VG Aachen: Keine „aG-light“-Parkerleichterung bei GdB 70 und Gehstrecke unter 100 m
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute begehrten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO („aG-light“) trotz Versagung des Merkzeichens aG. Streitpunkt war, ob GdB 70 und ein ärztlich attestierter Aktionsradius von ca. 100 m die Genehmigung zwingend auslösen. Das VG verneinte einen Automatismus und stellte für „nur knapp verfehlt“ auf den Vergleich mit den Maßstäben der außergewöhnlichen Gehbehinderung ab. Da beide Kläger sich noch ohne fremde Hilfe fortbewegen konnten und den aG-Personenkreis deutlich verfehlten, blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer „aG-light“-Parkerleichterung wurden mangels Vorliegens der Erlassvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einer Parkerleichterung außerhalb der aG-Regelung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO i.V.m. einem ministeriellen Erlass setzt voraus, dass der Betroffene die Voraussetzungen des Merkzeichens aG lediglich „knapp“ verfehlt; ein Automatismus anhand von GdB und Gehstrecke besteht nicht.
Die Auslegung der Erlassvoraussetzung „nur knapp verfehlt“ hat sich an den sozialmedizinischen Kriterien der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) zu orientieren, insbesondere an der Frage, ob sich der Betroffene dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann.
Eine amtsärztliche/versorgungsärztliche Stellungnahme im Amtshilfeverfahren muss verwaltungsintern nicht zwingend begründet sein; ein Verfahrensmangel folgt daraus grundsätzlich nicht, solange die gerichtliche Nachprüfung möglich bleibt.
Das Verwaltungsgericht ist an die negative versorgungsärztliche Stellungnahme nicht rechtlich gebunden; ist deren Ergebnis jedoch nach Plausibilitätskontrolle nachvollziehbar, bedarf es regelmäßig keiner weiteren Sachverständigenbegutachtung.
Eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G) und ein attestierter Aktionsradius unter etwa 100 m genügen für sich genommen nicht, um eine Gleichstellung mit dem aG-Personenkreis zu rechtfertigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und begehren - jeweils gesondert und unabhängig voneinander - vom Beklagten die Gewährung einer sog. Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung nach dem Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 -78-12/6 -. Die Kläger und der Beklagte sind unterschiedlicher Auffassung über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Parkerleichterung (sog. "aG- light").
Nach dem genannten Erlass können die Straßenverkehrsbehörden auch bei Versagung einer "aG"-Einstufung durch die (früheren) Versorgungsämter im Rahmen ihres Ermessens in Einzelfällen eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewähren. Um ein einheitliches Handeln der Straßenverkehrsbehörden in Nordrhein-Westfalen herbeizuführen, sind in dem damaligen Erlass diejenigen Personengruppen, die für entsprechende Ausnahmegenehmigungen in Frage kommen, wie folgt zusammengefasst und beschrieben:
- "Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m), - Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %,
- Stoma-Träger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %".
Nach dem Erlass können diesen besonderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen gemäß § 46 Abs. 1 die VwV zu § 46 zu Nr. 11 StVO aufgeführten Parkerleichterungen gewährt werden. Von der Parkerleichterung ausgenommen ist nach dem Erlass jedoch das Parken auf den mit Zeichen 314 oder 315 StVO mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätzen. Der Erlass sieht ferner vor, dass lediglich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ausgestellt, nicht jedoch ein Parkausweis für Behinderte ausgegeben wird. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ist ferner auf das Land Nordrhein-Westfalen zu begrenzen. Im Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer solchen Parkerleichterung werden die (früheren) Versorgungsämter in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab.
Vor dem Hintergrund dieser Erlasslage liegt dem Verfahren im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Für den am 22. März 1938 geborenen Kläger zu 1. ist ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes B. vom 20. September 2005 ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 70 festgestellt. Ferner sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt bezeichnet. In dem Bescheid heißt es darüber hinaus:
"Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen 'aG' liegen nicht vor."
Unter dem 28. November 2005 beantragte der Kläger zu 1. beim Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung. Diesen Antrag legte der Beklagte mit Amtshilfeersuchen vom 30. November 2005 dem (damaligen) Versorgungsamt B. mit der Bitte um Abgabe der (im genannten Erlass vorgesehenen) Stellungnahme vor. Das Versorgungsamt B. teilte daraufhin dem Beklagten unter dem 17. Januar 2006 mit, dass der Kläger zu 1. die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfülle; eine weitere Begründung war dieser Stellungnahme nicht beigefügt. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2006 mit, dass die beantragte Parkerleichterung nicht gewährt werden könne, da er die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
Zwischenzeitlich reichte der Kläger zu 1. eine Bescheinigung der Ärzte Dr. med. Dipl. Biol. B. F. und Dr. med. K. F. , K1. , vom 23. Januar 2007 zu den Verwaltungsakten. Diese Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:
"Attest für Herrn G. H. , geb.: 22.03.1938, wohnhaft W. -H1. - Straße 4 in 00000 K1. .
Herr G. H. ist längerfristig in unserer ambulanten Betreuung. Er leidet unter einem Zustand nach wiederholten Bauchoperationen mit resultierenden erheblichen Abdominalbeschwerden. Des Weiteren besteht eine koronare Herzerkrankung mit Angina Pectoris. Die Gehfähigkeit des Patienten liegt aufgrund einer extremen Atemnot unter 100 Meter. Die Beschwerden sind chronisch. Mit einer Ausheilung ist nicht zu rechnen.
Die Anlage eines Sicherheitsgurtes führt aufgrund der obenstehenden Diagnosen zu einem massiven thorakalen Oppressionsgefühl und Bauchbeschwerden, so daß unseres Erachtens weiterhin eine medizinische Indikation zur Befreiung von der Anschnallpflicht besteht.
gez. Dr. B. F. ."
Diese Bescheinigung gab dem Beklagten Veranlassung, unter dem 5. Februar 2007 erneut das (frühere) Versorgungsamt B. einzuschalten. Dieses nahm unter dem 13. Februar 2007 bezüglich des Klägers zu 1. wiederum Stellung und teilte - ohne nähere Begründung - mit, dass dieser die Voraussetzungen für die genannte Parkerleichterung nicht erfülle. Daraufhin lehnte der Beklagte mit einem an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheid vom 27. Februar 2007 den Antrag auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf die erneute Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes B. vom 13. Februar 2007 ab.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. März 2007, beim Beklagten eingegangen am 6. März 2007, Widerspruch, zu dessen Begründung er insbesondere auf den Inhalt der diversen Feststellungen des (früheren) Versorgungsamtes B. verwies und nochmals hervorhob, dass auch die Voraussetzung "Gehfähigkeit unter 100 m" vorliege und nachgewiesen sei. Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 22. März 2007, dem Kläger zugestellt am 27. März 2007, zurückgewiesen. Auch im Widerspruchsbescheid wird sinngemäß die Auffassung vertreten, dass die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung maßgebend sei. Diese sei jedoch im Falle des Klägers negativ ausgefallen.
Am 11. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Ursprungsbegehren, nämlich die Erteilung der begehrten Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung, weiterverfolgt.
Spätestens mit Schreiben vom 8. Januar 2007 beantragte auch die am 20. Juli 1941 geborene Klägerin zu 2. (GdB ebenfalls: 70 v. H. sowie ebenfalls Merkzeichen "G") die Zuerkennung der Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung. Auch diesen Antrag legte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2007 dem (früheren) Versorgungsamt B. zur Stellungnahme vor. Dieses teilte unter dem 26. Januar 2007 dem Beklagten - wiederum ohne Begründung - mit, dass die Klägerin zu 2. die Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung nicht erfülle. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin zu 2. legte der Beklagte dem (früheren) Versorgungsamt den Vorgang unter dem 7. Februar 2007 nochmals vor. Das Versorgungsamt teilte hierauf betr. die Klägerin zu 2. jedoch mit, dass auf die Stellungnahme vom 26. Januar 2007 verwiesen werde und es dabei verbleiben solle. In dem Widerspruchsschreiben des Klägers zu 1. vom 5. März 2007, welches sich in erster Linie auf den allein an den Kläger zu 1. ergangenen Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2007 bezog, hatte der Kläger zu 1. auch auf den Umstand hingewiesen, dass das Verwaltungsverfahren betr. Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung - seit dem 28. Dezember 2006 - auch für die Klägerin zu 2. betrieben werde und dass der weitere Antrag vom 8. Januar 2007 sich ebenfalls ausdrücklich auf seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., erstrecke. Mit Schreiben des Klägers zu 1. vom 28. März 2007, vom Kläger zu 1. allein unterzeichnet mit dem Zusatz "(im Einverständnis meiner Ehefrau)" hob der Kläger zu 1. hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens betr. seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., nochmals hervor, dass der Antrag auf Gewährung einer Parkerleichterung für beide Eheleute verfolgt werde. Daraufhin erteilte der Beklagte auch der Klägerin zu 2. - nunmehr unter dem 16. Mai 2007 - einen Ablehnungsbescheid, und zwar ebenfalls mit der Begründung, dass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung nicht erfülle. Eine solche Parkerleichterung könne nur ausgesprochen werden, wenn das zuständige Versorgungsamt eine positive Bestätigung abgebe. Hieran fehle es auch bei der Klägerin zu 2..
Hiergegen erhob die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 20. Mai 2007, beim Beklagten eingegangen am 22. Mai 2007, Widerspruch, den der Landrat des Kreises E. mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2007 ebenfalls - mit einer dem Widerspruchsbescheid an den Kläger zu 1. entsprechenden Begründung - zurückwies. Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu 2. am 6. Juli 2007 zugestellt.
Die Kläger hatten bereits in der gemeinsam von beiden Eheleuten unterschriebenen Klageschrift vom 10. April 2007 klargestellt, dass der Antrag auf Parkerleichterung - ggf. im Wege der Klage - für beide Ehegatten verfolgt werde. Den erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 3. Juli 2007 hat die Klägerin zu 2. umgehend mit Schriftsatz vom 7. Juli 2007, bei Gericht eingegangen am 11. Juli 2007, in das Verfahren eingeführt.
Die Kläger betonen zur Begründung ihrer Klage(n) nochmals, dass die im ministeriellen Erlass vom 4. September 2001 genannten Voraussetzungen in ihrem Falle jeweils erfüllt seien. Die ohne nähere Begründung abgegebenen negativen Stellungnahmen des (früheren) Versorgungsamtes B. könnten im Ergebnis nicht maßgebend sein, zumal sich ihre erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Einzelnen aus den Akten dieses Amtes im Detail ergäben. In Verbindung mit den ärztlich bescheinigten Einschränkungen bei der Gehfähigkeit sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Parkerleichterung(en) offensichtlich.
Der Kläger zu 1. beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 27. Februar 2007 sowie des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 22. März 2007 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung positiv zu bescheiden.
Die Klägerin zu 2. beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 16. Mai 2007 sowie des zugehörigen Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 3. Juli 2007 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klagebegehren des Klägers zu 1. sowie der Klägerin zu 2. abzuweisen.
Er sieht keine Möglichkeit, die begehrte(n) Parkerleichterung(en) ohne positives Votum des zuständigen Versorgungsamtes zu erteilen.
Das Gericht hat am 12. Februar 2008 im Rahmen eines frühen ersten Termins die Streitsache vor den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer mit den beiden Klägern sowie Vertretern des Beklagten erörtert. Eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits konnte nicht erzielt werden.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet bzw. ihre bereits aktenkundigen diesbezüglichen Verzichte wiederholt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I und II), die beiden Widerspruchsvorgänge des Landrats des Kreises E. (Beiakten III und IV) sowie die (auszugsweisen) Ablichtungen aus den Versorgungsamtsakten betr. den Kläger zu 1. (Beiakte VII) sowie die Klägerin zu 2. (Beiakte VIII) verwiesen; die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens beigezogenen Originalversorgungsamtsakten (Beiakten V und VI) wurden bereits im Oktober 2007 wieder an das (frühere) Versorgungsamt Aachen zurückgereicht.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer geht auch von der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2. aus. Die im Verwaltungsverfahren zeitweise entstandenen Unklarheiten über die Frage, welcher Antrag im Einzelnen zur Entscheidung gestellt werden soll, können bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs nicht zu Lasten der Klägerin zu 2. gehen. Die Kläger hatten von Anfang an deutlich gemacht, dass die begehrte Parkerleichterung für beide Ehegatten beantragt worden ist. Selbst wenn man die Klage der Klägerin zu 2. im April 2007 verfahrensrechtlich noch als verfrüht ansehen sollte, ist sie spätestens mit der unverzüglichen Einführung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 3. Juli 2007 in das Verfahren zulässig geworden.
Beide Klagebegehren haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sich die jeweiligen ablehnenden Bescheide des Beklagten und die zugehörigen Widerspruchsbescheide des Landrats des Kreises E. als rechtmäßig erweisen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung liegen weder beim Kläger zu 1. noch bei der Klägerin zu 2. vor.
Nach Einschätzung sowohl der Kläger als auch des Beklagten geht es im vorliegenden Falle für den Kläger zu 1. wie auch für die Klägerin zu 2. nur um die Bewertung der in dem Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 enthaltenen Passage:
"Gehbehinderte mit dem Merkzeichen 'G', sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens 'aG' nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m)."
Ausweislich des Inhalts der Versorgungsamtsakten betr. den Kläger zu 1., insbesondere des ärztlichen Gutachtens, das der Erteilung des Bescheides des Versorgungsamtes B. vom 20. September 2005 vorausgegangen ist, gehört der Kläger zu 1. nicht zu den beiden anderen Fallgruppen ("Morbus-Crohn-Kranke... bzw. Stoma-Träger...") des Erlasses.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klägers zu 1. hängt unter diesen Umständen allein von der Frage ab, wie die vorstehend zitierte Beschreibung der ersten Fallgruppe des Erlasses (".. nur knapp verfehlt..") zu verstehen ist, insbesondere, ob ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. sowie die ärztliche Bescheinigung eines max. Aktionsradius von ca. 100 m zwingend zu einer positiven Bescheidung des Antrags auf Parkerleichterung - auch bei einer negativen Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes bzw. des Funktionsnachfolgers - führen müssen.
Hierzu weist die Kammer auf Folgendes hin:
Bereits der Wortlaut des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 lässt erkennen, dass zwischen den von den beiden Klägern immer wieder hervorgehobenen Voraussetzungen (GdB mind. 70 % - max. Aktionsradius ca. 100 m -) und einer positiven Bescheidung eines Antrags auf Gewährung der Parkerleichterung kein Automatismus besteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Erlasses "..Personengruppen, die .. in Frage kommen..". Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001, dessen Auslegung im Streitfalle allein dem zuständigen Verwaltungsgericht obliegt, sieht darüber hinaus nicht ohne Grund zwingend eine Einschaltung des (früher zuständigen) Versorgungsamtes bzw. derjenigen Behörde, die nunmehr als Rechtsnachfolger fungiert, vor mit dem Ziel, zu einem solchen Antrag auf Parkerleichterung eine Stellungnahme zu erstellen. Dabei ist nicht vorgeschrieben, dass eine solche Stellungnahme wiederum mit einer detaillierten Begründung versehen sein muss. Wenn das Versorgungsamt sich in seiner verwaltungsinternen Stellungnahme auf die Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beschränkt, liegt hierin noch kein rechtlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens, zumal den Betroffenen die Möglichkeit der Nachprüfung ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offen steht.
Ausschlaggebend für die nach Auffassung der Kammer sachgerechte Auslegung der streitbefangenen Passage in dem ministeriellen Erlass vom 4. September 2001 (".. nur knapp verfehlt..") ist der Vergleich derjenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die den Klägern bescheinigt sind (u. a. zum Merkzeichen "G"), mit den Voraussetzungen, die nach den im Schwerbehindertenrecht geltenden Kriterien für die Zuerkennung des Merkmals der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") maßgebend sind. Dazu verhalten sich die Abschnitte 30 und 31 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)". Der Abschnitt 31 über "außergewöhnliche Gehbehinderung" hat - vollständig zitiert - folgenden Wortlaut:
"(1) Für die Gewährung von Parkerleicherungen für schwerbehinderte Menschen nach dem StVG in Verbindung mit der VwV-StVO (siehe Num- mer 27) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
(2) Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
(3) Hierzu zählen nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
(4) Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (siehe Nummer 26.8) anzusehen."
Die Kammer verkennt nach dem Studium der über den Kläger zu 1. erstellten Versorgungsamtsakten nicht, dass dieser unter zahlreichen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, was in der Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 v. H. seinen Ausdruck gefunden hat. Ferner hat das Versorgungsamt ihm das Merkzeichen "G" (= "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr", vgl. Abschnitt 30 der genannten "Anhaltspunkte") zuerkannt.
Vergleicht man nun die dem Kläger zu 1. attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen auch unter Einbeziehung der ärztlichen Bescheinigung vom 23. Januar 2007, so wird nach Auffassung der Kammer - auch mit Blick auf den persönlichen Eindruck, den die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer anlässlich des Erörterungstermins vom 12. Februar 2008 vom Kläger zu 1. gewonnen haben - deutlich, dass dieser den in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte .." beschriebenen Personenkreis eben nicht "nur knapp" verfehlt. Der Kläger zu 1. ist jedenfalls in der Lage, sich - wenn auch mit Einschränkungen und niedrigem Gehtempo - ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Er unterscheidet sich nach der Überzeugung der Kammer von dem in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte .." beschriebenen Personenkreis deutlich. Unter diesen Umständen hält die Kammer die negative Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes Aachen trotz der fehlenden Begründung für plausibel. Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001 ist in seiner Grundkonstruktion so angelegt, dass für die Auslegung des Merkmals "..knapp verfehlt.." auf den besonderen Sachverstand und das Einschätzungsvermögen der im Versorgungsrecht tätigen Ärzte zurückgegriffen werden soll. Dies führt zwar nicht zu einer strikten rechtlichen Bindung des Gerichts an die versorgungsamtliche Stellungnahme. Ergibt jedoch eine Plausibilitätskontrolle, dass die Verneinung des Merkmals "..knapp verfehlt.." nachvollziehbar ist, bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Im Kern besteht die (rechtliche) Fehlvorstellung des Klägers zu 1. darin, dass er aus der Formulierung des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001, insbesondere den beiden dort im Klammerzusatz genannten Voraussetzungen, auf einen Automatismus hinsichtlich der positiven Bescheidung eines Antrags auf Parkerleichterung geschlossen hat. Ein solcher Automatismus besteht jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht. Wie der Fall des Klägers zu 1. zeigt, ist es durchaus denkbar, dass ein Antragsteller über einen GdB von 70 v. H. verfügt sowie vom behandelnden Arzt einen "Aktionsradius von weniger als 100 m" bescheinigt bekommt und gleichwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" deutlich verfehlt.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2. fällt die Beurteilung in der Sache ebenso aus. Auch die Klägerin zu 2. verfügt über einen GdB von 70 v. H. sowie das Merkzeichen "G". Vergleicht man nach Auswertung der versorgungsamtlichen ärztlichen Feststellungen die bei der Klägerin zu 2. beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit den Personenkreisen, die zum einen in Abschnitt 30 der "Anhaltspunkte .." und zum anderen im dortigen Abschnitt 31 beschrieben sind, gelangt die Kammer auch in diesem Falle - ebenfalls unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, den die berufsrichterlichen Mitglieder von der Klägerin zu 2. im Erörterungstermin vom 12. Februar 2008 gewonnen haben - zu der Einschätzung, dass auch sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" nicht nur knapp, sondern deutlich verfehlt. Auch die Klägerin zu 2. war - ohne fremde Hilfe, allerdings mit Tempoeinschränkungen und Pausen - in der Lage, sich fortzubewegen. Von dem Personenkreis nach Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte .." unterscheidet sie sich deutlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.