Flüchtlingsschutz für Kamerunerin mit Albinismus wegen gruppenbezogener Verfolgung
KI-Zusammenfassung
Eine kamerunische Staatsangehörige mit Albinismus begehrte nach Ablehnung durch das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; den Asylantrag nahm sie teilweise zurück. Das VG Aachen verpflichtete die Beklagte, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die erlittenen und drohenden Übergriffe sowie die kumulative Diskriminierung knüpften an die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Menschen mit Albinismus“ an und erreichten asylrechtliche Intensität. Staatlicher Schutz und eine innerstaatliche Fluchtalternative verneinte das Gericht wegen fehlender Schutzbereitschaft sowie fehlender realer Existenzsicherung.
Ausgang: Klage nach teilweiser Rücknahme im Übrigen erfolgreich; Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Verfahren im Übrigen eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zugehörigkeit zur „bestimmten sozialen Gruppe“ liegt vor, wenn ein angeborenes, unverfügbares Merkmal die Betroffenen in der Herkunftsgesellschaft deutlich abgrenzt und als „andersartig“ stigmatisiert wird (hier: Albinismus).
Auch nichtstaatliche Verfolgungshandlungen können Flüchtlingsschutz begründen, wenn sie an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen, asylrechtliche Intensität erreichen und der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bietet.
Eine Vielzahl von Diskriminierungen, Ausgrenzungen und Übergriffen kann in der Gesamtschau eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn sie kumulativ gravierende Menschenrechtsverletzungen bewirkt.
Für die Prognose der drohenden Verfolgung ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden; bei Vorverfolgung greift eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die nur durch stichhaltige Gründe entkräftet wird.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet aus, wenn gruppenbezogene Gefährdungen landesweit nicht verlässlich auszuschließen sind und am Zufluchtsort die Sicherung des Existenzminimums für die betroffene Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die ihren Angaben zufolge am 21. September 1988 in Yaoundé geborene Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige, ledig und katholische Christin. Die Klägerin ist von Albinismus betroffen. Nach ihren Angaben reiste sie am 6. Oktober 2009 auf dem Luftweg über Zürich in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 12. Oktober 2009 als Asylsuchende. Am 15. Oktober 2009 stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung am 20. Oktober 2009 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt begründete:
Sie habe zuletzt in der Provinz (Region) F. , Departement E. M. -et- E1. , B. de C. , im elterlichen Haus gelebt. Ihre Eltern seien bereits verstorben, die Mutter im Jahr 2005 und der Vater im Jahr 2007. Sie habe noch eine ältere Schwester und einen älteren Bruder, die beide in Kamerun lebten. Die Schwester habe einen kleinen Handel betrieben und der Bruder habe die Landwirtschaft nach dem Vater fortgeführt und sei viel unterwegs gewesen. Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt in der 5. Klasse auf einem Gymnasium gewesen. Dort habe sie auch bereits drei Jahre Deutschunterricht gehabt. Die Schule habe sie nicht abgeschlossen und einen Beruf nicht erlernt. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie als Mensch mit Albinismus in der kamerunischen Gesellschaft diskriminiert und unterdrückt werde. Bis zum Tod ihrer Eltern sei für sie die Lage erträglich gewesen, da ihre Eltern sie unterstützt und geschützt hätten. Außerhalb der engeren Familie und auch in der Großfamilie sei sie aber nicht akzeptiert gewesen. Für die Großfamilie habe sie als Beweis des Betruges ihrer Mutter an ihrem Vater gegolten. Sie sei von klein an aus der Gesellschaft und der Großfamilie ausgegrenzt worden. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sich ihr Leben zu einer Katastrophe entwickelt. In der Großfamilie sei ihr vorgeworfen worden, eine Schande für die Familie zu sein und man habe sie als Phantom, Widergeburt oder Hexe beschimpft. Die Gesamtsituation sei immer schlechter geworden und auch finanziell sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen oder die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen wegen ihrer Haut und Augen sicherzustellen. Bereits zu Lebzeiten ihrer Eltern sei sie in der Schule und in der Gesellschaft ausgegrenzt gewesen. Dies habe sich nach dem Tod ihrer Eltern weiter verschlimmert.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 - zugestellt am 6. Juli 2010 - stellte das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Kamerun fest. Im Übrigen lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen.
Die Klägerin hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben und hat sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewandt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie als Afrikanerin mit Albinismus in Kamerun kein menschenwürdiges Leben habe führen können und langfristig um ihr Leben gefürchtet habe. Sie habe sich bei ihrer Anhörung in einem schlechten psychischen Zustand befunden und erst nach ihrer Zuweisung nach Düren bei dem psychologischen Beratungszentrum der evangelischen Gemeinde in Düren Hilfe gefunden. Sie habe in Kamerun wegen ihres Albinismus sehr isoliert gelebt und auch nur über die Schriftsprache Zugang zur Welt gehabt. Ihre Eltern hätten sie sehr umsorgt, seien wegen ihrer Person umgezogen und hätten viele Unannehmlichkeiten aushalten müssen. Die Gesellschaft und die Großfamilie habe sie in Kamerun wie eine Aussätzige behandelt. Sie habe jedoch bis zu dem Tod ihrer Eltern unter deren Schutz gestanden. Schutz durch die Polizei hätten sie und ihre Eltern nicht in Anspruch genommen, da dort keine Hilfe zu erwarten gewesen sei und die Eltern zudem auch Angst gehabt hätten, sich dort mit ihr zu melden. Die Klägerin legte eine psychologische Stellungnahme des psychologischen Beratungszentrums (PBZ) der evangelischen Gemeinde zu E2. vom 22. Juli 2010 vor, wonach u. a. ausgeführt wird, dass die Klägerin in einer überdauernden sozialen Isolation, Abwertung und Ausgrenzung sowie Ächtung in der Großfamilie gelebt habe. Sie sei bei ihrer Anhörung im Oktober 2009 nicht in der Lage gewesen, die kontinuierlich erlebten Demütigungen mündlich zu berichten. Durch den Tod der Eltern, längere berufliche Abwesenheit des Bruders und Rauswurf aus dem Elternhaus durch den Onkel sowie die Verselbstständigung der Schwester durch Verlobung und Wegzug, die Nichtakzeptanz des Schwagers, die fehlenden Ausbildungs- und Verdienstmöglichkeiten und die fehlende Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, sei der Klägerin die Lebensgrundlage entzogen worden. Die Klägerin habe ihre Situation als ausweglos empfunden. Ferner habe die Klägerin auch eine versuchte Vergewaltigung durch ihren Hausarzt im Juni 2009 dargelegt. Die Klägerin hat ferner eine mehrseitige handschriftliche Erklärung "Ich in Kamerun" vom 1. Juni 2010 vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens Bezug genommen wird. Nach Rücknahme ihrer Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte beantragt die Klägerin, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2010 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes i. V. m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides und verweist darauf, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt worden sei. Eine weitergehende Entscheidung bezüglich des begehrten Asyl- und Flüchtlingsschutzes sei nicht möglich, da die Klägerin keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen vortrage. Die Handlungen, die von Dritten begangen worden seien, gingen in der Regel nicht über eine Ausgrenzung hinaus und würden keine asylrechtliche Intensität erreichen. Die versuchte Vergewaltigung durch ihren Arzt stelle eine Straftat dar, die aber keinen asylrechtlichen Bezug habe.
Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden, diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage der Kamerun (so genannte Erkenntnisliste).
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Asylantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage begründet.
Der noch hinsichtlich der Ziffer 2. angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.
Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,
Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG - wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff.
Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O..
Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344.
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG erfüllt. Das Gericht ist zu der Erkenntnis gelangt, dass der Klägerin im Falle einer - freiwilligen oder zwangsweisen - Rückkehr den Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Rechtsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin ihr Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Dabei geht die Kammer im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin lebte in Kamerun seit ihrer Geburt wegen ihres angeborenen Albinismus in ständiger Diskriminierung, Ausgrenzung und Ächtung in der Großfamilie und Gesellschaft. Ihre Geburt und der anschließende Druck der Großfamilie haben bereits ihre Eltern zu einem Umzug in einen anderen Landesteil Kameruns veranlasst, da die Klägerin als "Schande" und außereheliches Kind angesehen wurde. Während ihrer Schulzeit hat die Klägerin vielfach sowohl innerhalb der Schule als auch außerhalb der Schule körperliche Angriffe/Misshandlungen und Demütigungen wegen ihres Albinismus durch ihre Mitschüler und Bewohner des Dorfes erlitten. Sie konnte sich in der Öffentlichkeit nicht frei bewegen und ihre Anwesenheit wurde in der Regel von fremden Personen und Familienangehörigen - auch im elterlichen Haus - nicht geduldet. Die Klägerin lebte in Kamerun weitgehend sozial isoliert im elterlichen Haus und wurde dadurch und durch ihre Eltern vor weiteren Angriffen und Demütigungen geschützt. Nach dem Tod des letzten Elternteils im August 2007 lebte die Klägerin weiter mit ihrer Schwester, die ihr Vormund wurde, und ihrem - allerdings häufig abwesenden - Bruder im elterlichen Haus. Sie konnte - auch wegen der finanziellen Situation - die Schule nicht weiter besuchen und musste wegen der fehlenden Akzeptanz in der Öffentlichkeit im Haus bleiben. Im Sommer 2009 entging die Klägerin einer versuchten Vergewaltigung durch ihren Hautarzt und wurde von ihrem Onkel - einem Bruder ihres Vaters - unter Todesandrohung aufgefordert, das elterliche Haus zu verlassen. Schließlich teilte ihr ihre Schwester angesichts ihrer im September 2009 eintretenden Volljährigkeit mit, dass sie ein eigenes Leben führen wolle und das weitere Zusammenleben beenden werde, da sie heiraten und zu ihrem Verlobten ziehen wolle. Die Schwester lehnte es ab, die Klägerin mitzunehmen, da diese von ihrem Verlobten nicht akzeptiert wurde.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des Akteninhalts und der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin. Die Klägerin hat sowohl schriftlich als auch persönlich in der mündlichen Verhandlung ihr Verfolgungsschicksal anschaulich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Sie konnte ihre Verfolgungsgründe in der mündlichen Verhandlung nicht nur erneut umfassend, zusammenhängend und überzeugend vortragen, sondern darüber hinaus auf Nachfragen des Gerichts diese nachvollziehbar ohne Steigerungen erläutern und vertiefen.
Danach geht das Gericht entgegen der Auffassung des Bundesamtes davon aus, dass die von der Klägerin dargelegten erlittenen und drohenden Verfolgungshandlungen Dritter Rechtsverletzungen von asylrechtlicher Relevanz und mit asylrechtlicher Intensität sind, die über eine bloße Beeinträchtigung hinausgehen und die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen. Die dargelegten Verfolgungshandlungen knüpfen an das angeborene und für die Klägerin unverfügbare Merkmal der fehlenden Hautpigmentierung an, welches die soziale Gruppe der Menschen mit Albinismus kennzeichnet und sie von der sie umgebenden - farbigen - Gesellschaft deutlich erkennbar abgrenzt, die die Gruppe der Menschen mit Albinismus deswegen als andersartig betrachtet, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d RL 2004/83/EG. Die erlittenen und drohenden Verfolgungshandlungen betreffen die geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben der Klägerin und verletzen darüber hinaus ihre Menschenrecht auf Nichtdiskriminierung in erheblicher Weise. Zwar mag nicht jede in der Vergangenheit erlittene Verfolgungshandlung für sich genommen bereits die Schwelle einer gravierenden Menschenrechtsverletzung überschritten haben. In einer Gesamtschau betrachtet waren jedoch bereits die in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungshandlungen so gravierend, dass sie jedenfalls kumulativ gesehen die Klägerin massiv in ihren Menschenrechten verletzt haben, vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG, Die Klägerin war neben Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit von einer andauernde Diskriminierung, Ausgrenzung, Benachteiligung und Schikanen betroffen. Auch wenn die Klägerin nicht gänzlich von der Gesellschaft abgeschnitten lebte, da sie auf Grund der Finanzierung und Unterstützung durch ihre Eltern eine Schule besuchen konnte, war sie im Übrigen von Kindheit an zum einem isolierten Leben im elterlichen Haus gezwungen. Allein auf Grund der Anwesenheit ihrer Eltern war die Klägerin vor weiteren Angriffen geschützt. Diese Situation spitze sich im Sommer 2009 für die Klägerin weiter zu, da sie auf Grund der Todesdrohung ihres Onkels absehbar gezwungen war, das elterliche Haus zu verlassen. Gleichzeitig nahmen auch die Übergriffe Dritter auf Grund der Abwesenheit der schutzbereiten Eltern in ihrer Intensität weiter zu, wie etwa die versuchte Vergewaltigung durch den Hautarzt verdeutlicht. Die Klägerin konnte auch nicht mehr auf Unterstützung aus dem engeren Familienkreis zurückgreifen, da ihre Schwester ebenfalls das elterliche Haus verlassen wollte, um zu heiraten und der Bruder überwiegend nicht anwesend war. Die Klägerin befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einer ausweglosen Lage, da ihr allein ohne - familiären - Schutz und Unterstützung gegen Übergriffe Dritter ein Weiterleben und Überleben in Kamerun nicht möglich war.
Die Ausführungen der Klägerin korrespondieren auch mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu Menschen mit Albinismus in Afrika und Kamerun. Danach werden in Afrika Menschen mit Albinismus gesellschaftlich stigmatisiert und sind häufig Gewalt bis hin zur Tötung ausgesetzt. Wegen ihrer hellen Hautfarbe fallen sie in Afrika besonders auf und werden oft verfolgt. Teilweise besteht der Aberglaube, dass Menschen mit Albinismus übernatürliche Kräfte hätten. Sie werden getötet, um mit ihren Leichenteilen "Zaubertränke" herzustellen, vgl. etwa bedrohte Völker-progrom (Zeitschrift der Gesellschaft für bedrohte Völker), 2010 S. 82-83; Süddeutsche.de vom 17. Mai 2010, "Albinos abgeschlachtet/Aberglaube in Afrika", http://www.sueddeutsche.de/panorama/2.220; Zeit online vom 31. Juli 2009, "Verfolgt und getötet", http://www.zeit.de/campus/2009/04; Stern.de vom 28. Oktober 2007, "Das Schattendasein der weißen Schwarzen", http://www.stern.de/wissen/mensch/albinismus; Der Spiegel, "Spuck auf den Boden", 1993 S. 202-208.
Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen sind derartige Tötungen zwar vor allem in den Ländern Tansania, Kenia, Burundi, der Demokratischen Republik Kongo und Uganda verbreitet. Dennoch kommen sie auch in Kamerun vor. Menschen mit Albinismus werden in der kamerunischen Gesellschaft diskriminiert, sind Aberglauben und Vorurteilen ausgesetzt und werden als "Schande" für die Familie angesehen. So machen nach Medienberichten in Kamerun viele Menschen einen großen Bogen um Menschen mit Albinismus, drehen sich angewidert weg, schütteln den Kopf oder bekreuzigen sich. Mütter von Kindern mit Albinismus weigern sich, ihre Kinder zu stillen, und Eltern schicken diese Kinder nicht zur Schule, weil sie wie "Ausgestoßene" behandelt werden. Oftmals sind Kinder mit Albinismus Waisen, weil sie von ihren Eltern verlassen wurden, vgl. dazu insgesamt: etwa Deutsche Welle vom 23. April 2010, "Kameruns Behinderte kämpfen um ihr Recht", http://www.dw.de; Les Observateurs vom 13. April 2009, "The hunt for Albinos is still on", http://observers.france24.com, u.a. auch mit einem Bericht eines Betroffenen über die Tötung seines ebenfalls betroffenen Bruders; V.E.A.C. (Village d'Enfants Albinos du Cameroun) - Pourquoi V.E.A.C?, http:// www.veac-cm.com/veac/maison/pourquoi-veac.
Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass es Angehörigen der Gruppe von Menschen mit Albinismus in Einzelfällen gelungen ist, etwa in Kamerun ein Amt in der Regierung bzw. ein Staatsamt zu bekleiden oder Popstar zu werden (so etwa Salif Keita aus Mali), im Jahr 2010 in Kamerun ein Gesetz zum Schutz und zur Förderung von Menschen mit Behinderungen verabschiedet worden ist und auch in Kamerun Vereinigungen wie etwa V.E.A.C. (Village d'Enfants Albinos du Cameroun) sich seit 2009 vermehrt um den Schutz und Förderung von Menschen Albinismus (hier: der minderjährigen Kinder) bemüht, vgl. AA, Lagebericht Kamerun vom 14. Juni 2011, S. 10; US Departement of State, Cameroon - Human Rights and Labor vom 24. Mai 2012, S. 31-32; V.E.A.C.- http://www.veac-cm.com; Deutsche Welle vom 23. April 2010, "Kameruns Behinderte kämpfen um ihr Recht", http://www.dw.de.
Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich jedoch insoweit zunächst lediglich um positive Ansätze, deren Umsetzung und Auswirkung auf die in der kamerunischen Gesellschaft verbreiteten Vorurteile und den Aberglauben abzuwarten ist. Diese Ansätze sind jedenfalls nicht als stichhaltige Gründe i.S. von Art. 4 Abs. 4 2004/83/EG anzusehen, die gegen eine erneutes Auftreten oder Drohen von Verfolgungshandlung im Falle einer Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland sprechen.
Das Gericht geht ferner davon aus, dass es der Klägerin nicht möglich war und ist, gegenüber den von nicht staatlichen Akteuren erfolgten und drohenden Verfolgungsmaßnahmen Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden zu erlangen, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG i.V.m. Art. 7 RL 2004/83/EG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es im vorliegenden Einzelfall an der staatlichen Schutzbereitschaft mangelt. Zwar hat Kamerun die wichtigsten Menschenrechtsabkommen ratifiziert und garantiert die Verfassung aus dem Jahr 1996 etwa die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Ferner stellt das kamerunische Strafrecht etwa Körperverletzung unter Strafe und ist in Kamerun wie bereits oben ausgeführt im Jahr 2010 ein Gesetz zum Schutz und zur Förderung von Menschen mit Behinderungen verabschiedet. Allerdings weist das kamerunische Rechtssystem gravierende Schwächen auf und ist vor allem durch Korruption, mangelhafte Aus- und Fortbildung, schlechte Bezahlung sowie Überlastung gekennzeichnet. Die Bevölkerung hat nur wenig Vertrauen in die Sicherheitskräfte und das Justizwesen, da auch die Sicherheitskräfte mitunter willkürlich und unverhältnismäßig Gewalt anwenden. Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Das Bewusstsein für Menschenrechtsverletzungen ist in der kamerunischen Gesellschaft und auch innerhalb der Sicherheitskräfte nur eingeschränkt ausgeprägt. Ebenso sind auch die Angehörigen der Sicherheitskräfte von traditionellen Vorurteilen belastet. Die kamerunische Justiz gilt insoweit als schwerfällig und zeigt nur wenig Einsatzbereitschaft, vgl. dazu insgesamt etwa: AA, Lagebericht Kamerun vom 14. Juni 2011, S. 7, 8, 10 und 14; SFH, Kamerun, Update Oktober 2006, S. 3, 4.
So wird auch aus den Berichten der Klägerin deutlich, dass bereits ihre Eltern eine Hilfestellung oder Unterstützung durch die Polizei gegenüber Angriffe Dritter wegen der offensichtlichen Andersartigkeit der Klägerin und der weitverbreiteten Ablehnung von Menschen mit Albinismus in der Gesellschaft für aussichtlos hielten. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass ihre Eltern nur einige Male versucht haben, Hilfe durch die Polizei zu erlangen. In diesen Fällen sei ihr Vater jedoch gar nicht ernst genommen worden. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass es der Klägerin insbesondere als alleinstehende Frau mit Albinismus kaum möglich war und ist, staatlichen Schutz vor Verfolgung zu erlangen, besonders vor der "Vertreibung" aus dem elterlichen Haus und der Bedrohung durch ihren Onkel.
Der Klägerin stand und steht ferner keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG. Dies setzt voraus, dass in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sich die Klägerin in diesem Landesteil aufhält. Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass sich hinsichtlich der Verfolgung von Menschen mit Albinismus räumliche Unterscheidungen treffen lassen oder diese etwa in großen Städten nicht besteht. Zum anderen ist es nach Einschätzung des Gerichts für die Klägerin als alleinstehende Frau, ohne familiäre Anbindung bzw. Rückhalt und ohne Ausbildung sowie mit dem äußerlichen Merkmal des Albinismus nicht möglich sein, sich an einem anderen Ort in Kamerun eine Existenzgrundlage zu schaffen, vgl. zur Gewährleistung des Existenzminimums am Ort des internen Schutzes: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 -, juris
So ist in Kamerun bereits die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage angespannt, denn knapp 40 % der Menschen leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze und mehr als ein Fünftel der Bevölkerung ist unterernährt. Auch wenn die Arbeitslosenquote von 3,8 % relativ niedrig ist, so gelten jedoch 70 % der Bevölkerung als unterbeschäftigt. Sie arbeiten vor allem als Selbstversorger in der Landwirtschaft oder als Kleinstunternehmer im informellen Sektor. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose besteht nicht. Soziale Notlagen werden vielfacht durch ein in der Regel funktionierendes soziales Netz der Großfamilien aufgefangen. Die Situation alleinstehender Frauen ist darüber hinaus noch schwieriger und sie sind in der Regel auf familiäre Unterstützung angewiesen, vgl. AA, Lagebericht Kamerun vom 14. Juni 2011, S. 11, 12, 16; SFH, Auskunft vom 17. Januar 2011 - Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) zu Kamerun - www.bmz.de -.
Die Klägerin hat schließlich glaubhaft dargelegt, dass sie auch keine weitere Unterstützung durch die Freundin ihrer verstorbenen Mutter erwarten konnte, da dies von deren Familie wegen des Albinismus der Klägerin nicht geduldet worden wäre.
Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).