SGB VIII: Kostenbeitrag bei Heimerziehung und Abzug besonderer Belastungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfeleistungen (Heimunterbringung der Tochter) und berief sich u.a. auf Kindergeld sowie hohe Medikamenten- und Fahrtkosten. Einen im Erörterungstermin geschlossenen Prozessvergleich focht er wegen Irrtums wirksam an, sodass das Verfahren fortzusetzen war. In der Sache wies das VG die Klage ab: Die Heranziehung des Kindergelds der Mutter nach § 94 Abs. 3 SGB VIII sei rechtmäßig. Kosten für potenzsteigernde Mittel seien dem Grunde nach nicht als abziehbare Belastungen anzuerkennen; Fahrtkosten seien nur in begrenzter, normativ herleitbarer Höhe berücksichtigungsfähig und überschritten den Pauschalabzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht.
Ausgang: Nach Fortsetzung des Verfahrens (wirksame Vergleichsanfechtung) wurde die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozessvergleich nach § 106 VwGO ist zugleich Prozesshandlung und öffentlich-rechtlicher Vertrag und kann nach § 61 SGB X i.V.m. §§ 119 ff. BGB wegen Irrtums angefochten werden.
Wird ein Prozessvergleich wirksam nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten, ist er gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig; der Rechtsstreit ist so fortzuführen, als wäre der Vergleich nicht geschlossen worden.
Bei getrennt heranzuziehenden Elternteilen (§ 92 Abs. 2 SGB VIII) kann ein Elternteil einen auf § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV beruhenden Mindestkostenbeitrag des anderen Elternteils in Höhe des Kindergeldes nicht für sich beanspruchen.
Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII sind nur abziehbar, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzen; Aufwendungen, die gegenüber der Unterhaltspflicht und erheblichen Jugendhilfeaufwendungen nicht angemessen erscheinen, sind dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig.
Für die Bewertung erstattungsfähiger Fahrtkosten als Belastung nach § 93 SGB VIII kann mangels spezieller Vorgaben auf normativ geregelte Kilometersätze (z.B. Steuerrecht/Reisekostenrecht) zurückgegriffen werden; höhere Pauschalen bedürfen einer systematischen Anknüpfung im Rechtssystem.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der am 7. November 1958 geborene Kläger erlitt am 26. Juli 1978 einen Unfall als Wehrdienstleistender. Hieraus resultieren schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen. Der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers beträgt 100 v. H.; ferner sind für den Kläger die Merkmale "aG" sowie "B" ausgewiesen. Der Kläger war bis Juli 2003 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (geboren 1989, 1992 und 1999). Inzwischen ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet.
Für die älteste Tochter E. L. (geb. 21. Mai 1989) erbringt der Beklagte seit dem 13. Februar 2007 jugendhilferechtliche Leistungen (Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII) in Höhe von monatlich ca. 5.000,- EUR für Heimunterbringung. In diesem Zusammenhang beantragte der Beklagte unter dem 15. Februar 2007 bei der Agentur für Arbeit - Familienkasse - die Erstattung des Kindergeldes für E. L. gemäß § 104 SGB X aus dem Anspruch der Kindesmutter N. L. . Ferner forderte der Beklagte den Kläger unter dem 20. Februar 2007 auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, um feststellen zu können, in welcher Höhe er zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91 ff. SGB VIII herangezogen werden könne.
Nach Sichtung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen setzte der Beklagte mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 26. Februar 2007 den Kostenbeitrag mit Wirkung ab 13. Februar 2007 auf zunächst monatlich 250,00 EUR fest. Dem Bescheid beigefügt war ein Berechnungsbogen, aus dem sich das zugrunde gelegte Gesamteinkommen, abzusetzende Beträge nach § 93 Abs. 2 SGB VIII, die abzusetzende Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII sowie weitere Einzelheiten in Zusammenhang mit der sog. KostenbeitragsV zu § 94 SGB VIII ergeben.
Hiergegen erhob der Kläger mit Faxbrief vom 27. Februar 2007 Widerspruch, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit einem an die geschiedene Ehefrau des Klägers, Frau N. L. , gerichteten Bescheid vom 5. März 2007 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag der Mutter von E. L. mit Wirkung ab 13. Februar 2007 gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII auf den "Mindestkostenbeitrag" in Höhe des auf das untergebrachte Kind entfallenden Kindergeldes (154,00 EUR monatlich) fest.
In den folgenden Monaten wurde die Korrespondenz zwischen den Beteiligten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens fortgesetzt. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass ihm unter zwei Gesichtspunkten außerordentliche Aufwendungen entstünden, die bei der Berechnung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden müssten:
Zum einen bestehe bei ihm - unfallbedingt - die Notwendigkeit, an zahlreichen Tagen im Monat - mehrfach pro Woche - eine spezielle Praxis für Chirokrankengymnastik in N1. aufzusuchen, die eine für ihn günstige Therapie nach Prof. M. anwende. Zur Linderung seiner Beschwerden sei die Inanspruchnahme dieser Chirokrankengymnastik für ihn unabweisbar. Die Fahrstrecke von seinem Wohnort nach N1. (Hin- und Rückfahrt) betrage jeweils 104 km. Die monatlich auf diese Fahrten entfallende Gesamtfahrstrecke belaufe sich auf ca. 1.200 km - 1.400 km. Seitens der Krankenkasse würden ihm nur 30 Cent pro Entfernungskilometer erstattet, so dass sich der "ungedeckte" Kostenaufwand selbst bei Ansatz von Kosten in Höhe von nur ca. 0,50 EUR pro gefahrenen Kilometer auf monatlich auf ca. 600,00 EUR - 700,00 EUR (abzüglich der Krankenkassenleistung in Höhe von ca. 135,00 EUR) belaufe. Hiernach resultierten allein aus dieser Position "ungedeckte" Fahrtkosten von mtl. 450,00 EUR - 550,00 EUR.
Darüber hinaus verwies der Kläger darauf, dass er in Zusammenhang mit einer Erkrankung aus dem urologischen Bereich monatlich Aufwendungen von mehreren Hundert Euro zur Beschaffung von potenzsteigernden Mitteln (auf Privatrezept) tätigen müsse. Hierzu nahm er Bezug auf ein Attest der Ärzte für Urologie Dr. med. X. I. und Dr. med. X. G. , N2. , vom 17. August 2007 mit folgendem Wortlaut:
"Ärztliches Attest zur Vorlage beim Jugendamt
Pat.: L. , L1. , geb. 07.11.1958 B. S. 22, 00000 N2.
Herr L. befindet sich wegen eines Prostatakarzinoms und Harninkontinenz sowie Erektiler Dysfunktion seit 2004 in unserer Dauerbehandlung. Aufgrund seiner Erkrankung E.D. benötigt er insbesondere folgende Medikamente regelmäßig, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden: Viagra, Levitra und Viridal. Deshalb werden diese Medikamente auf Privatrezept verordnet."
Nach Prüfung dieser Unterlagen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 den Widerspruch des Klägers vom 27. Februar 2007 zurück. Zur Begründung wurde in dem Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 250,00 EUR monatlich ab 13. Februar 2007 angemessen und gerechtfertigt sei. Eine Anerkennung von Belastungen über den Pauschalabzug hinaus sei nicht geboten. Dem Widerspruchsbescheid beigefügt waren mehrere Berechnungsbögen. In dem Berechnungsbogen vom 1. März 2007, der sich auf die Zeit ab 13. Februar 2007 erstreckt, war der Pauschalabzug gemäß § 93 Abs.3 SGB VIII in Höhe von 25 v. H. des Nettoeinkommens mit 613,06 EUR ausgewiesen; in dem Berechnungsbogen, der sich auf die Zeit ab Juli 2007 erstreckt, ist der Pauschalabzug mit 562,60 EUR angesetzt. In dem Berechnungsbogen, der für die Zeit ab Oktober 2007 gelten soll, ist der Pauschalabzug gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII mit 697,59 EUR festgesetzt. In dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 wurde mit Blick auf Veränderungen in den Einkommensverhältnissen des Klägers der Kostenbeitrag für die Zeit ab 1. Juli 2007 auf 275,00 EUR und für die Zeit ab 1. Oktober 2007 auf 340,00 EUR festgesetzt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. Oktober 2007 zugestellt.
B. 30. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 26. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 erstrebt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass er als überwiegend Unterhaltspflichtiger bis zur "Rückführung" seiner Tochter E. in den Haushalt seiner geschiedenen Frau N. L. das Kindergeld für sich beanspruche. Ferner habe er einen Anspruch darauf, dass seine monatlichen Aufwendungen für die Rede stehenden Medikamente in Höhe von mindestens 500,00 EUR nicht zuletzt mit Blick auf seine Prostatakrebsoperation und die dabei erfolgte Durchtrennung der Potenznerven zu seinen Gunsten angesetzt würden. Schließlich habe der Beklagte es unterlassen, die erheblichen - ausschließlich krankheitsbedingten - Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner speziellen Chirokrankengymnastik zu seinen Gunsten anzusetzen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat ursprünglich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Klagevorbringen entgegen und verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat am 22. April 2008 einen frühen ersten Termin zur Erörterung der Streitsache vor den berufsrichterlichen Mitgliedern durchgeführt. In diesem Termin wurde schließlich auf Vorschlag des Gerichts folgender Vergleich protokolliert:
1. "Zur Ausräumung der gegenwärtigen Streitpunkte bei der Berechnung des Kostenbeitrags, insbesondere des Stichworts 'Kindergeld', ferner des Komplexes 'Fahrtkosten zu Behandlungen' sowie 'Medikamente' ist der Beklagte bereit, bei der Berechnung des Kostenbeitrags zur Unterbringung der Tochter E. ab 13. Februar 2007 den jeweils sich ergebenden Pauschbetrag im Berechnungsbogen (Betrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII) um 150,00 EUR zu erhöhen.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Regelung solange gilt, wie sich die Lebensverhältnisse des Klägers gegenüber den aktenkundigen Verhältnissen nicht ändern.
3. Mit dieser Regelung sind alle gegenwärtigen Streitpunkte zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags abgegolten.
4. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Dieser Vergleich wird laut diktiert, vorgespielt und von den Erschienenen genehmigt."
Noch vor Zustellung des Terminsprotokolls hat der Kläger mit Faxbrief vom 22. April 2008 den Vergleich wegen "absoluter Sittenwidrigkeit" und - jedenfalls sinngemäß - wegen Irrtums über Inhalt und Tragweite angefochten.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Verfahren fortzusetzen und seinem ursprünglichen Klageantrag stattzugeben.
Der Beklagte bleibt bei seinem Klageabweisungsantrag.
Die Beteiligten haben zwischenzeitlich übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann aufgrund des übereinstimmend ausgesprochenen Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Gericht legt den Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2008 dahin aus, dass er die Fortsetzung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Ziel der Aufhebung der Kostenbeitragsbescheide erstrebt, weil er im Erörterungstermin einen Vergleich diesen Inhalts nicht schließen wollte.
Der Prozessvergleich im Sinne des § 106 VwGO hat nach der heute herrschenden Auffassung eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung, mit der die Beteiligten vor dem zuständigen Gericht beispielsweise bis dahin streitige öffentlichrechtliche Verpflichtungen oder Rechte verbindlich anerkennen oder übernehmen oder aufheben. Er ist andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X (entspricht den §§ 54 ff. VwVfG), der nach § 61 Satz 2 SGB X (entspricht § 62 Satz 2 VwVfG) i.V.m. den §§ 119 ff. BGB, den allgemeinen Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen, angefochten werden kann.
Der Kläger hat seine im Erörterungstermin abgegebene Willenserklärung zum Abschluss des Vergleichs wirksam gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten mit der Folge, dass der geschlossene Vergleich gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Die Kammer geht in Würdigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 22. April 2008 davon aus, dass sich der Kläger bei Abschluss des Vergleichs über Inhalt und Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit der im Vergleich vorgesehenen Erhöhung des Pauschalbetrages im Berechnungsbogen um 150,00 EUR, geirrt hat. Den Vergleich hat er nach seinen Bekundungen in dem Irrtum abgeschlossen, mit dem geschlossenen Vergleich reduziere sich der von ihm geforderte monatliche Kostenbeitrag in dieser Höhe. An der Entstehung dieses Irrtums hat die Kammer möglicherweise dadurch mitgewirkt, dass sie es gegenüber dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger sowohl bei den Erörterungen im Termin als auch bei der Protokollierung des Vergleichs versäumt hat darzulegen, wie sich die in Ziffer 1 des Vergleichs vorgeschlagene Erhöhung des Pauschalbetrages auf den Kostenbeitrag nach der Tabelle Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) rechnerisch auswirkt. Es gibt bei dieser Sachlage keinen Anhaltspunkt, der den klägerischen Vortrag in Zweifel zieht, dass er die prozessuale Erklärung zur Annahme des Vergleichs in einer Vorstellung abgegeben hat, die ihm die Möglichkeit der Anfechtung dieses gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums eröffnet.
Mit dieser Anfechtung ist der Inhalt des Vergleichs gegenstandslos; dies gilt selbstverständlich auch für die darin enthaltenen Zugeständnisse des Beklagten. Die Bemühungen des Gerichts, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, sind damit gescheitert.
Über die Klage ist hiernach so zu entscheiden, als wäre der Vergleich nicht geschlossen worden. Das Verfahren ist mithin mit dem Ziel einer instanzabschließenden Entscheidung durch Urteil fortzusetzen.
Die Klage bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg.
Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. September 2007 erweist sich - auch unter Berücksichtigung der im Widerspruchsbescheid enthaltenen erhöhten Ansätze für die Zeit ab 1. Juli 2007 bzw. ab 1. Oktober 2007 - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen geschützten Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit der Kläger sich gegen die Inanspruchnahme des Kindergeldes für E. L. durch den Beklagten wendet, ist das Klagebegehren offensichtlich unbegründet. Die dem Kläger vorschwebende Bestimmung zum Bezugsberechtigten des Kindergeldes für die Dauer der jugendhilferechtlichen Leistung scheidet schon aus rechtlichen Gründen aus. Das Kindergeld hat vor Beginn der Jugendhilfe der Mutter der jungen Volljährigen, der ersten Ehefrau des Klägers, zugestanden. Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV hat sie ihren Kostenbeitrag in Höhe dieses Kindergeldes zu zahlen. Da nach § 92 Abs. 2 SGB VIII die Elternteile getrennt herangezogen werden, kann der Kläger diesen von der Kindesmutter geleisteten Kostenbeitrag nicht für sich reklamieren. Selbst wenn dies möglich wäre, könnte er die ihm vorschwebende Freilassung in Höhe des Kindergeldes auch aus anderen Gründen nicht verlangen. Im Erörterungstermin vom 22. April 2008 hat der Kläger klargestellt, dass er seit Beginn der stationären Unterbringung seiner Tochter E. , d. h. seit dem 13. Februar 2007, keinerlei Kontakt zu dieser unterhalte. Daraus ergibt sich, dass für den Kläger auch keinerlei Kosten (etwa aus Anlass von Wochenendbesuchen o.ä.) entstehen. Unter diesen Umständen ist der Zugriff des Beklagten auf das Kindergeld nicht zuletzt mit Blick auf die Höhe der monatlich ungedeckten Jugendhilfeaufwendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung zweier Kostenpositionen, nämlich zum einen der Aufwendungen für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in einer Größenordnung von ca. 500,00 EUR pro Monat, zum anderen der Fahrtkosten aus Anlass der wöchentlich mehrfach anfallenden Behandlungen durch eine bestimmte Chirokrankengymnastin mit der Folge begehrt, dass es im Ergebnis zu einer Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 92 Abs. 3 SGB VIII kommen soll, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Denn die nach § 93 SGB VIII ansatzfähigen Belastungen sind für die hier maßgeblichen Teilzeiträume ab 13. Februar 2007, ab 1. Juli 2007 und ab 1.Oktober 2007 nicht höher als der jeweils nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII angesetzte Pauschalbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des maßgebenden Einkommens. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Kläger zur Prüfung gestellten Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in Höhe von ca. 500,00 EUR monatlich dem Grunde nach bereits nicht ansatzfähig sind (1) und dass die geltend gemachten Fahrtkosten - abzüglich des Erstattungsbetrages der Krankenkasse - nur in einer Höhe ansatzfähig sind, die nicht zu einer Überschreitung des Pauschalansatzes nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII führt (2).
(1) Die vom Kläger belegten Kosten für die Beschaffung fachärztlich verordneter potenzsteigernder Mittel sind bereits dem Grunde nach nicht ansatzfähig. Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 3 SGB VIII. § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass "Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person" abzuziehen sind. In § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sind bestimmte anerkennungsfähige Belastungen aufgeführt, zu denen die hier in Rede stehenden Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel unstreitig nicht zählen. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sieht zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung vor, dass der Abzug regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert erfolgt. Diesen Abzug hat der Beklagte unstreitig vorgenommen. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII sieht für den Fall, dass die Belastungen höher als der pauschale Abzug sind, vor, dass sie abgezogen werden können, "soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen". Nach § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII muss die kostenbeitragspflichtige Person die Belastungen nachweisen.
Ob die "Belastungen", die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII abgezogen werden können, anerkennungsfähig sind, mithin - auf den Fall bezogen -, ob Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in Höhe von 500,00 EUR monatlich "nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze der wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen", kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 93 SGB VIII einerseits und etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls andererseits.
Die Vorschrift des § 93 SGB VIII hat zum Gegenstand, den vorgegebenen Interessenkonflikt zwischen der öffentlichen Hand, die - wie hier - erhebliche jugendhilferechtlichen Aufwendungen zu tätigen hat, einerseits und der auf Grund der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht kostenbeitragspflichtigen Person andererseits - hierzu zählt klassischerweise der Kindesvater als Erzeuger - zu lösen. Die Beantwortung der Frage, ob Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel überhaupt und ggf. in der vom Kläger nachgewiesenen monatlichen Größenordnung hier ansatzfähig sind, hängt also nicht von der Frage ab, ob der Kläger die Einnahme derartiger Mittel in dem belegten Umfang nicht zuletzt mit Blick auf seine Prostatakrebserkrankung für sich reklamieren kann; vielmehr geht es bei § 93 Abs. 3 SGB VIII allein um die Frage, ob angesichts von monatlichen Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von ca. 5.000,00 EUR der Kläger unter Hinweis auf die Kosten für die Beschaffung derartiger Präparate in Ansehung seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht die Absenkung des Kostenbeitrags, der bereits deutlich weniger als 10 vom Hundert der monatlich anfallenden Kosten beträgt, gegenüber den öffentlichen Kassen und der Allgemeinheit verlangen kann.
Die Kammer verneint diese Frage. Sie hält angesichts der Wechselbezüglichkeit zwischen der Höhe der monatlichen Jugendhilfeaufwendungen einerseits und den zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen, die den Kläger als Erzeuger treffen, andererseits, diese Kosten "bereits dem Grunde nach" nicht für angemessen. Die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers als des Vaters von E. gehen in dieser Konstellation vor. Wenn der Kläger - was selbstverständlich seine höchstpersönliche Entscheidung ist - auf die regelmäßige Einnahme derartiger Mittel Wert legt, muss er die notwendigen Mittel ggf. durch entsprechende Umschichtung, die durchaus auch mit einem Verzicht auf die eine oder andere Konsumausgabe verbunden sein kann, erwirtschaften. Ein Anspruch, derartige Aufwendungen im Ergebnis ganz oder teilweise zu Lasten der öffentlichen Jugendhilfe zu tätigen, besteht auch unter Berücksichtigung der schweren Wehrdienstbeschädigung des Klägers und seiner Prostatakrebserkrankung nicht.
(2) Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten aus Anlass der regelmäßigen - mehrfach wöchentlich stattfindenden - Besuche in einer Praxis für Chirokrankengymnastik in N1. sind zwar teilweise ansatzfähig, erreichen jedoch unter Berücksichtigung der rechtlich und rechnerisch in Betracht kommenden Kilometersätze und in Anbetracht der Erstattungsleistung der Krankenkasse nicht eine Größenordnung, die zur Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII führen würde. Da es im Sozialgesetzbuch VIII an normativen Vorgaben zur berücksichtigungsfähigen Höhe solcher Fahrtkosten fehlt, ist nach Auffassung der Kammer zur Ermittlung eines sachgerechten Ansatzes auf anderweitige normative Vorgaben im Rechtssystem zurückzugreifen. Die steuerrechtliche Betrachtungsweise (Pauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer unter bestimmten Voraussetzungen) führt hier jedenfalls nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers, da ein Betrag in dieser Größenordnung bereits weitgehend durch die Erstattungsleistung der Krankenkasse abgedeckt ist.
Ein dem Kläger günstigerer normativer Ansatzpunkt ergibt sich aus dem Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes. Die einschlägigen Ansätze pro gefahrenen Kilometer übersteigen jedoch hier ebenfalls nicht 0,30 EUR pro Kilometer (vgl. z.B. § 6 des Landesreisekostengesetzes), so dass sich auch bei Zugrundelegung solcher Kilometeransätze kein Betrag ergibt, der über die angesetzten Pauschalbeträge hinausgehen würde. Für die Anerkennung höherer Ansätze pro gefahrenen Kilometer - wie etwa im gerichtlichen Vergleich im Rahmen der Bemühungen des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits angedacht - finden sich im Rechtssystem keine Anknüpfungspunkte.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.