SGB IX: Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Busfahrers
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger wandte sich gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung durch seine Arbeitgeberin. Streitpunkt war, ob die Behörde die teils divergierenden arbeitsmedizinischen Gutachten, die Fehlzeiten und mögliche Weiterbeschäftigungen ermessensfehlerfrei gewürdigt hat. Das VG Aachen bestätigte die Zustimmungsbescheide und wies die Klage ab. Die Behörde habe nach §§ 85 ff. SGB IX die widerstreitenden Interessen sachgerecht abgewogen und auf eine negative Zukunftsprognose rechtsfehlerfrei geschlossen; arbeitsrechtliche Fragen seien den Arbeitsgerichten vorbehalten.
Ausgang: Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX ist eine Ermessensentscheidung, die eine Abwägung zwischen Arbeitgeberinteressen und dem Bestandsschutzinteresse des schwerbehinderten Arbeitnehmers erfordert.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Zustimmung nach §§ 85 ff. SGB IX ist nicht die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der am Schwerbehindertenrecht ausgerichteten Ermessensentscheidung.
Die gerichtliche Kontrolle einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts ist nach § 114 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt; das Gericht prüft insbesondere, ob alle wesentlichen Gesichtspunkte erkannt, angemessen gewichtet und sachgerecht abgewogen wurden.
Eine negative Zukunftsprognose kann im Zustimmungsverfahren aus erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten in Verbindung mit medizinischen Feststellungen zur Progredienz des Leidens hergeleitet werden.
Widersprüchliche oder unterschiedlich akzentuierte Gutachten führen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung, wenn die Behörde die Leistungsbefunde nachvollziehbar würdigt und die abweichenden Schlussfolgerungen sachgerecht in die Abwägung einordnet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die seitens des Beklagten erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 25. Juni 1948 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (wegen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule) anerkannt ist, nahm am 15. April 1998 bei der Beigeladenen eine Tätigkeit als Busfahrer auf. Die Beigeladene beschäftigte in dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum ca. 165 Arbeitnehmer, davon 19 Schwerbehinderte; dementsprechend beläuft sich die Schwerbehindertenquote auf mehr als 11 vom Hundert.
Seit 2002 fielen beim Kläger krankheitsbedingte Fehlzeiten in folgendem Umfang an:
2002 45 Arbeitstage 2003 89 Arbeitstage 2004 116 Arbeitstage Januar 2005 21 Arbeitstage.
Während der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2006 erhielt der Kläger eine zeitlich befristete Rente gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI seitens der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Mit der Begründung, dass der Kläger mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, wurde die Weiterbewilligung der Rente über den 30. April 2006 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Am 27. April 2006 meldete sich der Kläger bei der Beigeladenen zur Arbeitsaufnahme ab Mai 2006 zurück, allerdings mit der einschränkenden Erklärung, er könne aus gesundheitlichen Gründen lediglich sechs Stunden Fahrdienst verrichten. Darüber hinaus hatte er bereits am 20. April 2006 die bei der Beigeladenen gebildete Schwerbehindertenvertretung dahingehend informiert, dass er gemäß ärztlichem Gutachten nicht mehr als Busfahrer tätig sein solle. Dies teilte er mit Schreiben vom 29. April 2006 auch der Beigeladenen mit. Diese stellte ihm daraufhin anheim, seine Fahrtauglichkeit attestieren zu lassen.
In der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 war der Kläger erneut krank geschrieben. Ab 1. August 2006 bezog er Arbeitslosengeld, bevor ab 15. August 2006 eine erneute Krankschreibung (jedenfalls bis 20. Oktober 2006, dem Datum des Antrags der Beigeladenen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten) erfolgte.
Unter dem 20. Oktober 2006 beantragt die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten; dieser Antrag ging am 7. November 2006 beim Beklagten ein. Im Rahmen einer ersten Kündigungsschutzverhandlung bei der örtlichen Fürsorgestelle der Stadt E. am 6. Dezember 2006 wurde - als Zwischenergebnis - die Einholung eines Gutachtens des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) des TÜV Rheinland veranlasst. Dieses Gutachten vom 24. Januar 2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Beiakte I, Bl. 74 ff.), weist folgende Zusammenfassung aus (Beiakte I, Blatt 76, 77):
"Zusammenfassung:
Bei dem seit 1998 als Busfahrer im Linienverkehr tätigen Patienten bestehen obige Diagnosen, aufgrund derer von 01.02.05 bis 31.04.06 eine befristete Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen wird. Aktuell soll geklärt werden, ob einer Wiederaufnahme der Busfahrertätigkeit gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Bei der Untersuchung findet sich bei bekannten degenerativen Knochen- und Gelenksveränderungen eine kräftig ausgeprägte Muskulatur des gesamten Bewegungsapparates. Unter regelmäßig ausgeübter, intensiver krankengymnastischer Betätigung durch den Patienten selbst und unter orthopädisch verordneten Anwendungen sei es insgesamt zu einer kontinuierlichen Beschwerdeminderung gekommen. Damit ergibt sich aktuell im Vergleich zu den vorliegenden Untersuchungsbefunden von 2006 eine deutliche Verbesserung des klinischen Zustandes. Das gemeinsame Gespräch ergibt zudem, dass sich Herr L. in der Lage sieht, den ihm durch seine früher ausgeübte Tätigkeit genau bekannten Belastungen des Busfahrens zu begegnen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ergeben sich keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung, die für die Tätigkeit als Busfahrer relevant sein könnte.
Zu der Fragestellung wird folgende arbeitsmedizinische Einschätzung gegeben: In Kenntnis der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung des Alters des Patienten wird nach Anamnese und Untersuchung vom 09.01.07 festgestellt, dass Herr L. für die Busfahrtätigkeit im Linienverkehr gesundheitlich prinzipiell geeignet ist. Diese Einigung gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsplatzbedingungen seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend optimiert werden. Hierbei ist an technische, organisatorische, den Arbeitsablauf betreffende, und persönliche Maßnahmen zu denken. So sollten beispielsweise zusätzliche Fehlbelastungen/-haltungen bei der Fahrtätigkeit oder beim Heben und Tragen von Lasten vermieden werden; auf regelmäßige Pausen muss geachtet werden, ein Teildienst ist zu befürworten. Wie von Herrn L. angegeben sind keine häufigen Hebe- und Tragearbeiten auszuführen.
Dr. med. S. M. Dr. med. H. W. Assistenzärztin im AMZ Fachärztin für Arbeitsmedizin/ Köln/Bonn Verkehrsmedizin Ltd. Ärztin im AMZ Köln/Bonn/Königswinter."
Zwischenzeitlich betrieb der Kläger beim Arbeitsgericht Aachen (8 Ca 3642/06/d) gegen die Beigeladene ein Klageverfahren auf Beschäftigung als Busfahrer, hilfsweise auf Lohnzahlung. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde auf Veranlassung des Gerichts unter dem 23. März 2007 ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit (IfAS) E1. . med. Dipl.-Ing. F. E2. , Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Sicherheitsingenieur, B., erstellt. Die Ergebnisse dieses Gutachtens, auf das wegen des Wortlauts insgesamt wiederum Bezug genommen wird (BA I, Bl. 83 ff.), sind in Abschnitt XII (Beiakte I, Blatt 110 - 112) wie folgt niedergelegt:
"XII. Beantwortung Ihrer Fragen aus der Beweisanordnung Es soll Beweis erhoben werden zu den Fragen, ob der Kläger zum 02.05.2006 und ab dem 02.05.2006 in der Folgezeit sowie derzeit eine Tätigkeit
a) als Busfahrer oder
b) als Kontrolleur, Tankwart oder leidensgerecht als gewerblicher Mitarbeiter mit sonstigen Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten
ausüben konnte und ausüben kann, durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens.
Durch die obengenannten Diagnosen im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten des Klägers können folgende Arbeiten im positiven Leistungsbild noch verrichtet werden:
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte Arbeiten möglichst in wechselnden Körperhaltungen mit der Möglichkeit Sitzen, Gehen, Stehen zum Zeitpunkt selbst zu bestimmen, Laufleistungen von mindestens 4 x 800 m sind zumutbar, ohne Überkopftätigkeiten, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne Absturzgefahr nur noch in Tagesschicht (Früh- und Spätschicht) ohne Nachtschicht nur noch in geschlossenen Räumen vollschichtig zu arbeiten.
An das Seh- und Hörvermögen sind erhöhte Anforderungen gemäß der Fahrerlaubnisverordnung zustellen.
Bei dem Kläger werden geistige Funktionen insgesamt nicht beeinträchtigt, er kann im Rahmen seiner geistigen Möglichkeiten vollständig eingesetzt werden.
Der Kläger kann noch an 5 Tagen in der Woche mit den betriebsüblichen Pausen in der Tagesschicht arbeiten.
Es sind folgende Arbeiten im negativen Leistungsbild auszuschließen:
Heben und Tragen über 10 kg, einseitige Körperhaltung (z. B. Überkopfarbeiten, Knien, langes Stehen etc.), häufiges Bücken, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen, taktgebundene Arbeiten. Arbeiten bei Stress und Akkord sind nicht zumutbar, desgleichen Arbeiten mit häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten. Arbeiten mit Gefährdung durch Kälte, Hitze, Nässe und starken Temperaturschwankungen und Zugluft dürfen nicht durchgeführt werden.
Die vorliegende festgestellte Leistungseinbuße des Probanden ist für das skelettäre System von dauernder und schicksalhafter Natur, es ist eine Progredienz der Erkrankungen auch durch natürliche Alterung sicher anzunehmen. Roborierende Heilmaßnahmen sind sicherlich indiziert, um den jetzigen Gesundheitszustand und durch das Restleistungsvermögen zu stabilisieren, von einer Heilung der muskuloskelettären Erkrankungen ist nicht auszugehen.
Das verbliebene Restleistungsvermögen entspricht nicht den tätigkeitsimmanenten Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer.
In direkter Beantwortung Ihrer Fragen ist festzustellen, dass für den Kläger zum 02.05.2006 und ab dem 02.05.2006 in der Folgezeit Bedenken gegen eine Tätigkeit als Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen und der damit verbundenen Leistungswandlung bestanden und auf Weiteres bestehen.
Für Tätigkeiten unter Einhaltung des positiven und negativen Leistungsbildes kann der Kläger eingesetzt werden.
E1. . E. E2. ."
In dem Verwaltungsverfahren, welches durch den Antrag der Beigeladenen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung in Gang gesetzt worden war, kam es am 16. April 2007 zu einer weiteren Kündigungsschutzverhandlung bei der örtlichen Fürsorgestelle in E. . In Würdigung des TÜV-Gutachtens vom 23. März 2007 kam es nicht zu einer gütlichen Einigung; die Beigeladene hob bei dieser Gelegenheit hervor, dass fast alle Busse der Beigeladenen nach Maßgabe der vom Kläger skizzierten Anforderungen "behindertengerecht" ausgestattet seien.
Unter dem 21. Mai 2007 teilte die bei der Beigeladenen bestehende Schwerbehindertenvertretung dem Beklagten mit, dass gegen die Kündigung keine Einwände erhoben würden. Unter dem 22. Mai 2007 widersprach der Betriebsrat - allerdings ohne nähere Begründung - der beabsichtigten Kündigung.
Unter dem 24. Mai 2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte (und im vorliegenden Verfahren streitbefangene) Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. In dem Bescheid stellte der Beklagte u. a. fest, dass der Kläger zum geschützten Personenkreis gehöre, dass ein Zusammenhang zwischen beabsichtigter ordentlicher Kündigung und Schwerbehinderung vorliege, dass auch nach Einschätzung der Schwerbehindertenvertretung keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Kläger bei der Beigeladenen bestehe, dass die Kündigung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht offensichtlich unwirksam sei, dass die finanziellen Einbußen des Klägers mit der im Jahre 2008 anstehenden Vollendung des 60. Lebensjahres durch die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente abgemildert würden, dass die Beigeladene die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfülle und dass nach alledem das Interesse der Beigeladenen als Arbeitgeberin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege.
Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen jeweils am 29. Mai 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Unter dem 6. Juni 2007 wiederholte der Schwerbehindertenvertreter bei der Beigeladenen nochmals in schriftlicher Form seine Erklärung, wonach der beantragten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt werde.
Daraufhin sprach die Beigeladene gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2007 unter Hinweis auf den Sach- und Streitstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens die (ordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2007 aus.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007.
In der Folgezeit wurde bekannt, dass das Arbeitsgericht Aachen mit einem bereits am 10. Mai 2007 verkündeten Urteil die Klage des Klägers gegen die Beigeladene auf Beschäftigung und Lohnzahlung abgewiesen hatte. Dieses arbeitsgerichtliche Verfahren ist inzwischen beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az.: 7 Sa 1349/07) in Berufungsrechtszug anhängig. Nach dem letzten hier aktenkundigen Erkenntnisstand gemäß Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2008 ist dort im Rahmen eines Auflagen- und Beweisbeschlusses die Erläuterung des Sachverständigengutachtens E1. . E2. vom 23. März 2007 durch den Sachverständigen vorgesehen.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 war am 23. November 2007 Gegenstand einer Sitzung des beim Integrationssamt und bei der Hauptfürsorgestelle gebildeten Widerspruchsausschusses. Aufgrund dieser Beratung wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 21. Januar 2008 zugestellt.
Am 15. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der zustimmenden Bescheide des Beklagten begehrt. Er ist der Auffassung, dass den beiden Bescheiden keine zutreffende Würdigung der zahlreichen medizinischen Gutachten zugrunde liege. Auch bestünden im Betrieb der Beigeladenen für den Kläger noch Beschäftigungsmöglichkeiten, etwa als Kontrolleur. Schließlich sei das in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers gegen die Beigeladene (Kündigungsschutzklage - ArbG Aachen 5 Ca 2318/07 d) unter dem 31. März 2008 erstellte arbeitsmedizinische Gutachten des L1. Zentrums für Arbeitsmedizin e. V., auf das wegen des vollständigen Wortlauts verwiesen wird (Gerichtsakte Bl. 36 ff.), mit der
"Zusammenfassung
Auf der Grundlage der recherchierten Daten wird zu den im Beweisbeschluss gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen:
Herr L. war am 13.6.2007 und in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung gesundheitlich in der Lage, seine Tätigkeit als Busfahrer im Liniendienst auszuüben. Zum Zeitpunkt 13.6.2007 durfte aber davon ausgegangen werden, dass auf Grund des chronischen progredienten Charakters der Wirbelsäulenerkrankung weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten folgen würden. Mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit konnte aber dennoch gerechnet werden. Herr L. ist für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar.
Herr L. ist nicht geeignet für Arbeiten/Tätigkeiten: mit häufigem Bücken in Zwangshaltung unter ungünstigen ergonomischen Bedingungen mit wechselnder Körperhaltung mit Überkopfarbeiten mit exzentrischen Wirbelsäulenbelastungen mit häufigen Rotationsbewegungen des Kopfes bzw. des Körpers die häufiges Treppen- oder Leitersteigen erfordern.
Ich versichere eidesstattlich, dass ich das vorstehende Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
E1. . med. N. T. Facharzt für Innere Medizin Facharzt für Arbeitsmedizin"
zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Beklagten vom 16. Januar 2008 aufzuheben sowie die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er darauf, dass der Sachverhalt umfangreich und abschließend ermittelt worden sei. Die negative Zukunftsprognose werde durch mehrere Gutachten gestützt. Er, der Beklagte, habe somit sein Ermessen pflichtgemäß und rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei und hebt nochmals hervor, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bestehe.
Die Akte des Arbeitsgerichts Aachen 5 Ca 2318/07 d (Kündigungsschutzklage) wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2008. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I und II) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2007 und 16. Januar 2008 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen geschützten Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Zustimmungsentscheidung sind die §§ 85 ff. des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 ff. -, hier anzuwenden in der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I S. 606 ff.
Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne des § 69 SGB IX, denn für ihn ist seit Jahren ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Der Kläger fällt somit in den Anwendungsbereich des Sonderkündigungsschutzes nach den §§ 85 ff. SGB IX.
Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Beklagte hat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei erteilt.
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Beigeladene hat unter dem 20. Oktober 2006 beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers beantragt (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dem Kläger wurde wiederholt Gelegenheit gegeben, zu dem dem Kündigungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend Stellung zu nehmen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Der Betriebsrat hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und der beabsichtigten Kündigung - allerdings ohne nähere Begründung - widersprochen. Die bei der Beigeladenen gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Kündigungsgründe ausdrücklich bestätigt. Eine Anhörung des Arbeitsamtes war entbehrlich, weil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die bis dahin vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen worden ist. Diese Gesetzesnovellierung ist nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten. Da dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt von 28. April 2004 veröffentlicht worden ist und der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung vorgesehen hat, ist hiernach in allen ab dem 1. Mai 2004 eingegangenen oder zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossenen laufenden Verwaltungsverfahren der Integrationsämter auf Zustimmung zur Kündigung die Anhörung des Arbeitsamtes entbehrlich.
Die seitens des Beklagten erteilte Zustimmung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Materiellrechtlich hat das Integrationsamt bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, in welcher das vor allem betriebswirtschaftlich geprägte Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist.
Der sog. besondere Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX hat nach der Konzeption des Gesetzes nicht etwa von vornherein einen Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit zur Folge. Im Vergleich mit der kündigungsrechtlichen Situation eines Arbeitnehmers, der nicht zum Kreis der schwerbehinderten Menschen gehört, bewirkt der "besondere" Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX eine vorherige zusätzliche Überprüfung der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers im Wege einer nach umfangreicher Sachverhaltsermittlung durchzuführenden Interessenabwägung in dem vorbeschriebenen Sinne.
Die Entscheidung, die das Integrationsamt in Ausführung der §§ 85 ff. SGB IX zu treffen hat, ist von ihrer rechtlichen Struktur her eine Ermessensentscheidung, die sich auf die Belange des Schwerbehindertenrechts beschränkt. Unter diesen Umständen ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die arbeitsrechtliche Aufarbeitung der ausgesprochenen Kündigung. Hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig, die im vorliegenden Fall im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses bereits mit der arbeitsrechtlichen Beurteilung der Kündigung des Klägers vom 13. Juni 2007 befasst sind.
Die Kammer vermag bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten anhand des § 85 SGB IX keine Rechtsfehler zu erkennen. Dabei ist - wie stets in Verfahren dieser Art - ausdrücklich hervorzuheben, dass Ermessensentscheidungen von Behörden nach § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, hat diese alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in den Prozess ihrer Entscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessensentscheidung gerecht werden, zu orientieren.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten, wie sie in den angefochtenen Bescheiden vom 24. Mai 2007 und 16. Januar 2008 zum Ausdruck gekommen ist, erweist sich als ermessensfehlerfrei, da sie den vorbeschriebenen Anforderungen entspricht.
Der vom Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt erlassene Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008, auf den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt. Im Widerspruchsbescheid sind alle bis dahin vorliegenden gutachtlichen Äußerungen gewürdigt und in den Abwägungsprozess eingeführt. Die Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 orientieren sich nach Überzeugung der Kammer an sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung entsprechen. Die Schwerbehinderung des Klägers ist angemessen berücksichtigt worden.
Insbesondere führt der Umstand, dass die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegenden Gutachten (des AMD - TÜV Rheinland - vom 24. Januar 2007 sowie des IfAS - E1. . E2. - vom 23. März 2007) jedenfalls auf den ersten Blick nicht ganz widerspruchsfrei erscheinen, nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Der Beklagte hat aus den bis dahin bekannten krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers in Verbindung mit den Aussagen in diesen beiden Gutachten insbesondere angesichts der ausdrücklich hervorgehobenen Progedienz des Leidens rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass beim Kläger eine negative Zukunftsprognose zu erwarten ist. Die Gutachten sind in ihren Aussagen zu den eigentlichen Leistungseinschränkungen des Klägers weitgehend deckungsgleich; die unterschiedlichen Schlussfolgerungen zu der Frage, ob der Kläger "prinzipiell" geeignet ist, eine "Tätigkeit als Busfahrer im Liniendienst auszuüben", beruhen nach der Überzeugung der Kammer in erster Linie auf abweichenden Einschätzungen zu der Frage, was hierunter in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu verstehen ist, etwa welche künftigen Ausfallzeiten der Beigeladenen angesichts der Sachzwänge, die sich aus der Bedienung eines Busliniendienstes ergeben, zuzumuten sind und welches Maß an gesundheitlicher Stabilität unter diesen Gegebenheiten vor allem ein Busfahrer im Liniendienst mitbringen muss.
Sämtliche im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 angestellten Erwägungen halten einer Überprüfung anhand der §§ 85 ff. SGB IX stand.
Nach alledem ist die Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich durch Antragstellung an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
Der vom Kläger gestellte Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gegenstandslos, da es infolge Abweisung der Klage an einem Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zu seinen Gunsten fehlt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.