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Verwaltungsgericht Aachen·16 L 182/06.PVL·05.04.2006

Einstweilige Verfügung: Einsatz ehrenamtlicher Helfer während Streik nicht mitbestimmungspflichtig

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtArbeitskampfrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig festzustellen, dass der Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter bei streikbedingtem Ausfall der Arbeitsleistung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Die Kammer erkannte zwar Eilbedürftigkeit, lehnte den Antrag jedoch ab, weil ehrenamtlich vorübergehend Beschäftigte nicht unter das LPVG fallen und kein Mitbestimmungsrecht nach §72 Abs.3 Nr.7 LPVG vorliegt. Eine vorübergehende Beschäftigung Dritter während eines Arbeitskampfs begründet keine Privatisierungspflicht.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht bei Einsatz ehrenamtlicher Helfer während Streik abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ehrenamtlich und vorübergehend eingesetzte Arbeitskräfte sind keine Beschäftigten im Sinne des LPVG (§5 LPVG) und unterfallen daher nicht den Mitbestimmungsrechten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz.

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Die vorübergehende Beschäftigung von Hilfspersonal zur Behebung streikbedingter Notlagen stellt keine Übertragung von Arbeiten im Sinne einer Privatisierung i.S.d. §72 Abs.3 Nr.7 LPVG dar und löst daher dieses Mitbestimmungsrecht nicht aus.

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Die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes (Eilbedürftigkeit) begründet noch keinen Verfügungsanspruch, wenn die maßgeblichen Mitbestimmungsnormen nicht einschlägig sind.

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Bei Eilbedürftigkeit kann die Kammer nach §79 Abs.2 LPVG in Verbindung mit §85 Abs.2 ArbGG und den einschlägigen ZPO-Vorschriften ohne vorherige Anhörung der Beteiligten entscheiden.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 2 LPVG§ 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 937 Abs. 2, 921 Abs. 1 ZPO§ 5 LPVG§ 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Die Kammer konnte aufgrund der Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers ohne Anhörung der Beteiligten und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, vgl. § 79 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - ), § 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in Verbindung mit §§ 937 Abs. 2, 921 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern des N. I. oder ähnlicher Organisationen sowie sonstiger Dritter im Rahmen des Ausfalls von Arbeitsleistungen durch Streik an dem Universitätsklinikum B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,

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ist nicht begründet. Zwar dürfte für dieses Antragsbegehren der erforderliche Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sein. Denn in seiner Verfügung vom 9. März 2006, mit der er das Begehren des Antragstellers auf Beendigung des Einsatzes von Mitarbeitern des N. I1. (N1. ) im Universitätsklinikum B. bzw. auf Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens für den Fall der weiteren Beschäftigung nicht zum Universitätsklinikum gehörenden Personals abgelehnt hat, hat der Kaufmännische Direktor deutlich gemacht, dass er sich vorbehält, in Abhängigkeit von der weiteren Streikentwicklung zur Sicherstellung der Patientenversorgung den Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter auszuweiten. Allein die Beendigung der Tätigkeit zweier N1. -Mitarbeiter in der Bettenzentrale lässt die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung daher nicht entfallen.

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Indes fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Die Beschäftigung von ehrenamtlichen Mitarbeitern, sei es des N. I1. oder anderer Hilfsorganisationen, unterfällt keinem im Landespersonalvertretungsgesetz NRW geregelten Mitbestimmungstatbestand.

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Für die ehrenamtlich eingesetzten Mitarbeiter selbst folgt dies aus § 5 LPVG, weil ehrenamtliche, vorübergehend eingesetzte Arbeitskräfte nicht Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift und damit des Landespersonalvertretungsgesetzes sind.

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Zum Schutz der dem Landespersonalvertretungsrecht unterliegenden Beschäftigen des Universitätsklinikums lässt sich ein Mitbestimmungstatbestand nicht feststellen. Namentlich der vom Antragsteller angeführte Tatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG greift nicht ein. Hiernach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung). Eine derartige Privatisierung liegt ersichtlich nicht in der vorübergehenden Beschäftigung ehrenamtlicher Mitarbeiter zur Behebung einer vom Dienststellenleiter angenommenen streikbedingten Notlage bei der Patientenversorgung. In der Beschäftigung von Hilfspersonal - sei es ehrenamtlich oder entgeltlich - während eines Arbeitskampfes liegt keine Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden. Der Schutzzweck dieses Mitbestimmungstatbestandes, der in der Erhaltung von Arbeitsplätzen der Beschäftigten liegt, wird durch die vorübergehende Übertragung von Aufgaben an außenstehende Dritte während eines Arbeitskampfes nicht berührt. Jedem Streikenden steht es auch während des Arbeitskampfes jederzeit frei, seinen Arbeitsplatz wieder einzunehmen. Ein Arbeitsplatzverlust droht durch die vorübergehende Beschäftigung außenstehender Dritter nicht.

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Bei dieser Sachlage spielen die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Dauer des Einsatzes anstaltsfremden Personals und des Vorliegens einer personellen Notsituation keine entscheidende Rolle.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.