Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII bei fortgeführter Hilfe trotz Klinikaufenthalts
KI-Zusammenfassung
Der klagende Jugendhilfeträger verlangt vom beklagten Träger die Erstattung vorläufig verauslagter Heimkosten für ein Kind nach Unterbringung in einer Einrichtung. Streitpunkt war, ob die Heimerziehung ab 31.08.2000 eine neue Leistung oder die Fortsetzung der seit 22.12.1999 bewilligten Hilfe zur Erziehung war und welcher Träger nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig ist. Das VG bejahte eine einheitliche Leistung ab 22.12.1999; der 2–3‑monatige Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie unterbrach die Jugendhilfe nur. Da das Kind vor Leistungsbeginn zuletzt bei der Mutter lebte und diese später in den Bereich des Beklagten umzog, muss der Beklagte die Kosten nach § 89c SGB VIII nebst Prozesszinsen erstatten.
Ausgang: Klage auf Erstattung vorläufig aufgewendeter Jugendhilfekosten (nebst Zinsen) in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der leistungsrechtliche Begriff der „Leistung“ i.S.d. §§ 86 ff. SGB VIII erfasst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Maßnahmen zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierlichen Hilfebedarfs, sofern sie ohne zuständigkeitsrelevante Unterbrechung im einheitlichen Hilfeprozess stehen.
Eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung beginnt nicht bereits deshalb, weil sich Hilfeart oder Hilfeform innerhalb eines fortlaufenden Hilfeprozesses ändern oder die Maßnahme einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet werden kann.
Ein mehrmonatiger Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie beendet eine laufende Hilfe zur Erziehung regelmäßig nicht, sondern unterbricht sie lediglich, wenn er der Abklärung/Behandlung im Rahmen des fortbestehenden Hilfebedarfs dient.
Bei gemeinsamem Sorgerecht und unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der (einheitlichen) Leistung zuletzt gelebt hat.
Ein nach § 86d SGB VIII vorläufig leistender Jugendhilfeträger kann Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII grundsätzlich unmittelbar vom nach gewöhnlichem Aufenthalt zuständigen örtlichen Träger verlangen; Prozesszinsen können ab Rechtshängigkeit entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beansprucht werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in dem Jugendhilfefall N. T. in der Zeit vom 31. August 2000 bis zum 22. Dezember 2000 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 10.767,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27. Dezember 2004 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Kosten der Unterbringung des damaligen Kindes N. T. im K. in P. in der Zeit vom 31. August 2000 bis zum 22. Dezember 2000 in Höhe von 10.767,28 EUR.
N. T. wurde am 22. Oktober 1987 als Sohn der Eheleute L. und G. T. geboren, die im Oktober 1997 zuletzt gemeinsam in G1. im Kreis P. lebten.
Im Oktober 1997 trennte sich die Kindesmutter vom Kindesvater und verzog nach N1. . Anfang August 2000 verzog die Kindesmutter nach X. , also in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Während des gesamten hier streitigen Zeitraums behielt sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X. . N. blieb zunächst im Haushalt seines Vaters. Der Vater blieb bis Ende November 1999 in G1. ; danach verzog er nach L1. , was gleichfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - N1. -S. vom 30. März 2001 - 17 F 12/00 - wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf den Kläger als Amtspfleger übertragen. Im Übrigen blieb es zunächst bei dem gemeinsamen Personensorgerecht der Eltern. Im Jahr 2002 wurde das Personensorgerecht allein auf die Mutter übertragen.
Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 1997 wurden vom Jugendamt des Klägers mit den Eltern und dem Kind, bei dem Hyperaktivität und Störungen des Sozialverhaltens diagnostiziert wurden, mehrfach Jugendhilfeleistungen erörtert und zum Teil auch erbracht. So wurden vom Jugendamt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung ambulante oder teilstationäre Hilfen angeboten. Der Vater konnte sich wegen seiner Berufstätigkeit als Kraftfahrer im Güterverkehr nur zeitlich eingeschränkt um N. kümmern. Die Mutter war zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, ihren Sohn zu sich zu nehmen. So regte das Jugendamt im Oktober 1997 zunächst eine Unterbringung N. in einer Pflegefamilie - ggfls. auch als Tagespflege - an. Dies lehnte der Kindesvater ab. Ab November 1997 bis April 1999 besuchte N. nach der Schule werktäglich bis 18.00 Uhr durch Vermittlung des Jugendamtes eine heilpädagogische Tagesgruppe in P. . Weshalb diese Maßnahme im Frühjahr 1999 vom Vater abgebrochen wurde, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Akten nicht entnehmen. Im Januar 1999 hatte der Vater beim Amtsgericht in P. einen Antrag auf Zustimmung des Familiengerichts zur Unterbringung N2. in der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in N3. gestellt. Nachdem die Mitarbeiterinnen der heilpädagogischen Tagesgruppe, das Jugendamt und die Kindesmutter sich gegen eine solche Unterbringung ausgesprochen hatten und stattdessen das Jugendamt eine vollstationäre Unterbringung in einem Heim anregte, nahm der Vater seinen Antrag beim Familiengericht in P. Anfang Februar 1999 zurück. Aus einem Aktenvermerk in den Akten des Klägers vom 24. Februar 1999 ergibt sich, dass der Vater sich zwischenzeitlich auch um einen Platz für seinen Sohn in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität X1. -I. bemüht hatte, womit auch die Kindesmutter einverstanden war. Nach einem Vermerk vom 28. Februar 1999 teilte der Vater dem Jugendamt in P. an diesem Tag mit, dass die Klinik in I. ihm eine Absage erteilte.
Am 29. November 1999 unterrichtete der Kindesvater die Rufbereitschaft des Jugendamtes des Klägers und verlangte die sofortige Unterbringung des Sohnes, da er erzieherisch nicht mehr in der Lage sei, seinen Sohn in geordneten Grenzen zu halten. Dies führte noch am gleichen Tag zu einer kurzfristigen Unterbringung N2. im K. in P. .
Am 1. Dezember 1999 fand dort ein gemeinsames Gespräch des Jugendamtes des Klägers mit den Eltern statt, das damit endete, dass die Kindesmutter ihre Bereitschaft bekundete, ihren Sohn dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie nahm ihn noch am gleichen Abend mit nach N1. . In der Folge wurde N. T. in der Krankenversicherung des Vaters ab- und bei der Mutter angemeldet.
In der Folgezeit musste sich die Mutter schon am 22. Dezember 1999 an das Jugendamt in N1. wenden und um Unterbringung ihres Sohnes bitten, da sie seiner nicht Herr werde. Vom 22. Dezember 1999 bis zum 27. Juni 2000 wurde deshalb Jugendhilfe durch das Jugendamt in N1. in Form von Hilfen nach den §§ 27, 33 und 34 SGB VIII gewährt. Nach den beigezogenen Akten des Jugendamtes N1. stellt sich dies im Einzelnen wie folgt dar: 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember1999 in einer Bereitschaftspflegefamile, 31. Dezember 1999 bis 6. Januar 2000 in einer pädagogischen Ambulanz, 6. Januar 2000 bis 7. April 2000 in einer Gruppe im Jugendhaus am T1. - diese Gruppe musste N. verlassen, weil er nicht in die Einrichtung zu integrieren war -, 7. April 2000 bis 27. Juni 2000 in einer heilpädagogischen Gruppe im Jugendhaus Schloss E. . Am 27. Juni 2000 holte ihn sein Vater dort ab und brachte N. am 28. Juni 2000 in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität X1. -I. . Da ein Aufenthalt in dieser Klinik über den 31. August 2000 hinaus nicht möglich war, holte ihn sein Vater dort am 30. August 2000 ab, nahm ihn für einen Tag zu sich und brachte ihn am 31. August 2000 in das K. in P. , wo er bis zum 22. Dezember 2000 blieb. Ab dem letztgenannten Tag wechselte er für mehrere Monate in den Haushalt des Vaters.
Aus den von der Kammer beigezogenen Akten des Jugendamtes N1. ergibt sich weiter, dass N. seit dem 21. März 2000 in der Klinik in I. angemeldet war. Die Wartezeit bis zur Aufnahme in die Klinik sollte drei bis sechs Monate betragen. Der Aufenthalt in den Jugendhilfeeinrichtungen in N1. sollte zunächst der Überbrückung dienen. Deshalb war beispielsweise die Aufnahme in Schloss E. zunächst bis zum 30. September 2000 befristet. Nach dem Ende des Aufenthalts heißt es im Abschlussbericht des Schlosses E. , dass zukünftig eine Einrichtung in Nähe des Wohnortes des Vaters für N. besser geeignet sei. Nach diesem Abschlussbericht war auch klar, dass eine weitere Aufnahme von N. im Schloss E. nach der Krankenhausbehandlung nicht vorgesehen war.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Hilfe zur Erziehung nach der Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ende Juni 2000 vom Jugendamt N1. eingestellt wurde. In den Akten des Beklagten befindet sich eine Kopie eines an die Kindesmutter gerichteten Schreibens des Jugendamtes vom 26. Juni 2000, wonach die Hilfe zum 27. Juni 2000 eingestellt wurde. Ein entsprechendes Schreiben ist weder in der Akte der wirtschaftlichen Jugendhilfe noch in der sozialpädagogischen Betreuungsakte des Jugendamtes N1. enthalten. In der Akte der wirtschaftlichen Jugendhilfe gibt es nur einen Vermerk vom 26. Juni 2000 mit folgendem Inhalt:
"Laut Mitteilung von Frau K1. verlässt N. die Einrichtung Schloss E. zum 27.6.2000. Die Maßnahme wird abgebrochen und der Junge kehrt zu seinem Vater zurück. Der Vater beabsichtigt, ihn in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in I. aufnehmen zu lassen. Somit ist der Fall für uns zunächst abgeschlossen."
In dem im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgegebenen Bericht des Jugendamtes N1. vom 24. August 2000 heißt es:
"Am 27.6. 2000 wurde die Maßnahme im Schloss E. beendet. N. wurde zu seinem Vater entlassen und ein Tag später in I. aufgenommen. Beide Elternteile sind sich einig, dass N. in einer Heimeinrichtung untergebracht werden soll. Aus den oben geschilderten Situationen sind meines Erachtens beide Elternteile nicht in der Lage, die Erziehung und Versorgung für N. sicherzustellen. .... N. wird am 30.8 2000 aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie in I. entlassen und wechselt dann in eine Einrichtung in P. ."
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben der Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamtes N1. vom 21.3.2001 heißt es:
"Da N. , wie bereits erwähnt, in der Heimeinrichtung nicht haltbar war, wurde er in die Heilpädagogische Gruppe nach Schloss E. verlegt. Bei dieser Verlegung stand bereits im Vorfeld fest, dass nach Aufnahme in die Jugendpsychiatrie und einer späteren Entlassung von dort eine weitere Aufnahme in E. nicht mehr stattfinden wird. Am 27.6.2000 wurde N. von seinem Vater der Kinder- und Jugendpsychiatrie zur weiteren Abklärung einer für N. notwendigen Hilfsmaßnahme zugeführt. Wie in vielen Jugendhilfefällen ist eine Abklärung in der Jugendpsychiatrie dringend erforderlich und stellt keine Einstellung der Hilfe dar. Es handelt sich lediglich um eine Unterbrechung der Leistungsgewährung. Für eine weitere Unterbringung in Heimpflege von N. am 31.8.2000 im K. in P. war daher auch weiterhin meine Zuständigkeit gemäß § 87 c SGB VIII gegeben. Nach Fortführung der Hilfe hätte meinerseits ein Antrag auf Übernahme in eigene örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII und gleichzeitiger Kostenerstattung gemäß § 89 c SGB VIII an Sie gerichtet werden müssen. Für mich unerklärlich ist, dass weder die erneuten schriftlichen Anträge der Kindeseltern noch der Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie in I. sowie die Mitteilung über die Aufnahme im K. P. beim Jugendamt in N1. vorliegen."
In einem weiteren Vermerk des Jugendamtes N1. vom 3. Juni 2003 heißt es: "Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen ...... ist der Auffassung des Kreisjugendamtes P. folgend von einer Fortsetzungsmaßnahme nach Psychiatrieentlassung auszugehen. Entgegen der Darstellung des Kreisjugendamtes I. wurde die Maßnahme hier nicht mit Ablauf des 27.6.2000 formell eingestellt. Es liegt hier eine Mitteilung der zuständigen Sozialarbeiterin vor, wonach die Maßnahme im Schloss E. abgebrochen wird, da der Vater N. mitnimmt und ihn in der dortigen Psychiatrie unterbringt. Da N. stets die Nähe des Vaters suchte und die Unterbringung im Schloss E. von Anfang an als Zwischenlösung bis zur Aufnahme in die Psychiatrie angesehen wurde, war klar, dass N. in das Kinderschloss E. nicht zurückkehren würde. Hiermit war keineswegs zum Ausdruck gebracht worden, dass die Hilfe zur Erziehung in anderer Form, d.h. in einer anderen, dem Wohnsitz des Kindesvaters näher gelegenen Einrichtung nach Entlassung aus der Psychiatrie nicht fortgesetzt würde.
Ausgehend von einer Fortsetzungsmaßnahme ist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SB VIII die hiesige örtliche Zuständigkeit nicht gegeben, da die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes I1. begründet hatte."
Die Kosten für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung in P. in der Zeit vom 31. August 2000 bis zum 22. Dezember 2000 wurden vom Kläger als vorläufige Leistung getragen. Sie beliefen sich auf 11.806,16 EUR. An Elternbeiträgen für diesen Zeitraum wurden 1038,88 EUR eingenommen, so dass die von dem Kostenerstattungsbegehren umfassten Kosten der Jugendhilfe sich noch auf 10.767,28 EUR beliefen.
Mit Schreiben vom 11. September 2000 zeigte der Kläger dem Beklagten die Unterbringung von N. im Rahmen der Jugendhilfe an und begehrte Kostenerstattung gemäß § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII.
Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab. Leistungsbeginn im Sinn des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei bereits im November 1999 gewesen. Da N. damals noch bei seinem Vater gewohnt habe, sei der Kläger selbst für die Leistungserbringung zuständig gewesen.
Der Kläger hat am 27. Dezember 2004 Klage erhoben. Als Beginn der Leistung im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei der Tag anzusehen, an welchem die Eltern über die positive Teamentscheidung unterrichtet werden. Eine solche Entscheidung habe mit der Aufnahme N2. im Rahmen der Rufbereitschaft am 29. November 1999 noch nicht vorgelegen. Die Tatsache, dass die Mutter N. zwei Tage später zu sich nach N1. genommen habe, ihn ummeldete und auch in ihre Krankenversicherung aufnahm, belege eindeutig den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von L1. nach N1. . N. habe deshalb vor Aufnahme der Hilfe im Haushalt der Mutter gelebt, die bis Anfang August 2000 in N1. gewohnt und sich dann im Zuständigkeitsbereich des Beklagten niedergelassen habe. Erst am 22. Dezember 1999 habe dann die Hilfeleistung nach § 33, 34 SGB VIII in N1. begonnen. Die dann nach der Unterbringung N2. in der Klinik in I. begonnenen Maßnahme im K. in P. sei eine Fortführung der begonnenen Hilfe. Nach der Rechtsprechung sei eine Unterbrechung durch einen Krankenhausaufenthalt bei einem Zeitraum bis zu 2 bis 3 Monaten unschädlich.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die im Jugendhilfefall N. T. in der Zeit vom 31. August 2000 bis zum 22. Dezember 2000 aufgewendeten Kosten in Höhe von 10.767,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Hilfeleistung im streitigen Zeitraum keine Fortführung der bis Juni 2000 vom Jugendamt N1. erbrachten Hilfe sei. Das folge schon daraus, dass das Jugendamt in N1. die Hilfe mit Ablauf des 27. Juni 2000 formell eingestellt habe. Die Unterbringung im K. in P. sei deshalb als neuer Leistungsbeginn anzusehen. In den Akten des Klägers (Bl. 83) befinde sich ein Vermerk über ein Telefonat seines Sachbearbeiters mit dem Stadtjugendamt N1. vom 19.12.2000:
"Nach Rücksprache des dortigen Jugendamtes (N1. ) wurde mit Herrn T. und N. vereinbart, dass er nach einer Diagnose- und Therapiephase in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in I. in den Haushalt des Vaters zurückkehren kann."
Das lasse nur den Schluss zu, dass man bereits vor der Unterbringung im Krankenhaus sich einig gewesen sei, dass sich daran keine Jugendhilfemaßnahme anschließe. Auch bei Unterbringung des Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sei von Seiten der Klinik deutlich gemacht worden, dass N. nach der vollstationären Unterbringung in die sich neu findende Familie des Vaters gehen und dort leben solle. Es lasse sich somit nicht verifizieren, dass der Klinikaufenthalt allein dem Zweck gedient habe zu klären , ob und in welcher Form weiter Hilfe zu gewähren sei. Zwar stimme er zu, dass nicht jede Unterbrechung einen Neubeginn der Leistung zur Folge habe. Dies sei aber dann der Fall, wenn fachkundige Stellen vorher ausdrücklich das Ende der Jugendhilfeleistungen entschieden hätten. Selbst wenn man seiner Auffassung zum Beginn der Leistung nicht folge, sei nicht er, sondern die Stadt N1. kostenerstattungspflichtig. Denn das Kind habe 1999/2000 vor Aufnahme in die Bereitschaftspflege im Haushalt seiner Mutter - damals in N1. - gewohnt. Im Übrigen habe das Stadtjugendamt N1. mittlerweile selbst Zweifel, ob es im ersten Halbjahr 2000 örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei und der tatsächliche Hilfebeginn nicht schon in der Vorsprache des Vaters am 29. November 1999 beim örtlichen Jugendamt des Klägers gelegen habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, des Beklagten und des Jugendamtes N1. sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im Jugendhilfefall N. T. in der Zeit vom 31. August 2000 bis zum 22. Dezember 2000 aufgewendeten Kosten in Höhe von 10.767,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit.
Der Kostenerstattungsanspruch bei vorläufiger Leistungsverpflichtung ergibt sich aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach hat ein Jugendhilfeträger, der nach § 86 d SGB VIII vorläufige Leistungen erbracht hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet ist.
Hier hat der Kläger vorläufig Leistungen nach § 86 d SGB VIII erbracht, weil kein anderer Jugendhilfeträger leistungsbereit war und N. T. den letzten Tag vor Aufnahme in das K2. in P. im Haushalt des Vaters verbracht hatte.
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt hier aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Steht die Personensorge beiden Eltern gemeinsam zu und haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so richtet sich nach der genannten Vorschrift die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt gelebt hat. Im streitbefangenen Zeitraum besaßen noch beide Elternteile gemeinsam das Personensorgerecht für N. . Eine abweichende Entscheidung bezüglich der Personensorge wurde durch die Familiengerichte erst für Zeiträume nach dem Jahresende 2000 getroffen. Für die Frage, auf welchen Elternteil nun abzustellen ist, kommt es maßgeblich auf den Beginn der Leistung an, der von den Beteiligten unterschiedlich gesehen wird. Wäre von einer fortdauernden Leistung seit dem 22. Dezember 1999 auszugehen, wäre der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich. Würde die Leistung der Jugendhilfe erst am 31. August 2000 begonnen haben, wäre der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maßgeblich, in dessen Haushalt N. sich seit dem 30. August 2000 aufgehalten hatte.
Der Begriff der "Leistung", an den die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (also die §§ 86 ff SGB VIII) anknüpfen, erfasst nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116 ff. = FEVS 55, 310 ff. = NDV-RD 2004, 102 ff. = NVwZ-RR 2004, 584 ff.,
unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. Eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein schon deshalb, weil die geänderte oder neu hinzutretende Hilfemaßnahme einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beginn der Leistung hier auf den 22. Dezember 1999 festzulegen. Denn den Eltern des N. T. war seit diesem Zeitpunkt von der Stadt N1. Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) sowie in Form der stationären Unterbringung (§ 34 SGB VIII) bewilligt worden. Dies waren im Einzelnen: 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 1999 in einer Bereitschaftspflegefamile; 31. Dezember 1999 bis 6. Januar 2000 in einer pädagogischen Ambulanz; 6. Januar 2000 bis 7. April 2000 in einer Gruppe im Jugendhaus am T1. ; 7. April 2000 bis 27. Juni 2000 in einer heilpädagogischen Gruppe im Jugendhaus Schloss E. . Am 27. Juni 2000 holte ihn der Vater dort ab. Anschließend war N. vom 28. Juni 2000 bis zum 30. August 2000 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität X1. -I. untergebracht. Am 30. August 2000 holte ihn der Vater dort ab und brachte ihn am nächsten Tag ins K. in P. , wo er bis zum 22. Dezember 2000 blieb.
Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei allen seit dem 22. Dezember 2000 geleisteten verschiedenen Hilfen um "eine Leistung" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Entgegen der mehrfach wiederholten Auffassung des Beklagten lässt sich insbesondere aus den Jugendamtsakten der Stadt N1. keine Einstellung der Jugendhilfe im Juni 2000 entnehmen. Dies folgt insbesondere nicht aus den im Tatbestand aufgeführten Vermerken vom 26. Juni 2000, 24. August 2000, 21 März 2001 und 2. Juni 2003. Aus diesen Vermerken ist lediglich erkennbar, dass die konkrete Maßnahme in der heilpädagogischen Gruppe in Schloss E. abgebrochen und beendet wurde. Es war klar, dass eine Hilfegewährung in dieser Einrichtung nach dem Aufenthalt in X1. -I. nicht fortgesetzt werden sollte. Die Vermerke besagten aber nicht, dass eine Fortführung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII nicht mehr erforderlich war. Vielmehr geht gerade aus dem zeitnah niedergelegten Vermerk vom 24. August 2000 hervor, dass nach dem Aufenthalt in der Psychiatrie die Jugendhilfe fortgesetzt werden soll.
Dass ein Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit einer Dauer von 2 bis 3 Monaten die Jugendhilfe nur unterbricht, aber nicht beendet, entspricht allgemeiner Auffassung und bedarf deshalb hier keiner weiteren Vertiefung.
Ist aber auf den Hilfebeginn 22. Dezember 1999 abzustellen, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter an. In deren Haushalt in N1. hatte N. T. in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1999 gelebt. Da die Mutter im Laufe des Monats August 2000 von N1. in die Stadt X. , die zum jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehört, verzogen war, war nunmehr ab dem 31. August 2000 der Beklagte anstelle des vorher zuständigen Jugendamtes N1. der nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständige örtliche Jugendhilfeträger.
Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Kläger sein Kostenerstattungs-begehren auch nicht erst an das Jugendamt N1. als zur Fortführung der Maßnahme verpflichtetes Jugendamt richten, welches wiederum mit der Kostenübernahme vorläufig vorleisten müsste und dann erst den Beklagten in Anspruch nehmen könnte. Denn der Wortlaut des § 89 c Abs. 2 SGB VIII eröffnet dem Kläger als nach § 86 d SGB VIII vorläufig leistendem Jugendhilfeträger unmittelbar den Zugriff auf den nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger.
Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist hier auch nicht deshalb entfallen, weil nach Auffassung des Beklagten das Jugendamt der Stadt N1. nach § 86 c SGB VIII zur Fortführung der Jugendhilfe verpflichtet gewesen wäre und der Beklagte deshalb zu Unrecht seine vorläufige Leistungsverpflichtung bejaht hat. Zwar ist eine so begründete Fortdauer der Zuständigkeit von N1. denkbar. Sie steht hier aber der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers nicht entgegen. Zum einen war im Hinblick auf den Umzug der Mutter nach X. eine allgemeine Unsicherheit über die Zuständigkeit entstanden. Zum andern würde dies weder die Geeignetheit der vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Jugendhilfe im Fall N. T. in Frage stellen noch irgendeinen Hinweis auf die finanzielle Unangemessenheit der erbrachten Jugendhilfe ergeben.
Schließlich ist die Kostenerstattungsverpflichtung des Beklagten auch nicht deshalb entfallen, weil N. T. am 29. November 1999 für einen Tag im K. in P. aufgenommen worden war. Dies reicht für eine Annahme des "Beginns der Leistung" nicht aus. Denn dabei handelte es sich nach Einschätzung der Kammer nur um eine eintägige Notmaßnahme. Am 1. Dezember hat N. die Einrichtung verlassen und ist mit seiner Mutter nach N1. gezogen, in deren Haushalt er nach dem Willen der Eltern auch zukünftig weiter leben sollte. An eine alsbald erforderliche Inanspruchnahme von Jugendhilfe hatte zu diesem Zeitpunkt niemand gedacht. Auch der Umstand, dass in der Vergangenheit - von November 1997 bis April 1999 - dem Vater für N. Hilfen wie die Unterbringung in einer heilpädagogischen Tagesgruppe bewilligt worden waren, gibt bezüglich des Beginns der Leistung zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.
Der Beklagte hat wegen der Höhe des Klageanspruchs keine Einwendungen erhoben; auch sind Berechnungsfehler nicht offensichtlich.
Der Beklagte war weiter zu verurteilen, den dem Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit der Klage in der zugesprochenen Höhe zu verzinsen. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und ist höchstrichterlich anerkannt,
BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00-, BVerwGE 114, 61 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.