Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·2 K 1748/08·06.07.2009

Parkerleichterung außerhalb „aG“: Merkzeichen „G“ und GdB 90 genügen nicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchwerbehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen außerhalb der „aG“-Regelung nach dem NRW-Erlass vom 04.09.2001. Streitentscheidend war, ob er die Voraussetzungen „aG nur knapp verfehlt“ erfüllt. Das VG Aachen verneinte dies: Trotz GdB 90 und Merkzeichen „G“ erreiche seine Gehbeeinträchtigung nicht das Schweregradniveau der für „aG“ maßgeblichen Vergleichsgruppe. Die Klage wurde abgewiesen; ein weiteres Sachverständigengutachten hielt das Gericht wegen nachvollziehbarer versorgungsärztlicher Einschätzung nicht für erforderlich.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem ministeriellen Erlass zu Parkerleichterungen folgt kein Automatismus, wonach Merkzeichen „G“ und ein hoher GdB allein zur Ausnahmegenehmigung verpflichten.

2

Die Auslegung der Voraussetzung, die Kriterien für „aG“ nur „knapp verfehlt“ zu haben, erfordert eine orientierende Vergleichsbetrachtung anhand der im Schwerbehindertenrecht maßgeblichen Kriterien zur außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“).

3

Eine verwaltungsinterne versorgungsärztliche Stellungnahme darf sich auf die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen beschränken; eine fehlende Begründung begründet für sich genommen keinen Verfahrensmangel, wenn gerichtliche Nachprüfung möglich ist.

4

Das Gericht ist an eine versorgungsärztliche Stellungnahme nicht rechtlich gebunden; ist deren Verneinung nach Plausibilitätskontrolle nachvollziehbar, kann von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen werden.

5

Eine erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Merkzeichens „G“ und die Fähigkeit, sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen, können gegen das Vorliegen eines der „aG“-Vergleichsgruppe nahekommenden Schweregrades sprechen.

Relevante Normen
§ 69 SGB IX§ StVG in Verbindung mit der VwV-StVO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der am 10. März 1945 geborene Kläger ist als Obergerichtsvollzieher im Justiz- dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig; er übt dieses Amt nach wie vor aus. Unter dem 1. Juli 2008 wurde seitens des Landrats des Kreises B. - Versorgungsamt - eine "Gutachtliche Stellungnahme" aufgrund eines Änderungsantrags des Klägers nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erstellt, in der in der Rubrik "Derzeitige Behinderung und Grad der Behinderung" unter "Beeinträchtigungen, die jetzt insgesamt bestehen" Folgendes aufgeführt ist:

3

Einzel- GdB

4

1) Wirbelsäulensyndrom bei Verschleiß weiter 20

5

2) Neuformulierung: Funktionsstörung der Gelenke an oberen und unteren Gliedmaßen (Verschleiß, zudem be- ginnende rheumatoide Arthritis, die jedoch gut einstellbar ist und zuletzt keiner Basismedikation mehr bedarf, zudem AVK, Gehstrecke 200-300 Meter jetzt 40

6

3) Diabetesbedingte Polyneuropathie weiter 20

7

4) Diabetes mellitus weiter 20

8

5) Bluthochdruckerkrankung weiter 20

9

6) Lungenfunktionsstörung bei Emphysem weiter 50

10

Als Gesamt-GdB wurde "90 ab Antrag" vermerkt.

11

Unter dem 8. Juli 2008 erteilte der Landrat des Kreises B. - Versorgungsamt - dem Kläger einen entsprechenden Bescheid, in dem der Grad der Behinderung (GdB) mit 90 (ab 28. März 2008) festgestellt wurde. Das Merkzeichen "G" wurde weiter anerkannt. Die Zuerkennung weiterer Merkzeichen hatte der Kläger nicht beantragt.

12

Unter dem 17. Juli 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 (Gam - VI B 3-78-12/6-). Der Beklagte hörte hierzu den Landrat des Kreises B. - Versorgungsamt -; dort wurde unter dem 21. Juli 2008 (durch bloßes Ankreuzen in einem diesbezüglichen Formular) festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Parkerleichterung nach bisheriger Aktenlage nicht erfülle.

13

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2008 den Antrag des Klägers ab und nahm zur Begründung Bezug auf die Stellungnahme des Kreises B. - Versorgungsamt - vom 21. Juli 2008.

14

Am 22. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass er die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahmegenehmigung anhand der Erlasslage erfülle, und bietet hierzu Beweis an durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ergänzend verweist er auf den Inhalt der im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen des Marienhospitals B. (Entlassungsbericht ohne Datum von Mai 2008), den Operationsbericht der Ärzte Dr. med. T. und Dr. med. N. vom 6. März 2009 sowie deren Attest vom 25. März 2009.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 24. Juli 2008 zu verpflichten, ihm, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 zu erteilen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hält die Voraussetzungen des Erlassen für nicht erfüllt und sieht angesichts der Stellungnahme des Kreises B. - Versorgungsamt - keinen Spielraum für eine dem Kläger günstigere Entscheidung.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte I) und des Kreises B. - Versorgungsamt - (Beiakte II) verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage hat keinen Erfolg.

23

Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erlasses vom 4. September 2001 sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. In dem Erlass heißt es:

24

"Gehbehinderte mit dem Merkzeichen 'G', sofern die Voraussetzungen für Zuerkennung des Merkzeichens 'aG' nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % max. Aktionsradius ca. 100 m)."

25

Ausweislich des Inhalts der Versorgungsamtsakten gehört der Kläger unstreitig nicht zu den beiden im Erlass im Übrigen genannten Fallgruppen "Morbus-Crohn- Kranke..... bzw. Stoma-Träger......".

26

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt unter diesen Umständen allein von der Frage ab, wie die vorstehend zitierte Beschreibung der ersten Fallgruppe des Erlasses ("......nur knapp verfehlt.....") zu verstehen ist, insbesondere, ob ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. (hier sogar: 90 v.H.) iVm dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen vom 6. März 2009 und 25. März 2009 (Dr. med Q. T. und Dr. K. N. ,B.), in denen eine "deutliche Beeinträchtigung beim Gehen" bescheinigt wird, zwingend zu einer positiven Bescheidung des Antrags auf Parkerleichterung - auch bei einer negativen Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes bzw. des Funktionsnachfolgers - führen muss.

27

Hierzu weist die Kammer auf Folgendes hin:

28

Bereits der Wortlaut des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 lässt erkennen, dass zwischen den vom Kläger hervorgehobenen Voraussetzungen (GdB mind. 70 % - max. Aktionsradius ca. 100 m -) und einer positiven Bescheidung eines Antrags auf Gewährung der Parkerleichterung kein Automatismus besteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Erlasses "..Personengruppen, die .. in Frage kommen..". Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001, dessen Auslegung im Streitfalle allein dem zuständigen Verwaltungsgericht obliegt, sieht darüber hinaus nicht ohne Grund zwingend eine Einschaltung des (früher zuständigen) Versorgungsamtes bzw. derjenigen Behörde, die nunmehr als Rechtsnachfolger fungiert, vor mit dem Ziel, zu einem solchen Antrag auf Parkerleichterung eine Stellungnahme zu erstellen. Dabei ist nicht vorgeschrieben, dass eine solche Stellungnahme wiederum mit einer detaillierten Begründung versehen sein muss. Wenn das Versorgungsamt sich in seiner verwaltungsinternen Stellungnahme auf die Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beschränkt, liegt hierin noch kein rechtlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens, zumal den Betroffenen die Möglichkeit der Nachprüfung ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offen steht.

29

Ausschlaggebend für die nach Auffassung der Kammer sachgerechte Auslegung der streitbefangenen Passage in dem ministeriellen Erlass vom 4. September 2001 (".. nur knapp verfehlt..") ist der Vergleich derjenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die dem Kläger bescheinigt sind (u. a. zum Merkzeichen "G"), mit den Voraussetzungen, die nach den im Schwerbehindertenrecht geltenden Kriterien für die Zuerkennung des Merkmals der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") maßgebend sind. Dazu verhalten sich die Abschnitte 30 und 31 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)". Der Abschnitt 31 über "außergewöhnliche Gehbehinderung" hat - vollständig zitiert - folgenden Wortlaut:

30

"(1) Für die Gewährung von Parkerleicherungen für schwerbehinderte Menschen nach dem StVG in Verbindung mit der VwV-StVO (siehe Nummer 27) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.

31

Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

32

(2) Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

33

(3) Hierzu zählen nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

34

(4) Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

35

Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (siehe Nummer 26.8) anzusehen."

36

Die Kammer verkennt nach dem Studium der über den Kläger erstellten Versorgungsamtsakten nicht, dass dieser unter zahlreichen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, was in der Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 v. H. seinen Ausdruck gefunden hat. Ferner hat das Versorgungsamt ihm erneut das Merkzeichen "G" (=erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - vgl. Abschnitt 30 der genannten "Anhaltspunkte") zugebilligt.

37

Vergleicht man nun die dem Kläger attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen auch unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 6. März 2009 und 25. März 2009 mit den Anforderungen, die im Versorgungsrecht an die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gestellt werden, so wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass der Kläger den Grad der Bewegungseinschränkungen des in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte"...... beschriebenen Personenkreises eben nicht "nur knapp" verfehlt. Der Kläger, der, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt hat, das Amt des Obergerichtsvollziehers nach wie vor wahrnimmt und ausübt, ist jedenfalls in der Lage, sich - wenn auch mit Einschränkungen und niedrigem Gehtempo - ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Er unterscheidet sich nach der Überzeugung der Kammer von dem in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte...." beschriebenen Personenkreis deutlich; ansonsten könnte er seinen Beruf als Obergerichtsvollzieher nicht mehr ausüben. Unter diesen Umständen hält die Kammer die negative Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes B. trotz fehlender Begründung für plausibel. Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001 ist ist seiner Grundkonstruktion so angelegt, dass für die Auslegung des Merkmales "....knapp verfehlt...." auf den besonderen Sachverstand und das Einschätzungsvermögen der im Versorgungsrecht tätigen Ärzte zurückgegriffen werden soll. Dies führt zwar nicht zu einer strikten rechtlichen Bindung des Gerichts an die versorgungsamtliche Stellungnahme; ergibt jedoch eine Plausibilitätskontrolle, dass die Verneinung des Merkmals "....knapp verfehlt...." - wie hier - ohne weiteres nachvollziehbar ist, bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.