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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 3050/16·10.05.2020

Fortsetzungsfeststellungsklage: EU-Importfahrzeug trotz vernichteter Papiere zuzulassen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Erledigung ihres Verpflichtungsbegehrens die Feststellung, dass die Zulassungsbehörde ihr aus Slowenien stammendes, vom Zoll versteigertes Fahrzeug bereits 2016 zulassen musste. Der Beklagte hatte die Zulassung wegen fehlender ausländischer Zulassungsbescheinigung und eines slowenischen Beschlagnahmevermerks abgelehnt. Das VG Aachen gab der Fortsetzungsfeststellungsklage statt, weil der Verbleib der Papiere (Zollvernichtung) geklärt und der Registerhinweis inhaltlich unzutreffend bzw. überholt war. Fehlerhafte oder ausbleibende Auskünfte ausländischer Behörden ändern die materielle Zulassungslage nicht und gehen nicht zulasten des Antragstellers.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgreich; Pflicht zur Zulassung bereits am 27.09.2016 festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Umstellung einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann eine Klageänderung darstellen, wenn sich das Feststellungsbegehren auf einen anderen als den Erledigungszeitpunkt bezieht; sie ist bei rügeloser Einlassung des Beklagten zulässig.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist regelmäßig gegeben, wenn die begehrte Feststellung zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses dienen soll und dessen Aussichtslosigkeit nicht offensichtlich ist.

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Die Zulassung eines zuvor im EU-Ausland zugelassenen Fahrzeugs scheitert nicht allein daran, dass die ausländische Zulassungsbescheinigung aus von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen (z.B. behördliche Vernichtung) nicht vorgelegt werden kann, sofern Verbleib und Inhalt der Papiere geklärt sind und die übrigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

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Stehen der Zulassung materiell-rechtlich keine Hinderungsgründe (mehr) entgegen, kann eine unzutreffende oder nicht aktualisierte Registerauskunft einer ausländischen Behörde die Zulassungspflicht der deutschen Zulassungsbehörde nicht entfallen lassen.

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Verzögerungen oder Defizite im internationalen Informationsaustausch über Zulassungshindernisse dürfen grundsätzlich nicht zulasten des Zulassungsantragstellers gehen, wenn die materielle Rechtslage die Zulassung trägt.

Relevante Normen
§ FZV § 7§ VwGO § 91§ ZPO § 264 Nr 2§ 7 FZV§ 7 Abs. 2 Satz 5 FZV§ 7 Abs. 2 FZV

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, das Fahrzeug der Klägerin Opel, Fahrzeugidentitätsnummer: ………….., am 27.09.2016 zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin erwarb das Kraftfahrzeug Opel Vivaro 2.0 CDTI, Fahrzeugindentitätsnummer (Ident.Nr.): ………….., slowenischer Herkunft am 14.03.2016 von der Verwertungsstelle des Hauptzollamtes Koblenz im Wege der öffentlichen Versteigerung zu einem Preis von 14.700,00 Euro. Das Fahrzeug war vom Hauptzollamt im Rahmen eines dinglichen Arrests notveräußert worden. Auf Grund der Dienstvorschrift für die Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung S 1625 Nr. 31 Abs. 5 wurden die Kennzeichen sowie die Fahrzeugpapiere des Fahrzeugs durch das Hauptzollamt vernichtet. Die Klägerin erhielt eine Kopie der Fahrzeugpapiere.

3

Am 12.04.2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zulassung des Kraftfahrzeugs. Sie legte eine Bescheinigung des Hauptzollamts über den Erwerb des Fahrzeugs in der Versteigerung sowie über die Vernichtung der Originalfahrzeugpapiere sowie die Kopie der Fahrzeugpapiere vor. Darüber hinaus legte sie eine Bescheinigung über die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit der Typengenehmigung Opel Vivaro, Typ X83, Variante F111, Version 9BACBM055AE9 vor.

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Unter dem 13.04.2016 fragte der Beklagte beim Kraftfahrtbundesamt (KBA), das als zentrale deutsche Stelle den internationalen Nachrichtenaustausch im Rahmen der Wiederzulassung von exportierten und importierten Fahrzeugen erledigt, an, ob gegen die Zulassung des Fahrzeugs der Klägerin Bedenken bestünden und ob auf die Übersendung der Zulassungsbescheinigung, die vom deutschen Zoll vernichtet worden sei, verzichtet werden könne. Erst mit Emails vom 22. und 23.06.2016 übermittelte das KBA die englischsprachige Antwort der slowenischen Zulassungsbehörden vom selben Tag, dass der Zulassung Hinderungsgründe entgegenstünden, da in dem slowenischen Register ein Beschlagnahmevermerk eingetragen und bisher noch nicht gelöscht worden sei. Auf Intervention des Hauptzollamts Koblenz im Juli 2016 erläuterte der Beklagte, dass nach § 7 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) bei Zulassung eines EU-Importfahrzeugs die bisherige Zulassungsbescheinigung von Fahrzeughalter vorgelegt und der Zulassungsstelle eingezogen werden müsse. Liege die ausländische Zulassungsbescheinigung nicht vor, könne die Zulassung nur erfolgen, wenn die jeweilige ausländische Zulassungsstelle die Unbedenklichkeit der Zulassung auf Anfrage bestätige. Im Fall der Klägerin hätten die slowenischen Zulassungsbehörden keine Freigabe für eine Zulassung ohne Vorlage der alten Zulassungsbescheinigung erteilt. Auf Nachfrage des Hauptzollamtes richtete das KBA erneut eine Anfrage an die slowenischen Zulassungsbehörden hinsichtlich fortbestehender Bedenken gegen die Fahrzeugzulassung.

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Unter dem 01.08.2016 rügte die Klägerin die Dauer des Zulassungsverfahrens. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zulassung nicht erfolge, nachdem an ihrer Eigentümerstellung sowie an der technischen Eignung des Fahrzeugs keine Zweifel bestünden und feststehe, dass die Zulassungsbescheinigung vom Hauptzollamt vernichtet worden sei. Dieses habe erklärt, es habe noch nie Schwierigkeiten bei der Zulassung von ihm versteigerter Fahrzeug gegeben.

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Mit Bescheid vom 27.09.2016, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 18.10.2016, lehnte der Beklagte die Zulassung des klägerischen Fahrzeugs Opel mit der Ident.Nr. ………….. ab, da die ausländische Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt worden sei. Im Begleitschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass nicht ausnahmsweise in Anlehnung an das Verfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FZV auf die Vorlage der Zulassungsbescheinigung verzichtet werden könne, weil die slowenischen Behörden auf Nachfrage mitgeteilt hätten, dass der Zulassung Hinderungsgründe entgegenstünden.

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Die Klägerin hat am 14.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die vom Beklagten angefragte, aber von den slowenischen Behörden nicht erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung sei für die Zulassung ihres Fahrzeugs nicht erforderlich. Das dahingehende Verfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FZV sei hier nicht einschlägig, da die slowenische Zulassungsbescheinigung nur aus einem Teil bestehe. Nach § 7 Abs. 2 FZV sei die alte ausländische Zulassungsbescheinigung bei der Wiederzulassung ausländischer Fahrzeuge regelmäßig von den Zulassungsstellen einzuziehen, mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen an die ausländischen Behörden zurückzugeben. Hier hätten die slowenischen Behörden zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe der ehemaligen Zulassungsbescheinigung verlangt. Ob eine Zulassung erfolge, liege in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der zuständigen deutschen Zulassungsbehörde. Also solche sei es für den Beklagten hinreichend, dass die Zulassungsbescheinigung zunächst existiert habe und in Kopie vorliege und ein Nachweis über deren Vernichtung durch den deutschen Zoll vorgelegt worden sei. Der Zulassung entgegenstehende Gesichtspunkte existierten insofern nicht.

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Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnte über das KBA die Mitteilung der slowenischen Registerbehörden erlangt werden, dass der Zulassung des Fahrzeugs kein Hinderungsgrund mehr entgegenstehe. Der ursprüngliche Registereintrag beruhe auf einer Anzeige vom 08.09.2015, die Löschung sei aufgrund einer Meldung vom 29.03.2016 erfolgt. Möglicherweise sei die Löschung des Registereintrags verspätet erfolgt. Der Beklagten hat daraufhin das streitbefangene Fahrzeug am 8.11.2019 zugelassen.

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Die Klägerin trägt ergänzend vor, ihr seien bis zur Zulassung des Fahrzeugs erhebliche Kosten durch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges und für das Abstellen des streitbefangenen Fahrzeugs entstanden. Außerdem habe das streitbefangene Fahrzeug Standschäden erlitten. Diese Kosten und Schäden werde sie im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens gegen den Beklagten geltend machen.

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Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,

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den Bescheid des Beklagten vom 27.09.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug der Klägerin Opel, Fahrzeugidentitätsnummer: ………….. zuzulassen,

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beantragt sie nunmehr,

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festzustellen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Bescheides vom 27.09.2016 verpflichtet war, ihr Fahrzeug Opel, Fahrzeugidentitätsnummer: ………….. anzumelden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus: Auszugehen sei von § 7 Abs. 2 FZV, wonach bei Zulassung eines zuvor im europäischen Ausland betriebenen Fahrzeug die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und auf Verlangen an den Ausstellerstaat zurückzusenden sei. Wie das KBA im Dezember 2016 noch einmal bestätigt habe, würden slowenische Papiere auf den ausdrücklichen Wunsch der slowenischen Behörden grundsätzlich an diese zurückgesandt. Da die Vorlage der ehemaligen Papiere für die Klägerin nicht möglich gewesen sei, habe man über das nicht unmittelbar einschlägige Verfahren des § 7 Abs. 2 Satz 5 FZV versucht, für den konkreten Fall eine Unbedenklichkeits- und Verzichterklärung der slowenischen Behörden zu erlangen. Da die slowenische Registerbehörde mitgeteilt habe, der Zulassung des Fahrzeugs stünden Hinderungsgründe entgegen, sei eine Zulassung nicht möglich gewesen.

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Es sei nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt seines ablehnenden Bescheides der Beschlagnahmevermerk im slowenischen Register bereits gelöscht gewesen sei. Auch sei nicht sicher feststellbar, dass der Vermerk im slowenischen Register aufgrund der Beschlagnahme durch den deutschen Zoll erfolgt sei; ihm habe auch ein anderer Sachverhalt zugrunde liegen können. Das Risiko, ob ein in der Versteigerung erworbenen Fahrzeug zugelassen werden könne, trage allein die Klägerin als Erwerberin. Ebenso wenig habe er die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs herbeizuführen und deshalb regelmäßig den Stand der Registereintragungen zu überprüfen. Er habe die Verzögerung der Zulassung des Fahrzeugs um mehr als drei Jahre nicht zu vertreten.

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Im Verhandlungstermin am 24.09.2019 haben sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

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Nachdem sich das ursprüngliche, auf die Zulassung des streitbefangenen Fahrzeugs gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerin spätestens mit der tatsächlichen Zulassung des Fahrzeugs am 08.11.2019 erledigt hat, hat die Klägerin ihren Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel umgestellt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, dass Fahrzeug bereits am 27.09.2016 (Datum des ablehnenden Bescheides) zuzulassen.

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Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war zulässig. Insbesondere war sie am 14.11.2016 fristgerecht erhoben, nachdem der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 27.09.2016 der Klägerin ausweislich eines Empfangsbekenntnisses im Verwaltungsvorgang erst am 18.10.2016 zugegangen war.

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Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert auch nicht an den Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung. Regelmäßig stellt die Umstellung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar und ist als Beschränkung des ursprünglichen Antrages gemäß § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig zulässig. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies allerdings bei Verpflichtungsklagen nur, wenn sich die nunmehr begehrte Feststellung auf den Zeitpunkt der Erledigung bezieht,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74, juris, und vom 04.12.2014 – 4 C 33.13 –, BVerwGE 151, 36, juris.

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Bezieht sich das Feststellungsbegehren auf einen anderen Zeitpunkt – der im Falle der Entscheidung über das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren nicht maßgeblicher Zeitpunkt gewesen wäre -, insbesondere auf den Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides, liege eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO mit der Folge vor, dass sie nur bei Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit zulässig ist.

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So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihres Anspruchs auf Zulassung des streitbefangenen Fahrzeugs bereits am 27.09.2016, während Erledigung ihres Verpflichtungsbegehren erst im November 2019 eingetreten ist.

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Die Klageänderung ist allerdings zulässig, weil der Beklagte darin (konkludent) eingewilligt hat. Denn der Beklagte hat sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen, wie die Schriftsätze vom 20.09.2019 und 26.11.2019 zeigen.

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Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ist mit der Absicht begründet, den ihr durch die vermeintlich verspätete Zulassung des Fahrzeugs entstandenen Schaden (Ersatzfahrzeug, Standkosten, Reparaturkosten) gegenüber dem Beklagten geltend zu machen und einzuklagen. Mögen die Erfolgsaussichten eines solchen Schadenersatzprozesses zweifelhaft sein, vermag das Gericht aber dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit hier nicht festzustellen.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Das Fahrzeug der Klägerin hätte bereits im September 2016 zum Verkehr zugelassen werden müssen.

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Bei der Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland ist neben der Klärung des Erfordernisses einer vorherigen Hauptuntersuchung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 4 FZV die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen, sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen an die zuständige Behörde des Landes weiterzuleiten, in dem das Fahrzeug zugelassen war.

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Das so beschriebene Verfahren konnte hier schon deshalb nicht durchgeführt werden, da die Zulassungsbescheinigung für das streitbefangene Fahrzeug, das die Klägerin in Wege der öffentlichen Versteigerung durch das Hauptzollamt Koblenz erworben hatte, nachweislich durch die Zollbehörden nach der Dienstvorschrift für Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung Nr. 13 Abs. 5 vernichtet wurde. Dass dieser Umstand der Zulassung des Fahrzeugs nicht endgültig entgegensteht, kann schon aus § 7 Abs. 2 Satz 5 FZV geschlossen werden, nach dem bei zweiteiliger Zulassungsbescheinigung ein Fehlen des Teils II der Bescheinigung durch eine Bestätigung über die frühere Zulassung ersetzt werden kann. Dies muss hier erst recht gelten, da der Verbleib der Originalzulassungsbescheinigung geklärt war und sämtliche Eintragungen in die Bescheinigung durch Vorlage einer Kopie bekannt waren. Zudem konnte die Klägerin eine Übereinstimmungsbescheinigung zu der vorliegenden EG-Typengenehmigung vorlegen.

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Entsprechend hat der Beklagte die Zulassung des Fahrzeugs zunächst nicht wegen Fehlens der Zulassungsbescheinigung abgelehnt. Vielmehr hat er über das KBA, das für den Informationsaustausch mit ausländischen Zulassungsbehörden zuständig ist, bei den slowenischen Zulassungsbehörden angefragt, ob der Zulassung des Fahrzeugs Hinderungsgründe entgegenstehen. Im Rahmen des Schriftwechsels mit den slowenischen Behörden haben auch diese zu keinem Zeitpunkt auf die Weiterleitung der Originalzulassungsbescheinigung abgestellt.

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Zwar haben die slowenischen Behörden unter dem 22.06.2016 mitgeteilt, dass im dortigen Fahrzeugregister die Beschlagnahme des Fahrzeugs eingetragen sei, was ein Hindernis für die erneute Zulassung des Fahrzeugs darstelle. Allerdings war diese Auskunft jedenfalls inhaltlich falsch. Wie die Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren ergeben haben, war den slowenischen Behörden seit dem 26.03.2016 bekannt, dass die Beschlagnahme des streitbefangenen Fahrzeugs aufgehoben war. Möglicherweise wurde das Fahrzeugregister nicht unverzüglich berichtigt mit dem Ergebnis, dass der Beschlagnahmevermerk im Juni 2016 noch nicht gelöscht war. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass der erneuten Zulassung des Fahrzeugs keine Hinderungsgründe (mehr) entgegenstanden. Dies erklärt sich auch ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs bzw. dessen Verstrickung mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch das Hauptzollamt Koblenz am 14.03.2016 endete.

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Standen demnach der Zulassung des Fahrzeugs seit dem 14.03.2016 und jedenfalls seit der Übermittlung dieser Information an die slowenischen Behörden am 29.03.2016 keine Hinderungsgründe mehr entgegen, war der Verbleib der Zulassungsbescheinigung geklärt und deren Inhalt bekannt, hatte die Klägerin seitdem einen Anspruch auf erneute Zulassung des Fahrzeugs. Der Umstand, dass der Beklagte noch im Juni 2016 eine unzutreffende Auskunft der slowenischen Behörden erhalten hat und eine weitere Anfrage des Kraftfahrbundesamts bei den slowenischen Behörden im Juli 2016 wohl unbeantwortet blieb, kann nicht zulasten der Klägerin gehen und ändert an der materiellen Rechtslage nichts. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Auskunft der slowenischen Behörden hätte erkennen können oder vor der abschlägigen Bescheidung des Zulassungsantrages weitere Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts hätte machen müssen, nicht an.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Zulassung des streitbefangenen Fahrzeugs im September 2016 dauerhaft Mängel am Fahrzeug entgegengestanden haben, sind nicht ersichtlich.

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Ist die Klägerin demnach mit ihrem Feststellungsantrag erfolgreich, fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.