Dublin III: Kirchenasyl bei bekanntem Aufenthaltsort begründet keine „Flucht“
KI-Zusammenfassung
Eritreische Kläger wandten sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG sowie die Abschiebungsanordnung nach Frankreich. Streitpunkt war, ob wegen Kirchenasyls die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert werden durfte. Das VG Aachen verneinte „Flüchtigsein“, da dem BAMF der konkrete Aufenthaltsort durch Mitteilung der Kirchengemeinde bekannt war und die Überstellung rechtlich möglich blieb. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ging die Zuständigkeit auf Deutschland über; der Bescheid wurde insgesamt aufgehoben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Dublin-Bescheid (Unzulässigkeit und Abschiebungsanordnung nach Frankreich) aufgehoben, da keine Fristverlängerung wegen „Flucht“ im Kirchenasyl.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG nur unzulässig, solange ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO (noch) zuständig ist.
Nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.
„Flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist ein Antragsteller nur, wenn er sich den Überstellungsbehörden gezielt entzieht und dies kausal dazu führt, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann.
Ein offenes Kirchenasyl begründet bei unverzüglicher Mitteilung des konkreten Aufenthaltsorts an die zuständigen Behörden regelmäßig kein „Flüchtigsein“, weil die Überstellung rechtlich nicht unmöglich ist.
Ist die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG in den (vormals) zuständigen Mitgliedstaat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind eritreische Staatsangehörige. Sie reisten am 18. Juli 2018 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 14. August 2018 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch eine Abfrage im Eurodac-System festgestellt hatte, dass die Kläger bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatten, leitete es ein sogenanntes Dublin-Verfahren ein und stellte ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Frankreich stimmte der Übernahme der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2018 zu.
Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 28. August 2018 als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Es ordnete die Abschiebung der Kläger nach Frankreich an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete es auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).
Der Bescheid wurde den Klägern am 3. September 2018 zugestellt.
Die Kläger haben am 6. September 2018 Klage erhoben und einen Eilrechtsschutzantrag gestellt. Das erkennende Gericht hat den Eilrechtsschutzantrag der Kläger mit Beschluss vom 18. September 2018 (2 L 1340/18.A), der am 24. September 2018 bei dem Bundesamt eingegangen ist, abgelehnt.
Am 12. März 2019 begaben sich die Kläger in das Kirchenasyl bei den Schwestern der I. N. N1. Q. in C. , C1. , was die Kirchengemeinde dem Bundesamt mit Schreiben vom 12. März 2019 auch mitteilte. Das Bundesamt teilte den französischen Behörden daraufhin mit, dass die 18-monatige Überstellungsfrist gelte, weil die Kläger flüchtig seien. Das Kirchenasyl wurde am 9. April 2019 beendet.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2018 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf das Land Frankreich vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren 2 L 1340/18.A, 2 L 337/19.A und 2 L 455/19.A sowie auf die Verwaltungsakte des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2018 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht (mehr) vor.
Frankreich war ursprünglich zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger. Die Kläger hatten dort am 6. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt. Frankreich hatte der Aufnahme der Kläger auch gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zugestimmt. Die mit dem Zugang des ablehnenden Beschlusses des Gerichts vom 18. September 2018 (2 L 1340 /18.A) beim Bundesamt am 24. September 2018 erneut in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist lief danach am 24. März 2019 ab.
Nach dem Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, und ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Frankreich) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet.
Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamtes lagen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht vor. Danach kann die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Die Kläger waren nicht dadurch, dass sie sich in das Kirchenasyl begeben haben, flüchtig im Sinne vorgenannter Bestimmung.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Antragsteller „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das erkennende Gericht zu prüfen hat,
vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo -, Rz. 70.
Zwar hatten die Kläger die ihr zugewiesene Unterkunftseinrichtung verlassen und sich während des Laufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist in ein sog. Kirchenasyl begeben. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Kläger damit einer Überstellung durch das Bundesamt gezielt entziehen wollten. Die Voraussetzungen für die von dem Bundesamt unter dem 13. März 2019 ausgesprochene Verlängerung der Überstellungsfrist waren dennoch nicht erfüllt, weil das Bundesamt bereits mit Schreiben der Kirchengemeinde vom 12. März 2019 über die Aufnahme der Kläger in der Kirchenasyl unterrichtet worden war. Damit hatte das Bundesamt Kenntnis von dem konkreten Aufenthaltsort der Kläger und waren die Kläger auch nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
Das Gericht nimmt wegen der weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 24. April 2019 (2 L 455/19.A) über den Abänderungsantrag der Beklagten Bezug:
„Das Gericht hält auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesamtes zur Begründung seines Abänderungsantrags an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Antragsteller, die sich in das Kirchenasyl begeben und dem Bundesamt ihren Aufenthaltsort unmittelbar mitgeteilt hatten, nicht „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO waren.
Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort der Antragsteller bekannt war und die Behörden von der zwangsweisen Durchsetzung der Überstellung (allein) deshalb abgesehen haben, weil sie das Kirchenasyl „als Ausdruck einer christlich-humanitären Tradition“ respektieren.
Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren“ für Verfahren ab dem 1. August 2018.
Zwar ist dem Bundesamt darin folgen, dass sich der Asylbewerber, der sich in der Bundesrepublik in das Kirchenasyl begibt, der Überstellung durch die Behörden gezielt entziehen will, so dass das subjektive Element, welches dem Begriff der „Flucht“ innewohnt, vorliegen dürfte.
Dennoch sieht das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für das „Flüchtig-Sein“ im Sinne der Dublin III-VO nicht als erfüllt an. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung, dass der Weggang des Asylbewerbers ursächlich dafür war, dass die Überstellung durch den ersuchenden Mitgliedstaat „nicht erfolgen konnte“. Die deutschen Behörden waren, wie bereits in dem Beschluss des Gerichts vom 1. April 2019 ausgeführt, durch das Kirchenasyl an der Überstellung der Antragsteller, deren Aufenthaltsort bekannt war, rechtlich nicht gehindert.
Die in Fällen des offenen Kirchenasyls praktizierte Zurückhaltung des Staates eröffnet nicht den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Dies folgert das Gericht maßgeblich aus dem Kontext, in dem Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO steht und den mit der Verordnung verfolgten Zielen. Aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin III-VO ergibt sich, dass durch sie eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betreffenden Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Dem Ziel der zügigen Bearbeitung dient die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 Dublin III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten. Diese Frist soll nach der Einschätzung des Verordnungsgebers dem ersuchenden Mitgliedstaat eine ausreichende Zeit einräumen, die mit Blick auf die praktische Komplexität und die organisatorischen Schwierigkeiten der Überstellung nötig erscheint, um die Durchführung der Überstellung abzustimmen und die Modalitäten hierfür zu regeln.
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 58 f.
In diesem Kontext gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 60.
Die Verlängerung der regelmäßig vorgesehenen sechsmonatigen Frist kommt danach mit Blick auf das Ziel der Dublin III-VO, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats rasch zu bestimmen, um sowohl dem Antragsteller einen möglichst effektiven Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen als auch das Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten möglichst zügig abzuwickeln, nur ausnahmsweise in Betracht. Dies schließt es nach der Einschätzung des Gerichts aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Fälle, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist zulassen, dadurch erweitert, dass er aus eigenem Willensentschluss Schutzräume für Asylsuchende in seinem Land respektiert. In den Fällen des offenen Kirchenasyls ist der Staat gerade nicht kraft Gesetzes gehindert, die gebotene Überstellung zwangsweise durchzusetzen. Die Überstellung ist ihm in diesem Sinne nicht „unmöglich“. Die Zurückhaltung der deutschen Behörden gegenüber dem Kirchenasyl als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition, aus der das Kirchenasyl herrührt, ist eben nicht von der Gesetzeslage in Deutschland gedeckt. Es existiert insoweit kein Sonderrecht der Kirchen. Vielmehr verzichtet der Staat bewusst darauf, sein Recht und den damit einhergehenden unmittelbaren Zwang in derartigen Fällen durchzusetzen.
Diese wenn auch mit guten Gründen praktizierte Zurückhaltung der deutschen Behörden ist nicht geeignet, den unionsrechtlichen Begriff der „Flucht“ dahingehend zu erweitern, dass hiervon auch der Asylsuchende erfasst wird, dessen Aufenthaltsort bekannt und für die staatlichen Behörden auch rechtlich zugänglich ist. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt zudem, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 55.
Die Praxis im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl beruht auf dem bisher bestehenden Konsens zwischen den Behörden und den Kirchenleitungen in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit übereinstimmende Auffassungen und Traditionen im gesamten Geltungsbereich des Unionsrechts existieren, bestehen nicht. Die Verhinderung der Überstellung in Kirchenasylfällen, die aus der (rechtlich nicht gebotenen) Zurückhaltung der Behörden herrührt, stellt danach keine im Unionsgebiet allgemein anerkannte Übung dar. Sie ist auch aus diesem Grund nicht geeignet, die in der gesamten Union gebotene einheitliche Auslegung des Begriffs der „Flucht“ auszufüllen.“
Die Abschiebungsanordnung nach Frankreich in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig. Nachdem (am 24. März 2019) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger auf die Beklagte übergegangen ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nicht mehr vor.
Für die Feststellung hinsichtlich Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2.) sowie für die Regelung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4.) besteht kein Raum mehr, nachdem die Abschiebungsanordnung nach Frankreich aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.