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Verwaltungsgericht Aachen·16 K 967/07.PVL·12.03.2008

Feststellung abgelehnt: Begrenzter Informationsanspruch des Personalrats zu Stufenzuordnungen

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtTarifrecht (TV-L)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat begehrte die Feststellung, der Dienststellenleiter müsse ihn nach § 65 LPVG NW bei Einstellungen und Höhergruppierungen umfassend über die Gründe der Zuordnung zu Entwicklungsstufen informieren. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab. Es stellte klar, dass der Unterrichtunganspruch auf Informationen beschränkt ist, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, und kein generelles Kontrollrecht begründet. Mitbestimmungsrechte und Unterrichtungsansprüche sind zu trennen.

Ausgang: Antrag auf Feststellung eines umfassenden Informationsanspruchs des Personalrats nach § 65 LPVG NW als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Unterrichtung nach § 65 LPVG NW beschränkt sich auf solche Informationen, die der Personalrat zur Durchführung seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigt.

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Dem Personalrat steht kein generelles Recht auf umfassende Kontrolle oder systematische Überwachung der Dienststellenleitung zu; ein losgelöster, allgemeiner Informationsanspruch ist nicht gewährt.

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Der Dienststellenleiter hat den Personalrat über die getroffene Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe zu unterrichten; detaillierte Beweggründe müssen nur mitgeteilt werden, soweit sie für die Wahrnehmung der Personalratsaufgaben erforderlich sind oder Anhaltspunkte für Abweichungen vom TV-L bestehen.

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Mitbestimmungsrechte und Unterrichtungspflichten sind zu unterscheiden; das Fehlen einer Mitbestimmungspflicht für Stufenzuordnungen begründet keinen erweiterten Informationsanspruch des Personalrats.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 1 LPVG NW§ 64 Nr. 2 LPVG NW§ 65 Abs. 1 und 2 LPVG NW§ 64 LPVG NW§ 65 LPVG NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten um den Umfang der Informationen, die der Dienststellenleiter dem Personalrat anlässlich von Einstellungen oder Höhergruppierungen zur Verfügung stellen muss.

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Während der Geltung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) entsprach die Einstufung der Beschäftigten innerhalb der tarifgerechten Vergütungsgruppe dem Lebensalter und der tariflichen Regelung gemäß § 27 BAT. Seit der Umstellung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 erfolgt die Einstufung nicht mehr anhand einer durch das Lebensalter festgeschriebenen Stufe. Vielmehr werden die verschiedenen Tätigkeiten in 15 sog. Entgeltgruppen eingeteilt, die wiederum in ein Grundentgelt und Entwicklungsstufen aufgeteilt sind. Die Einstufung nimmt der Dienstherr anhand der Regelung nach § 16 Abs. 2 TV-L vor. Maßgebliches Kriterium ist eine einschlägige Berufserfahrung der Beschäftigten/des Beschäftigten. Ob die Berufserfahrung anerkennungsfähig ist und in welchem zeitlichen Umfang dies gilt, entscheidet der Dienststellenleiter.

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Mit Schreiben vom 20. März 2007 bat der Antragsteller den Beteiligten, bei Anträgen auf Zustimmung zu einer Einstellung oder Höhergruppierung gleichzeitig nähere Angaben zu machen, aus welchem Grund die betroffene Beschäftigte/der Beschäftigte in die vorgesehene Entwicklungsstufe eingruppiert werden soll.

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Dem trat der Beteiligte entgegen. Zum einen sei die Zuordnung zu den Stufen der Entgeltgruppe nicht mitbestimmungspflichtig, sodass der Antragsteller die Information nicht beanspruchen könne. Darüber hinaus kenne er - der Dienststellenleiter - bei der Vorlage zur Mitbestimmung noch nicht alle Einzelheiten, die zu der Zuordnung benötigt würden. Die Einzelheiten erfahre er regelmäßig erst am Tage der Dienstaufnahme, d. h. nach der Beteiligung des Personalrats. Auch bei Höhergruppierungen gelte der Grundsatz der Bezahlung nach Berufserfahrung und Leistung. Deshalb erfolge die Stufenzuordnung betragsmäßig (ggf. mit Garantiebetrag) Da die Neuberechnung des Entgeltes dem LBV obliege, ergebe sich die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe unmittelbar aus der neuen Entgeltgruppe und dem durch das LBV ausgewiesenen Gehalt. Hiervon erhalte das Personalcenter konkrete Kenntnis erst durch die Rückmeldung des LBV.

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Demgegenüber verwies der Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2007 auf sein Informationsrecht gemäß § 65 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NW). Der Personalrat sei rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm seien die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass er gemäß § 64 Nr. 2 LPVG darüber zu wachen habe, "dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden ... Tarifverträge ... durchgeführt werden". Damit sei die Prüfung der Vergütungs- und Lohngruppe unmittelbar angesprochen. Auch wenn die Zuordnung durch den Dienststellenleiter erfolge, müsse der Personalrat in die Lage versetzt werden, die Entscheidung des Dienststellenleiters auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen und auf eine gleichmäßige Handhabung der Zuordnung zu dringen.

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Ein weiterer Schriftwechsel (zuletzt Schreiben des Beteilöigten vom 30. Juli 2007) brachte keine Einigung.

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Daraufhin hat der Antragsteller am 17. September 2007 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Es gehe ihm konkret nicht um die Mitbestimmung bei Einstellungen und Höhergruppierungen sondern ausschließlich um seinen Anspruch auf Information über die Gründe der Zuordnung zu den vorgesehenen Entwicklungsstufen. Er benötige diese Kenntnisse, um seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion gemäß § 64 Nr. 2 LPVG nachkommen zu können.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Beteiligte gemäß § 65 Abs. 1 und 2 LPVG NW verpflichtet ist, den Antragsteller über die beabsichtigte Zuweisung zur Entwicklungsstufe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innerhalb der Entgeltgruppen rechtzeitig und umfassend zu informieren.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er meint weiterhin, die Stufenzuordnung unterliege nicht der Mitbestimmung, sodass der Antragsteller auch keine umfassende Unterrichtung beanspruchen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen; sie waren Gegenstand des Anhörungstermins.

16

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Beteiligte ihn in jedem Fall einer Neueinstellung oder Höhergruppierung allumfassend über diejenigen Gründe unterrichtet, aus denen heraus er die Beschäftigte/den Beschäftigten einer bestimmten Entwicklungsstufe zuordnet.

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Dieser Schluss folgt allerdings nicht aus dem Umstand, wie ihn der Beteiligte für maßgeblich hält, dass nämlich die Zuordnung zu den im TV-L genannten Entwicklungsstufen nicht mitbestimmungspflichtig ist. Unter diesem Aspekt bliebe es dem Beteiligten unbenommen, den Antragsteller von seinen Gründen für die Zuordnung zu informieren, um seine Entscheidung transparent zu machen. Mit dieser Transparenz könnte er immerhin versuchen, Verständnis für seine Entscheidung zu wecken. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass das Mitbestimmungsrecht und der Unterrichtungsanspruch des Personalrats zwei verschiedene Dinge sind, die personalvertretungsrechtlich strikt zu trennen sind.

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Dennoch kann der Antragsteller die begehrte Unterrichtung nicht bweanspruchen. Gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben (zwar) rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dieser Informationsanspruch ist von Gesetzes wegen jedoch auf die dem Personalrat obliegende "Durchführung seiner Aufgaben" beschränkt. Zu diesen Aufgaben gehört es nicht, dass er eine allgemeine Kontrolle über die Dienststelle führt. Der Personalrat ist keine übergeordnete Behörde oder eine Art Aufsichtsrat für die Dienststelle. Ihm ist deshalb nicht das Recht zugestanden, eine systematische Überwachung sämtlicher Tätigkeiten des Dienststellenleiters durchzuführen. Ein solches Recht ist auch nicht zugunsten der Beschäftigten notwendig, da diesen immer die Möglichkeit eröffnet ist, ihre individuelle Rechtsposition im Rahmen des Arbeitsrechts, ggf. vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Ein von seinen Aufgaben losgelöster umfassender Informationsanspruch ist dem Personalrat mithin nicht eingeräumt,

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vgl. dazu: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NW, § 64 Rdnr. 38; Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 65 Nr. 4.

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Dies gilt auch mit Blick auf die dem Personalrat nach § 64 Nr. 2 LPVG übertragene "allgemeine Aufgabe" darüber zu wachen, "dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden ... Tarifverträge ... durchgeführt werden". Zur Durchführung des auf die Beschäftigten anzuwendenden TV-L muss eine Zuordnung zu den verschiedenen Stufen der Entwicklungstabelle erfolgen. Also hat der Dienststellenleiter den Personalrat über den Umstand zu unterrichten, dass er eine Zuordnung zu einer bestimmten Entwicklungsstufe vorgenommen hat. Diese Information erteilt er auch bei jeder Vorlage zur Zustimmung. Zu mehr ist er nicht verpflichtet. Vielmehr reiht sich di allgemeine Aufgabe der Überwachung ein in die sonstigen Aufgaben und Rechte, wie sie dem Personalrat von Gesetzes wegen übertragen sind. Sie ist keine Aufgabe, die quasi über allem schwebt und die der Personalrat nur ausfüllen kann, wenn er vorab von allen Einzelheiten und Beweggründen für eine Entscheidung des Beteiligten unterrichtet wird.

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Demgegenüber reklamiert der Antragsteller gerade ein allgemeines umfassendes Kontrollrecht für sich. Dies hat er in besonderer Klarheit in seinem Schreiben vom 25. Juli 2007 an den Dienststellenleiter erklärt, ohne näher auszuführen, welche konkreten Anlässe für das generelle Einfordern der Information zu der Zuordnung bestehen. Der Antragsteller muss sich indes damit begnügen, immer dann um entsprechende Information zu bitten, wenn er Anhaltspunkte für eine Zuordnung hat, die den Vorgaben des TV-L nicht entspricht. Hierauf ist sein Informationsanspruch beschränkt.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.