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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 2342/10·26.03.2012

Aufhebung eines Gebührenbescheids für Fahrgastbeförderung nach rechtswidriger Versagung

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtGebührenrecht (Verwaltungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Gebührenbescheid an, mit dem Verwaltungsgebühren für die Versagung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und eine VZR-Auskunft verlangt wurden. Das Gericht hob den Gebührenbescheid auf, weil die VZR-Abfrage bereits zuvor abgerechnet war und die zugrunde liegende Versagungsentscheidung rechtswidrig ist. Die klägerische Anfechtungsklage wurde damit stattgegeben; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid vom 25.11.2010 erfolgreich; Gebührenbescheid aufgehoben, Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist nur für eine tatsächlich erbrachte und nicht bereits zuvor gesondert abgegoltene Amtshandlung rechtmäßig; eine doppelte Abrechnung derselben Leistung ist unzulässig.

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Eine Verwaltungsgebühr, die auf einer rechtswidrigen Amtshandlung beruht (insbesondere einer rechtswidrigen Versagung einer Fahrerlaubnis), ist ebenfalls rechtswidrig und kann im Anfechtungsverfahren aufgehoben werden.

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Mit der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 VwGO kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts einschließlich darauf gestützter Gebührenbescheide verlangt werden.

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Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154 VwGO sowie den Vorschriften der ZPO; bei Obsiegen des Klägers sind die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 VwGO§ 1 GebOst a.F. i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 2 Abs. 1 GebOst a.F.§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. November 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten.

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Er beantragte am 28. Juli 2010 die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen. Der Beklagte überprüfte am 5. August 2010 das Verkehrszentralregister (VZR) zur Person des Klägers durch eine Abfrage bei dem Kraftfahrtbundesamt. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt 31,90 EUR auf, die sich aus einer Gebühr für die VZR-Anfrage von 3,30 EUR und einer Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Höhe von 28,60 EUR zusammensetzen.

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Der Beklagte lehnte in der Folgezeit mit Bescheid vom 25. November 2010 den Antrag des Klägers ab; dies ist Streitgegenstand des Verfahrens 2 K 2341/10 ist.

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Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom 25. November 2010 forderte der Beklagte von dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 52,02 EUR. Die Gebühr ergebe sich aufgrund der Entziehung bzw. Versagung der Fahrerlaubnis nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebühren-Ordnung vom 26. Juni 1970) und setze sich folgt zusammen:

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Gebührennummer Bezeichnung Betrag 145 Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt /Verkehrszentralregister - 3,30 EUR,

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- ZUSTZU Kosten der Zustellung 2,32 EUR,

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-206 h Versagung/Restgebühr 46,40 EUR, Gesamtsumme: 52,02 EUR.

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Der Kläger hat am 24. Dezember 2010 Klage erhoben und ausgeführt, dass die zugrunde liegende Versagung/Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtswidrig sei; deshalb sei auch der darauf basierende Gebührenbescheid zu Unrecht ergangen.

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Der Kläger beantragt,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. November 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den in dem Verfahren 2 K 2341/10 übersandten Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg.

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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Rechtgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298 - zuletzt geändert durch VO vom 21. April 2009, BGBl. S. 872 - alte Fassung: GebOst a.F. - diese ist zwischenzeitlich durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) abgelöst worden -) i.V.m. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOst a.F. aufgeführten Gebühren-Nummern 145 und 206 werden für eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister eine Gebühr von 3,30 EUR und für die Versagung u.a. der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eine Gebühr von 33,20 EUR bis 256 EUR erhoben. Gemäß § 2 Abs. Nr. 1 GebOst a.F. hat der Gebührenschuldner u.a. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde als Auslagen zu tragen. Die Gebührenerhebung für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erweist sich bereits als rechtswidrig, weil der Beklagte in dem Verwaltungsverfahren lediglich eine Auskunft eingeholt und diese bereits mit dem Gebührenbescheid vom 5. August 2010 geltend gemacht hat. Ungeachtet der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegten Berechnung der "Versagungsrestgebühr" im Einzelnen folgt die Rechtswidrigkeit der Gebühren- und Auslagenerhebung im Übrigen daraus, dass die zugrunde liegende Amtshandlung - die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid vom 25. November 2010 - nicht rechtmäßig war. Die Kammer hat in dem Verfahren 2 K 3241/10 mit Urteil vom heutigen Tag diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Ausführungen der Kammer zur Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung in den Gründen der genannten Entscheidung wird Bezug genommen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).