Q. I1. nicht nachvollziehbar.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu der späteren allgemeinen Entwicklung im Niger Delta - etwa zu dem Amnestieangebot der Regierung im Jahr 2009 - keine Angaben machen konnte und seit seiner Einreise nicht mehr die Situation im Niger Delta und zur Gruppe MEND verfolgt haben will. Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Kläger - die von ihm angegebene Schlüsselposition und Funktion unterstellt - die ihm zur Verfügung stehenden Medien bzw. Informationsquellen genutzt hätte (z.B. wie vom Kläger angegeben durch den Sender CNN), um die Situation in seiner Heimatregion weiter zu verfolgen.
Der unverfolgt ausgereiste Kläger muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung befürchten, soweit er mit militanten Gruppen im Niger-Delta in Zusammenhang gebracht werden sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Juli 2009 durch den Präsidenten Yar'Adua ein Amnestieangebot bis zum 4. Oktober 2009 für die Militanten im Niger-Delta verkündet worden ist und zu einem überraschenden Erfolg geführt hat. So haben entgegen der ersten Erwartungen alle bekannten Militantenführer das Amnestieangebot angenommen und sich ca. 15.000 Kämpfer bei den eingerichteten Sammelstellen gemeldet. Die Lage hat sich dadurch derzeit in dieser Region deutlich stabilisiert, wenn auch nicht abschließend die zukünftige Entwicklung beurteilt werden kann, vgl. AA, Lagebericht vom 11. März 2010, S. 12, 13, 18; TAZ vom 27. Juni 2009 "Nigerias Regierung bietet Ölrebellen Amnestie an"; BZ vom 16. Juli 2009 "Feuerpause in Nigeria" und FAZ vom 27. Oktober 2009 "Mend-Gruppe erklärt Waffenruhe" sowie VG München, Urteil vom 24. November 2009 - M 21 K 09.50064 -, juris, Rz. 62 m.w.Nw..
Eine politische Verfolgung hat der Kläger auch nicht deswegen zu befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.
vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte vom 11. März 2010 S. 24 und vom 21. Januar 2009 S. 21 jeweils unter Ziffer IV 2.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben.
Dem Kläger droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar. Anhaltspunkte für eine extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr sind nicht ersichtlich.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).