Kostenbeitrag zur stationären Hilfe zur Erziehung: Pauschalabzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem er zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Hilfe zur Erziehung seiner minderjährigen Tochter herangezogen wurde. In der mündlichen Verhandlung senkte der Beklagte den Beitrag von 935 € auf 785 €, sodass es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, weil die Einkommensberechnung (Durchschnitt der letzten 12 Monate, Abzug angemessener Altersvorsorge, 25%-Pauschale) rechtmäßig sei. Einzelne geltend gemachte Belastungen (u.a. strafverfahrensbedingte Gerichtskasse, spätere Unterhaltsvorschussrückzahlung) waren nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen; nachträgliche Veränderungen nach Ende der Hilfe blieben unbeachtlich.
Ausgang: Klage gegen den (im Termin reduzierten) Kostenbeitrag zur stationären Jugendhilfe abgewiesen; im Umfang der Reduzierung unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Behörde den belastenden Verwaltungsakt während des Prozesses teilweise aufhebt und der Kläger dadurch klaglos gestellt ist.
Bei der Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII darf das Jugendamt bei voraussichtlich gleichbleibenden Einkünften ein monatliches Durchschnittseinkommen aus dem Gesamteinkommen der letzten zwölf Monate bilden.
Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge können als angemessene Aufwendungen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII einkommensmindernd berücksichtigt werden, bevor der pauschale Belastungsabzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII erfolgt.
Schuldverpflichtungen sind nur dann als Belastungen im Sinne des § 93 SGB VIII berücksichtigungsfähig, wenn sie dem Regelungszweck entsprechen; Verbindlichkeiten aus strafrechtlichen Verfahren sind insoweit grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Nachträgliche Belastungen und Unterhaltskonstellationen, die erst nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahme eintreten, sind für die Höhe des Kostenbeitrags für den zurückliegenden Hilfezeitraum regelmäßig nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die vom Beklagten in der Zeit vom 13. Dezember 2009 bis zum 1. Juni 2011 erbrachte Hilfe zur Erziehung für die Tochter J. B. .
Der Kläger ist Vater der am 2. August 1994 geborenen J. B. I. . Der in zweiter Ehe verheiratete Kläger hat einen weiteren Sohn, den am 19. März 1989 geborenen D. I. . Der Kläger ist als kaufmännischer Angestellter bei der Firma W.I.S. T. plus Service in Köln beschäftigt.
Mit Schreiben vom 14. November 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Tochter J. ab dem 13. Dezember 2009 Hilfe zur Erziehung in einer stationären Form bewilligt habe. Die hierfür aufzubringenden monatlichen Kosten beliefen sich in Höhe von ca. 4.300 €. Zugleich wurde der Kläger gebeten, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen.
Der Kläger entsprach diesem Wunsch und verwies zunächst darauf, dass er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.888,‑ € erziele. Demgegenüber ständen regelmäßige monatliche Ausgaben in Höhe von 3.631,‑ €. Darin seien u.a. 492,‑ € Unterhalt für B. , sowie 981,‑ € für Kreditverpflichtungen aus Altverbindlichkeiten enthalten. Dies resultierten aus jeweils näher bezifferten Verbindlichkeiten wie ein Kredit der Dresdener Bank, die Rückzahlung des Meister-BAföG sowie Altverbindlichkeiten bei der Gerichtskasse. Als zu berücksichtigende Aufwendungen machte er ferner eine Krankenkassenzusatzversicherung in Höhe von monatlich 19,00 €, eine Allianz Rentenversicherung über monatlich 82,00 € sowie eine Lebensversicherung über monatlich 34 €. Nachdem der Beklagte weitere Belege für die gemachten Angaben gefordert hatte, legte der Kläger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 vor. Weiter fügte er eine vom Arbeitgeber erstellte Einkommensübersicht für die Monate Januar bis Dezember 2009 bei. Daraus ergab sich, dass der Kläger in diesem Jahr ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 4.887,48 € erzielt hatte. Im Monat Juli 2009 war ein höheres Einkommen durch Zahlung einer Tantieme in Höhe von 9.779,84 € ausgewiesen. Im Monat Juni 2009 war das im ausgezahlte Nettoeinkommen durch eine Pfändung von Unterhalt für die Tochter J. B. in Höhe von 1.920,83 € gemindert. Aus der Bescheinigung ergab sich ferner, dass das Einkommen des Klägers nach Lohnsteuerklasse III versteuert wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben ermittelte der Beklagte ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 4.887,48 €. Nach Abzug einer pauschalen Belastung in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens (= 1.221,87 €) ermittelte der Beklagte ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.665,61 € und stufte den Kläger in der Tabelle nach § 1 der KostenbeitragsV in die Gruppe 17 ein. Bei einer Heranziehung für die minderjährige Tochter und ohne weitere gleichrangige Unterhaltsberechtigte ergebe dies einen Kostenbeitrag von 935,‑ €. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte der Beklagte dem Kläger an, dass er beabsichtige ab dem 17. Dezember 2009 von ihm einen Kostenbeitrag in dieser Höhe zu erheben und ergab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger machte geltend, dass seine tatsächlichen monatlichen Belastungen den vom Beklagten in Ansatz gebrachten pauschalen Betrag für Belastungen von 25 vom Hundert weit überstiegen.
Mit Bescheid vom 3. August 2010 setzte der Beklagte unter Zugrundelegung der Daten, die er der Anhörung zu Grunde gelegt hatte, für die Zeit ab dem 17. Dezember 2009 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 935,‑ € fest.
Der Kläger erhob im Verwaltungsverfahren nochmals Einwendungen und monierte, dass seine Einwendungen hinsichtlich seiner Belastungen nicht berücksichtigt würden. Er sei vergleichsweise bereit, einen Kostenbeitrag in Höhe von 600.- € zu zahlen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2010 ab.
Der Kläger hat am 3. September 2010 Klage erhoben. Der festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 935,‑ € sei erheblich übersetzt. Zur Vermeidung von Weiterungen habe er ein Vergleichsangebot von monatlichen Zahlungen in Höhe von 600,‑ € unterbreitet. Diesen Vorschlag habe der Beklagte aber nicht aufgegriffen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sowie vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 sei die doppelte Haushaltsführung für eine Dienstwohnung in G. (Hessen) zu berücksichtigen. Die damit verbundenen Mehraufwendungen sowie die Heimfahrten zum Wohnort seien steuerlich anerkannt. Die reinen Mietkosten seien zwar vom Arbeitgeber erstattet worden. Es blieben aber immer noch von ihm zu tragende Mehraufwendungen übrig. Durch den Wechsel des Dienstsitzes zurück nach Köln und Aufgabe der Dienstwohnung entfielen die Kosten der doppelten Haushaltsführung ab diesem Zeitpunkt. Im Gegenzug entstünden erhöhte Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit betrage ca. 63 km. Der Kläger verwies weiter darauf, dass seit dem 1. Juni 2011 die stationäre Unterbringung von J. im Einvernehmen mit dem Jugendamt Euskirchen beendet worden sei. Seit diesem Zeitpunkt wohne sie in seinem Haushalt und werde von ihm unterhalten. Ihre Mutter sei zur Zeit nicht unterhaltsfähig. Seine Tochter habe im September 2011 eine Ausbildung zur Kinderpflegerin am Berufskolleg in Troisdorf begonnen. An Schuldverpflichtungen machte er ein Darlehen der Dresdener Bank geltend. Nach dem Kreditvertrag vom 27. Mai 2009 habe er ab dem 1. August 2009 eine monatliche Rate in Höhe von 614,52 € für 23 Monate zu entrichten. Er habe ferner an Gerichtskosten an die Gerichtskasse Köln monatliche Raten in Höhe von 200,‑ € zu entrichten. Dies gelte bis August 2013. Schließlich müsse er ab dem 1. November 2011 Unterhaltsvorschüsse für D. I. in einer Gesamthöhe von 2.934,69 € mit monatlichen Raten in Höhe von 250 € . Die letzte Rate werde am 1. Oktober 2012 fällig. Während der Rechtshängigkeit der Klage hatte er unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seine Einkünfte für das Jahr 2010 vorgelegt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
1. der Leistungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2010 wird aufgehoben,
2. es wird festgestellt, dass der Kostenbeitrag für die Tochter des Klägers ‑ J. B. I. , geboren am 02.08.1994 ‑ ab dem 17. Dezember 2009 monatlich nicht mehr 935,‑ €, sondern allenfalls monatlich 600,‑ € beträgt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den Kostenbeitrag unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren vorgelegten Einkommensnachweise für 2010 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 neu berechnet. Er ermittelte dass der Kläger danach einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 785,‑ € zu entrichten habe. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2010 dahin abgeändert, dass vom Kläger ab dem 17. Dezember 2010 nur noch ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 785,‑ € gefordert werde. Für das Jahr 2011 sei er bereit, eine Neuberechnung vorzunehmen, wenn der Kläger entsprechende Nachweise über sein in diesem Jahr erzieltes Einkommen vorlege.
Der Kläger, dem die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 9. Juli 2013 übersandt worden war, hat auf diese Herabsetzung des Kostenbeitrags prozessual nicht reagiert.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. August 2012 das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 5 C 22.11 zum Ruhen gebracht und nach Vorliegen der Entscheidung am 17. Dezember 2012 wieder aufgenommen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 18. April 2013 auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren überreichten weiteren Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit der Klage sich gegen einen höheren Kostenbeitrag als 785,‑ € wendet.
Das Gericht, das an die Fassung der schriftsätzlich angekündigten Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist, geht bei sachgerechter Auslegung des Vortrags des Klägers und der gestellten Anträge zunächst davon aus, dass der Kläger mit der Klage die Aufhebung des mit Bescheid vom 3. August 2010 festgesetzten Kostenbeitrags von 935 € erstrebt, soweit von ihm ein Kostenbeitrag gefordert wird, der mehr als 600,00 € beträgt.
Unter Berücksichtigung des so ermittelten Streitgegenstandes fehlt dem Kläger nach der mündlichen Verhandlung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, soweit sie sich gegen einen höheren Kostenbeitrag als 785,‑ € richtet.
Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung bezeichnet, die für alle verwaltungsgerichtlichen Prozessarten gilt, die dem Schutz subjektiver Rechte dienen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der mit seinem Rechtsschutzgesuch ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Fehlt es an einem solchen Interesse, ist das Rechtsschutzgesuch ‑ hier die Anfechtungsklage ‑ als unzulässig abzuweisen. Nach allgemeiner Auffassung fehlt es an einem solchen Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, wenn diese sich im Laufe der Rechtshängigkeit des Verfahrens durch ein außerprozessuales Ereignis erledigt. Als ein solches außerprozessuales Ereignis ist beispielsweise anzusehen, wenn die Behörde ihren belastenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt.
Dies ist hier in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2013 geschehen, in der der Beklagte seinen Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2010 dahin abgeändert hat, dass vom Kläger nur noch ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 785,‑ € (statt vorher 935,‑ €) gefordert wurde. Nachdem der Beklagte den Kläger insoweit klaglos gestellt hat, fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine (zusätzliche) gerichtliche Aufhebung des Beitragsbescheides vom 3. August 2010 soweit der geforderte Kostenbeitrag 785.- € übersteigt.
Dem Kläger war das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2013 mit dem Hinweis auf eine mögliche Prozesserklärung und den Verkündungstermin am 23. Juli 2013 übersandt worden. Der Kläger hat trotz dieser Hinweise keine prozessuale Erklärung abgegeben. In Betracht wäre nach der Prozessordnung etwa eine (teilweise) Erledigungserklärung oder eine (teilweise) Klagerücknahme gekommen.
Soweit der Kläger sich gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2013 geänderten Bescheid vom 3. August 2010 wendet, mit dem von ihm über 600.- € hinaus ein Kostenbeitrag in Höhe von 785.- € gefordert wird, ist die Klage zulässig aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe der Erziehung in Form der Heimunterbringung oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, vgl. § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrages erfolgt aufgrund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung ‑ KostenbeitragsV ‑, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. Schließlich ist zu prüfen, ob ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt, nach dem ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abzusehen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Bescheid vom 3. August 2010 in der Fassung vom 9. Juli 2013, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist aufgrund seines Einkommens verpflichtet, für den Zeitraum ab dem 17. Dezember 2009 monatlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 785,‑ € zu entrichten.
Der angefochtene Bescheid ist verfahrensfehlerfrei erlassen worden.
Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2009, dessen Zugang nach § 37 Abs. 2 SGB X als am 17. Dezember 2009 bewirkt gilt, über die Hilfegewährung unterrichtet und ihn zugleich auf seine Kostenbeitragspflicht gemäß § 91 SGB VIII hingewiesen. Damit verbunden war der zutreffende Hinweis, dass er seine Einkommensverhältnisse offenzulegen hat. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung entsprochen hatte, hat der Beklagte ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2010 die beabsichtigte Höhe des Kostenbeitrags und deren Berechnung mitgeteilt. Dem Kläger wurde ferner nach § 24 SGB X Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 785 .- ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nachdem dem der Kläger im bereits anhängigen Klageverfahren Nachweise seiner monatlichen Einkünfte aus dem Jahr 2010 sowie den Steuerbescheid 2009 vorgelegt hatte, hat der Beklagte unter Zugrundelegung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 ‑ 5 C 22.11 ‑,
fehlerfrei ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.428,52 € ermittelt. Der Beklagte hat in zulässiger Weise für die Berechnung das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt. Besteht die Erwartung im Wesentlichen gleich bleibender monatlicher Einkünfte, ist das Jugendamt berechtigt, aus einem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen. Danach hat er das so ermittelte Einkommen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII um den monatlichen Beitrag zur Allianz Rentenversicherung als in Grund und Höhe angemessenen Betrag einer privaten Versicherung zur Absicherung des Risikos Alter in Höhe von 82,79 € bereinigt (ergibt ein Nettoeinkommen von 4345,73 €). Davon hat er den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vorgesehenen pauschalen Abzug von Belastungen von 25 % (= 1.086,43 €) vorgenommen. Es verbleibt somit ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers von 3.259,30 €. Unter Berücksichtigung dieses Betrages und dem Umstand, dass die Tochter minderjährig war und er keinem anderen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im maßgeblichen Zeitraum Unterhalt zu leisten hatte, war der Kläger in Stufe 15 der Kostenbeitragstabelle einzustufen und der Kostenbeitrag auf 785,‑ € festzusetzen.
Die Anerkennung nachgewiesener Belastungen anstelle des Pauschalabzugs nach § 93 Abs. 3 SGB VIII führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis.
Als nachgewiesene Schuldverpflichtung kommen zum einen die Raten für die Dresdener Bank in Höhe von 614,52 € in Betracht. Zum anderen sind die Beiträge zur Krankenkassenzusatzversicherung in Höhe von monatlich 19,00 €, sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung über monatlich 34,00 € im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigungsfähig.
Die im Grundsatz mögliche Anerkennung von Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen scheidet hier aus, weil diese Aufwendungen wie die Kosten der doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber getragen wurden. Daneben ist noch darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung solcher Fahrtkosten nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII vorgenommen werden kann und durch die Deckelung deutlich hinter der steuerrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Anerkennung dieses Aufwands zurückbleiben. Die von der Gerichtskasse geltend gemachten Kosten sind wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, nicht berücksichtigungsfähig, da sie aus einem Strafverfahren herrühren und deshalb keine Schuldverpflichtungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sind. Die Berücksichtigung der Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse scheidet aus, da deren Zahlung erst zu einem Zeitpunkt (1. Oktober 2011) gefordert wurde, als die Hilfe für die Tochter J. B. bereits eingestellt war. Es ist ferner nachträglich nicht kostenbeitragssenkend zu berücksichtigen, dass die Tochter jetzt im Haushalt des Klägers lebt und er allein für ihren Unterhalt aufzukommen hat.
Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2011 noch keinen endgültigen Kostenbeitrag festgesetzt hat. Es obliegt dem Kläger, insoweit zunächst die Einkommensunterlagen für das Jahr 2011 dem Beklagten vorzulegen, damit das erforderliche Rechenwerk vorgenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.