Zuwendungsrückforderung Altenpflege: Vergleichsregelung auf Folgejahre übertragen
KI-Zusammenfassung
Der Träger eines Altenpflege-Fachseminars wandte sich gegen die vollständige Rückforderung von Fördermitteln für 1995 einschließlich Verzinsung wegen sog. innerer Verrechnungen. Streitpunkt war, ob der im gerichtlichen Vergleich zu 1993/1994 gefundene Maßstab (Halbierung, zinsfrei) durch Schriftwechsel auch für 1995–2001 verbindlich vereinbart wurde. Das VG Aachen bejahte eine außergerichtliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Empfängerhorizont und beschränkte die Rückforderung auf die Hälfte. Der Bescheid wurde insoweit aufgehoben und die Verzinsung gestrichen; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Rückforderung auf 8.561,05 EUR (hälftig) begrenzt und Verzinsung aufgehoben; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außergerichtliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann durch Schriftwechsel zustande kommen, wenn Angebot und Annahme nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig auf eine Regelung gerichtet sind.
Nimmt eine Behörde in einem Schreiben erkennbar Bezug auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag und bietet an, dessen Regelung als Grundlage auch für weitere Abrechnungsjahre zu akzeptieren, kann darin ein Angebot auf Übertragung der Vergleichsbedingungen auf diese Folgejahre liegen.
Erklärt der Zuwendungsempfänger gegenüber der Behörde, die Vergleichsregelung auch für noch zu prüfende Folgejahre als Grundlage zu akzeptieren, ist mit Zugang dieser Erklärung eine bindende Vereinbarung geschlossen.
Besteht eine wirksame Vereinbarung, die die Rückforderung für bestimmte Positionen auf eine hälftige Quote und Zinsfreiheit begrenzt, ist die Behörde gehindert, für diese Jahre die volle Rückforderung einschließlich Verzinsung geltend zu machen.
Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig verhältnismäßig zu teilen, sofern keine besonderen Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben, soweit der Rückforderungsbetrag 8.561,05 EUR übersteigt, ferner soweit eine Verzinsung des Erstattungsbetrages gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1993 Träger eines Fachseminars zur Ausbildung von Altenpflegeschülerinnen in X. . Dieses Fachseminar besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; vielmehr wurde das Fachseminar aufgrund eines Beschlusses des Kreistages des Klägers vom 16. Dezember 1993 wie eine Kosten rechnende Einrichtung geführt.
Für die Jahre 1993 bis 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Zuschüsse nach Richtlinien des Landes über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern. Die Förderung des Fachseminars durch die Beklagte erfolgte in der Weise, dass auf die jeweils ein Kalenderjahr betreffenden Anträge des Klägers Bewilligungsbescheide der Beklagten - ebenfalls jeweils für ein Kalenderjahr - ergingen und der Kläger nach Ablauf des Kalenderjahres jeweils gehalten war, die Berechtigung der Förderung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch einen Verwendungsnachweis zu belegen und prüfen zu lassen.
Bereits für die ersten beiden Förderjahre 1993 und 1994 kam es - jeweils im Zuge der Überprüfung der vorgelegten Verwendungsnachweise - zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten, die sich auf den Problemkreis der sog. inneren Verrechnungen konzentrierten. Die Beklagte vertrat nämlich nach Überprüfung der Verwendungsnachweise die Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt sei, die Kosten des in seinem Geschäftsbereich tätigen Personals, soweit es Verwaltungsleistungen für das Fachseminar für Altenpflege erbracht habe, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Ermittlung des Aufwands einzustellen. Es handele sich nicht um "tatsächlich abgeflossene Beträge", sondern um der Sache nach fiktive Positionen, die entsprechend den im Subventionsrecht geltenden Grundsätzen gegenüber der Beklagten nicht mit Erfolg angesetzt werden könnten.
Über die Abrechnung für die Kalenderjahre 1993 und 1994 ist es jeweils zu Verwaltungsstreitverfahren vor der erkennenden Kammer (2 K 2938/99 betr. 1993 sowie 2 K 2937/99 betr. 1994) gekommen. Streitgegenstand dieser beiden Verfahren im Einzelnen waren jeweils Bescheide (und Widerspruchsbescheide) der Beklagten, durch die vorangegangene Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben und anteilige Beträge betr. die sog. inneren Verrechnungen zurückgefordert wurden.
In diesen beiden Verfahren hat am 7. Januar 2003 eine mündliche Verhandlung stattgefunden; als vorläufiges Ergebnis hat die Kammer damals mit Beschluss vom 7. Januar 2003 gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen begründeten Vergleichsvorschlag unterbreitet, der (in 2 K 2938/99) folgenden Wortlaut hatte:
"1. Die Beklagte ermäßigt die in ihrem Bescheid vom 19. Mai 1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 22. September 1999 - 37.3.4 - 1993 - enthaltene Rückforderung von 12.156,48 EUR (= 23.776,00 DM) auf die Hälfte, d. h. 6.078,24 EUR (= 11.888,00 DM). Die Rückforderungssumme ist binnen drei Monaten nach Zustandekommen des Vergleichs zinsfrei zahlbar.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
In dem Verfahren 2 K 2937/99 ist - abgesehen von den Zahlen - für das Abrechnungsjahr 1994 ein textgleicher Vergleichsvorschlag ergangen.
In dem Sitzungsprotokoll vom 7. Januar 2003 heißt es mit Blick auf den damals in Rede stehenden Vergleichsvorschlag:
"Der Vorsitzende erläutert die vorläufige Auffassung der Kammer zu diesem Problemkreis (erg.: der sog. inneren Verrechnungen) und sondiert Vergleichsmöglichkeiten.
Auf Anregung der Beteiligten wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang vergleichbare Verwendungsnachweise für die Folgejahre noch 'offen' sind. Dies kann im Termin nicht geklärt werden, sondern bedarf nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten noch der Überprüfung.
Unter diesen Umständen begrüßen die Beteiligten die Ankündung des Vorsitzenden, gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der im Beschlusstext selbst keine Äußerungsfrist beinhalten soll, da Dauer und Umfang der Vergleichsverhandlungen - auch mit Blick auf etwaige Folgejahre - noch nicht absehbar sind.
Die Beteiligten werden im Laufe der nächsten Monate diesen Vergleichsvorschlag prüfen und auch die Konsequenzen für die möglicherweise noch offenen Folgejahre in den Blick nehmen."
Der damalige Vergleichsvorschlag der Kammer ist den Beteiligten am 7. Februar 2003 (Beklagte) bzw. am 12. Februar 2003 (Kläger) zugestellt worden.
Unter dem 18. Februar 2003 schrieb die Beklagte - unterzeichnet von der Dezernentin, die auch die Verhandlungstermine am 7. Januar 2003 wahrgenommen hatte - an den Kläger:
"Rückforderungen von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpfleger/innen Verwaltungsrechtsstreit; Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 07.01.2003 - Az. 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 -
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich nehme Bezug auf den v. g. Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen, und bitte um Mitteilung, ob der Vergleichsvorschlag für die Jahre 1993 und 1994 auch im Hinblick auf die innere Verrechnung bei den noch zu prüfenden Verwendungsnachweise der Jahre 1995-2001 als Grundlage akzeptiert wird.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. E. O. "
Daraufhin teilte der Kläger unter dem 19. März 2003 dem Verwaltungsgericht B. mit, dass "seitens des Kreises B. der vom Verwaltungsgericht ausgearbeitete Vergleichsvorschlag angenommen" werde. Die Bezirksregierung L. werde mit gleicher Post über diese Annahme unterrichtet.
In einem Schreiben an die Beklagte vom gleichen Tage, gerichtet "an die Bezirksregierung L. z. H. Frau O. ..." heißt es:
"Vergleichsvorschlag des VG Aachen zu den Verwaltungsrechtsstreitverfahren 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 Ihr Schreiben vom 18.02.2003 - Az.: 37.4 -
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Verwaltungsrechtsstreit
Kreis B.
gegen
Bezirksregierung L.
habe ich dem Verwaltungsgericht B. mit gleicher Post mitgeteilt, dass der Kreis B. den Vergleich annehmen wird. Ihnen gegenüber erkläre ich, dass der Vergleichsvorschlag im Hinblick auf die noch zu prüfenden Verwendungsnachweise für die Jahre 1995-2001 als Grundlage akzeptiert wird. Ich rege jedoch an, diese Grundlage auch auf den noch zu erstellenden Verwendungsnachweis für das Jahr 2002 anzuwenden vor dem Hintergrund, dass die Bezirksregierung L. und der Kreis B. mit diesem Vergleich alle zurückliegenden Jahre abdecken sollten.
Mit freundlichen Grüßen".
Mit einem Schriftsatz vom Mai 2003 (eingegangen beim erkennenden Gericht am 24. Mai 2003) teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht in den damaligen Verfahren 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 mit, dass "seitens der Bezirksregierung der Vergleichsvorschlag vom Verwaltungsgericht angenommen werde". Der Kreis B. werde mit gleicher Post über die Annahme unterrichtet. Daraufhin hat das erkennende Gericht durch Verfügung vom 26. Mai 2003 festgestellt, dass die damaligen beiden Verwaltungsstreitverfahren durch Vergleich beendet worden seien.
Zur Verwunderung des Klägers führte die Beklagte noch im Mai 2003 eine Anhörung für die Jahre 1995 bis 2001 durch. Hierzu wies der Kläger in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2003 darauf hin, dass nach seiner Einschätzung auch über diese Folgejahre eine endgültige Regelung durch den Schriftwechsel im Zuge der Beilegung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Aachen 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 zustande gekommen sei. Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte jedoch nicht an.
Vielmehr erließ sie unter dem 15. März 2004 den nunmehr streitbefangenen Bescheid für das Jahr 1995, mit dem - erneut unter Hinweis auf die Problematik der sog. inneren Verrechnungen - die ursprüngliche Bewilligung um 33.487,91 DM (= 17.122,10 EUR) herabgesetzt und dieser Betrag verzinslich vom Kläger zurückgefordert wurde. Der hiergegen seitens des Klägers unter dem 22. März 2004 eingelegte und mit Schreiben vom 4. April 2005 begründete Widerspruch, mit dem nochmals auf die nach Einschätzung des Klägers vereinbarte Regelung auch für die Folgejahre 1995 bis 2001 hingewiesen wurde, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zu dem Vorbringen des Klägers, auch die Folgejahre von 1995 bis 2001 seien anlässlich des Vergleichsabschlusses in den beiden Verfahren VG Aachen 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 geregelt worden, führte die Beklagte aus, dass nach dortiger Auffassung eine weitergehende Regelung für die Folgejahre nicht zustande gekommen sei. Der Kläger lege das Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2003 falsch aus.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19. Juli 2005 zugestellt. Am 17. August 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er in erster Linie ausführt, der Schriftwechsel aus dem Frühjahr 2003 im Zusammenhang mit der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags aus dem Beschluss vom 7. Januar 2003 habe - neben der Beilegung der beiden damals anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch gerichtlichen Vergleich - auch zu einer außergerichtlichen Regelung für die Folgejahre 1995 bis 2001 nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs, d. h. auf hälftiger Basis ohne Verzinsung, geführt. Dies ergebe sich zwingend aus einer Auslegung des damaligen Schriftwechsels zwischen den Beteiligten. Hilfsweise hält der Kläger für das vorliegend streitbefangene Jahr 1995 seine ursprüngliche Rechtsauffassung, die er bereits in den beiden durch gerichtlichen Vergleich beendeten Verfahren vorgetragen hatte, aufrecht, d. h. er hält die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für überschritten und die Ermessensausübung der Beklagten für rechtlich zweifelhaft.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, vertieft ihre Rechtsauffassung zu der Wertung des Schriftwechsels aus dem Frühjahr 2003, sieht zugunsten des Klägers keinen Vertrauensschutz, hält insbesondere die Rückforderung nicht für verfristet und erachtet ihre Ermessensausübung für rechtsfehlerfrei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten VG Aachen 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger schuldet der Beklagten nur die Hälfte des Rückforderungsbetrages, mithin lediglich 8.561,05 EUR, und zwar ohne Verzinsungspflicht. Dies ergibt sich daraus, dass nach Auffassung der Kammer der Inhalt der gerichtlichen Vergleiche in den Verfahren 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 im Wege einer außergerichtlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten auch auf die Folgejahre 1995 bis 2001 übertragen worden ist.
Die Frage, ob sich bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung der Rückforderungsanspruch der Beklagten in hälftiger Höhe überhaupt "aus dem angefochtenen Bescheid" ergibt oder von der Beklagten nur im Wege einer allgemeinen Leistungsklage, gestützt auf die öffentlich-rechtliche außergerichtliche Vereinbarung, hätte geltend gemacht werden können, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger bringt mit seinem Klagevorbringen sinngemäß zum Ausdruck, dass er durchaus gewillt ist, den angefochtenen Rückforderungsbescheid in hälftiger Höhe als Rechtsgrundlage der Rückforderung anzuerkennen, sofern sich in diesem außergerichtlichen Verfahren ergibt, dass die Rückforderung aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nur in dieser Höhe - nichtverzinslich - besteht.
Dies ist hier der Fall.
Die Beteiligten haben nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses vom 7. Januar 2003, der den Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO enthielt, durch den Schriftwechsel in der Folgezeit eine außergerichtliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Folgejahre 1995 bis 2001 geschlossen, mit der der Inhalt des gerichtlichen Vergleichs - Halbierung der Rückforderung sowie Unverzinslichkeit - auf die Folgejahr 1995 bis 2001 übertragen wurde.
Dieser Schriftwechsel begann mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2003. Der Kläger konnte dieses Schreiben im Anschluss an die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2003 sowie den Beschluss des Gerichts von diesem Tage mit dem Vergleichsvorschlag nur dahin verstehen, dass die Beklagte nunmehr dem Kläger anbot, die in dem Vergleichsvorschlag des Gerichts für die Jahre 1993 und 1994 konzipierte Regelung "auch im Hinblick auf die innere Verrechnung bei den noch zu prüfenden Verwendungsnachweisen der Jahre 1995- 2001" als Grundlage zu akzeptieren. Eine anderweitige Interpretation dieses Schreibens war nach Einschätzung der Kammer für den Adressaten - bei Anlegung des Empfängerhorizonts eines verständigen Dritten - nicht möglich. Richtig ist an der Argumentation der Beklagten zwar, dass die Jahre 1995-2001 nicht Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs geworden sind. Aus Anlass des Schriftwechsels im Zusammenhang mit der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags für die Jahre 1993 und 1994 haben die Beteiligten jedoch für den Folgezeit von 1995 - 2001 eine außergerichtliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen; denn der Kläger hat unter dem 19. März 2003 nicht nur gegenüber dem Verwaltungsgericht die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags in den beiden damaligen Verfahren erklärt, sondern er hat mit gesondertem Schreiben von diesem Tage auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er die in dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag für die Jahre 1993 und 1994 konzipierte Regelung entsprechend der Anfrage der Beklagten vom 18. Februar 2005 "im Hinblick auf die noch zu prüfenden Verwendungsnachweise für die Jahre 1995-2001 als Grundlage akzeptiere. Mit dem Eingang dieser Erklärung des Klägers bei der Beklagten ist die außergerichtliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung zustande gekommen, so dass es in der Folgezeit für die Beklagte keine rechtliche Handhabe mehr gab, vom Kläger etwa für das Jahr 1995 den "vollen" Betrag im Zusammenhang mit der strittigen Position der sog. inneren Verrechnungen zurückzufordern. Die Beklagte ist vielmehr darauf beschränkt, sich für die Jahre ab 1995 bis 2001 an die Regelung für die Jahre 1993 und 1994 anzulehnen.
Da die rechnerischen Zusammenhänge zwischen den Beteiligten unstreitig sind, konnte die Kammer den Rückforderungsbetrag beziffern und den angefochtenen Bescheid entsprechend abändern.
Da der Kläger hiernach mit seiner primären Rechtsauffassung durchgedrungen ist, erübrigt sich eine Prüfung seines Hilfsvorbringens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat die Frage geprüft, ob Besonderheiten der sich für den Kläger ergebenden Prozesskonstellation eine rechtliche Möglichkeit eröffnen, hier zugunsten des Klägers von der Kostenteilung abzuweichen; hierzu sieht sie jedoch keine Möglichkeit, insbesondere hält die Kammer insoweit einen Fall des § 155 Abs. 5 VwGO nicht für gegeben.