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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 245/07·18.05.2009

Hilfe für junge Volljährige (§§ 41, 35a SGB VIII): Ablehnung mangels Mitwirkungsbereitschaft

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte für Oktober 2006 bis Februar 2007 Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII. Streitpunkt war, ob trotz seelischer Behinderung und grundsätzlicher Anspruchsberechtigung Jugendhilfe zu bewilligen ist, wenn die Betroffene notwendige stationäre Maßnahmen ablehnt. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil ein wesentliches Merkmal der Jugendhilfe die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung sei und die Klägerin die als erforderlich angesehene stationäre Maßnahme verweigert habe. Auf nachträgliche (geringe) Betreuungsmehrleistungen komme es daher nicht an.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII setzt voraus, dass der junge Volljährige bereit ist, sich auf die Hilfe einzulassen und am Hilfeprozess aktiv mitzuwirken.

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Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann dem Grunde nach auch im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gewährt werden, wenn eine seelische Behinderung vorliegt und Rehabilitationsbedarf besteht.

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Lehnt der Leistungsberechtigte eine nach fachlicher Einschätzung notwendige stationäre Jugendhilfemaßnahme ab, kann die Bewilligung ambulanter Jugendhilfeleistungen mangels Geeignetheit und Mitwirkung versagt werden.

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Die Einstellung bzw. Versagung von Jugendhilfeleistungen kann ein zulässiges pädagogisches Mittel sein, um Reflexion und die Entwicklung künftiger Kooperationsbereitschaft zu fördern, wenn der Hilfeprozess an fehlender Mitwirkung scheitert.

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Für die Entscheidung über die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen ist unerheblich, ob im streitigen Zeitraum tatsächlich einzelne Betreuungsleistungen in geringem Umfang erbracht wurden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Mitwirkung nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 41 SGB VIII§ 35a SGB VIII§ 102 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Hilfe für junge Volljährige für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2007.

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Der am 21. Juli 1987 geborene Klägerin leidet seit Jahren unter Persönlichkeitsstörungen, Zwangserkrankungen und erheblichen Kontaktstörungen. Sie wurde seit 1995 durchgängig im Rahmen der Jugendhilfe betreut. Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 26. Juli 2005 - 70 XVII 211/06 - wurde Frau F. vom Betreuungsverein im Diakonischen Werk des Kirchenkreises P. e. V. zur gesetzlichen Betreuerin der Klägerin bestellt. Seit 2007 waren der Betreuerin die Aufgabenkreise, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungen, Vermögenssorge, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten, insbesondere die Vertretung gegenüber dem Jugendamt übertragen. Die Klägerin ist Mutter des am 14. September 2005 geborenen Sohnes Q. -T. H. , der im Haushalt der Mutter der Klägerin - also seiner Großmutter - lebt. Am 14. September 2007 wurde die Tochter I. M. H. geboren. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 27. Dezember 2007 wechselte die Klägerin mit ihrer Tochter in die Mutter-Kind- Gruppe des Caritas Kinder- und Jugendheimes in S. . Diese Maßnahme musste im Mai 2008 abgebrochen werden. Während der Schwangerschaft hat der Beklagte nach einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige die Hilfeleistungen für die Zeit ab dem 1. September 2007 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2007 wieder aufgenommen.

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Mit Bescheid vom 27. März 2006 hatte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 Hilfe für junge Volljährige in Form einer Erziehungsbeistandschaft bewilligte. Die Hilfe war in zwei Leistungszeiträume unterteilt. Vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006 sollten jeweils bis zu 72 Fachleistungsstunden erbracht werden und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 sollten bis zu 36 Fachleistungsstunden erbracht werden.

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Mit Antrag vom 5. September 2006 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Hilfe für junge Volljährige über den 30. September 2006 hinaus. Ziel war eine ambulante Assistenz im eigenen Haushalt und die Durchführung einer Jugendbildungs-maßnahme zur Integration ins Arbeitsleben. Mit einem weiteren Antrag vom 26. September 2006 erstrebte die Klägerin die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII. Die Betreuerin machte geltend, dass die Klägerin keinen Arzt aufsuche, obwohl sie dringend ärztliche Hilfe bedürfe. Seit der Geburt ihres ersten Kindes habe sie keinen Arzt mehr aufgesucht. Die Klägerin selbst empfände ihr Verhalten als unvernünftig, sehe aber wegen ihrer Ängste keine Möglichkeit einer Abhilfe. Neben ihrem Einsatz als Betreuerin bestehe auch ein Bedarf für umfassende therapeutische und pädagogische Hilfe. Beide Anträge waren Gegenstand des Hilfeplangespräches vom 10. Oktober 2006, an dem neben der Klägerin, ihrer Betreuerin, der Mitarbeiterin des Jugendamtes auch die Betreuungsstunden erbringende Sozialarbeiterin der Einrichtung "Wellenbrecher" teilnahm. Diese Mitarbeiterin erklärte, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Belange jetzt in der eigenen Hand habe, insbesondere verfüge sie über die Möglichkeiten an ihrer Situation etwas zu ändern. Sie habe zum einen die Möglichkeit, sich in einer Tagesklinik anzumelden, zum anderen könne sie sich einen Therapeuten suchen. Ergebnis des Hilfeplangespräches war, dass die Fachkräfte die Fortführung ambulanter Maßnahmen als nicht ausreichend ansahen, die Klägerin eine stationäre Jugendhilfemaßnahme mit der erforderlichen Psychotherapie ablehnt und keine Bereitschaft zeigt, an ihrer derzeitigen Situation etwas zu verändern.

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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte der Beklagte sowohl den Verlängerungsantrag vom 5. September 2006 sowie den Antrag auf Eingliederungshilfe vom 26. September 2006 ab. Die Möglichkeiten ambulanter Jugendhilfe für die Klägerin seien ausgeschöpft. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine medizinisch/psychiatrische Behandlung erforderlich. Diese notwendige medizinische Versorgung könne im Rahmen der ambulanten Jugendhilfe nicht geleistet werden. Zu einer stationären Jugendhilfemaßnahme in Verbindung mit der dringenden erforderlichen Psychotherapie sei die Klägerin nicht bereit.

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Mit ihrem Widerspruch vom 7. November 2006 teilte die Betreuerin der Klägerin mit, diese habe ihre Bereitschaft bekundet, eine stationäre Psychotherapie durchzuführen. Es sei erforderlich, sie mit pädagogischen Maßnahmen an die erforderliche Psychotherapie heranzuführen und die geeigneten Ärzte und Kliniken auszuwählen. Sie sei bereit, die gezielte Therapie in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007, der Betreuerin zugestellt am 27. Februar 2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Einschätzung der Betreuerin, die Klägerin sei durch pädagogische Begleitung zu motivieren, freiwillig die notwendigen Ärzte und Psychotherapeuten aufzusuchen, werde nicht geteilt. Dies habe die Zusammenarbeit in der Vergangenheit gezeigt. Diese Einschätzung des Sozialamtes werde durch Berichte der Einrichtungen "X. " vom 12. September 2006 und 23. Oktober 2006 bestätigt. Bei der Schwere der bei der Klägerin gegebenen Störungen sei ambulante ärztliche und psychotherapeutische Hilfe nicht ausreichend. Auch für schulische und berufliche Perspektive sei keine Hilfe notwendig. Die Klägerin habe sich bislang der pädagogische Begleitung zum Besuch der Schule verweigert.

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Die Klägerin hat am 17. März 2007 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe erstrebt. Sie sei schwer traumatisiert und seelische behindert. Der Beklagte verkenne, welche immensen ambulanten Voruntersuchungen notwendig gewesen seien, um überhaupt zu dokumentieren, warum medizinische Hilfe erforderlich sei. Im Übrigen sei der Beklagte bisher selbst jeglicher Unterstützung im Hinblick auf die objektive medizinische Klärung der Erkrankung bzw. Behindert schuldig geblieben. Es sei keine Klärung getroffen worden, ob sie zum Personenkreis gehörende, die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beanspruchen könne. Er habe sich auch dem Wunsch der Betreuerin widersetzt, ein entsprechenden jugendpsychiatrisches Gutachten in P. erstellen zu lassen. Tatsächlich seien im streitbefangenen Zeitraum auch Hilfeleistungen erbracht worden. Zwar sei kein Dritter mit der Bringung der Leistung betraut worden. Die Betreuerin habe dies aber im Rahmen von Überstunden abgefedert. So habe sie z. B. die Klägerin bei Arztterminen begleitet und mit ihr längere Gespräche geführt, um sie auf die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung und therapeutischen Maßnahmen vorzubreiten. Der Betreuerin stehe normalerweise ein monatliches Kontingent von 3,5 Betreuungsstunden für die Klägerin zur Verfügung. Der eben erwähnte Aufwand reiche doch über dieses Kontingent hinaus, ohne, dass diese "Mehrarbeit" von der Betreuungsstelle finanziert werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 zu verpflichten, der Klägerin Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2007 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage und Wiederholung und Vertiefung der versagenden Bescheide entgegen. Trotz mehrfacher Bemühungen sei es bis zum 30. September 2008 nicht gelungen, die Klägerin zur Einleitung einer therapeutischen Behandlung zu motivieren. Deshalb komme es nicht darauf an, dass für den streitbefangenen Zeitraum ledig Fachleistungsstunden im Umfang von 270 Minuten nachgewiesen worden seien. Er verweist weiter darauf, dass die Klägerin in einem späteren Hilfeplangespräch vom 21. August 2007 deutlich gemacht habe, dass ihr die Zeit von Oktober 2006 bis August 2007 insofern gut getan habe, dass sie selbst den Eindruck habe, in dieser Zeit viel erreicht zu haben. Dies habe seinen Grund darin, dass sie nicht ständig bedrängt worden sei von Leuten, die sie kontrollierten. Ihr sei es wichtig, weiterhin diese Autonomie zu haben; sie könne sich jedoch nunmehr gewisse Unterstützung oder entsprechende Hilfe vorstellen, auf die sie sich einlassen könne. Daraufhin sei ihr dann aufgrund dieses Hilfeplangespräches mit Bescheid vom 13. September 2007 die erstrebte Hilfe für junge Volljährige auch bewilligt worden.

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Das Gericht hat der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. I1. aus P. beigeordnet. Soweit die Prozesskostenhilfe für einen darüber hinaus reichenden Zeitraum versagt worden war, wurde die Beschwerde der Klägerin vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 12 E 1252/08 - als unbegründet zurückgewiesen. Im laufenden Verfahren hat die Kammer u. a. die Unterlagen des Amtsgerichts P. - Vormundschaftsgericht 70 XVII 211/06 - beigezogen, die Akte jedoch mittlerweile wieder zurückgereicht.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2009 verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten darüber nach § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung entsprechend belehrt worden waren.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Zwar gehört die Klägerin grundsätzlich zu dem Personenkreis, der Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach den §§ 41, 35 a SGB VIII beanspruchen kann. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Als Form der Hilfe kommt danach auch die Eingliederungshilfe im Sinne des § 35 a SGB VIII in Betracht. Für das Gericht steht nach Kenntnisnahme der Vormundschaftsakte des Amtsgerichts P. - 70 XVII 211/06 - außer Zweifel, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt. Nach den dort enthaltenen Gutachten des Leitenden Medizinaldirektor Dr. X1. vom 16. Juni 2005 und des Facharztes für Psychiatrie I2. vom 5. Dezember 2006 muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin seelisch behindert ist und dem Grunde nach Hilfe zur Rehabilitation zusteht.

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Dennoch war hier dem Klagebegehren nicht zu entsprechen. Ein wesentliches Merkmal der Jugendhilfe ist die Bereitschaft des Jugendlichen oder jungen Volljährigen, sich auf die Hilfe einzulassen und an dem Hilfeprozess aktiv mitzuwirken. Ist er dazu nicht bereit, kommt die Bewilligung von Leistungen von Jugendhilfe nicht in Betracht. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat unter Auswertung des Hilfeplangespräches vom 10. Oktober 2006 in den angefochtenen Bescheiden die Bewilligung der erstrebten Hilfe zurecht abgelehnt. Er ist dabei zurecht davon ausgegangen, dass eine ambulante Hilfe für die Klägerin nicht ausreichend war, sondern zur Sicherstellung der erforderlichen ärztlichen Maßnahme alleine eine stationäre jugendhilferechtliche Maßnahme in Betracht kommt. Diese Einschätzung wurde von der Mitarbeiterin des Leistungsanbieters X2. , die die Klägerin über längere Zeit durch Erbringung von Fachleistungsstunden betreut hat, ausdrücklich geteilt. Die Klägerin aber eine solche Maßnahme ausdrücklich verweigert. Die Einstellung der Hilfe kann in solchen Fällen ein geeignetes pädagogisches Mittel sein, um das Verfahren um den Jugendlichen zu überdenken und seiner Haltung zu veranlassen und Kooperationsbereitschaft für die Zukunft zu entwickeln. Eine solche Reflexion ist von Seiten der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht erfolgt. Auch die Widerspruchsbegründung gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Denn auch in der Folge hat sie das verbal bekundete Mitwirkungsbereitschaft nicht nachgewiesen. Sie hat nicht einmal die Ärzte und Kliniken namhaft gemacht, bei denen sie sich in Behandlung begeben wollte. Erst als sie mit ihrer Tochter schwanger war, hat sie sich in dieser neuen Lebenssituation an den Beklagten gewandt und um Weiterführung der Hilfe für junge Volljährige gebeten.

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Auch in der Rückschau hat sich die Einschätzung des Beklagten nicht als unzutreffend erwiesen. Denn die Klägerin hat sich auch nach Versagung der Hilfe tatsächlich nicht in eine medizinisch stationäre Behandlung begeben, um sich wegen ihrer ausgeprägten Leiden psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Ferner hat der Beklagte hat im Klageverfahren zurecht darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch im nachhinein ihre damalige Haltung und Entscheidung für zutreffend gehalten hat. Im Hilfeplangespräch vom 21. August 2007 hat sie nämlich ausgeführt, dass die Zeit von Oktober 2006 bis August 2007 ihr insofern gut getan habe, dass sie nicht ständig bedrängt und kontrolliert worden sei. Sie habe deshalb in dieser Zeit eine gewissen Autonomie erworben, deren Erhalt ihr wichtig sei. Darin mag sich ein gewisser Überdruss nach vielen Jahren jugendhilferechtlicher Unterstützungsmaßnahmen ausdrücken; es besagt aber zugleich, dass sie ein Zusammenwirken mit dem Jugendamt, das immer auch mit einer Kontrolle hinsichtlich der Erreichung der gesetzten Ziele umfasst, damals tatsächlich nicht wollte.

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Im Übrigen hat ihr der Beklagte - wenn auch erst nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung -,

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vgl. VG Aachen Beschluss vom 7. August 2008 - 2 L 241/07 -,

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nach dem erneuten Herantragen des Wunsches auf Hilfe für junge Volljährige mit Bescheid vom 13. September 2007 ab dem 1. September 2007 bis zur Geburt der Tochter Hilfe für junge Volljährige und anschließend Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder bewilligt.

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Es kommt bei dieser Sachlage auch nicht darauf an, dass ausweislich der vorgelegten Abrechnungen Frau F. im streitbefangenen Zeitraum lediglich im Umfang von 270 Minuten "überplanmäßig" betreut hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der am 19. Mai 2009 verkündete Tenor ist insoweit unvollständig, soweit der Ausspruch über die Gerichtskostenfreiheit der jugendhilferechtlichen Verfahren, zu denen auch das vorliegende Verfahren zählt, fehlt. Dies war an dieser Stelle zu korrigieren.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.