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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 2089/03·16.08.2004

Abweisung der Klage auf Vierteljahrespauschalen nach §9 Abs.2 LAufG für Kontingentflüchtlinge

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFlüchtlings- und ZuwanderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Vierteljahrespauschalen nach § 9 Abs. 2 LAufG für 12 in Übergangsheimen untergebrachte Kontingentflüchtlinge. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf die abschließende Sonderregelung des § 10a LAufG, die eigene Quartalspauschalen vorsieht. Das Verwaltungsgericht bestätigt diesen Vorrang der Sondervorschrift und weist die Klage ab; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Gewährung der Vierteljahrespauschalen nach § 9 Abs. 2 LAufG als unbegründet abgewiesen; Sonderregelung des § 10a LAufG hat abschließenden Charakter

Abstrakte Rechtssätze

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Eine speziellere gesetzliche Regelung mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen und abweichenden Leistungshöhen hat gegenüber allgemeinen Regelungen abschließenden Charakter und schließt kumulative Leistungsansprüche aus.

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§ 10a LAufG ist als Sondervorschrift für jüdische Emigranten auszulegen; sie begründet eigenständige Erstattungsansprüche, die einer zusätzlichen Inanspruchnahme der allgemeinen Vierteljahrespauschale nach § 9 Abs. 2 LAufG entgegenstehen.

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Bei der Auslegung von Landeserstattungsnormen sind Wortlaut, systematische Stellung und abweichende Zahlenwerte (z. B. Pauschalhöhen) heranzuziehen, um auf den Willen des Gesetzgebers hinsichtlich einer abschließenden Regelung zu schließen.

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Voraussetzungen der Leistungsgewährung richten sich nach den in der Sondervorschrift normierten Bedingungen; abweichende Anknüpfungspunkte (z. B. Leistungsbezug nach SGB) können tatbestandlich zu einer anderen Leistungskalkulation und Ausschluss weiterer Landesleistungen führen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 LAufG§ BVFG§ 2 LAufG§ 10 a LAufG§ 5 LAufG§ 10a LAufG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Unter dem 9. Julil 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Pauschalen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG -) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV NRW S. 95). Der Antrag betraf die Gewährung der so genannten Vierteljahrespauschale gemäß § 9 Abs. 2 LAufG zum Stichtag 30. Juni 2003 für in Übergangswohnheimen im Stadtgebiet der Klägerin untergebrachte 12 Kontingentflüchtlinge (jüdische Emigranten) in Höhe von jeweils 200,00 EUR pro Person (= 2.400,00 EUR).

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 2 LAufG für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 200,00 EUR für jeden in einem Übergangsheim untergebrachten Berechtigten gewähre. Wer zum Personenkreis dieser Berechtigten gehöre, ergebe sich aus § 2 LAufG. Nach dieser Vorschrift umfasse der Personenkreis ausschließlich Aussiedler, Spätaussiedler sowie Familienangehörige im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -. Daher könnten nur für diesen berechtigten Personenkreis Landesleistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 LAufG bei einer Unterbringung in einem kommunalen Übergangsheim gezahlt werden. Denn für die Gewährung von Landesleistungen nach § 9 Abs. 2 LAufG sei hier maßgebende Tatbestandsvoraussetzung, dass die Berechtigten im Sinne von § 2 LAufG im Übergangsheim untergebracht seien. Demgegenüber werde die Kostenerstattung für den Personenkreis der jüdischen Emigranten in der Sondervorschrift des § 10 a LAufG geregelt. Die Unterbringung in einem Übergangsheim sei hier keine Tatbestandsvoraussetzung für die Leistungsgewährung. Daraus ergebe sich, dass für den Personenkreis der jüdischen Emigranten auch keine Kostenerstattung gemäß § 9 Abs. 2 LAufG zusätzlich erfolgen könne.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit am 28. Juli 2003 bei der Beklagten eingegangenem Faxbrief vom 23. Juli 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen darauf verwies, dass nach § 10 a LAufG die Vorschriften der §§ 1 bis 10 LAufG für den Personenkreis der Kontingentflüchtlinge entsprechend anzuwenden seien. Hieraus ergebe sich, dass die Gemeinden nach § 5 LAufG verpflichtet seien, die für die Unterbringung von Kontingentflüchtlingen erforderlichen Übergangsheime zu errichten und zu unterhalten und im Gegenzug nach § 9 Abs. 2 LAufG vom Land für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 200,00 EUR für jeden hier untergebrachten Kontingentflüchtling erhielten.

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Dieser Argumentation schloss sich die Beklagte nicht an, sondern wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit der Novellierung des LAufG die Vorschriften über die Landeserstattungen insbesondere für jüdische Emigranten in das Gesetz integriert worden seien, ohne dabei den wesentlichen Regelungsinhalt über die Landesleistungen gegenüber den bisherigen Regelungen im Flüchtlingsauf-nahmegesetz zu ändern. Der neue § 10 a LAufG sehe für diesen Personenkreis Landeserstattungen für drei Jahre seit der Einreise in Höhe von 1.036,00 EUR pro Quartal und Person vor. Voraussetzung sei, dass die jüdischen Emigranten Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhielten. Insoweit handele es sich bei § 10 a LAufG um eine Sondervorschrift für die Kostenerstattungen betr. jüdische Emigranten, wobei die Unterbringung in einem Übergangsheim hier nicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Leistungsgewährung bewertet werde. Die Quartalspauschalen in Höhe von jeweils 1.036,00 EUR enthielten bereits eine Beteiligung des Landes an den ihnen entstandenen Aufwendungen für die Unterbringung der jüdischen Emigranten. Daher könne für diese Personengruppe keine Kostenerstattung nach § 9 Abs. 2 LAufG zusätzlich erfolgen.

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Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin erfolgte am 17. September 2003.

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Am 9. Oktober 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren verweist.

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Die Klägerin beantragt,

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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihr mit Datum vom 9. Juli 2003 beantragte Vierteljahrespauschale gemäß § 9 Abs. 2 LAufG zum Stichtag 30. Juni 2003 für in Übergangswohnheimen untergebrachte 12 Kontingentflücht-linge in Höhe von jeweils 200,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherige Argumentation in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere auf Sinn und Zweck des neuen § 10 a LAufG.

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Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte I) verwiesen.

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Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2004 auf den Einzelrichter übertragen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten - weiteren - Vierteljahrespauschalen.

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Das Gericht ist mit der Beklagten der Auffassung, dass es sich bei § 10 a LAufG um eine Sondervorschrift für die Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Unterbringung jüdischer Emigranten handelt, die insoweit abschließenden Charakter besitzt. Die Sonderstellung dieser Vorschrift wird im Wortlaut bereits zu Beginn des Absatzes 1 durch die Einschränkungen "nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4" sowie durch die Formulierung "entsprechende (Anwendung)" gekennzeichnet. Die Erstattungsansprüche der Gemeinden für den in § 10 a Abs. 1 LAufG definierten Personenkreis sind im Folgenden in § 10 a Abs. 3 LAufG umrissen, und zwar in Anknüpfung an besondere, in § 10 a Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) und b) normierte Voraussetzungen, die in dieser Form auf andere nach dem LAuFG erfasste Personen keine Anwendung finden. Der Erstattungsregelung nach § 10 a Abs. 3 LAufG liegt, wie sich aus den gänzlich anderen Zahlenwerten für Vierteljahres- pauschale und Betreuungspauschale ergibt, eine gesonderte und angesichts der Anknüpfungspunkte systematisch offenbar andersartige Kalkulation der Höhe der Erstattungsleistungen zugrunde, die nicht darauf schließen lässt, dass daneben Ansprüche auf die Vierteljahrespauschale nach § 9 Abs. 2 LAufG in Höhe von weiteren 200,00 EUR statuiert werden sollten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.