Gemeinschaftslizenz Güterkraftverkehr: Niederlassungsstaat bei britischer Limited-Zweigniederlassung
KI-Zusammenfassung
Eine in Großbritannien gegründete Limited mit eingetragener Zweigniederlassung in Deutschland begehrte eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO (EWG) 881/92. Die Behörde lehnte wegen angeblicher Zuständigkeit Großbritanniens (satzungsmäßiger Sitz) ab. Das VG Aachen gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, den Antrag nicht mit diesem Argument abzulehnen. „Niederlassungsstaat“ i.S.d. Verordnung umfasst auch eine sekundäre Niederlassung (Zweigniederlassung) im Aufnahmestaat; eine Beschränkung auf den Gründungsstaat verletzte die Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV).
Ausgang: Klage stattgegeben; Behörde darf die Lizenz nicht wegen satzungsmäßigen Sitzes in Großbritannien ablehnen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der „Niederlassung“ in Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 VO (EWG) 881/92 ist unionsrechtskonform im Lichte der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV) auszulegen.
Als „Niederlassungsmitgliedstaat“ i.S.d. VO (EWG) 881/92 kommt auch der Mitgliedstaat einer sekundären Niederlassung (eingetragene Zweigniederlassung) in Betracht, wenn dort eine feste Einrichtung zur tatsächlichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit betrieben wird.
Eine nationale Auslegung, die die Zuständigkeit für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ausschließlich an den Gründungsstaat bzw. den satzungsmäßigen Sitz knüpft und Zweigniederlassungen ausnimmt, stellt eine unzulässige Beschränkung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit dar.
Für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Gesellschaft im Gründungsstaat keine Geschäftstätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit im Wesentlichen im Staat der Zweigniederlassung ausübt; dies begründet für sich genommen keinen Missbrauch.
Die zuständigen Behörden des „Niederlassungsstaates“ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 881/92 haben die Gemeinschaftslizenz auszustellen, sofern der Unternehmer im betreffenden Mitgliedstaat nach den einschlägigen unions- und nationalen Berufszugangsvorschriften zugelassen ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. November 2005 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr gemäß Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92 nicht unter Hinweis auf den satzungsmäßigen Sitz der Klägerin in Großbritannien abzulehnen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (VO-EWG 881/92).
Die Klägerin ist die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht ("private company limted bei shares"). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in C. /Großbritannien und ist durch Eintragung in das Zentrale englische Handelsregister, dem Companies House in Cardiff unter der Nr. seit dem 00.00.0000 registriert. Seit dem 00.00.0000 ist die Gesellschaft mit einer Zweigniederlassung mit Sitz in T. in das Handelsregister beim Amtsgericht B. (I. ) eingetragen. Gemäß der Eintragung ist Gegenstand der Zweigniederlassung die Durchführung von Kleintransporten und Logistik (bis 3,5 t). Die Gewerbeanmeldung bei der Stadt T. erfolgte am 00.00.0000.
Die Klägerin beantragte am 00.00.0000 eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr nach Art. 3 VO-EWG 881/92. Sie führte auf Nachfrage aus, dass sie in Großbritannien keinen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gestellt habe, da die dortigen Behörden darauf verweisen, dass nicht der Staat des Hauptsitzes der Gesellschaft, sondern der Staat der tatsächlichen Niederlassung für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz zuständig sei.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte den Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Aus Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92 gehe eindeutig hervor, dass die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat jedem gewerblichen Güterverkehrsunternehmer erteilt werde, der in einem Mitgliedstaat (Niederlassungsstaat) gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen sei. Die Klägerin sei in Großbritannien in das Handelsregister eingetragen und somit gemäß den Rechtsvorschriften in Großbritannien niedergelassen. Der Beklagte nahm Bezug auf einen Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2005, wonach unter dem Begriff Niederlassung der Hauptsitz, nicht aber eine (eingetragene) Zweigniederlassung zu verstehen sei. Der Antrag auf Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz sei daher bei der zuständigen Behörde in Großbritannien zu stellen.
Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch vom 00.00.0000 führte die Klägerin aus, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sei. Es werde verkannt, dass in Großbritannien lediglich der satzungsmäßige Sitz der Klägerin liege. Es handele sich dabei um eine selbstständige Niederlassung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der 11. Richtlinie 89/666 EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassung sei unter Niederlassung nicht der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft zu verstehen, sondern die Zweigniederlassung. Die zuständigen Behörden in Großbritannien würden zu Recht darauf verweisen, dass nicht der Staat des Hauptsitzes, sondern der Staat der tatsächlichen Niederlassung der Gesellschaft die Gemeinschaftslizenz erteilen müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (zugestellt am 00.00.0000) wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Der Beklagte habe die Erteilung der Gemeinschaftslizenz zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin ihren Firmensitz in Großbritannien habe. Damit sei sie im Sinne der Verordnung EWG 881/92 in Großbritannien niedergelassen. Wie in der deutschen Fassung der Verordnung ausdrücklich als Klammerzusatz formuliert, sei mit der Gründung (= Niederlassung) in Großbritannien der Begriff des "Niederlassungsmitgliedstaates" "besetzt worden". Eine weitere genehmigungsfähige "Niederlassung" sei nach der Verordnung nicht vorgesehen. Mit der Niederlassung in einem Mitgliedstaat sei eindeutig die Gründung eines Unternehmens gewollt, das sich anschließend an die gesetzlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates zu halten habe. Das habe zur Folge, dass auch die dortigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz vorliegen müssten. Mit der Einfügung des genannten Klammerzusatzes habe genau der hier streitgegenständliche Fall vermieden werden sollen. Es sei klargestellt worden, dass sich aus der Gründungsfreiheit eines Güterverkehrsunternehmens innerhalb Europas gleichzeitig eine Verpflichtung ableite, nämlich in dem Staat, in dem man seine nach europäischem Recht garantierte Niederlassungsfreiheit einmal ausgeübt habe, die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zugang zum Beruf erfüllen. Der Begriff der Niederlassung sei hier in zwei verschiedenen Zusammenhängen zu beurteilen. In der Fassung, wie sie von dem Rat der Europäischen Gemeinschaft gewollt sei, bedeute sie die Möglichkeit, sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch dann niederzulassen, wenn man selbst kein Bürger dieses Staates ist. Im deutschen Sprachgebrauch sei sie aber des Weiteren die (Zweig-) Niederlassung einer bereits an einem Ort bestehenden Firma. Dieser besondere Fall sei vom Rat der Europäischen Gemeinschaft nicht geregelt. Ansonsten hätte es außer dem Hinweis auf die Bindung an die im Niederlassungsstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen weitere Klarstellungen gegeben.
Die Klägerin hat am 9. Dezember 2005 Klage erhoben und verweist unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen erneut darauf, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland eine selbstständige Niederlassung betreibe und deshalb der Beklagte für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz zuständig sei. In Großbritannien finde keine Geschäftstätigkeit statt. Dort befinde sich lediglich der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft und sämtliche Geschäftsführungsaufgaben erfolgen von der Niederlassung in T. aus. Sie verweist ferner auf Entscheidungen des VG Sigmaringen vom 27. April 2004 (4 K 226/03) und des VGH Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2005 (3 S 1621/04). Die Klägerin überreichte (im Verfahren 2 L 733/05) eine E-mail des Department for Transport aus London vom 19. Januar 2006, wonach die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 und 5 der VO 881/92 für eine Gesellschaft nach englischem Recht, die von Deutschland aus innerhalb der Gemeinschaft tätig sei, von den zuständigen deutschen Behörde auszustellen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. November 2005 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr gemäß Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92 nicht unter Hinweis auf den satzungsmäßigen Sitz der Klägerin in Großbritannien abzulehnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die ergangenen Bescheide. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass sich die von der Klägerin genannten Entscheidungen auf eine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) beziehen. Vielmehr ergebe sich aus der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, dass bei einer in England gegründeten Gesellschaft die Behörde am Ort der Gründung der Gesellschaft für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz zuständig wäre.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2006 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr die begehrte Gemeinschaftslizenz vorläufig zu erteilen, abgelehnt (2 L 733/05). Die Beteiligten haben in dem Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW (13 B 93/06) am 20. Februar 2006 zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen. Danach beschränkte die Klägerin im Eilverfahren ihr Begehren auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 GüKG. Der Beklagte verpflichtete sich nach positiver Prüfung der von der Klägerin vorzulegenden Unterlagen, ihr für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Erlaubnis nach § 3 GüKG zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht führte in seinem Vergleichsvorschlag unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Sigmaringen aus, dass die in dem Zusammenhang mit dem Sitz der Klägerin in Großbritannien und ihrer Niederlassung in Deutschland anstehenden europarechtlichen Fragen einer Erlaubnis nach § 3 GüKG nicht entscheidend entgegenstehen zu scheinen.
Der Beklagte erteilte der Klägerin am 12. April 2006 eine bis zum 11. April 2011 befristete Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 GüKG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Eilverfahrens und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klägerin jedenfalls als eine Vereinigung, der ein Recht zustehen kann, im Sinne von § 61 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beteiligtenfähig. Danach folgt aus dem in Art. 43, 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geregelten Niederlassungsrecht, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründet worden ist und in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, verpflichtet ist, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates besitzt, vgl.:EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124; Rz. 95.
Andernfalls hätte eine Gesellschaft, die in einem anderem Mitgliedstaat gegründet worden ist, zur Geltendmachung von Rechten vor deutschen Gerichten lediglich die Möglichkeit der Neugründung einer Gesellschaft (Tochtergesellschaft), was eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit darstellen würde, vgl.: EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124; Rz. 79-81.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte ihren Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (VO-EWG 881/92) nicht unter Hinweis auf den satzungsmäßigen Sitz der Klägerin in Großbritannien ablehnt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Zwischen den Beteiligten ist allein die unter europarechtlichen Gesichtspunkten zu beantwortende Frage der nationalen Zuständigkeit für die Erteilung der begehrten Lizenz streitig (hier: die Behörde am Sitz der Zweigniederlassung in T. - der Beklagte - oder die zuständige Behörde für den Ort des satzungsmäßigen Sitzes der Klägerin in C. /Großbritannien).
Die Klägerin ist unter Berücksichtigung des in den Vertragsvorschriften gewährleisteten Niederlassungsrechts, vgl. Art. 43 und 48 EGV, mit ihrer Zweigniederlassung in T. im Bundesgebiet im Sinne der Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 1. Spiegelstrich VO-EWG 881/92 niedergelassen mit der Folge, dass der Beklagte zuständige Lizenzerteilungsbehörde ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß den Art. 5 und 7 der Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der - in einem Mitgliedstaat (nachstehend: "Niederlassungsmitgliedstaat" genannt) gemäß dessen Vorschriften niedergelassen ist; - in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen ist. Nach Art. 5 Abs.1 VO-EWG 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates ausgestellt.
Die Klägerin betreibt ein gewerbliches Güterkraftverkehrsunternehmen, welches nach den - im Hinblick auf die Eintragung im Handelsregister erfolgten - klarstellenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, umfasst (vgl. dazu auch Befreiungsvorschrift für geringere Gesamtgewichte in Anhang II / Ziffer 3. zur VO-EWG 881/92).
Nach dem Wortlaut der Art. 3 und 5 VO-EWG 881/92 kommt es - auch für die örtliche Zuständigkeit - darauf an, dass der jeweilige Unternehmer in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist (sog. Niederlassungsmitgliedstaat). Der Begriff der Niederlassung ist in den Art. 43 ff. EGV nicht ausdrücklich definiert, sondern vielmehr sein Gewährleistungsinhalt umschrieben. Daraus und aus der Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit sind jedoch Kriterien zur Bestimmung des Begriffes entwickelt worden. Danach ist die Niederlassung eine feste Einrichtung, die bei Eingliederung in die nationale Volkswirtschaft der tatsächlichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu dienen bestimmt ist, vgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2006, Art. 43 EGV Rz. 13 m.w.Nw. zur Rspr. des EUGH.
Die hier mit Sitz in T. bestehende und in das deutsche Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, ist jedenfalls eine derartige Niederlassung. Die Klägerin betreibt von ihrer Niederlassung in T. aus ein Güterverkehrsunternehmen. Lediglich der satzungsmäßige Sitz der Klägerin ist in Großbritannien, wo sie keine Geschäftstätigkeit im Bereich des Güterkraftverkehrs entfaltet. Die Klägerin hat sich mit der Zweigniederlassung auch gemäß den nationalen Vorschriften niedergelassen. Sie ist u.a. in das Handelsregister gemäß §§ 13 d, e und g Handelsgesetzbuches (HGB) eingetragen und ihr Gewerbebetrieb ist angemeldet.
Es ist nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 1. Spiegelstrich VO-EWG 881/92 auch nicht davon auszugehen, dass Güterverkehrsunternehmer nur gegenüber Behörden ihres eigenen (Herkunfts-)Mitgliedstaates (also im Falle einer Gesellschaft nach englischem Recht von den Behörden Großbritanniens) eine Gemeinschaftslizenz beantragen können, da die Vorschrift nicht lautet: "...der in seinem Mitgliedstaat ....niedergelassen ist", sondern: "...., der in einem Mitgliedstaat .... niedergelassen ist".
Der Wortlaut der Art. 3 und 5 VO-EWG 881/92 enthält im Übrigen keine Hinweise darauf, dass - wie der Beklagte meint - von der Vorschrift lediglich die sog. primäre Niederlassungen erfasst werden. Darunter werden Fälle verstanden, in denen ein Niederlassungsvorgang entweder in der Neuaufnahme einer Tätigkeit (im Falle von Gesellschaften: deren Gründung) bzw. in der Übersiedlung einer Hauptniederlassung besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch sog. sekundäre Niederlassungen einbezogen werden, d.h. Fälle, in denen abhängige Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung der bisherigen (Haupt-) Niederlassung begründet werden, vgl. zu den Begriffen: Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2006, Art. 43 EGV Rz. 47.
Eine einschränkende - nationale - Auslegung des Begriffes "niederlassen" bzw. "Niederlassungsstaat", die lediglich sog. primäre Niederlassungen erfasst, d.h. im Falle von Gesellschaften allein auf den "Gründungsstaat" als Niederlassungsstaat bzw. auf den (Haupt-)Sitz der Gesellschaft abstellt, ist jedoch nicht mit der von Art. 43 und 48 EGV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit vereinbar. Vielmehr sind die in der streitgegenständlichen - gemeinschaftsrechtlichen - Vorschrift genannten Begriffe auch in Übereinstimmung mit den Vertragsvorschriften und dementsprechend weit zu verstehen. Anhaltspunkte für eine einengende Auslegung lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Insbesondere gibt die Einfügung des Klammerzusatzes <nachstehend "Niederlassungsstaat" genannt> dafür nichts her, da dies nur der Vereinfachung der textlichen Fassung bzw. der Zusammenfassung - hier: der Umschreibung "in einem Mitgliedstaat niedergelassen" - dient. Im Übrigen enthält auch die englische Fassung der Vorschrift einen gleichartigen Zusatz: ".....who: - is established in a Member State, hereinafter referred to as the "Member State of establishment" in acoordance with the legislation of that Member State,..".
Das in den Vertragsvorschriften gewährleistete Niederlassungsrecht umfasst jedoch gerade das Recht zu sekundären Niederlassungen. Aus Art. 43 und 48 EGV folgt unmittelbar, dass den nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht zusteht, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates zu bestimmen. Art. 48 EGV stellt diese Gesellschaften den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 20, m.w.Nw.zur Rspr. d. EUGH; vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, DVBl. 2003 S. 124, Rz. 57 und vom 30. September 2003, C-167/01 - Inspire Art, DVBl. 2004 S. 178 Rz. 97.
Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich niederlassen wollen, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV,a.a.O.,Rz. 59.
Dementsprechend darf im Hinblick auf die gewährleistete Niederlassungsfreiheit ein Mitgliedstaat auch nicht die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigern, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, wenn diese Zweigniederlassung der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten, vgl.: EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 39.
Die Klägerin, die auf Grund ihres satzungsmäßigen Sitzes der Rechtsordnung Großbritanniens zuzuordnen ist, hat zunächst mit der Einrichtung der Zweigniederlassung in Deutschland von dieser nach Art. 43 und 48 EGV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Folge der zwingenden Anerkennung der Zweigniederlassung bzw. der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Klägerin ist, dass diese Gesellschaft auch die ihr - hier: unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht - zustehenden Rechte gegenüber dem Mitgliedstaat (bzw. dessen nationalen Behörden) geltend machen kann, in dem sie mit der Zweigniederlassung niedergelassen ist und nicht von diesem Mitgliedsstaat darauf verwiesen werden kann, diese Rechte - ausschließlich - in dem Mitgliedstaat ihrer rechtlichen Zuordnung einzufordern. Die Klägerin hätte nach der nationalen Auslegung des Begriffes "Niederlassungsstaates" durch den Beklagten in Deutschland nur die Möglichkeit einer Neugründung, um in Deutschland - für eine nur durch ihre Zweigniederlassung von Deutschland aus ausgeübte Güterverkehrstätigkeit - eine Gemeinschaftslizenz erhalten zu können. Dies beschränkt bzw. behindert jedoch wiederum die in Art. 43 und 48 EGV gewährte Niederlassungsfreiheit, vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00 - Überseering BV, a.a.O.,Rz. 79,80,82.
Ferner lässt sich auch der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (RL-EWG 89/666), entnehmen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen die Niederlassungsfreiheit behindert und auch der Sitz einer Zweigniederlassung von Bedeutung ist (vgl. dort etwa Art. 2, wonach u.a. die Anschrift der Zweigniederlassung offenzulegen ist). Aus der Begründung dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Errichtung einer Zweigniederlassung neben der Gründung einer Tochtergesellschaft eine der Möglichkeiten ist, die derzeit einer Gesellschaft zur Ausübung des Niederlassungsrechtes in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Das Fehlen der Koordinierung für die Zweigniederlassung, insbesondere im Bereich der Offenlegung, hat im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten zu Unterschieden geführt zwischen Gesellschaften, welche sich in anderen Mitgliedstaaten durch Errichtung von Zweigniederlassungen betätigen und den Gesellschaften, die dies durch die Gründung von Tochtergesellschaften tun. Solche Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Ausübung des Niederlassungsrechts stören und sind deshalb unter anderem zur Sicherung dieses Rechts zu beseitigen.
Der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die VO-EWG 881/92 zeitlich weit vor der Rechtsprechung des EuGH betreffend die Niederlassungsfreiheit von Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften im Gemeinschaftsgebiet (hier: die Entscheidungen "Centros", "Überseering BV " und "Inspire Art") erlassen und diese Konstellation daher nicht von der Verordnung erfasst worden sei bzw. die Einbeziehung einer derartigen Konstellation in den Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Vorschrift nicht mit der Entwicklung des Kabotagerechtes in der Gemeinschaft in Einklang zu bringen sei, steht dem nicht entgegen. Vielmehr hat die Bestimmung des Begriffes der Niederlassung bzw. des Niederlassungsstaates in Übereinstimmung mit den Vertragsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen. Dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, von ihrem Niederlassungsrecht Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gründet, um allein von dort aus grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu betreiben, steht auch nicht Sinn und Zweck der VO-EWG 881/92 entgegen, auch wenn möglicherweise, diese Konstellation nicht im Blick des Verordnungsgebers gestanden haben mag. Bei der Erfassung des Begriffes der Niederlassung ist ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass mit der VO-EWG 881/92 die im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer durch die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz begünstigt werden sollen, in dem ihnen der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr im Gemeinschaftsgebiet unabhängig von der Staatsangehörigkeit und ihrer jeweiligen Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet ermöglicht wird. Davon abzugrenzen sind Güterkraftverkehrsunternehmer, die in Drittländern niedergelassenen sind und die diese Lizenz nach der § 3 Abs. 2 VO- EWG 881/92 eben nicht erhalten können.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit zudem ohne Bedeutung, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll. Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 17 und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz.95.
Der Umstand, dass die Klägerin die Gesellschaft in Großbritannien etwa zum Zwecke der Umgehung des deutschen Gesellschaftsrechtes (GmbHG/Mindestkapital) gegründet hat, d.h. um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, schließt nicht aus, dass die Errichtung der Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unter die Niederlassungsfreiheit fällt und stellt keinen Missbrauch dar, auch dann nicht, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit hauptsächlich oder ausschließlich in dem Staat der Zweigniederlassung ausübt. Die Frage der Anwendung der Art. 43, 48 EGV ist eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 18 und vom 30. September 2003 - C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz. 96, 98.
Wie in dem von dem EuGH entschiedenen Fall "Centros" sind auch vorliegend die nationalen Vorschriften, denen sich die Klägerin entziehen wollte, Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Ziel der Niederlassungsvorschriften ist es jedoch gerade, den nach dem Recht eines Mitgliedstaates errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 26, und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 137.
Dass die Klägerin sich nicht den Berufszugangsvoraussetzungen in Deutschland entziehen will, folgt auch daraus, dass sie gemäß § 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92 zur Erlangung der Gemeinschaftslizenz, in Deutschland gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der hiesigen nationalen Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sein muss.
Damit kann es nach der Rechtsprechung des EuGH für sich allein keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Geschäftstätigkeiten entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, belegt zudem noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf diese Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden. vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 27, 29 und vom 30. September 2003 - C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 138,139.
Auch die Frage, ob die vorliegende enge Auslegung des Begriffes "Niederlassungsstaates" durch die nationale Behörde unter Heranziehung des Art. 46 EGV und der Rechtsprechung des EuGH zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte, ist nach der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen "Centros" (Weigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung) und "Inspire Art" (Weigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung) zu verneinen. Der EuGH hat zum einen ausgeführt, dass etwa Gründe wie der Gläubigerschutz, die Bekämpfung einer missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit, die Erhaltung der Wirksamkeit der Steuerkontrollen oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs sich nicht auf Art. 46 EGV beziehen bzw. für ihn ohne Belang sind, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 34 (noch zur Vorgängervorschrift Art. 56 EGV) und vom 30. September 2003 C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz. 131.
Für die Annahme von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses müssen nach der Rechtsprechung des EuGH vier Voraussetzungen erfüllt sein: Die nationalen Maßnahmen müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 - Centros, juris, Rz. 34 und vom 30. September 2003 C-167/01- Inspire Art, a.a.O., Rz. 133.
Zu der Frage, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, hat der EuGH in den genannten Entscheidungen für die dortigen Ausgangsfälle bereits ausgeführt, dass die betroffenen Gesellschaften als ausländische und nicht als inländische Gesellschaften auftreten - wie auch vorliegend die Klägerin im Rechtsverkehr als "Limited" auftritt - , so dass den Gläubigern bekannt ist, dass die Gesellschaften nicht dem nationalen Recht über die Errichtung von Gesellschaften unterliegen. Damit sind etwaige Gläubiger hinreichend unterrichtet, dass die Gesellschaft anderen Rechtsvorschriften unterliegt, was z.B. die Vorschriften des Mindestkapitals und die Haftung der Gesellschafter angeht, vgl.: EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - C 212/97 -,Rz. 36 und vom 30. September 2003 - C-167/01 - Inspire Art, a.a.O., Rz.135.
Zudem bestehen auch gemeinrechtliche Schutzvorschriften, wie etwa die bereits oben angesprochene Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war zuzulassen, da sich in diesem Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen "Centros", "Überseering BV" und "Inspire Art" Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auf Grund der auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH erfolgten vermehrten Errichtungen von Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten und Gründungen von Zweigniederlassung Bundesgebiet, vgl. etwa Volker Römermann, Die Limited in Deutschland - eine Alternative zur GmbH?, NJW 2006 S. 2065,
ist auch davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden Rechtsfragen nicht nur einen Einzelfall betreffen.