Klage gegen Jugendamt wegen unklarer Adressierung unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Klage gegen das Jugendamt wegen Diskriminierung; die Klageschrift war jedoch unklar adressiert (u.a. "Amtsgericht ... Verwaltungsgericht"). Das Gericht hatte den Kläger aufgefordert, den Mangel zu beheben; eine Reaktion blieb aus. Mangels eindeutiger Gerichtsbezeichnung und fehlender Nachbesserung ist die Klage unzulässig abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage wegen unklarer Adressierung und fehlender Mängelbeseitigung als unzulässig abgewiesen, Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzgesuch ist nur zulässig, wenn das angerufene Gericht eindeutig bezeichnet ist; unklare Adressierung führt zur Unzulässigkeit.
Reagiert der Kläger nicht auf eine gerichtliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Ein Jugendamt ist im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht parteifähig, da es eine unselbständige Organisationseinheit der Gebietskörperschaft ist; richtige Beklagte sind die zuständige Behörde oder die Gebietskörperschaft.
Die Verwaltungsbehörde kann trotz Ausbleibens der Partei verhandeln und entscheiden, wenn diese zuvor gemäß § 102 Abs. 2 VwGO belehrt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2009, bei dem erkennenden Gericht eingegangen am 20. Dezember 2009, erhob der Kläger "Klagen wegen Diskriminierung sowie rechtswidriger Vorgehensweisen durch das Jugendamt" erhoben. Eine beigefügte "Disziplinarklage" bezeichnete er als "Bestandteil der Klagebegründung".
Das Adressfeld des Rechtsschutzgesuchs lautete:
"Amtsgericht Aachen Verwaltungsgericht
52070 Aachen".
Mit Eingangsverfügung vom 4. Januar 2010 richtete der Kammervorsitzende an den Kläger folgenden Hinweis: "Die Klageschrift vom 19.12.2009 ist mit der Adressierung 'Amtsgericht B. Verwaltungsgericht...' versehen. Diese Adressierung führt, wie Sie u.a. dem rechtskräftig gewordenen Beschluss der 2. Kammer vom 14. Oktober 2009 - 2 L 406/09 - entnehmen können, zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs. Die Zustellung der Klage stelle ich daher zurück und gebe Ihnen Gelegenheit, diesen Mangel bis zum 26. Januar 2010 durch entsprechende Klarstellung zu beheben. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass 'das Jugendamt' im Verwaltungsprozess nicht parteifähig ist. Ein Jugendamt ist eine bloße - rechtlich unselbständige - Organisationseinheit der Verwaltung einer bestimmten Gebietskörperschaft. Je nach dem genauen Inhalt Ihres Petitums wären der Oberbürgermeister der Stadt B (als Behörde) oder die Stadt B. (als Gebietskörperschaft) richtiger Klagegegner."
Diese Verfügung wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 15. Januar 2010 zugestellt. Hierzu hat der Kläger weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Die Klageschrift enthält keinen ausformulierten Antrag.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Ladungsverfügung vom 9. März 2010, dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde zugestellt am 11. März 2010, ist dieser gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da er mit der Ladung darüber belehrt worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsschutzgesuchs ist, dass das angerufene Gericht eindeutig bezeichnet ist. Diesen Anforderungen genügt das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 19. Dezember 2009 nicht. Auf die diesbezüglichen Bedenken ist der Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 4. Januar 2010, zugestellt am 15. Januar 2010, hingewiesen worden. Hierauf hat der Kläger weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung reagiert.
Unter diesen Umständen ist die Klage als unzulässig abzuweisen,
vgl. bereits ebenso für ein Gesuch auf vorläufigen Rechtsschutz: Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2009 - 2 L 406/09 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.