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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 52/07·16.11.2009

Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII): Kostenübernahme für außerschulische Dyskalkulieförderung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Weiterbewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer außerschulischen Dyskalkulieförderung (85 EUR/Monat) für August 2005 bis Juli 2006. Der Beklagte lehnte ab, weil die Testwerte verbessert und Anzeichen einer (drohenden) seelischen Behinderung nicht (mehr) feststellbar seien. Das VG Aachen gab der Klage statt und verpflichtete zur Kostenübernahme, da die Dyskalkulie fortbestand und eine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule/Berufsbildung nicht hinreichend aufgeklärt sowie das Hilfeplanverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die beantragte Förderung sei im streitigen Zeitraum geeignet und notwendig gewesen, um Rückschläge zu verhindern und schulische/berufliche Teilhabe zu sichern.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Beklagter zur Kostenübernahme der Dyskalkulieförderung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt neben einer (drohenden) Abweichung der seelischen Gesundheit eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft voraus, die eigenständig zu prüfen ist.

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Verbesserte Testleistungen infolge einer bereits durchgeführten Förderung schließen das Fortbestehen einer Teilleistungsstörung und den weiteren Bedarf an Eingliederungshilfe nicht aus, wenn ohne Fortsetzung der Maßnahme Rückschläge und Teilhabeeinbußen wahrscheinlich sind.

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Die Beurteilung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten ist, erfordert eine am Einzelfall orientierte Sachverhaltsaufklärung unter Einbeziehung medizinischer und pädagogischer Erkenntnisse, insbesondere zu Schule und (beruflicher) Bildung.

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Bei Hilfen nach § 35a SGB VIII ist das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) als Instrument der Bedarfsermittlung und Leistungssteuerung regelmäßig durchzuführen; das Unterlassen kann zu einer rechtswidrigen Versagungsentscheidung führen.

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Eine außerschulische lerntherapeutische Maßnahme kann als Eingliederungshilfe geeignet und notwendig sein, wenn sie zur Sicherung des schulischen Abschlusses und zur Ermöglichung des Zugangs zur beruflichen Bildung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 35a SGB VIII§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 35a Abs. 1 SGB VIII§ 35a Abs. 1a SGB VIII§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII§ 35a Abs. 3 SGB VIII

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 verpflichtet, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der außerschulischen Dyskalkulieförderung für die Zeit von August 2005 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 85.- EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 11. Mai 1989 geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Verlängerung der Übernahme der Kosten einer außerschulischen Dyskalkulieförderung für die Zeit vom August 2005 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 85.- EUR.

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Der Kläger, der unter dem 1. Juni 2001 beim Beklagten die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Dyskalkulietherapie beantragt hatte, war zum Schuljahr 2001/2002 von der Grundschule auf die Hauptschule gewechselt. Nach Vorlage eines Arztberichtes der Rheinischen Kliniken C. vom 8. Oktober 2001 und mehreren Gesprächen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2002 dem Kläger für die Zeit ab dem 6. September 2002 für die Dauer eines Jahres eine außerschulische Fördermaßnahme zur Behebung der Dyskalkulie für die Zeit bis zum 5. September 2003. Für die ersten beiden Monate der Therapie wurde eine Einzelförderung in einem Umfang von bis zu zwei Stunden wöchentlich, für die Zeit ab dem 6. November 2002 eine Gruppenförderung bewilligt. Mit Bescheid vom 27. November 2002 wurde der Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2002 dahin abgeändert, dass die Einzelförderung (zweimal pro Woche) bis zum 31. Januar 2003 verlängert wurde. Ab dem 1. Februar 2003 wurde die Kostenübernahme einer Gruppenförderung zugesagt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung dieser Eingliederungshilfe über den 15. September 2003 hinaus. Mit Bescheid vom 14. August 2003 bewilligte der Beklagte für die Zeit bis zum 31. Januar 2004 die außerschulische Förderung im Umfang von einer Stunde Einzelförderung und einer Stunde Gruppenförderung in der Woche sowie ab dem 1. Februar 2004 im Umfang von zwei Stunden Gruppenförderung in der Woche. Die Förderung wurde weiterhin durch das Lerntherapeutische Institut in B. erbracht. Auf den weiteren Verlängerungsantrag vom 11. Juli 2004 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2004 rückwirkend ab dem 7. September 2004 bis zum Schuljahresende 2004/2005 (somit bis zum 6. Juli 2005) die außerschulische Förderung des Klägers im Umfang von bis zu zwei Therapiestunden wöchentlich je Gruppenförderung.

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Unter dem 7. März 2005 stellte der Kläger einen erneuten Verlängerungsantrag. Auf Veranlassung des Beklagten stellte er sich einer Untersuchung der Rheinischen Kliniken W. - Kinder- und Jugendpsychiatrie -, Ambulanz F. . Diese kam in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2005 in der Zusammenfassung zu folgendem Ergebnis:

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"B. intellektuelles Begabungsniveau befindet sich in grenzwertig durchschnittlichem Bereich. Deutliche Schwächen zeigen sich im Umgang mit Zahlen (...); Zahlenreihen/Gleichungenbilden (...); Subtraktionen/Zahlenstrahl (...). Schwächen zeigen sich zudem im Bereich der Rechtschreibung bei durchschnittlicher Leseleistung. Die in den diagnostischen Leitlinien für Teilleistungsstörungen vorgegebenen Grenzwerte werden von B1. - im Gegensatz zur Testung vom 08.10.2001; Rheinische Klinik C. - zum Testzeitpunkt nicht unterschritten. Die verbesserten Leistungen im Bereich Rechnen deuten auf positive Effekte der erfolgten Fördermaßnahmen hin. Deshalb gehen wir bei B1. von einer gut geförderten Teilleistungsstörung (Dyskalkulie) aus und empfehlen eine Fortsetzung der Förderung. Aus jugendpsychiatrischer Sicht ergaben sich aktuell zwar keine Anhaltszeichen einer (drohenden) seelischen Behinderung, eine Fortführung der außerschu-lischen Förderung ist jedoch sicherlich empfehlenswert, um Rückschläge in der aktuell positiven Entwicklung zu verhindern."

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Mit Schreiben vom 25. August 2005 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Nachdem der Kläger nunmehr drei Jahre lerntherapeutisch gefördert worden sei, sei für den weiteren Förderbedarf ein fachärztliches Gutachten erforderlich gewesen. Das Gutachten verdeutliche, dass er unter der intensiven mehrjährigen Förderung positive Entwicklungsschritte machen konnte. So seien im Rahmen der durchgeführten Testdiagnostik die in den diagnostischen Leitlinien markierten Grenzwerte für Teilleistungsstörungen nicht unterschritten. Da nach den ärztlichen Befunden auch keine seelische Behinderung drohe, bestehe kein Anspruch auf Fortführung der Eingliederungshilfe mehr. Der Kläger erhob Einwendungen. Er regierte mit Unverständnis, dass jetzt, wo er anfange, stabil zu werden, die Förderung nicht weiterbewilligt werde. Selbstverständlich habe er durch die intensive außerschulische Förderung Fortschritte gemacht. Dies habe ihm bis dahin geholfen, seine Schullaufbahn durchzustehen. Wenn die außerschulische Förderung jetzt ende, habe er Angst, den Anforderungen der Berufsschule nicht zu genügen.

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Mit Bescheid vom 24. November 2005 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe ab. Aus dem Gutachten der Rheinischen Kliniken W. , Ambulanz F. , vom 14. Juli 2005 ergebe sich, dass der Kläger unter der intensiven mehrjährigen Förderung positive Entwicklungsschritte gemacht habe. Im Rahmen der durchgeführten Testdiagnostik habe er die Grenzwerte für Teilleistungsstörungen nicht mehr unterschritten. Im Übrigen habe der Arzt ausgeführt, dass keine Anzeichen einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung festzustellen seien. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht mehr erfüllt.

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Der Kläger erhob Widerspruch und nahm insoweit Bezug auf eine Stellungnahme der Rheinischen Kliniken W. - Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters -, Ambulanz F. , vom 16. November 2006. Dort habe Dr. N. dargelegt, dass die Feststellungen einer (drohenden) seelischen Behinderung dem Jugendamt obliege. Das Jugendamt mache sich hier ein eigenes Bild und lege diesem unter anderem die Diagnostik eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zugrunde. Zum ärztlichen Handwerkszeug gehöre dabei die Erhebung einer Anamnese sowie die Befragung zum aktuellen psychischen Befund. Dies habe in der Stellungnahme vom 14. Juli 2005 entsprechend Niederschlag gefunden. Bei der vorliegenden Symptomfreiheit sei es nicht möglich, das Ausbleiben einer jugendpsychiatrischen Störung in einer Wahrscheinlichkeitsprozentzahl vorauszusagen oder auszuschließen. Auch aus der Differenz zwischen allgemeinem Intelligenzniveau und den nach unten abweichenden Leistungen in einem Teilbereich werde mit Standard-Abweichungen gemessen. Diese Berechnungen seien wissenschaftlich vorgegeben. Ein Zusammenhang, ab welcher Standard-Abweichung zu wie viel Prozent eine seelische Behinderung drohe, könne nicht isoliert nicht erfolgen. Auch im Angstfragebogen, in dem die Prüfungsangst, die manifeste Angst und die Schulunlust geprüft worden seien, zeigten sich in durchschnittlichem Maße Anzeichen einer inneren Abwehr gegen die Schule bzw. einer Einbuße an Leistungsmotivation.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er wiederholte und vertiefte die Erwägungen der ablehnenden Entscheidung. Er könne nach dem derzeitigen Sachstand weder eine Teilleistungsschwäche noch eine drohende seelische Behinderung erkennen.

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Der Kläger hat am 17. Januar 2007 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er die hier in Rede stehende Förderung gebraucht habe, um überhaupt einen Schulabschluss zu erreichen. Die Förderung im hier streitigen Zeitraum sei von seinen Eltern bevorschusst worden. Er habe im Jahre 2006 die Schule mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 (HA 9) abgeschlossen. Im Anschluss habe er ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert. Es habe damals drei Möglichkeiten gegeben: einmal im Fach E-Technik, zum anderen in den Bereichen Verwaltung und Metalltechnik. Die E-Technik sei nicht in Betracht gekommen, weil er dafür erhebliche mathematische Kenntnisse haben müsse. Die Verwaltung sei wegen seines Schulabschlusses und der Lese-/Rechtschreibschwäche ausgeschieden. Den Kurs "Metalltechnik" habe er abbrechen müssen, da er mit den Mitschülern nicht zurechtgekommen und wegen der Schwächen im Rechnen und Lesen erhebliche Probleme gehabt habe. Auch diese Ausbildung habe sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammengesetzt. Auch dort seien Aufgaben mit mathematischen Fähigkeiten zu lösen gewesen. Letztlich hätten die Schwierigkeiten mit den Mitschülern ihn veranlasst, diesen Kurs abzubrechen. Er habe bis zuletzt die GHS H. besucht. Das achte und neunte Schuljahr habe er im Verbundmodell besucht. Verbundmodell heiße, zwei Tage habe ein Praktikum bei der RAG in I. stattgefunden, an drei Tagen habe er die Schule besucht. Die außerschulische Dyskalkulieförderung habe ihm viel gebracht. Sie habe ihm vor allen Dingen im Fach Mathematik mehr Halt gegeben. Wenn er darüber hinaus noch ein Jahr Förderung erhalten hätte, hätte er vielleicht auch das Berufsvorbereitungsjahr nicht abgebrochen, sondern durchgehalten. Zurzeit über er zwei 400-Euro-Jobs aus. Eine Tätigkeit finde im Garten- und Landschaftsbau, die andere im Bestattungswesen statt. In beiden Betrieben könne er keine Ausbildung machen. Der Garten- und Landschaftsbaubetrieb habe seine Tätigkeit erst im vergangenen Jahr aufgenommen. Der Inhaber habe auch keine Erlaubnis zur Ausbildung von Lehrlingen. Ihm mache die Tätigkeit in diesem Bereich viel Spaß. Trotz mehrerer Bewerbungen habe er bislang keine positive Reaktion erhalten. Auch im Bestattungswesen habe er sich beworben. Es gebe nur wenige Orte in der Bundesrepublik Deutschland, wo er eine solche Ausbildung absolvieren könne. Der Kläger legt weiter dar, dass er seit seiner Jugend Mitglied der Feuerwehr in X. ist. Bereits bei der Jugendfeuerwehr bis heute bei der Freiwilligen Feuerwehr treffe man sich ein Mal in der Woche zu Übungen mit anschließendem Beisammensein. Es sei immer noch in Traum von ihm, vielleicht doch einmal eine Berufstätigkeit bei der Feuerwehr zu finden. Seit Januar 2008 lebe er mit seiner Partnerin zusammen, die aus einer anderen Partnerschaft zwei Kinder habe. Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 zu verpflichten, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der außerschulischen Dyskalkulieförderung für die Zeit von August 2005 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 85,00 EUR zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage entgegen. Auch im gerichtlichen Verfahren ergeben sich nach seiner Auffassung keine Gesichtspunkte, die das vorliegende fachärztliche Gutachten in Zweifel ziehen. Da der Kläger weder seelisch behindert noch von einer solchen Behinderung bedroht sei, bestehe kein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII.

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Dr. N. , der vom Gericht ursprünglich zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen war, hat schriftsätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme einer Dyskalkuliefördermaßnahme für den Kläger Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Dr. N. vom 26. Oktober 2009 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner den Leiter des Lerntherapeutischen Instituts B., Herrn I1. E. , zur weiteren Förderungsnotwendigkeit der beim Kläger bestehenden Dyskalkulie im hier streitbefangenen Zeitraum gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2009 verwiesen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet

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Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der durch die außerschulische Dyskalkulieförderung für die Zeit von August 2005 bis Juli 2006 entstandenen Kosten.

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Anspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers ist § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII). Für die Zeit vom 1. August 2005 bis 30. September 2005 in der Fassung des Art. 8 SGB XI vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen hat die Neufassung des § 35a durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I 2729), die für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006 maßgebend ist, dahin ergänzt, das zunächst dem Abs. 1 folgender Satz angefügt wurde: Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII wurde der Absatz 1 a eingefügt. Danach ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u.a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich wurde durch das KICK noch § 36 Abs. 3 Satz1 Halbsatz 1 SGB VIII neugefasst. Erscheinen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden.

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Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom August 2005 bis Juli 2006 die Voraussetzungen einer Hilfebewilligung für eine außerschulische Dyskalkulieförderung dargetan hat.

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Der Kläger gehört zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 Satz1 SGB VIII, dem nach § 35a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO (i.d.F des SGB -SHREinOG vom 27. Dezember 2003 BGBL. I S. 3022 ein Anspruch auf außerschulische Dyskalkulieförderung zustehen kann. .

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Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie Dr. N. hat in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 überzeugend dargestellt, dass in der Vergangenheit - ab dem Herbst 2001 - auf Grund der medizinischen Befunde eine Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie diagnostiziert und in Folge ihrer Auswirkungen eine drohende seelische Behinderung bejaht worden. Zwar hatten sich - wie in den Stellungnahmen vom 14. Juli 2005 und 16. November 2006 bereits dargestellt - die Testbefunde gegenüber den Untersuchungen vom Oktober 2001 deutlich verbessert. Sie lagen nicht mehr in dem Bereich, in dem der Prozentrang eine zu besorgende drohende seelische Behinderung indiziert, Nach der für das Gericht nachvollziehbaren Einschätzung des Mediziners deuten die verbesserten Leistungen im Bereich Rechnen auf positive Effekte der erfolgten Fördermaßnahmen hin. Deshalb ist beim Kläger von einer gut geförderten Teilleistungsstörung (Dyskalkulie) auszugehen. Dennoch folgte das erkennende Gericht der Einschätzung des Mediziners, nach der eine Fortsetzung der Förderung geboten ist. Auch wenn aus jugendpsychiatrischer Sicht sich aktuell zwar kein Hinweis für eine (drohenden) seelischen Behinderung ergaben, war eine Fortführung der außerschulischen Förderung als unbedingt empfehlenswert eingestuft worden, um Rückschläge in der aktuell positiven Entwicklung zu verhindern. Denn die Teilleistungsstörung, die der Kläger als Last lebenslänglich mit sich trägt, war durch die außerschulische Fördermaßnahme über drei Jahre nicht beseitigt worden, sondern er hatte in seiner schulischen und persönlichen sowie seelischen Entwicklung (lediglich) Fortschritte gemacht. Ob der Kläger auch an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft solche Fortschritte gemacht hatte, dass er weiterhin keiner Förderung mehr bedurfte oder ob bei Beendigung der außerschulischen Dyskalkulieförderung, der formale Abschluss der schulischen Bildung gefährdet war, diese Beurteilung und die Ermittlung des erforderlichen Sachverhalts oblag dem Beklagten. Dies ließ sich, wie Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 überzeugend ausgeführt hat, hier etwa mit den Fragen klären, ob dem Kläger außerhalb der Dyskalkulie ein ausreichend erfolgreicher Schulbesuch möglich war? Ob er einen seiner Intelligenz angemessenen Schulabschluss anstreben konnte? Konnte er in der Klassengemeinschaft trotz Teilleistungsstörung ein angemessenes Selbstbewusstsein finden? Konnte er in seelisch guter Verfassung Freundschaften finden und Hobbys nachgehen? Konnte er sich trotz Teilleistungsschwäche einem realistischen Berufswunsch nähern? Der Beklagte hat in seinen versagenden Entscheidungen zu Unrecht eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers verneint. Wäre er diesen Fragen nachgegangen, hätte er festgestellt, dass beim Kläger wegen der durch die Dyskalkulie verursachten Beeinträchtigungen im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei ist hier bedeutsam, dass er die zu treffende Entscheidung der Fachkräfte des Jugendamtes nicht unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden anderer Stellen und dem dafür vorgesehenen Verfahren getroffen hat. Denn unter Federführung des Jugendamtes haben ärztliche und pädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind.

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Die oben angesprochenen Fragen ließen sich nicht nach Aktenlage beantworten sondern hierfür hält das Jugendhilferecht in § 36 Abs. 2 und 3 SGB VIII mit dem Hilfeplanverfahren das erforderliche Instrumentarium bereit. War das alte JWG noch als Eingriffsgesetz konzipiert, dessen Maßnahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung galten, versuchte das SGB VIII insoweit einen Paradigmenwechsel, dass der Jugendhilfe nunmehr ein Verständnis als sozialer Dienstleistung zugrundeliegt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers tritt jetzt die individuelle pädagogische Unterstützung in den Vordergrund der Jugendhilfe und es wurde eine neue verwaltungsrechtliche Handlungsform zur Bewältigung pädagogischer Prozesse gesucht. Neben der kooperativen Einbeziehung des Leistungsadressaten, die nicht nur verfahrensrechtliche sondern auch materiellrechtliche Auswirkungen hat, sollen vom Jugendamt bei der Bedarfsfeststellung, Bedarfsentwicklung und Leistungsgestaltung der Sachverstand der in Betracht kommenden sozialen Felder einbezogen werden. Für eine Entscheidung der Eingliederungshilfe im Rahmen unterstützender Maßnahmen im Bereich der Schule sind neben den in § 35 a Abs, 1 a SGB VIII besonders hervorgehobenen Medizinern der oder die Lehrer des betroffenen KIndes/Jugendlichen und/oder die Schulverwaltung in das Verfahren einzubeziehen. Das Hilfeplanverfahren zeichnet sich nicht nur dadurch aus, dass im schriftlichen Verfahren entsprechende Informationen eingeholt werden, sondern im Hilfeplangespräch wird die Problematik unter Federführung des Jugendamtes umfassend mit den Eltern, ggfls auch dem Kind/Jugendlichen, der Schule und dem medizinischen Sachverstand erörtert. Für die Einbeziehung der Mediziner in das Hilfeplangespräch ergibt sich dies heute aus § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII. Im Hilfeplangespräch erfahren die Teilnehmer häufig erstmals von ihren unterschiedlichen Einschätzungen und können im fachlichen Diskurs ihre Auffassungen annähern oder den anderen Teilnehmern zumindest zu verdeutlichen. Diese Darlegungen im Hilfeplangespräch befähigen das Jugendamt den aktuellen Hilfebedarf des Kindes/Jugendlichen zu ermitteln, und ein fachliches Urteil über die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen zu treffen, sie also auszusuchen oder zu versagen.

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Dies alles ist hier nicht geschehen. Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass der Beklagte hier vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen überhaupt ein Hilfeplangespräch durchgeführt hat, noch den Äußerungen des Klägers für die hier in Rede stehende Eingliederungshilfe in den Themenbereichen Schule und Berufsausbildung für die Person des Klägers die Bedeutung beigemessen hat, die hier angebracht war. Zwar hat er nach drei Jahren bewilligter Hilfe zu Recht eine neue medizinische Begutachtung veranlasst. Nach Vorlage des Gutachtens war die erforderliche Eingliederung für ihn auf Grund des Einsatzes des Klägers bei der Jugendfeuerwehr, des Vorhandenseins eines Freundeskreises und der Wahrnehmung mehrerer Hobbys bejaht worden und somit eine Teilhabebeeinträchtigung nicht ersichtlich. Für seine Auffassung sprachen ferner noch die fehlenden Hinweise auf eine depressive Symptomatik. Soweit der Kläger äußerte, er fürchte ohne die weitere außerschulische Förderung werde er die Schule nicht schaffen, ja er fürchte bei realistischer Betrachtung auch eine Einschränkung bei der Berufswahl, so ist der Beklagte diesen Fragen nicht weiter nachgegangen, sondern er hielt ohne weitere Rücksprache mit Schule und Dr. N. diese Einwände - zu Unrecht - für unbeachtlich eingeschätzt.

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Wie die weitere Entwicklung bestätigte, war der Kläger im schulischen Bereich nicht hinreichend gestärkt, sich selbständig den Anforderungen des schulischen Alltags mit der hier streitigen - von den Eltern vorfinanzierten - Eingliederungshilfe zu stellen. Nur mit Mühe war es ihm möglich, mit der Unterstützung der Dyskalkulieförderung wenigstens den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 zu erreichen, der für einen eingeschränkten Sektor den Einstieg in die berufliche Bildung ermöglicht. Nach der endgültigen Einstellung der Eingliederungshilfe sind bislang alle Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung gescheitert. Der Kläger war wegen seiner Schwäche im Rechnen nicht selbstbewusst genug, das Berufsvorbereitungsjahr erfolgreich abzuschließen und sich gegen die Hänseleien der Mitschüler zu wehren oder gar durchzusetzen. Das Zusammenwirken beider Faktoren führte schließlich zum Abbruch dieses Ausbildungsabschnittes. Trotz aller Bemühungen ist es dem Kläger, der heute zwei 400 EUR Jobs ausübt, trotz allem Engagement bis heute nicht gelungen, einen Einstieg in eine mit einem berufsqualifizierendem Abschluss endende Ausbildung zu finden.

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Zur Bewältigung dieser Belastungssituation war im Schuljahr 2005/2006 deshalb die beantragte Weiterbewilligung der außerschulischen Dyskalkulieförderung durch das Lerntherapeutische Institut in B. als zweistündige Dyskalkulie-Gruppentherapie als geeignet und notwendig anzusehen und der Beklagte zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).