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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 599/07·02.06.2008

Kostenbeitrag Jugendhilfe: Kindergeld nur nach Rechtswahrungsanzeige (§ 92 Abs. 3 SGB VIII)

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Grundsicherungsrecht (SGB II)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Kostenbeitragsbescheid, mit dem das Jugendamt für eine stationäre Hilfe zur Erziehung Kindergeld für Feb.–März 2007 verlangte. Streitpunkt war, ob vor der rückwirkenden Heranziehung eine rechtswahrende Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erfolgt war. Das VG Aachen hob den Bescheid auf, weil eine wirksame, nachweislich zugegangene Mitteilung vor dem streitigen Zeitraum fehlte und die Ausnahme des § 92 Abs. 3 S. 2 SGB VIII nicht eingriff. Allgemeine Hinweise im Antragsformular, ein nicht nachweisbar zugegangener Bescheid sowie mündliche Gespräche genügten hierfür nicht.

Ausgang: Kostenbeitragsbescheid (Kindergeld Feb.–März 2007) wegen fehlender rechtswahrender Mitteilung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenbeitrag der Eltern zu stationären Hilfen zur Erziehung darf nach § 92 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem dem Pflichtigen die Leistungsgewährung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt wurde.

2

Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ist kein Verwaltungsakt; sie muss den Kostenbeitrag nicht beziffern, dient aber als Rechtswahrungsanzeige der Warn- und Dispositionsfunktion für den Pflichtigen.

3

Eine allgemeine Belehrung im Hilfeantragsformular über eine mögliche Kostenbeitragspflicht bei stationären Maßnahmen ersetzt die konkrete rechtswahrende Mitteilung zum Beginn der Kostenbeitragserhebung nicht.

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Kann der Zugang einer für die Rechtswahrungsanzeige herangezogenen behördlichen Mitteilung nicht nachgewiesen werden, geht dies nach § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X zu Lasten der Behörde; ohne Bekanntgabe entfaltet das Schriftstück keine Wirksamkeit.

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Die Ausnahme des § 92 Abs. 3 S. 2 SGB VIII (Erhebung für davorliegende Zeit) greift nur, wenn der Jugendhilfeträger aus rechtlichen oder tatsächlichen, dem Verantwortungsbereich des Pflichtigen zuzurechnenden Gründen an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SGB II§ 91 ff. SGB VIII§ 27, 31 SGB VIII§ 27, 34 SGB VIII§ 92 Abs. 3 SGB VIII§ 104 SGB X

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegende Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007.

3

Die Klägerin ist die Mutter der am 4. September 1995 geborenen N. M. ; der Vater des Kindes ist im Jahr 2000 verstorben. Die Eltern von N. waren nicht miteinander verheiratet. Die Klägerin bezog im streitbefangenen Zeitraum zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender (ARGE) in Aachen Leistungen nach dem SGB II.

4

Die Klägerin wandte sich erstmals im September 2006 wegen Erziehungsproblemen an das Jugendamt des Beklagten. Einen förmlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellte sie mit Datum vom 25. September 2006, der am 11. Oktober 2006 beim Beklagten einging. In dem Antragsformular war als Punkt 1.16. - hervorgehoben durch Fettdruck - folgender Hinweis enthalten:

5

"Bei stationären bzw. teilstationären Hilfen: Mir/uns ist bekannt, dass gem. §§ 91 ff. SGB VIII das Kind, der/die Jugendliche, der junge Volljährige sowie dessen Eltern zu den entstehenden Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form eines Kosten- oder Unterhaltsbeitrags herangezogen werden können, soweit es ihnen zuzumuten ist. Die Höhe des Kosten-/ Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Eine Prüfung erfolgt durch das Jugendamt, sobald die Hilfe gewährt worden ist.

6

Mir/uns ist weiterhin bekannt, dass ich/wir bei der Gewährung einer stationären - teilstationären - Hilfe zur Erziehung Unterhalt, Waisenrente u. ä. ab Beginn der Gewährung in vollem Umfang zu erstatten habe/haben. Kindergeld oder kindergeldähnliche Leistungen werden in der Regel im Rahmen des Kostenbeitrags zu erstatten sein. Einkünfte meines/unseres Kindes werden - im angemessenen Umfang - ebenfalls zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen.

7

...

8

Ich/wir werde/werden den beiliegenden Erklärungsbogen und den Anhörungsbogen Kindergeld bei Gewährung der Hilfe ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen versehen, innerhalb von zwei Wochen nach Gewährung der Hilfe zur Erziehung dem Jugendamt zusenden.

9

Ich habe/wir haben den Erklärungsbogen und Anhörungsbogen erhalten."

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Auf diesen Antrag wurde der Klägerin mit Bescheid vom 7. November 2006 (ambulante) Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII im Umfang von monatlich bis zu 72 Stunden bewilligt. Ein Kostenbeitrag wurde von ihr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht verlangt.

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Im Dezember 2006 signalisierte die Person, die vom Jugendamt des Beklagten mit der Durchführung der sozialpädagogischen Familienhilfe betraut worden war, dass die sozialpädagogische Familienhilfe nicht ausreiche, um die bestehenden Probleme sachgerecht zu klären. Beim Hilfeplangespräch am 10. Januar 2007 kamen die Beteiligten zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass zunächst im Rahmen einer stationären Aufnahme geklärt werden solle, welche Hilfemaßnahme für N. überhaupt in Betracht komme.

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Im Rahmen der Vorbereitung dieser Maßnahme wandte sich die mit der Betreuung des Hilfefalls befasste Sozialarbeiterin des Jugendamtes des Beklagten, Frau I. , mit folgender E-mail an die Mitarbeiterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Beklagten, Frau D. :

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"Für N. M. steht eine Unterbringung im Rahmen einer stationären Klärung an. Frau M. möchte für die ARGE wis- sen, wie sie dann herangezogen wird. Sie bezieht für N. Halbwaisenrente und Kindergeld, das natürlich bei der Berechnung durch die ARGE mitberücksichtigt wird. Sie bräuchte eine Bescheinigung darüber, dass sie dieses Geld an uns abführen muss. Die Unterbringung ist ab dem 1. Februar 2007 in Maria im Tann vorgesehen, Befristung drei Monate."

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Mit Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 24. Januar 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund der vorliegenden Angaben über die erzielten Einkünfte sowie des Umstandes, dass sie kindergeldberechtigt für das untergebrachte Kind sei, ab dem 1. Januar 2007 den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes sowie der Halbwaisenrente zu entrichten habe. Es werde darum gebeten, das Kindergeld und die Halbwaisenrente ab dem 1. Februar 2007 auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen. Dieser Bescheid, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, enthält keinen Abvermerk.

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Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Kind Michelle Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII zur stationären Klärung der weiteren Hilfe. Der Beginn dieser Hilfemaßnahme war auf den 1. Februar 2007 festgesetzt; sie war zunächst befristet bis zum 30. April 2007 und wurde später verlängert. Die bisher gewährte sozialpädagogische Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII endete zum 31. Januar 2007.

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Mit rechtswahrender Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII vom 20. März 2007 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr seit dem 1. Februar 2007 für die Tochter Michelle Hilfe zur Erziehung in stationärer oder teilstationärer Form geleistet werde. Die monatlichen Aufwendungen beliefen sich auf ca. 3.500,00 EUR. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben würden u. a. die Elternteile des jungen Menschen zu den entstehenden Kosten in Form eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags herangezogen. Die Klägerin sei somit ab Zugang dieses Schreibens kostenbeitragspflichtig.

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Mit Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 20. März 2007 setzte der Beklagte ab dem 1. Februar 2007 den Mindestkostenbeitrag für die Klägerin in Höhe des ihr zustehenden Kindergeldes von monatlich 154,00 EUR fest. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2007 beantragte der Beklagte bei der Agentur für Arbeit Aachen - Familienkasse - die Erstattung des Kindergeldes für N1. M1. gemäß § 104 SGB X unter Hinweis auf die gewährte Hilfe zur Erziehung. Die rechtswahrende Mitteilung und der Bescheid vom 20. März 2007 wurden der Klägerin am 22. März 2007 durch Niederlegung zugestellt.

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Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte die Familienkasse der Klägerin mit, dass wegen des Erstattungsersuchens des Jugendamtes ab April 2007 kein Kindergeld mehr an sie ausgezahlt werde.

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Mit Schreiben vom 2. April 2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 20. März 2007. Sie sei grundsätzlich bereit, das Kindergeld abzuzweigen. Sie müsse zu ihrem Bedauern jedoch feststellen, dass bislang die ARGE Aachen das Kindergeld weiterhin noch als ihr Einkommen berücksichtige. Sie habe durch mehrere Telefonanrufe vergeblich versucht, die Angelegenheit zu klären. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007, abgesandt am 31. Mai 2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei mit der stationären Unterbringung ihres Kindes im Kinderheim verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe von mindestens 154,00 EUR monatlich zu leisten. Da die Familienkasse ab dem 1. April 2007 den Erstattungsanspruch des Jugendamtes berücksichtige, werde von der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2007 lediglich das zeitgleich zur Hilfegewährung erhaltene Kindergeld gefordert.

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Die Klägerin hat am 23. Juni 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass die ARGE in der Stadt Aachen mit Bescheid vom 6. Februar 2007 die Hilfeleistungen nach dem SGB II u. a. für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 bis 31. Mai 2007 neu festgesetzt habe. Anlass dafür sei das Ausscheiden ihrer Tochter aus der familiären Bedarfsgemeinschaft. Dort sei aber das Kindergeld weiterhin als ihr Einkommen berücksichtigt. Mit der Festsetzung des Kostenbeitrags werde von ihr der Einsatz des Kindergeldes quasi doppelt gefordert. Die ARGE kürze die ihr zustehenden Leistungen um die Höhe des Kindergeldes, das sie ihr Einkommen betrachte. Sie verlange von ihr, dass sie damit ihren Lebensunterhalt bestreite. Das Jugendamt verlange nun in den angefochtenen Bescheiden von ihr die Herausgabe dieses Geldes, das sie bestimmungsgemäß für ihre Lebensführung verbraucht habe. Weil man sie nicht rechtzeitig über diese Zahlungsverpflichtung unterrichtet habe, habe sie diese Angelegenheit auch nicht rechtzeitig mit der ARGE klären können, Letztere sei zu entsprechenden Nachzahlungen an sie oder Überweisungen an das Jugendamt nicht bereit. Soweit ihr in der mündlichen Verhandlung der Kostenfestsetzungsbeitragsbescheid vom 24. Januar 2007 vom Gericht vorgehalten werde, so nehme sie diesen Bescheid nunmehr zur Kenntnis, könne aber heute nicht mehr sagen, ob sie dieses Schriftstück tatsächlich erhalten habe. Sie habe insoweit Zweifel, weil sie sich ansonsten damit mit der ARGE in Verbindung gesetzt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 20. März 2007 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Er tritt der Klage entgegen. Er hält die Bescheide für rechtmäßig. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes durch die ARGE für den streitbefangenen Zeitraum verweist er auf den von der Klägerin vorgelegten Bescheid vom 6. Februar 2007. Dort sei zwar der Berechnungsbogen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007 enthalten, während der Berechnungsbogen für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 fehle. Wenn man den vorliegenden Berechnungsbogen aber nachvollziehe und den geänderten Zahlbetrag ab Februar 2007 berücksichtige, ergebe sich nach seiner Auffassung, dass das Kindergeld im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr als Einkommen der Klägerin berücksichtigt worden sei. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass von zwei verschiedenen Sozialleistungsträgern der Einsatz des Kindergeldes "doppelt" verlangt werde. Im Übrigen sei die Klägerin bereits in dem von ihr unter dem 25. September 2006 ausgefüllten Antragsformular auf ihre Kostenbeitragspflicht bei stationären Maßnahmen ausdrücklich hingewiesen worden. Diesen Hinweis habe er mit Bescheid vom 23. Januar 2007 wiederholt. Im Übrigen sei die Klägerin im Gespräch mit der zuständigen Sozialbearbeiterin vor Beginn der Maßnahme mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie einen Kostenbeitrag leisten müsse. Da die rechtswahrende Mitteilung formlos ergehen könne, reichten auch solche Gespräche für das Erfordernis einer rechtswahrenden Anzeige aus. Es könne ihm deshalb heute nicht vorgehalten werden, dass die rechtswahrende Mitteilung erst unter dem 20. März 2007 ergangen sei und dies einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für den streitbefangenen Zeitraum entgegenstehe.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er von ihr einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. März 2007 fordert (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Aufgabe des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII ist es, (nachträglich) den Nachrang der Jugendhilfe herzustellen. Zwar sind die Grundvoraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach diesen Vorschriften gegeben. Der Beklagte gewährte im streitbefangenen Zeitraum der Klägerin für die Tochter N1. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht. Dementsprechend ist die Klägerin als Mutter auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 5 d i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII dem Grunde nach zu den Kosten heranzuziehen. Auch die Voraussetzungen für den Einsatz des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV.) -, der die Vorgaben des § 94 Abs. 3 SGB VIII näher spezifiziert, sind hier unstreitig gegeben.

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Die Kostenheranziehung für den hier streitbefangenen Zeitraum scheitert hier an der Nichteinhaltung der Vorgabe des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne eine solche vorherige Mitteilung kann nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise ein Kostenbeitrag für den davorliegenden Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war.

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Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII setzt somit den Zeitpunkt fest, ab dem ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Sie ist kein Verwaltungsakt, da sie noch keine Regelung der konkreten Kostenbeitragspflicht enthält. Der Kostenbeitrag braucht in dieser Mitteilung auch nicht beziffert zu werden. Ähnlich wie entsprechende Regelungen im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht und im früheren Sozialhilferecht (vgl. etwa § 91 Abs. 3 BSHG) hat diese sogenannte Rechtswahrungsanzeige die Funktion, die Erhebung eines Kostenbeitrags auch für einen Zeitraum vor dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides - also einen zurückliegenden Zeitraum - zu ermöglichen. Aufgabe dieser rechtswahrenden Mitteilung ist es, dass der Kostenbeitragspflichtige von einer Kostenbeitragsforderung nicht überrascht wird. Der Unterhaltspflichtige soll beispielsweise durch diese Mitteilung darüber unterrichtet werden, dass ihn die weitere Erbringung von Unterhaltsleistungen an den Unterhaltsgläubiger nicht vor einem Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers schützt. Den Beziehern von Sozialleistungen, bei denen das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird (etwa § 11 Abs. 1 SGB II oder § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), soll durch die rechtswahrende Mitteilung die Möglichkeit verschafft werden, mit dem zuständigen Sozialleistungsträger die Fragen zu klären, die durch den vom Jugendamt geforderten Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes entstehen.

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Diesem Erfordernis einer rechtswahrenden Mitteilung ist hier nicht schon durch die Ziffer 1.16 des Formularantrags, den die Klägerin unter dem 25. September 2006 gestellt hat, Genüge getan. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass diese Textpassage durch Fettdruck im Antragsformular hervorgehoben ist, um die Bedeutung des Kostenbeitrags für die Hilfegewährung hervorzuheben. Sie stellt aber nur eine allgemeine Belehrung dar, dass bei stationären und teilstationären Hilfen eine Kostenbeitragspflicht entstehen kann. Sie besagt aber insbesondere nicht, ab welchem Zeitpunkt konkret die Klägerin einen solchen Kostenbeitrag zu entrichten hat. Hinzu kommt, dass auf diesen Antrag zunächst ab November 2006 bis zum 31. Januar 2007 Hilfe zur Erziehung in Form der (ambulanten) sozialpädagogischen Familienhilfe bewilligt wurde, für die der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben keinen Kostenbeitrag erhoben hat.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im vorliegenden Fall dem Erfordernis des § 92 Abs. 3 SGB VIII auch nicht durch den Kostenbeitragsbescheid vom 24. Januar 2007 genügt. Zwar ist dort mitgeteilt worden, dass sie ab dem Beginn der Jugendhilfe, dem 1. Februar 2007, kostenbeitragspflichtig zumindest in Höhe des Kindergeldes ist. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung auf ausdrücklichen Vorhalt des Gerichts starke Zweifel am Erhalt dieses Bescheides geäußert. Insbesondere der Hinweis, dass sie dann die Angelegenheit mit der ARGE hätte klären können, ist für die Kammer ein erhebliches Indiz gegen den Erhalt diese Kostenbeitragsbescheides. Es lassen sich aus den Verwaltungsvorgängen auch keine Anhaltspunkte entnehmen, die gegen die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin sprechen. Der Bescheid vom 24. Januar 2007 enthält schon keinen Abvermerk wie andere in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Bescheide. Es gibt auch keinen anderen Hinweis auf ein Rechtsmittel oder eine durch diesen Bescheid ausgelöste Vorsprache der Klägerin. Es greift deshalb für diesen Bescheid die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wonach die Behörde im Zweifel den Zugang eines Bescheides nachzuweisen hat. Dazu ist der Beklagte nicht in der Lage, so dass es an der für die Wirksamkeit des Bescheides erforderlichen Bekanntgabe fehlt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Klärung der Frage nach dem Konkurrenzverhältnis des Bescheides vom 24. Januar 2007 zum hier streitbefangenen Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 20. März 2007. Nach Auffassung der Kammer spricht nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge Vieles dafür, dass der erste Bescheid eine bloße Reaktion auf die E-Mail der Betreuerin des Hilfefalls, Frau I1. , vom 21. Januar 2007 war, dem wahrscheinlich (nur) die Funktion einer rechtswahrenden Mitteilung zukommen sollte.

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Der Beklagte kann die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides auch nicht auf die Erwägung stützen, dass der Klägerin schließlich auf ihren Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 2007 die Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Heimaufnahme bewilligt wurde. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, soweit der Kostenpflichtige - wie hier - zugleich Leistungsberechtigter sei, genüge für die Funktion der rechtswahrenden Anzeige der Bewilligungsbescheid über die Gewährung der Hilfe,

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vgl. etwa Hauck-Stähr, SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe -, 2. Band, Stand 2007, § 92 Rdz 21.

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Die Kammer vermag dem aber nur für den Fall zu folgen, dass der Bewilligungsbescheid sich ausdrücklich zu den Fragen der Kostenbeitragspflicht äußert. Daran fehlt es hier. Zwar ergibt sich aus dem Bescheid vom 31. Januar 2007, dass die bis dahin gewährte ambulante Hilfe zum 31. Januar 2007 endet und die neue stationäre Hilfe nunmehr ab 1. Februar 2007 beginnt. In diesem Bescheid befindet sich allerdings keinerlei Hinweis auf eine Kostenbeteiligung. Erst recht fehlt es an der Feststellung, dass die Klägerin damit auch ab dem 1. Februar 2007 verpflichtet ist, zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung beizutragen.

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Schließlich reicht auch die vom Beklagten vorgetragene mehrfache gesprächsweise Unterrichtung der Klägerin über ihre Kostenbeitragspflicht durch die Sachbearbeiterin nach Auffassung der Kammer nicht aus, um den Nachweis einer rechtswahrenden Mitteilung zu führen. Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass die rechtswahrende Mitteilung formlos ist. Gerade in Fällen wie hier wird zwischen den Beteiligten streitig bleiben, was genau Gegenstand dieser Gespräche war, ob sie - wie die Zif 1.16 des förmlichen Antrags - sich lediglich allgemein mit dem Zusammenhang stationärer Hilfe und der Erhebung eines Kostenbeitrags befassten oder ob dort ausdrücklich der Zeitpunkt mitgeteilt wurde, ab dem ein Kostenbeitrag u. a. von der Klägerin erhoben werden sollte. Deshalb wäre es für zukünftige Fälle hilfreich, wenn nach entsprechenden Gesprächen einen Aktenvermerk über den genauen Gesprächsinhalt niedergelegt würde.

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Auch wenn es für den Ausgang des Rechtstreits von untergeordneter Bedeutung ist, so kann der Beklagte der Klägerin nicht mit Recht entgegenhalten, dass ihr im Bescheid der ARGE in Aachen vom 6. Februar 2007 in der streitbefangenen Zeit ab dem 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 das Kindergeld nicht mehr als Einkommen angerechnet wurde, es somit an einer "doppelten" Berücksichtigung des Kindergeldes bei den Leistungen nach dem SGB II als Einkommen einerseits und der Jugendhilfe als Kostenmindestbeitrag andererseits fehle. Zwar war dem Bescheid vom 6. Februar 2007 nur der Berechnungsbogen für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 beigefügt. Der Bewilligungsbetrag ab Februar 2007 in Höhe von 671,00 EUR lässt sich aber rechnerisch nur ermitteln, wenn der Klägerin von der ARGE weiterhin das Kindergeld als Einkommen angerechnet worden ist. Solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebte, betrug der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1.073 EUR, denen Einkünfte aus Halbwaisenrente für die Tochter in Höhe von 151,74 EUR und Kindergeld in 154 EUR, insgesamt also 305,74 EUR, gegenüberstanden. Der monatliche Zahlbetrag belief sich somit auf (1.073 EUR - 305,74 EUR =) 767,26 EUR. Nach dem Auszug der Tochter fiel bei der Klägerin der bisher gezahlte Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von mtl. 41 EUR weg. Der Hilfebedarf umfasste nur noch den Regelbedarf in Höhe von 345.- EUR sowie die Unterkunftskosten in Höhe von 480.- EUR, insgesamt also 825.- EUR. Die Differenz zwischen dem Bedarf von 825.- EUR und dem im Bescheid vom 6. Februar ausgewiesenen Zahlbetrag von 671.- EUR beträgt 154.- EUR, die von der ARGE als Einkommen dem Bedarf gegenüber gestellt worden sind. Das ist zum damaligen Zeitraum genau die monatliche Höhe des Kindergeldes.

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Schließlich lag hier auch kein Fall vor, in dem nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise eine Rechtswahrungsanzeige nicht notwendig ist. Denn dem Träger der Jugendhilfe war es weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich, die Klägerin in Form einer rechtswahrenden Mitteilung über die Gewährung der Leistung und den Beginn der Kostenbeitragspflicht zu unterrichten. Es war rechtlich möglich, sie als Elternteil in Anspruch zu nehmen. Schließlich war dem Jugendamt auch ihre Anschrift bekannt.

41

Somit bleibt als rechtswahrende Mitteilung lediglich das Schreiben des Beklagten vom 20. März 2007. Allein schon die Absendung dieser rechtswahrenden Mitteilung ist für die Kammer ein starkes Indiz dafür, dass das Jugendamt zum damaligen Zeitpunkt selbst davon überzeugt war, dass bislang eine solche Mitteilung gegenüber der Klägerin nicht ergangen war. Sie enthält die von § 92 Abs. 3 SGB VIII geforderten Angaben über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Höhe der Leistung. In ihr ist ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen Kostenbeitrag zu leisten und deshalb Nachweise über ihre Einkünfte vorzulegen habe. Diese rechtswahrende Anzeige wurde der Klägerin mit dem Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 20. März 2007 am 22. März 2007 durch Niederlegung zugestellt. Da die Unterrichtung des Jugendamtes so spät erfolgte, konnte die Warnfunktion der rechtswahrenden Mitteilung für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr Platz greifen. Der Klägerin war nach den von der ARGE gesetzten Vorgaben über den Einsatz des Kindergeldes die Abführung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes für die Monate Februar und März 2007 nicht mehr möglich. Deshalb unterlag der Bescheid vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2008 für den gesamten streitbefangenen Zeitraum der Aufhebung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.