Klage auf altersbedingten Mehrbedarf: Bemessung nach jeweils geltendem Regelsatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Gewährung eines altersbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 20 % des jeweils geltenden Regelsatzes statt des zum 31.07.1996 geltenden Regelsatzes. Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Besitzstandsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG den Fortbestand des Mehrbedarfs sichert, jedoch die Bemessung nach dem jeweils maßgeblichen Regelsatz vorzunehmen ist. Eine Bindung an den historischen Regelsatz ergab sich weder aus Wortlaut noch Materialien.
Ausgang: Klage des Klägers auf Gewährung des altersbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 20% des jeweils geltenden Regelsatzes stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Besitzstandsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG sichert den Fortbestand eines bereits anerkannten altersbedingten Mehrbedarfs, enthält jedoch keine starre Bindung an den zum 31. Juli 1996 geltenden Regelsatz.
Ein altersbedingter Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG bemisst sich als Prozentsatz des jeweils zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsgewährung maßgeblichen Regelsatzes.
Bei der Auslegung einer Besitzstandsregel ist der Zweck der Wahrung des bisherigen Leistungsumfangs maßgeblich; allgemeine Erwägungen zur Entlastung der Kommunen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung zu Lasten der Leistungsberechtigten.
Eine Auslegung, die den Mehrbedarf an einen historischen Regelsatz bindet und damit dessen Kaufkraft durch Inflation vermindert, widerspricht dem Wesen des Mehrbedarfes und ist zu vermeiden.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung sämtlicher noch nicht bestandskräftiger Bescheide und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. August bis zum 31. Dezember 2001 sowie ab dem 1. Februar bis zum 30. Juni 2002 einen altersbedingten Mehrbedarf in Höhe von 20 % des jeweils maßgeblichen Regelsatzes und nicht des zum 31. Juli 1996 gültigen Regelsatzes zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung eines altersbedingten Mehrbedarfes unter Berücksichtigung des aktuellen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.
Der 1920 geborene Kläger steht zusammen mit seiner 1935 geborenen Ehefrau seit August 1998 in der sozialhilferechtlichen Betreuung durch den Beklagten. Laut Bescheid vom 18. Dezember 2001 erhielt der Kläger im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einen Mehrbedarf wegen Alters in Höhe von 54,30 EUR. Am 10. Juni 2002 erhob der Kläger gegen alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide Widerspruch, weil der Mehrbedarf wegen Alters nicht in der ordnungsgemäßen Höhe von 57,37 EUR gezahlt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002, zugestellt am 2. Juli 2002, wies der Beklagte den Widerspruch zurück, und führte zur Begründung aus, dass der Widerspruch für die Monate August bis Dezember 2001 sowie Februar bis April 2002 zulässig sei. Hinsichtlich des im Wege einer Besitzstandsregelung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährten Mehrbedarfes wegen Alters sei von dem vor Änderung der Mehrbedarfsregelung, also Juli 1996, gültigen maßgeblichen Regelsatz auszugehen. Die Besitzstandsregelung habe den alleinigen Zweck, bereits bestehende Leistungen fortzuführen, nicht jedoch jeweils anzupassende Leistungen zu gewähren. Dies stünde in Widerspruch zu denjenigen Leistungsbeziehern, die erst im August die Altersgrenze ohne (dann) erforderliches Merkzeichen erreichten und folglich keinerlei Mehrbedarf erhielten.
Der Kläger hat am 31. Juli 2002 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Rechtsansicht, dass bei der Berechnung des Mehrbedarfes der zeitlich jeweils maßgebliche Regelsatz zugrunde zu legen sei. Für eine anderweitige Auslegung, wie sie der Beklagte vornehme, biete der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung sämtlicher noch nicht bestandskräftiger Bescheide und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 01. August bis zum 31. Dezember 2001 sowie ab dem 1. Februar bis zum 30. Juni 2002 einen altersbedingten Mehrbedarf in Höhe von 20 % des jeweils maßgeblichen Regelsatzes und nicht des zum 31. Juli 1996 gültigen Regelsatzes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung zunächst auf die Gründe des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass nach seiner Ansicht § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG dahingehend zu verstehen sei, dass der Mehrbedarf auf die Höhe von 20 % des am 31. Juli 1996 maßgebenden Regelsatzes begrenzt sei, was sich aus der Intention des Gesetzgebers erschließe. Aus der Beschlussfassung zur Änderung des BSHG heiße es, "dass die Kommunen durch systemfremde Leistungen finanziell nicht länger überfordert werden dürften. Die Mehrbedarfsregelung für ältere Personen in Form einer pauschalierten Mehrleistung werde gestrichen. Da dies jedoch im Einzelfall nicht zu Leistungskürzungen führen soll, sei eine Besitzstandsklausel vorgesehen". Eine Anpassung des Mehrbedarfes in der Höhe sei damit nicht beabsichtigt worden. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit rentenrechtlichen Besitzstandsklauseln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die für die Monate August bis Dezember 2001 und Februar bis Juni 2002 ergangenen oder in den entsprechenden Leistungen an den Kläger konkludent enthaltenen Bescheide des Beklagten und der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 sind rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines altersbedingten Mehrbedarfes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) unter Heranziehung des jeweils zum Zeitpunkt der entsprechenden Bescheidung geltenden Regelsatzes.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung, also die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen Alters ohne die Voraussetzung des Merkzeichens G, für Personen weiter, für die zu diesem Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift anerkannt war.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Im vorliegenden Verfahren ist allein streitig, ob die Bemessung des Mehrbedarfes anhand des am 31. Juli 1996 gültigen Regelsatzes oder aber anhand des jeweils gültigen Regelsatzes erfolgen muss, was in letzterem Sinne zu beantworten ist.
Mit der Besitzstandsregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG hat der Gesetzgeber den Hilfeempfängern, die bislang einen Mehrbedarf wegen Alters erhalten haben, diesen erhalten wollen. Dabei hat er, was ihm durchaus möglich gewesen wäre, keine starre Anknüpfung an einen bestimmten Betrag oder aber Regelsatz, sondern eine generelle Erhöhung der Hilfe um 20 % des (jeweils maßgeblichen) Regelsatzes gewählt.
Vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 28. März 2000 - 5 C 3659/97 -, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 2001, 39, W.Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 23 Rdn. 14.
Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den vom Beklagten zitierten Materialien lässt sich ein anderweitiger gesetzgeberischer Wille entnehmen. Dem Verweis darauf, dass die Kommunen von systemfremden Leistungen entlastet werden sollen, kann kein Anhalt für eine bestimmte Auslegung der Besitzstandsregelung entnommen werden, weil der Mehrbedarf keine systemfremde Leistung darstellt. Ebenfalls führt der Verweis auf rentenrechtliche Besitzstandsregelungen nicht zu einer anderen Einschätzung im vorliegenden Fall. Es handelt sich bereits um unterschiedliche Rechtsmaterien mit von einander abweichenden Voraussetzungen.
Im Ergebnis führte die vom Beklagten vorgenommene Auslegung dazu, dass der Besitzstand angesichts der Inflation immer weiter zusammenschmelzen würde, was jedoch dem Wesen des Mehrbedarfes, nämlich einen gleichbleibend erhöhten Bedarf abzudecken, widerspräche.
Dementsprechend war der Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben.