SGB IX: Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung im Kleinbetrieb rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger begehrt die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner ordentlichen Kündigung. Streitpunkt war, ob die behördliche Ermessensabwägung nach §§ 85 ff. SGB IX bei geltend gemachter wirtschaftlicher Notlage und fehlender Einsetzbarkeit des Klägers fehlerfrei erfolgte. Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen, weil Integrationsamt und Widerspruchsausschuss die widerstreitenden Interessen vollständig ermittelt und sachgerecht gewichtet hätten. Ein behaupteter Lohnkostenzuschuss war mangels Arbeitgeberantrags und fehlender Verpflichtung zur Schaffung eines zugeschnittenen Arbeitsplatzes nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX setzt eine Ermessensentscheidung voraus, in der Arbeitgeberinteressen und das besondere Bestandsschutzinteresse des schwerbehinderten Arbeitnehmers abzuwägen sind.
Die gerichtliche Kontrolle einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts ist nach § 114 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt; erforderlich ist insbesondere, dass alle wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte erkannt, gewichtet und sachlich begründet werden.
In einem Kleinbetrieb kann es eine betriebsnotwendige unternehmerische Entscheidung sein, Beschäftigte nur einzusetzen, wenn sie mehrere wesentliche Tätigkeitsbereiche abdecken können; genügt der schwerbehinderte Arbeitnehmer diesem Anforderungsprofil nicht, kann dies die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung tragen.
Eine in Aussicht gestellte Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist in der Abwägung nur zu berücksichtigen, soweit sie rechtlich und tatsächlich konkretisierbar ist und insbesondere ein hierfür erforderlicher Antrag des Arbeitgebers gestellt ist.
Das Integrationsamt ist nicht gehalten, im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes den Arbeitgeber zur Schaffung oder Aufrechterhaltung eines speziell auf eingeschränkte Fähigkeiten zugeschnittenen Arbeitsplatzes zu verpflichten, wenn dies die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Hinzuziehung der Rechtsanwälte S. und Partner aus F. auf Seiten des Klägers sowie des Rechtsanwalts Dr. T. aus C. auf Seiten der Beigeladenen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner ordentlichen Kündigung.
Der 1956 geborene, ledige Kläger ist von Beruf Zahntechniker. Das Versorgungsamt B. hat wegen an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ein Grad der Behinderung - GdB - von 80 v.H. zuerkannt. Er ist seit dem 1. Oktober 2004 bei der Beigeladenen beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttogehalt von 1.900,00 EUR.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 beantragte die Geschäftsführerin der Beigeladenen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Die schlechte wirtschaftliche Lage des Dentallabors, die Folge einer Gesundheitsreform sei, zwinge zu einer Umstrukturierung. Leider verfüge der Kläger nicht über die für das Dentallabor unbedingt notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Da es nur ein sehr kleines Dentallabor sei, sei es notwendig, dass die Mitarbeiter in so vielen Fachbereichen wie möglich arbeiten könnten. Der Kläger decke jedoch nur die Fachbereiche "Modellguss" und "Kunststoff" ab. Notwendig wären jedoch zusätzlich Kenntnisse in den Fachbereiche "Gold" und "Keramik".
In seiner Stellungnahme erklärte der Kläger, dass wirtschaftliche Gründe für eine Kündigung nicht vorlägen. Aufträge seien in Hülle und Fülle vorhanden. Hintergrund sei, dass die beiden Gesellschafter der Beigeladenen, die miteinander verheiratet seien, Eheprobleme hätten. Dies trage er in Wahrnehmung berechtigter Interessen vor. Er habe sich im Jahre 2004 als Modellgusstechniker beworben. Die Stelle sei so im Internet ausgeschrieben gewesen. Nachdem der frühere Kunststofftechniker verstorben sei, habe er dessen Aufgabenbereich übernommen. Jetzt müsse er auch noch Aufgaben aus den Bereichen "Edelmetall" und "Keramik" übernehmen.
Als Nachweis für ihre schwierige wirtschaftliche Lage legte die Beigeladene Unterlagen über das vorläufige wirtschaftliche Betriebsergebnis vor; danach war von Januar bis April 2005 ein negatives Betriebsergebnis und im Mai 2005 ein geringfügiger Gewinn erwirtschaftet worden. Die Beigeladene räumte ein, dass der Kläger im Oktober 2004 als Modellgusstechniker eingestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei weitere Zahntechniker beschäftigt gewesen. Einer von ihnen sei im März 2005 verstorben. Der verstorbene Mitarbeiter habe bis zu seinem Tod sämtliche Kunststoffarbeiten sowie die Qualitätskontrolle für "Kunststoff" und "Modellguss" durchgeführt. Nach dem Tod habe der Kläger den Bereich "Kunststoff" übernommen, da nach der Gesundheitsreform nur wenige Aufträge eingingen. Leider sei die Qualität der Kunststoffarbeiten des Klägers trotz mehrfacher mündlicher Ermahnungen nur mit "mangelhaft" zu betrachten. Die heutige wirtschaftliche Lage zwinge bei einem Dentallabor dieser Größe nur Zahntechniker zu beschäftigen, die sowohl selbstständig als auch hochqualifiziert Arbeiten in den Bereichen "Modellguss" und "Kunststoff" sowie - falls erforderlich - "Edelmetall" und "Keramik" bewältigen zu können. Demgegenüber könne der Kläger nur den Bereich "Modellguss" abdecken. Aus wirtschaftlichen Gründen sei es nicht mehr möglich, Aushilfen bzw. eine weitere Arbeitskraft zu beschäftigen.
Die Fürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte der Bundesstadt C. führte am 8. Juli 2005 eine Kündigungsverhandlung durch, an der die Beigeladene und der Kläger teilnahmen. Eine Einigung konnte in diesem Termin nicht erzielt werden.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2005.
Der Kläger erhob Widerspruch. Nach seiner Auffassung ist die schlechte wirtschaftliche Situation der Beigeladenen nicht durch ihn, sondern durch andere Mitarbeiter mitverursacht worden. Darüber hinaus wäre er in der Lage, die Keramikarbeiten auszuführen, wenn ihm von der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt würde, einen entsprechenden Fortbildungskurs zu besuchen. Ein solcher Fortbildungskurs könnte auch an einem Wochenende stattfinden. Er erkläre sich zu einer Teilnahme an einem Wochenende ausdrücklich bereit. Im Übrigen habe sich die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen verbessert, was sich schon daraus ergebe, dass das betriebswirtschaftliche Ergebnis für den Monat Mai 2005 positiv ausfalle. Auch die Angabe, in Folge seiner Schwerbehinderung sei die Kommunikation mit den Kunden schwierig, entbehre jeder Grundlage. Es sei durchaus möglich, dass ihm die Anweisungen schriftlich zugehen würden. Weiter wäre eine Verständigung über E-Mails möglich. Er sei im Umgang mit E-Mails geübt, da sie zum ständigen Geschäftsverkehr gehörten. Vor diesem Hintergrund sei die Installation eines so genannten Bildtelefons nicht erforderlich. Im Übrigen sei es bei dem ihm übertragenen Arbeitsfeld nicht notwendig, regelmäßig telefonische Kontakte mit Kunden zu haben. Wenn dies ausnahmsweise erforderlich sei, könne dies auch über E-Mails erfolgen. Im Übrigen bleibe abzuwarten, ob die geschäftliche Situation der Beigeladenen sich nicht dadurch stabilisiere, dass ein Teilhaber in das Unternehmen einsteige. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene einen neuen Mitarbeiter suche, der auch sein Arbeitsfeld übernehme.
Die Beigeladene hielt demgegenüber daran fest, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens weiterhin schlecht sei. Auch im Juli 2005 habe man ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Die Auftragslage habe sich nicht verbessert. Der Umstand, dass die Ertragslage im Monat Mai 2005 besser war, habe nicht dazu geführt, dass die Gesamtbilanz des Jahres bis dahin negativ bleibe. Betrachte man die Ergebnisentwicklung über das Jahr hinweg, so lege dies nicht nahe, dass es bereits einen "Turnaround" gegeben habe. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen, weshalb die anderen Mitarbeiter für die schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens verantwortlich seien. Auch stehe der Einstieg eines Teilhabers nicht unmittelbar bevor. Zwar trage sich die geschäftsführende Gesellschafterin mit dem Gedanken, einen einer weiteren Gesellschafter als Teilhaber aufzunehmen. Bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation sei dies nur dann sinnvoll, wenn durch einen solchen Schritt das Eigenkapital des Unternehmens gestärkt werde. Damit sei aber auch nicht automatisch eine wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens verbunden. Die fehlenden Qualifikationen des Klägers in den einzelnen Fachbereichen könnten auch nicht durch Teilnahme an einer Wochenendfortbildung behoben werden. Sein Wissensdefizit sei beträchtlich. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen wenn dies der wirtschaftlichen Vernunft widerspreche. Eignung und Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers unterlägen insoweit grundsätzlich den gleichen Maßstäben wie die nicht behinderten Mitarbeiter. Es sei der Beigeladenen nicht möglich, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der lediglich für Kunstgussarbeiten eingesetzt werden könne. Es handele sich um einen Kleinbetrieb, dessen Mitarbeiter in allen anfallenden Tätigkeitsbereichen einsetzbar sein müssen. Selbst bei einer Fortbildung im Bereich "Keramik" wäre er immer noch nicht im Bereich "Goldarbeiten" einzusetzen. Das Fehlen einer Aussicht auf wirtschaftlich nachhaltige Erholung begründet sie damit, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen Zahnersatzleistungen auch in Zukunft von Kürzungen oder Streichungen betroffen sein würden. Die Situation habe sich zusätzlich dadurch verschärft, dass die Zahnlabore in der Bundesrepublik sich auf die Konkurrenz aus den übrigen EU-Ländern einstellen müssten. Der Europäische Gerichtshof habe mittlerweile auch für diesen Bereich bislang bestehende nationale Einschränkungen beseitigt. Im Ausland arbeitende Anbieter könnten die Zahnersatzleistungen aufgrund niedrigerer Fixkosten preiswerter anbieten als entsprechende Dentallabore in der Bundesrepublik.
Der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland hat auf seiner Sitzung vom 17. November 2005 über den Widerspruch entschieden und mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2005 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 27. Dezember 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erstrebt. Zusätzlich trägt er vor, dass das Integrationsamt bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass die Fürsorgestelle der Bundesstadt C. bei der Kündigungsverhandlung zugesagt habe, 80 % des Nettolohns des Klägers zu übernehmen. Bei der Beigeladenen wären somit nur 20 % der Personalkosten geblieben. Den Nutzen, den die Beigeladene dadurch habe, dass ein Mitarbeiter zu 100 % zur Verfügung stehe und nur 20 % der Lohnkosten zu tragen seien, hätten bei der zu treffenden Ermessensentscheidung in die Ermessenserwägungen eingestellt werden müssen. Stattdessen sei in den angefochtenen Bescheiden nur von eingeräumter Betreuungshilfe gesprochen worden. Die finanzielle Förderung gehe aber über bloße Betreuungshilfe hinaus. Es sei auch auffällig, dass seiner weiteren Beschäftigung entgegengehalten werde, er könne nur Modellguss- und Kunststoffarbeiten ausüben. Die Beigeladene habe über das Arbeitsamt einen neuen Mitarbeiter gesucht, dessen Fähigkeiten nach der Stellenbeschreibung die gleichen seien wie die des Klägers. Denn sie suche wieder einen Zahntechniker für Modellguss- und Kunststoffarbeiten.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2005 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der angefochtenen Bescheide entgegen. Hinsichtlich des Lohnkostenzuschusses weist er darauf hin, dass es eine entsprechende Unterstützung des Arbeitgebers in dieser Höhe über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem geltenden Regelwerk nicht gebe. Auch von einer Summe von 850,00 EUR könne nicht gesprochen werden. Es hätte zunächst ermittelt werden müssen, wie hoch der Betreuungsaufwand für den Kläger sei. Erst danach hätte errechnet werden können, wie hoch der zu zahlende Zuschuss sein kann. Einen Zuschuss "ins Blaue" in Höhe von 850,00 EUR monatlich sei völlig unverständlich. Im Übrigen hätte ein solcher Lohnkostenzuschuss eines Antrags des Arbeitgebers bedurft. Weder der Beklagte noch der Kläger hätten für einen solchen Zuschuss ein Antragsrecht. Die Beigeladene habe jedoch von einem solchen Antrag abgesehen, weil sie den Kläger nicht mehr weiterbeschäftigen wollte. Unter Berücksichtigung betriebsbedingter erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahme komme es einem unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gleich, von der Beigeladenen die Einrichtung eines Arbeitsplatzes für den Kläger zu fordern, der speziell auf dessen eingeschränkte Fähigkeiten und Fertigkeiten zugeschnitten sei.
Die Beigeladene beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird notwendig zu erklären.
Es sei richtig, dass sie im August 2005 einen Generalisten gesucht habe, also jemanden der alle Fachbereiche eines Zahntechnikers ("Modellguss", "Kunststoff", "Gold" und "Keramik") abdecken könnte. Eine entsprechende Anzeige sei im "C1. Generalanzeiger" veröffentlicht worden. Es sei in dieser Anzeige allerdings ein Zahntechnikermeister gesucht worden, bei dem die Beherrschung aller Fachbereiche gegeben sei. Über diese Qualifikation verfüge der Kläger nicht In dieser Anzeige sei auch kein abhängig zu beschäftigenden Arbeitnehmer, sondern einen Partner gesucht worden, der im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung sein eigenes Geschäft in das Unternehmen einbringe. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene im Zeitraum Ende April 2005/Anfang Mai 2005, einige Bewerbungen auf eine Online-Stellenanzeige bei der Agentur für Arbeit erhalten habe. Diese Online-Stellenanzeige habe mit dem späteren Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen in keinem Zusammenhang gestanden. Tatsächlich sei auch niemand eingestellt worden, weil die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies schlicht nicht mehr "hergegeben" habe. Selbst Bewerber, die alle in dem kleinen Labor anfallenden Arbeiten hätten erledigen können, hätten 2005 aus den bekannten wirtschaftlichen Gründen nicht eingestellt werden können.
Das Arbeitsgericht C. hat mit Urteil vom 31. Januar 2006 - 6 Ca 2316/05 - die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. September 2006 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 2. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Zustimmungsentscheidung sind hier die §§ 85 ff des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl I. S. 1046 ff. -, hier anzuwenden in der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I S. 606 ff.
Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne des § 69 SGB IX, denn das Versorgungsamt B. hat im Bescheid vom 15. Januar 1999 einen Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt. Der Kläger genießt somit einen Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX.
Der Beklagte hat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei erteilt. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 1. Juni 2005, eingegangen beim Integrationsamt am 2. Juni 2005, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers beantragt (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Das Integrationsamt hat dem Kläger als schwerbehindertem Menschen Gelegenheit gegeben, zu dem dem Kündigungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend Stellung zu nehmen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Ein Personalrat und eine Schwerbehindertenvertretung sind bei der Beigeladenen nicht vorhanden. Die Anhörung des Arbeitsamtes war entbehrlich, weil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die bis dahin vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen worden ist. Diese Gesetzesnovellierung trat nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Da dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 28. April 2004 veröffentlicht wurde und keine abweichende Übergangsregelung vorhanden ist, ist somit in allen ab dem 1. Mai 2004 eingehenden oder noch nicht abgeschlossenen laufenden Verwaltungsverfahren der Integrationsämter auf Zustimmung zur Kündigung die Anhörung des Arbeitsamtes entbehrlich.
Materiellrechtlich hat das Integrationsamt bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglich-keiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Einhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist. Nach § 114 VwGO unterliegen Ermessensentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, hat sie alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihrer Entscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessensentscheidung gerecht werden, zu orientieren.
Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der vom Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt erlassene Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2005, auf den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt.
Dabei hat der Widerspruchsausschuss des Beklagten das besondere Schutzinteresse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewürdigt. Er hat dabei zum einen die gesteigerte Fürsorgepflicht der Beigeladenen gegenüber dem Kläger in Betracht gezogen, der gegenüber den nicht behinderten Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten soll. Zum anderen hat der Beklagte in die Ermessenserwägung eingestellt, dass die Fürsorge nicht so weit reicht, dass das Arbeitsverhältnis gleichsam unkündbar wird. Hierdurch wäre nämlich die unternehmerische Gestaltungsfreiheit ausgehöhlt. Dabei hat der Widerspruchsführer berücksichtigt, dass aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage und der Behinderung des Klägers mit einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit zu rechnen ist. Ebenso hat der Widerspruchsausschuss seine persönliche und wirtschaftliche Situation in die Abwägung miteinbezogen. Unter Würdigung all dieser Aspekte ist der Widerspruchsausschuss zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung gekommen, dass eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen nicht in Betracht kommt.
Der Beklagte hat seine Entscheidung insbesondere auf einen zutreffenden Sachverhalt gestützt. Nach den dem Beklagten vorgelegten Unterlagen über die vorläufige wirtschaftliche Ertragslage des Dentallabors in den Monaten von Januar bis Juli 2005 ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, die nur im Monat Mai 2005 ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftete, sich in diesem Zeitraum insgesamt in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befand. Die Entscheidungen des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses sind zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beigeladenen um einen Kleinbetrieb handelt, in dem bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers neben einem Gesellschafter drei angestellte Beschäftigte als Zahntechniker arbeiteten. Zwar ist der Kläger zum Oktober 2004 als Modellgusstechniker eingestellt worden. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen weiteren zwei angestellten Zahntechniker konnten die übrigen Fachbereiche abdecken. Infolge der Gesundheitsreform kam es ab Januar 2005 zu einem Auftrageinbruch. Hinzu kam dass ein erfahrener Mitarbeiter, dem u.a. Aufgaben der Qualitätskontrolle oblagen, Anfang 2005 verstarb. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese besondere Unternehmensstruktur es erforderte, dass alle anfallenden Tätigkeiten im Betrieb von jedem Mitarbeiter erledigt werden können. Nach dem Tod eines Kollegen musste der Kläger auch die bislang von diesem ausgeführten Kunststoffarbeiten übernehmen. Dem Vortrag der Beigeladenen, die von ihm auf diesem Sektor vorgelegten Arbeiten seien als "mangelhaft" zu bewerten, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Widerspruchsausschuss hat deshalb unter Berücksichtigung eines Kleinbetriebes mit einer nur begrenzten Anzahl von Mitarbeitern es als betriebsnotwendig unternehmerische Entscheidung anerkannt, dass in der gegebenen Situation alle anfallenden Arbeiten im Betrieb von jedem Mitarbeiter erledigt werden können. Diesem Anforderungsprofil konnte der Kläger nicht genügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die gelegentlich an Wochenenden stattfinden, in einem relativ kurzen Zeitraum die erforderliche Qualifikation auf drei weiteren Teilgebieten ("Kunststoff", "Keramik" und "Gold") erwerben könnte.
Der Kläger kann die Rechtwidrigkeit der angefochtenen Zustimmungsentscheidungen auch nicht daraus herleiten, dass die Beigeladene im April/Mai 2005 - also vor Stellung des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers - online beim Arbeitsamt die Stelle eines Zahntechnikers ausgeschrieben hat. Denn letztlich hat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass wegen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens kein Mitarbeiter eingestellt wurde. Auch die Anzeige im "C1. Generalanzeiger" vom 20. August 2005 führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Denn dort wurde ein Zahntechnikermeister gesucht, also eine Qualifikation gefordert, die der Kläger nicht vorzuweisen hat. Im Übrigen war dieser Zahntechnikermeister nach dem Inhalt der Anzeige nicht als Angestellter in einem abhängigen Arbeitsverhältnis sondern als (Geschäfts-)Partner gesucht worden.
Soweit sich die Kündigungsverhandlung vom 8. Juli 2005 mit der Frage befasst hat, inwieweit die anerkannte Behinderung den Arbeitseinsatz des Klägers negativ beeinflussen könnte, ist dies für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses sind nicht auf Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Behinderung des Klägers gestützt. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit des Klägers die Kommunikation mit Arbeitgeber und Kunden zum Nachteil der Beigeladenen behindert oder diese Einschränkung durch Kommunikation mittels E-Mails kompensiert werden kann.
Schließlich gibt auch der Vortrag des Klägers, in der obengenannten Kündigungsverhandlung sei der Beigeladenen von der Fürsorgestelle der Bundesstadt C. für den Fall der Weiterbeschäftigung des Klägers ein hoher Lohnkostenzuschuss (bis zu 80 % des monatlichen Gehalts) für die Dauer von zwei Jahren in Aussicht gestellt worden, kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - ein solcher Lohnkostenzuschuss erst umfangreiche Ermittlungen erfordert hätte und nach den einschlägigen Vorschriften über die Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe nicht in der vorgetragenen Höhe und Dauer hätte bewilligt werden können. Wichtigste Voraussetzung für einen solchen Zuschuss wäre aber - wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat -, ein Antrag der Beigeladenen gewesen. Ein solcher Antrag war aber im Hinblick auf die beschränkte Einsetzbarkeit des Klägers von der Beigeladenen b nicht gestellt worden. Es ist zumindest bei dieser Betriebsgröße eine zu akzeptierende unternehmerische Entscheidung, wie die Beigeladene die im Unternehmen anfallenden Arbeiten erbringen lassen will. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, für einen behinderten Mitarbeiter nur deshalb einen zusätzlichen Arbeitsplatz zu schaffen, weil dieser aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bezuschusst werden könnte.
Nach alledem ist diese Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko einer Kostentragungspflicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
Die Hinzuziehung von Rechtsanwalt A. aus F. für den Kläger und Rechtsanwalt Dr. T. aus C. auf Seiten der Beigeladenen für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten für notwendig gehalten werden durfte und es dem Kläger bzw. der Beigeladenen hier nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.
Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilten Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Maßstab zur Beantwortung dieser Frage ist, ob sich ein vernünftiger Bürger bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Die so skizzierte Fragestellung ist hier eindeutig zu Gunsten des Klägers bzw. der Beigeladenen zu bejahen. Denn die tatsächlich und rechtlich sich stellenden Fragen des Sonderkündigungsschutzes behinderter Menschen nach § 85 SGB IX sind für einen rechtsunkundigen Laien nur schwer oder gar nicht nachzuvollziehen. Das gilt nicht nur für den Kläger, der über keine juristische Vorbildung verfügt. Auch für die Geschäftsführerin der Beigeladenen gilt hier nichts anderes. Weiter ist zu Gunsten der Beigeladenen auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Kleinunternehmen mit lediglich vier Arbeitsplätzen handelt, so dass keine besondere Erfahrung bei der streitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen unterstellt werden kann. Bei dieser Sachlage würde ein "vernünftiger Bürger" auf die Beauftragung eines Anwalts zur Wahrnehmung seiner Interessen nicht verzichten.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Diese Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rubrum
der Kosten vorläufig vollstreckbar. Diese Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.