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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 2170/02·29.11.2004

Klage auf Parkerleichterung für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung. Das Verwaltungsgericht hält die Ablehnung der Behörde für rechtmäßig, weil die Klägerin die im ministeriellen Erlass genannten Voraussetzungen (insbesondere maximaler Aktionsradius ≈100 m) nicht erfüllt. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte eine Gehstrecke von mehr als 100 m, weshalb kein Anspruch besteht.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein ministerieller Erlass kann das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden derart binden, dass bei Erfüllung der dort konkretisierten Voraussetzungen die Erteilung einer Parkerleichterung verpflichtend ist.

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Anspruch auf Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung besteht nur, wenn die im Erlass genannten objektiven Kriterien (z. B. Merkzeichen "G", anerkannter GdB, maximaler Aktionsradius) vorliegen.

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Gerichtliche Feststellungen aus einem überzeugenden Sachverständigengutachten sind maßgeblich und sind von dem Gericht zu übernehmen, soweit keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.

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Bei staatlichen Leistungsregelungen ist es zulässig, konkrete, objektiv bestimmbare Schwellenwerte oder Fixpunkte (z. B. Streckenlängen) zur Abgrenzung der Leistungsberechtigung vorzusehen; die Behauptung, eine solche Strecke sei nicht beschwerdefrei, genügt hierfür nicht ohne weitere substantielle Darlegung.

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Der Antragsteller muss in Verfahren gegen eine behördliche Ermessensentscheidung konkrete, substantiierte Anhaltspunkte vortragen, die die Nichterfüllung oder Fehlerhaftigkeit der vom Gericht herangezogenen Beweismittel (z. B. Gutachten) aufzeigen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Nr. 14, 17 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO§ 41 StVO§ 42 StVO§ 43 Abs. 1 und 3 StVO§ 45 Abs. 4 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die am 23. Mai 1949 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung.

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Die Klägerin ist schwerbehindert. Laut Bescheid des Versorgungsamtes B. vom 7. Mai 2002 beträgt der Grad der Behinderung 90 %, das Merkzeichen "G" ist erfüllt, nicht dagegen das Merkzeichen "aG". Im Jahr 2001 wandte sie sich erstmals an den Beklagten mit dem Antrag, ihr die im Rahmen des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 mögliche Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme des Versorgungsamtes B. ab. Im Mai 2002 wandte die Klägerin sich erneut mit obigem Begehren an den Beklagten und legte ihren aktuellen Schwerbehindertenausweis vor. Darüber hinaus fügte sie eine Bescheinigung der orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums der RWTH B. vom 26. März 2002 bei, wonach sie nach Aktenlage die gesundheitlichen Voraussetzungen für Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung entsprechend dem o.a. Erlass erfülle, weil sie erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G") sei und die Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehle (festgestellter Grad der Behinderung mind. 70 und max. Aktionsradius ca. 100 m). Laut Stellungnahme des Versorgungsamtes B. vom 5. Juni 2002 und Wiederholung vom 21. Juni 2002 erfüllte die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Parkerleichterung nicht. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2002 den Antrag der Klägerin ab. Diese erhob am 14. Juni 2002 Widerspruch, den der Landrat des Kreises B. nach nochmaliger Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2002, zugestellt am 1. Oktober 2002, zurückwies.

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Die Klägerin hat am 30. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, bei ihr läge eine Vielzahl von gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, von denen sie einige besonders hervorhebe. Angesichts der Beeinträchtigungen seien die Voraussetzungen für die Parkerleichterung gegeben. Die vom Versorgungsamt B. abgegebene Stellungnahme berücksichtige weder die Stellungnahme des Universitätsklinikums noch den mittlerweile erhöhten Grad der Behinderung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises B. vom 27. September 2002 zu verpflichten, ihr eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass er an die mangels Schweigepflichtentbindung allgemein gehaltene Stellungnahme des Versorgungsamtes gebunden sei.

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Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 hat das Gericht durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Erkrankungsbildes und maximalen Aktionsradius der Klägerin Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. med. C. vom 10. August 2004 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten und vom Landrat des Kreises B. beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akten des Versorgungsamtes B. (Gz.: 20052218) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 27. September 2002 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung.

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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14, 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind.

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Dieses den Straßenverkehrsbehörden eingeräumte Ermessen ist durch den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 - 78-12/6 - über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes dahingehend gebunden, dass die Behörden im Falle des Erfüllens der Voraussetzungen des Erlasses eine Parkerleichterung erteilen müssen. In dem genannten Erlass heißt es:

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"Daher weise ich hiermit, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie, auf die Personengruppen hin, die für entsprechende Ausnahmegenehmigungen in Frage kommen: .... Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70% und max. Aktionsradius ca. 100 m)."

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Diese Voraussetzungen hat die Klägerin jedoch nicht erfüllt. Zwar liegt ihr Grad der Behinderung mit 90 % über den vorausgesetzten 70 %; ihr maximaler Aktionsradius beträgt jedoch mehr als 100 m.

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Ausweislich des zu dieser Frage eingeholten Sachverständigengutachtens kann die Klägerin unter Berücksichtigung aller die Gehfähigkeit einschränkender Erkrankungen mehr als 100 m gehen. Das Gericht sieht sich an diese im Gutachten festgestellte Gehfähigkeit gebunden. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens oder der fachlichen Kompetenz des vom Gericht bereits mehrfach herangezogenen Gutachters zu zweifeln. Auch setzt der zitierte Erlass nicht voraus, dass die Strecke von 100 m beschwerdefrei zu bewältigen ist.

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Der Gutachter hat die Erkrankungen der Klägerin anhand der ihm übersandten Unterlagen und aufgrund eigener orthopädischer Untersuchung festgestellt. Dabei beschreibt die eingangs des Gutachtens getroffene Feststellung, dass die Klägerin zum Untersuchungstermin in Sandalen ohne Einlagen und ohne Inanspruchnahme einer Gehhilfe erschienen sei, zunächst eine Tatsache, ohne zugleich eine Wertung vorzugeben. Ein Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens ist schon deshalb zu verneinen, weil der Gutachter umfängliche Untersuchungen zum Bewegungs- und Gehvermögen der Klägerin vorgenommen hat. Abgesehen davon hätte es im eigenen Interesse der Klägerin gelegen, die Gründe für das Weglassen eines Gehstockes während der Untersuchung darzulegen.

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Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der Gutachter die Frage, wann Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes auftreten, nicht eindeutig beantworten konnte. Ungeachtet dessen, dass sich diese Beschwerden durch eine (die Klägerin allerdings beeinträchtigende) operative Maßnahme beheben ließen, ist die Aussage des Gutachters nach Ansicht des Gerichts dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerden unabhängig von der Bewältigung einer bestimmten Gehstrecke auftreten können.

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Schließlich bedurfte es keiner Aussage des Gutachters zu der Frage, welche Gehstrecke die Klägerin genau bewältigen könne. Bei staatlichen Leistungsgewährungen ist es allgemein anerkannt, dass konkrete Fixpunkte zur Gewährung (Ausschlussfristen, Einkommensgrenzen etc.) gesetzt werden. Daher ist es vorliegend nicht von Belang, ob die Klägerin eine Wegstrecke von nur 101 m oder sogar 150 m bewältigen kann.

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Anderweitige Gesichtspunkte, die der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist im vorliegenden, verkehrsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, dass sich inzwischen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Frage, wann das Merkzeichen "aG" zu gewähren ist, gewandelt hat.

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Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01R -, Behindertenrecht 2003, 112.

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Der hier maßgebliche ministerielle Erlass ist an die Voraussetzungen der Gewährung des Merkzeichens "aG" nicht gebunden, sondern soll vielmehr unabhängig von diesem Merkzeichen bei bestimmten Krankheitsgruppen (insbesondere morbus Crohn, Colitis ulcerosa etc., die an sich die Gehfähigkeit nicht einschränken), Erleichterungen bei der Parkplatzsuche schaffen.

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Der Klägerin ist es unbenommen, eine etwaige Verschlechterung ihres Zustandes im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages beim Versorgungsamt und gegebenenfalls bei den Sozialgerichten geltend zu machen.

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Dementsprechend war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.