Kostenbeitrag SGB VIII: Widerspruch bei Behörde wahrt Klagefrist nicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Kostenbeitragsbescheid zu Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Statt fristgerecht Klage zu erheben, legte er innerhalb der Monatsfrist Widerspruch bei der Behörde ein und erhob erst später Klage beim Verwaltungsgericht. Das Gericht hielt die Klagefrist nach § 74 VwGO für versäumt und lehnte Wiedereinsetzung ab, weil die Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig war und der Kläger trotz Hinweises der Behörde nicht rechtzeitig Klage erhob. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen; Wiedereinsetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Verwaltungsakt mit ordnungsgemäßer und eindeutiger Rechtsbehelfsbelehrung versehen, ist gegen ihn das bezeichnete Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist einzulegen; eine anderweitige Rechtsbehelfseinlegung wahrt die Frist regelmäßig nicht.
Die Erhebung eines Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde wahrt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich auf die Klage zum Verwaltungsgericht verweist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; bei klarer Rechtsbehelfsbelehrung ist die Fristversäumung regelmäßig verschuldet.
Eine Pflicht der Behörde zur Umdeutung oder Weiterleitung eines eindeutig an sie gerichteten Widerspruchsschreibens als Klage besteht jedenfalls dann nicht, wenn dem Schreiben weder ein eindeutiger Klagewille noch ein Weiterleitungsersuchen zu entnehmen ist.
Ein etwaiges Verschulden eines Bevollmächtigten bei der Fristwahrung ist der Partei zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; im Verwaltungsverfahren § 27 Abs. 1 S. 2 SGB X).
Leitsatz
Erhebung eines Widerspruchs bei dem Beklagten nicht ausreichend zur Wahrung der Klagefrist
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff des Sozialgesetzbuches (SGB), Achtes Buch (VIII). Er ist Vater der am 17. Juli 1991 geborenen K. N. , für die der Beklagte im Jahr 2012 (seit dem 1. April 2012) Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form von ambulanter Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII erbrachte.
Nachdem der Beklagte den Kläger zunächst mit vorläufigem Kostenbeitragsbescheid vom 10. April 2012 zu einem Beitrag in Höhe des Kindergeldes herangezogen und um Vorlage von Einkommensunterlagen zur Berechnung des endgültigen Kostenbeitrags aufgefordert hatte, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2012 zur beabsichtigten Festsetzung des Kostenbeitrags (in Höhe von 275 € / Zahlbetrag: 91 €) an. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zeigte mit Schreiben vom 5. September 2012 der Sozialverband W. Landesverband NRW e.V./Kreisverband B. (W. -Kreisverband B. ) durch Herrn C. seine Bevollmächtigung bzw. die Vertretung des Klägers an und nahm zu dem Anhörungsschreiben Stellung. Mit an den W. -Kreisverband B. /Herrn Rechtsanwalt C. adressiertem Bescheid vom 19. September 2012 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag gegenüber dem Kläger ab dem 1. April 2012 fest. Der Bescheid wurde dem W. -Kreisverband B. am 21. September 2012 zugestellt und dem Kläger eine Durchschrift des Schreibens übersandt. In der Rechtmittelbelehrung wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Klageerhebung binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem Verwaltungsgericht B. hin.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 27. September 2012 Widerspruch gegenüber dem Beklagten (Eingang: 4. Oktober 2012). Nachdem der Beklagte eine Stellungnahme der die Tochter betreuenden Einrichtung eingeholt hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 und unter Beifügung einer Kopie des Widerspruchs des Klägers an den W. -Kreisverband B. /Herrn C. . Unter Bezugnahme auf die vorgelegte Vollmacht und die Rechtsmittelbelehrung wies der Beklagte darauf hin, dass gegen den Bescheid nur Klage vor dem Verwaltungsgericht und nicht Widerspruch gegenüber dem Beklagten erhoben werden könne. Zugleich nahm er zu den Einwendungen des Klägers Stellung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Eingang per Fax bei dem Beklagten am 24. Oktober 2012) wies der W. -Kreisverband B. darauf hin, dass das Schreiben des Klägers vom 27. September 2012 als Klage zu werten und seitens des Beklagten an das Verwaltungsgericht B. weiterzuleiten sei. Er selbst sei in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vertretungsbefugt. Unter dem gleichen Datum übersandte der W. -Kreisverband B. dem Kläger das Schreiben des Beklagten vom 16. Oktober 2012 und wies auf eine Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht hin.
Am 2. November 2012 ging bei Gericht ein Kurzmitteilungsschreiben des Beklagten vom 30. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme ein, dem das Schreiben W. -Kreisverbands B. vom 23. Oktober 2012 beigefügt war. Das Verfahren (Az.: 2 AR 56/12) konnte von dem Gericht mangels eines von dem Kläger unterschriebenen Schriftsatzes aus dem sein Klagebegehren hervorgeht nicht als Klage aufgefasst werden. Darüber wurden der Kläger und der W. -Kreisverband B. unterrichtet. Der W. -Kreisverband B. verwies mit Schreiben vom 13. November 2012 auf das von dem Kläger verfasste Schreiben vom 27. September 2012, welches zwar falsch adressiert, aber als Klage aufzufassen gewesen sei und hätte weiter geleitet werden müssen. Er selbst sei vor dem Verwaltungsgericht nicht vertretungsbefugt.
Der Kläger hat am 12. November 2012 persönlich auf der Rechtsantragstelle des Gerichts Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2012 erhoben und hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in vorigen Stand beantragt. Ihn treffe kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, da er mit Schreiben vom 27. September 2012 „Widerspruch“ eingelegt habe und sein Vertreter um Weiterleitung des Widerspruchs als Klage gebeten habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen und am 21. September 2012 zugestellt worden. Das „Widerspruchsschreiben“ des Klägers vom 27. September 2012 sei auch nicht als Klage zu werten gewesen. Eine wirksame Klageerhebung könne nur durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erfolgen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. September 2013 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Die Klage ist unzulässig.
Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. September 2013 ausgeführt:
„Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe/Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides, vgl. § 74 Abs. 1 VwGO, bereits unzulässig. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 19. September 2012 ist dem für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Sozialverband W. Nordrhein-Westfalen – hier: dem vertretungsbefugten Herrn C. - am 21. Oktober 2012 durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten zugestellt worden, vgl. § 3 Abs. 2 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) i.V.m. § 180 ZPO. Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. und § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 22. Oktober 2012, da das Fristende gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf einen Sonntag fiel und die Frist in diesem Fall am nächsten Werktag endet.
Der Kläger hat jedoch erst am 12. November 2012 persönlich vor der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben. Auch der von der Beklagten weitergeleitete Schriftsatz des Sozialverbandes W. vom 23. Oktober 2012 ging bei Gericht erst am 2. November 2012 ein (Verfahren 2 AR 56/12) und enthielt zudem kein von dem Kläger oder einem Bevollmächtigten unterschriebenes Klagebegehren.
Dem Kläger ist auch nicht die – mit Klageerhebung - beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt. Ein Verschulden i.S. der Vorschrift liegt dann vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten ist und ihm nach den Umständen des konkreten Falls auch zuzumuten ist. Maßgeblich ist insoweit die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend und eindeutig, so ist die Versäumung der Klagefrist regelmäßig verschuldet.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat entgegen der ordnungsgemäßen und eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten nicht Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kostenbeitragsbescheid, sondern bei der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. September 2012 Widerspruch erhoben. Dies wahrt nicht die Einhaltung der Klagefrist gegenüber dem Gericht. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass dieses Schreiben von der Beklagten als Klageerhebung hätte gewertet und von ihr rechtzeitig an das Verwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden müssen. Dem steht bereits entgegen, dass das Schreiben des Klägers unmissverständlich an die Beklagte gerichtet war und sich diesem weder eindeutig der Wille zu Klageerhebung noch eine Bitte um Weiterleitung entnehmen ließ. Ein derartiges Begehren wurde seitens des Sozialverbandes W. erst mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Eingang 24. Oktober 2012) geäußert. Darüber hinaus kann weder das Verursachen noch das Verschulden des Klägers dadurch ausgeräumt werden, dass die Beklagte die Fristversäumnis möglicherweise noch hätte verhindern können,
vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 1996 – 8 B 287/96 -, juris, m.w.Nw. zur Rspr..
Der Kläger kann sich danach auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die Fristversäumnis mit verursacht hat, weil sie ihn nicht rechtzeitig auf die Unzulässigkeit seiner Widerspruchserhebung hingewiesen habe. Im Übrigen hat die Beklagte den für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Sozialverband W. noch innerhalb der laufenden Klagefrist mit Schreiben vom 16. Oktober 2012, abgesandt per Fax am gleichen Tag, auf die Widerspruchserhebung des Klägers und deren Unzulässigkeit hingewiesen. Eine rechtzeitige Klageerhebung bis zum 22. Oktober 2012 (24.00 Uhr) wäre insoweit noch möglich gewesen. Der Sozialverband W. hat erst nach Ablauf der Klagefrist mit dem bereits o.g. Schreiben vom 23. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten reagiert und mit Schreiben vom gleichen Tag den Kläger über die Unzulässigkeit des Widerspruchs und das Schreiben der Beklagten in Kenntnis gesetzt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Sozialverband W. seinen Angaben zufolge nach seiner Satzung nicht zu einer Vertretung vor den Verwaltungsgerichten befugt ist. Die – zeitgerechte – Abklärung der Einzelheiten der Klageerhebung ist jedenfalls der Sphäre des Klägers und seines Bevollmächtigten zuzuordnen. Soweit möglicherweise ein Verschulden des bevollmächtigten Sozialverbandes W. vorliegen sollte, wäre dies dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Dies gilt sowohl für das Verwaltungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X), wonach das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist, als auch für das Prozessrecht gemäß § 173 VwGO i.V.m § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich steht.“
An diesen Ausführungen hält das Gericht auch nach nochmaliger Prüfung fest. Der Kläger hat sich im Übrigen nicht mehr zu diesen Ausführungen nach Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses geäußert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).