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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 449/08·08.09.2008

§ 19 SGB VIII: Keine Übernahme der Miete der bisherigen Wohnung während Mutter-Kind-Hilfe

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Jugendamt die Übernahme der Miete ihrer bisherigen Wohnung während einer bewilligten Mutter-Kind-Maßnahme nach § 19 SGB VIII. Streitpunkt war, ob das SGB VIII neben den Einrichtungskosten auch zusätzliche Unterkunftskosten außerhalb der Einrichtung deckt und ob die Klagefrist durch Faxversand zu laufen begann. Das VG Aachen hielt die Klage für fristgerecht, weil ein „vorab per Fax“ übersandter Bescheid mangels Bekanntgabewillens die Frist nicht auslöst. In der Sache wurde die Klage abgewiesen, da § 19 Abs. 3 SGB VIII nur den notwendigen Unterhalt in der Einrichtung umfasst und kein Anspruch auf Fortzahlung einer ungenutzten Wohnung besteht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Übernahme der Miete der bisherigen Wohnung während § 19 SGB VIII-Maßnahme abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine per Telefax ausdrücklich „vorab“ übersandte Behördenentscheidung setzt die Klagefrist nicht in Lauf, wenn daraus ein fehlender Bekanntgabewille für die wirksame Bekanntgabe folgt.

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Der notwendige Unterhalt nach § 19 Abs. 3 SGB VIII bezieht sich auf den Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft innerhalb der Mutter-Kind-Einrichtung, nicht auf zusätzliche Unterkunftsbedarfe außerhalb der Einrichtung.

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Ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für eine bisherige, während der Maßnahme ungenutzte Wohnung bedarf im SGB VIII einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage; eine solche ergibt sich aus § 19 SGB VIII nicht.

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Ist der Unterkunftsbedarf durch Unterbringung in einer Einrichtung im Rahmen der Jugendhilfe gedeckt, besteht grundsätzlich kein weiterer jugendhilferechtlicher Bedarf für parallele Unterkunftskosten.

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Eine prognostische Entscheidung über die Fortfinanzierung einer bisherigen Wohnung kommt allenfalls in Betracht, wenn sicher absehbar ist, dass sich unmittelbar eine weitere Maßnahme anschließt; bloße Ungewissheit der Lebensperspektive genügt nicht.

Relevante Normen
§ 19 SGB VIII§ SGB XII§ 74 Abs. 2 VwGO§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X§ 37 SGB X§ 41 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet

Tatbestand

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Die 1987 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage, die Übernahme der Kosten ihrer bisherigen Wohnung S.----platz 4 in P. während der Dauer der Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder nach § 19 SGB VIII in S1. .

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Die Klägerin leidet seit Jahren unter Persönlichkeitsstörungen, Zwangserkrankungen und erheblichen Kontaktstörungen. Sie hat in der Vergangenheit über viele Jahre Jugendhilfe, zuletzt in Form der Hilfe für junge Volljährige, erhalten. Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 26. Juli 2005 - 70 XVII 211/06 - wurde Frau F. vom Betreuungsverein im diakonischen Werk des Kirchenkreises P. e.V. zur gesetzlichen Betreuerin der Klägerin bestellt; seit 2007 waren der Betreuerin die Aufgabenkreise, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten, insbesondere die Vertretung gegenüber dem Jugendamt übertragen. Die Klägerin ist Mutter des am 14. September 2005 geborenen Sohnes Q. T. H. , der im Haushalt der Mutter der Klägerin - also seiner Großmutter - lebt. Seit August 2006 bewohnte die Klägerin ein Einzimmerappartement im Haus S.- ---platz 4 in P. .

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Im Jahr 2007 wurde die Klägerin erneut schwanger. Sie beantragte beim Jugendamt des Beklagten über ihre Betreuerin am 29. November 2007 nach der für den Monat Dezember 2007 zu erwartenden Entbindung Hilfe durch Aufnahme in eine gemeinsame Wohnform für Mütter und Kinder. Nur mit der Unterstützung einer solchen Einrichtung sei es ihr möglich zu lernen, das Kind angemessen zu versorgen und eine dauerhafte Beziehung zu ihm aufzubauen. Die Bewilligung einer solchen gemeinsamen Wohnform sei Voraussetzung, um dauerhaft die Rolle als Mutter und Erzieherin ihres Kindes in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Am 14. Dezember 2007 wurde die Tochter I. M. H. geboren. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 27. Dezember 2007 wechselten die Klägerin und ihre Tochter in die Mutter-Kind-Gruppe des Caritas Kinder- und Jugendheimes in S1. .

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Mit Antrag vom 21. Dezember 2008 beantragte die Betreuerin der Klägerin beim Beklagten während des Aufenthaltes in der Mutter- Kindeinrichtung in S1. ferner die Übernahme der Miete für die bisher bewohnte Wohnung S.----platz 4 in P. . Zur Vermeidung von spontaner Obdachlosigkeit, wie sie nach der Geburt des Sohnes Q. T. entstanden sei, erklärte die Betreuerin, dass sie beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Kündigung der Wohnung erst stellen werde, wenn sich eine Lebensperspektive der Klägerin mit oder ohne Tochter abzeichne. Sie gehe davon aus, dass dies nach 1 bis 3 Monaten beurteilt werden könne. Das SGB XII sehe für vergleichbare Fälle (Rehabilitation, Untersuchungshaft, Krankenhausaufenthalte) eine Weiterfinanzierung des bisherigen Wohnsitzes bis zu 6 Monaten vor. Sie sei auf Grund ihrer Erkrankung auf den Erhalt der Wohnung angewiesen. Die Grundsicherungsstelle der Stadt P. habe die Übernahme dieser Kosten abgelehnt und insoweit auf die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagten verwiesen.

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Nach Durchführung eines Hilfeplangesprächs am 8. Januar 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2008 die erstrebte Mutter-Kind-Maßnahme in der genannten Einrichtung für die Zeit ab dem 27. Dezember 2007; die Kosten der Hilfe beliefen sich für die Klägerin auf täglich 128,97 EUR und die Tochter auf 64,48 EUR. Die Hilfe wurde befristet bis zum 31. Dezember 2008. Er übernahm ferner die der Kosten für den Transfer ihres persönlichen Eigentums nach S1. . Zugleich lehnte er den Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung in P. ab, weil der Unterkunftsbedarf der Klägerin und ihrer Tochter durch die bewilligte Maßnahme gedeckt sei. Der Bescheid vom 23. Januar 2008 und das Hilfeplanprotokoll wurden der Betreuerin der Klägerin am 24. Januar 2008 "vorab per Fax" übermittelt. Die Übermittlung auf dem Postweg schlug zunächst fehl, woraufhin der Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2008 und das Hilfeplanprotokoll am 6. Februar 2008 per Post erneut an die Betreuerin übersandte. In der Rechtsmittel-belehrung des streitbefangenen Bescheides wurde auf das Rechtsmittel Klage beim Verwaltungsgericht hingewiesen. Auf den Widerspruch der Betreuerin vom 29. Januar 2008 wies der Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2008 nochmals darauf hin, dass der Widerspruch unzulässig sei und der Bescheid nur mit der Klage angegriffen werden könne.

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Die Klägerin hat am 5. März 2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Sie sei insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Denn der Bescheid vom 23. Januar 2008 sei ihr auf dem Postweg erst am 8. Februar 2008 zugegangen. Der Lauf der Klagefrist sei durch die Faxübermittlung des Bescheides am 24. Januar 2008 nicht in Gang gesetzt worden, weil die Übermittlung ausdrücklich als Vorabinformation gekennzeichnet gewesen sei. In der Sache hält sie an ihrem Begehren fest. Der Beklagte sei auf Grund der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII auch verpflichtet, die Kosten der bisherigen Unterkunft zu tragen. Der Beklagte habe im Januar 2008 insoweit eine prognostische Entscheidung treffen müssen. Dabei habe er zu berücksichtigen, dass eine abschließende Einschätzung der Entwicklung der zukünftigen Situation der Klägerin und ihres Kindes zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen sei. Für den Fall, dass das Kind bei der Klägerin bleiben könne, müsse ein gesichertes und stabiles Umfeld für Mutter und Tochter erhalten blieben. Wenn sie nicht selbst für die Tochter sorgen könne, sei sie erst recht darauf verwiesen, im bisherigen Umfeld zu verbleiben. Die Kündigung der Wohnung habe sie zunächst nur vermeiden können, weil sie das Erziehungsgeld zweckwidrig für die Miete eingesetzt habe. Mittlerweile liefen Verhandlungen mit der ARGE auf Übernahme der noch offenen Unterkunftskosten.

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Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2008 zu verpflichten, die Miete- einschließlich Nebenkosten für die von ihr bewohnte Wohnung S.----platz 4 in P. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt. Die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet. Die Übernahme von Unterkunftskosten neben der Hilfe nach § 19 SGB VIII sei im Jugendhilferecht nicht vorgesehen. Im Übrigen habe die Hilfe nach § 19 SGB VIII zum 1. Juli 2008 abgebrochen werden müssen, weil die Einrichtung nicht mehr bereit gewesen sei, diese Wohnform für die Klägerin weiter zu führen.

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Mit Beschluss vom 25.8.08 hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben. Die Klägerin hat die in § 74 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Klagefrist von 1 Monat eingehalten.

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Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Da die (erste) Übersendung des Bescheides vom 23. Januar 2008 an die Betreuerin der Klägerin per Post fehlschlug, ist ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten der Bescheid am 6. Februar 2008 erneut bei der Post aufgegeben worden. Der Bescheid gilt nach der Fiktion des Gesetzes deshalb der Klägerin als am 9. Februar 2008 bekannt gegeben. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung hat vortragen lassen, der Bescheid sei ihr am 8. Februar 2008 zugegangen, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Denn die Klageerhebung am 5. März 2008 war in beiden Fällen rechtzeitig.

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Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2008 der Betreuerin der Klägerin am 24. Januar 2008 per Fax übermittelt wurde. Ein Verwaltungsakt, der mittels Telefax bekannt gegeben wird, ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird. Der Einsatz eines Faxgerätes ist deshalb heute grundsätzlich eine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt dem Adressaten bekannt zu geben. Nicht immer muss aber in der Übermittlung per Telefax zugleich eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu sehen sein. Die Übersendung eines Bescheides auf diesem Weg kann auch als Ankündigung eines durch die Post noch zu übermittelnden schriftlichen Verwaltungsaktes zu verstehen sein, wenn die Übermittlung entsprechende Anhaltspunkte enthält. Als ein solcher Anhaltspunkt kommt insbesondere in Betracht, wenn die Übersendung - wie hier - ausdrücklich "vorab per Fax" erfolgte. Bei einer solchen Vorabinformation fehlt der Bekanntgabewille der Behörde, so dass der Verwaltungsakt erst mit der Bekanntgabe des nachfolgenden Schriftstücks wirksam wird.

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So ausdrücklich mit weiteren Nachweisen U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, in der Kommentierung der § 37 SGB X entsprechenden Vorschrift § 41 VwVfG, Rdnr. 86.

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Dies ist aber - wie oben ausgeführt - erst am 9. Februar 2008 der Fall gewesen.

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Die Klage ist indes unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung S.----platz 4 in P. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008. Der Bescheid vom 23. Januar 2008, der die Übernahme dieser Kosten ablehnt, ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Das SGB VIII enthält für das von der Klägerin verfolgte Begehren - anders als das SGB XII - keine Rechtsgrundlage. Richtig ist allerdings, dass nach § 10 Abs. 4 SGB VIII bei der Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung die Sicherung des Lebensunterhalts - dazu gehören auch die Unterkunftskosten - durch Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vorgeht.

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Die Klägerin befand sich im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer Tochter I. M. im Rahmen einer Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII in der Mutter-Kind- Gruppe des Caritas Kinder- und Jugendheimes in S1. .

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Sie kann die erstrebte Übernahme der Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung in P. allerdings nicht auf § 19 Abs. 3 SGB VIII stützen. Danach soll die Leistung auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Person sowie die Krankenhilfe umfassen. Diese Vorschrift bezieht sich hinsichtlich der Annexleistungen Unterhalt und Unterkunft auf die Empfänger (sozialpädagogischer) Hilfen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII und deren Kinder, also nur auf die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts in der Mutter-Kind-Einrichtung, in der sich der Elternteil aufhält, nicht aber auf weitere Unterkunftsbedarfe außerhalb dieser Einrichtung.

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Auch wenn man zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts an den für die Annexleistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (vgl. § 27 ff. SGB VIII) maßgeblichen § 39 SGB VIII anknüpft, führt dies nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Denn durch die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung ist der Unterkunftsbedarf der Klägerin und ihrer Tochter gedeckt. Zwar wird die Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII - wie alle andern Hilfen nach diesem Gesetz auch - nur befristet gewährt. Es ist schon fraglich, ob im Jugendhilferecht überhaupt die der Klägerin vorschwebende Möglichkeit besteht, bei Maßnahmen, die von vorneherein nur auf wenige Wochen oder Monate beschränkt sind, zur Vermeidung zusätzlicher Kosten durch Umzug, Wohnungsrenovierung und Neuausstattung neben den tatsächlichen im Rahmen der Jugendhilfe anfallenden Wohnungskosten zusätzliche Unterkunftskosten für einen kurzen überschaubaren Zeitraum zu übernehmen. Dies wäre aber nur denkbar, wenn sich mit Sicherheit an die derzeitige Maßnahme eine weitere jugendhilferechtliche Maßnahme anschließt. Dies ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen. In der Mitte des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum von etwas über einem Jahr vollendete die Klägerin das 21. Lebensjahr. Ob die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus vorliegen (ein begründeter Einzelfall vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII), ist hier mehr als fraglich. Darüber hinaus erstreckte sich der Bewilligungszeitraum für die Hilfe nach § 19 SGB VIII hier auf einen Zeitraum von etwas mehr als ein Jahr. Die angesprochenen Einspareffekte sind da schon zweifelhaft. Zusätzlich wäre zu berücksichtigen, dass die Wohnung in P. nicht nur nicht genutzt wird, sondern auch noch die persönliche Habe der Klägerin von P. nach S1. verbracht worden war, eine Umzugsersparnis für eine andere Wohnung in P. sich somit nicht gerade aufdrängt. Auch die von der Klägerin thematisierten Erwägungen hinsichtlich ihrer vom Gericht nicht in Zweifel gezogenen Erkrankungen rechtfertigen hier eine Mietübernahme nicht. Es ist insbesondere für das Gericht nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie in einer Stadt von der Größe P. - auch in räumlicher Nähe ihres bisherigen Umfeldes - nicht eine vergleichbare Einraumwohnung finden kann. Es bestand deshalb für den Beklagten keine Veranlassung, hier die von der Klägerin geforderten Erwägungen anzustellen.

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Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Maßnahme hier zum 1. Juli 2008 abgebrochen wurde. Es gab keine das Augenmerk auf sich ziehenden Hinweise, dass die bewilligte Hilfe vorzeitig scheitern würde. Denn alle Elternteile, die eine Hilfe nach § 19 SGB VIII beantragen, zeichnen sich durch Defizite aus, die ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stellen. Es gab aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte, dass das Risiko eines Scheitens bei de Klägerin höher war als in anderen vergleichbaren Fällen.

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Für die von der Klägerin bei der Übernahme zusätzlicher Unterkunftskosten geforderte Prognoseentscheidung des Beklagten war deshalb hier kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.