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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 2628/04·26.04.2007

Klage auf Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen nach § 89e SGB VIII stattgegeben

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsrecht (SGB VIII)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen nach § 89e SGB VIII für die Unterbringung eines Minderjährigen in einer Suchtselbsthilfeeinrichtung. Streitpunkt war, ob die Einrichtung als geschützter Einrichtungsort zu qualifizieren ist und ob Schutz wegen Zeitablaufs entfällt. Das VG Aachen gab der Klage statt, weil zeitnahe medizinische und verwaltungsärztliche Stellungnahmen einen fortbestehenden therapeutischen Bedarf belegten; allein längerer Aufenthalt oder familiäre Phasen heben den Schutz nicht auf. Der Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt.

Ausgang: Klage des Klägers auf Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen nach § 89e SGB VIII in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 33.152,11 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 89e SGB VIII schützt Minderjährige in sonstigen Wohnformen, wenn die Einrichtung als Einrichtungsort therapeutische Betreuung bietet und begründet damit einen Kostenerstattungsanspruch der zuständigen Stelle.

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Der Schutz des Einrichtungsorts nach § 89e SGB VIII entfällt nicht allein aufgrund längerer Aufenthaltsdauer oder einer veränderten Zweckbestimmung (z. B. Qualifikation oder Familienphase), solange ein fortbestehender therapeutischer Bedarf besteht.

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Zeitnahe medizinische Gutachten und Stellungnahmen der Einrichtung bzw. des Gesundheitsamtes sind bei der Beurteilung des fortbestehenden Therapiebedarfs maßgeblich; pauschale Verweise des Leistungsträgers auf Selbstdarstellungen genügen regelmäßig nicht, um den Schutz zu verneinen.

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Ein erstattungsfähiger Kostenerstattungsanspruch ist ab Rechtshängigkeit verzinslich zu leisten; die Verzinsung erfolgt sinngemäß nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 89e SGB VIII§ 27, 32 SGB VIII§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII§ 89 e SGB VIII§ 101 Abs. 2 VwGO§ 89 e Abs. 1 SGB VIII

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.152,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab dem 3. Mai 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen für E. I. , geb. am 16. März 1992, gemäß § 89 e SGB VIII für die Zeitspanne vom 1. Juli 2002 bis 26. September 2003.

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Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

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E. I. , geb. am 16. März 1992, war in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 26. September 2003 in der Tagesgruppe der Suchthilfe I1. G. in D. -T. auf der Grundlage der §§ 27, 32 SGB VIII untergebracht. Der Kläger erteilte der Suchthilfeeinrichtung mit Bescheid vom 14. Mai 2002 eine entsprechende Kostenzusage. Die personensorgeberechtigten Eltern hatten zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfe folgende gewöhnliche Aufenthalte:

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Vater, Herr F. I. , geb. am 20. Februar 1963, wohnhaft: J. der G1. 13, I2. ,

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Mutter, Frau B. I. , geb. am 15. November 1966, wohnhaft: Suchthilfe I1. G. , D. - T. .

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Der minderjährige Hilfeempfänger E. I. befand sich seit dem 16. April 2000 zusammen mit seiner Mutter auf den Hofgut G. . Die damalige Zuständigkeit des Klägers ergab sich - unstreitig - aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter.

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Der Kläger hält die Suchthilfe I1. G. für eine sonstige Wohnform, die unter den Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89 e SGB VIII falle. Zur Stützung dieser Auffassung verweist er auf eine gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 13. März 2000. Daher machte der Kläger mit Schreiben vom 4. September 2002 einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 e SGB VIII gegenüber dem Beklagten geltend, da der maßgebliche Elternteil für die Bestimmung der Zuständigkeit, also die Mutter, zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme auf dem Hofgut G. am 16. April 2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte.

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Mit Schreiben vom 18. November 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich auch nach dortiger Auffassung bei der Suchthilfe I1. G. um eine geschützte Wohnform im Sinne des § 89 e SGB VIII handele; im konkreten Fall sei der daraus resultierende Schutz aber infolge Zeitablaufs nicht mehr gegeben, da die eigentliche Entzugsphase abgeschlossen sei.

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Trotz entsprechender Hinweise des Klägers sowie der Übersendung einer Bescheinigung des Hofgutes G. vom 22. Januar 2003, wonach Frau I. in der Suchtselbsthilfegemeinschaft lebe, weil sie sich aufgrund ihrer Suchtabhängigkeit nicht im Stande gefühlt habe, außerhalb des gefestigten Rahmens der Gemeinschaft ein nüchternes Leben zu führen, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 2003 und 7. Februar 2003 eine Kostenerstattungsverpflichtung ab. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2003 und 1. April 2003 sowohl eine persönliche Erklärung von Frau I. als auch eine ärztliche Bescheinigung vom 6. November 2002. Dennoch bekräftigte der Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2003 seine Ablehnung. J. der Folgezeit übersandte der Kläger dem Beklagten darüber hinaus noch Erläuterungen des zuständigen Facharztes des örtlichen Gesundheitsamtes zum Begriff Polytoxikomanie sowie zur Zusammenarbeit mit dem I1. G. . Der Beklagte blieb jedoch, wie sich aus seinem Schreiben vom 1. September 2003 ergibt, bei seiner ablehnenden Haltung und bekräftigte ausdrücklich, dass sämtliche übersandten Unterlagen nicht geeignet seien, den Schutz gemäß § 89 e SGB VIII im konkreten Fall und vor allem für den in Rede stehenden Zeitraum zu belegen.

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Frau I. verließ im September 2003 die Selbsthilfeeinrichtung, so dass auch die Tagesgruppenunterbringung und damit die Hilfe gemäß §§ 27, 32 SGB VIII für ihren Sohn E. mit dem 26. September 2003 endete.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger 33.152,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung, d.h. ab 3. Mai 2004, zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass der gegen ihn geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 26. September 2003 nicht bestehe. Es habe sich - jedenfalls in der konkreten Situation dieses Einzelfalles - bei der Suchthilfe I1. G. nicht mehr um eine geschützte "sonstige Wohnform" im Sinne des § 89 e SGB VIII gehandelt. Während des hier streitbefangenen Zeitraums habe der Aufenthalt der Kindesmutter in dieser Einrichtung dieser in erster Linie zu Wohn- und zu Ausbildungszwecken, jedoch nicht mehr zur Erreichung der in § 89 e SGB VIII genannten Zwecke gedient. Diese Einschätzung stütze sich auch auf die allgemeine Selbstdarstellung der Suchtselbsthilfe I1. G. . Daraus ergebe sich, dass sich der Aufenthalt regelmäßig in vier Phasen gliedere:

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1. Nothilfe- und Aufnahmephase (Dauer: 14 Tage) 2. Stabilisierungs- und/oder Aufbauphase (Dauer: 12 Monate) 3. Qualifikations- und Ausbildungsphase (Dauer: 12 - 36 Monate) 4. Reintegrationsphase.

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Nach Auffassung des Beklagten könne jedenfalls ab Phase 3. (Qualifikations- und Ausbildungsphase) nicht mehr von einer Fortdauer der eigentlichen Drogentherapie die Rede sein. Dies gelte erst recht für die Phase 4. Da die Kindesmutter sich bereits seit dem 16. April 2000 in dieser Einrichtung befunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die eigentliche Behandlung und Betreuung als Drogenabhängige nach Ablauf von mehr als zwei Jahren abgeschlossen gewesen sein.

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Der konkrete Fall belege die Zäsur während der Aufenthaltsdauer auf I1. G. : Während die Kindesmutter im Jahre 2000 zunächst zum Drogenentzug in die Selbsthilfegemeinschaft gekommen sei, habe sich ihr Aufenthaltszweck gewandelt, indem sie die Gemeinschaft des Hofes genutzt habe, um dort eine neue Familie zu gründen und mit dieser zunächst in I1. G. zu verbleiben, wo für einen Hilfeempfänger, der mit der neuen familiären Situation noch nicht zurecht gekommen sei, zugleich die Möglichkeit einer Betreuung in einer Tagesgruppe bestanden habe. Spätestens mit der Geburt des zweiten Kindes der Frau B. I. zu Anfang des Jahres 2002 sei davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der neugegründeten Familie vorrangig Wohnzwecken gedient habe.

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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) und des Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

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Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 89 e Abs. 1 SGB VIII sind erfüllt. Der Kläger kann sich auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum auf den Schutz des Einrichtungsorts berufen.

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Nach der Überzeugung der Kammer, die sich auf die Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge stützt, gibt es für die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach der Schutz des Einrichtungsorts hier infolge Zeitablaufs entfallen und/oder durch den Wandel der Zweckbestimmung des Aufenthalts des Hilfeempfängers und seiner Mutter nicht mehr anerkannt werden könne, ausweislich der damals zeitnah zu den Verwaltungsakten gelangten Stellungnahmen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

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Diese Überzeugung hat die Kammer aus einer Gesamtwürdigung zahlreicher Stellungnahmen gewonnen, so der Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin F1. S. aus N. vom 6. November 2002 betr. Politoxikomanie und daraus resultierendem weiteren Therapiebedarf in der Selbsthilfeeinrichtung Suchthilfe G. bei der Kindesmutter, der Äußerung der Suchthilfe I1. G. vom 22. Januar 2003, der Stellungnahme der Kindesmutter B. I. vom 27. Februar 2003 und vor allem der ausführlichen Äußerung des Gesundheitsamtes des Klägers vom 24. April 2003. J. dieser Stellungnahme werden - in allgemeiner Form - die suchtmedizinischen Zusammenhänge im Einzelnen erläutert; vor allem wird der Zusammenhang zu dem therapeutischen Prozess hergestellt, der auf dem I1. G. regelmäßig abläuft. Aus diesen Ausführungen schließt die Kammer, dass und warum der therapeutische Prozess auf I1. G. regelmäßig erheblich länger dauert als in einer Fachklinik. Hiernach muss aus dem weiteren Aufenthalt des Hilfeempfängers und seiner Mutter auf I1. G. auf einen fortbestehenden therapeutischen Bedarf geschlossen werden. Die Hinweise des Beklagten vermögen diese zeitnah geschilderten medizinischen Zusammenhänge nach Auffassung der Kammer nicht zu entkräften. Dies gilt insbesondere für die Berufung des Beklagten auf die "Familienphase" der Kindesmutter durch die Geburt Anfang 2002. Selbstverständlich kann ein solches Ereignis zur Stabilisierung im Anschluss an eine Abhängigkeitserkrankung beitragen. Der suchtspezifische Therapiebedarf entfällt hierdurch jedoch nicht.

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Der Beklagte war weiter zu verurteilen, den dem Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit in der tenorierten Höhe zu verzinsen. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und ist höchstrichterlich anerkannt (BVerwGE 114, 61 ff.)

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).