Teilnahme weiterer sachkundiger Mitarbeiter an Erörterungsterminen nach § 66 LPVG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat begehrt die Feststellung, dass der Dienststellenleiter zu Erörterungsterminen nach § 66 Abs. 2 LPVG weitere sachkundige Mitarbeiter hinzuziehen darf. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab. Entscheidend war, dass die novellierte Gesetzesformulierung nur den Leiter der Dienststelle nennt und frühere Regelungen zur Hinzuziehung ersatzlos gestrichen wurden. Die Entstehungsgeschichte stützt die enge Auslegung; zusätzliche Beteiligte bedürfen des Einverständnisses des Personalrats.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Zulassung weiterer sachkundiger Mitarbeiter zu § 66 Abs. 2 LPVG-Erörterungsterminen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei eindeutiger gesetzlicher Regelung zu den Teilnehmern von Erörterungsterminen ist eine richterliche Ergänzung oder erweiternde Auslegung zum Zwecke der Zulassung weiterer Teilnehmer unzulässig; § 66 Abs. 2 LPVG in der novellierten Fassung nennt nur den Leiter der Dienststelle als verpflichteten Teilnehmer.
Die Entstehungsgeschichte und die Materialien zum Gesetzesänderungsprozess sind bei der Auslegung heranzuziehen und können eine enge Wortlautauslegung bestätigen; die ersatzlose Streichung einer früheren Ermächtigung begründet kein Teilnahmerecht weiterer Beschäftigter.
Die im LPVG geregelten Vertretungs- und Beauftragungsbefugnisse sind eng auszulegen; die Hinzuziehung sonstiger sachkundiger Mitarbeiter durch den Dienststellenleiter setzt grundsätzlich das Einverständnis des Personalrats voraus.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers, zu den - wöchentlich stattfindenden - Erörterungsterminen i. S. d. § 66 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) weitere Mitarbeiter hinzuzuziehen.
Zu dem Erörterungstermin vom 3. April 2008 brachte der Dienststellenleiter die Herren K. , S. und X. mit. Der Beteiligte widersprach deren Anwesenheit unter Hinweis auf § 66 Abs. 2 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW S. 394). Nachdem der Erörterungstermin ohne die genannten Herren stattgefunden hatte, erläuterte der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tag seine Rechtsauffassung. Die Novellierung des LPVG diene u. a. dazu, die Verfahrenslaufzeiten zu verkürzen. Vor diesem Hintergrund sei es naheliegend, die Hinzuziehung sachkundiger Beschäftigter in Erörterungsterminen als selbstverständlich anzusehen. Diese Auffassung werde auch in der Literatur geteilt. Auch wenn § 66 Abs. 2 Satz 4 a. F. ersatzlos weggefallen sei, bedeute dies nicht, dass der Dienststellenleiter nur noch allein an den Erörterungsterminen teilnehmen dürfe. Er sei - wie nach der früheren Rechtslage - berechtigt, sich der Unterstützung sachkundiger Personen aus der Dienststelle zu bedienen. Denn auch dem Personalrat müsse daran gelegen sein, die anstehenden Fragen im Rahmen der Erörterung möglichst sachkompetent zu besprechen.
Demgegenüber wiederholte der Beteiligte seine Ansicht, dass die Gesetzesänderung die Möglichkeiten des Dienststellenleiters eingeschränkt habe. Nunmehr sei allein der Dienststellenleiter berechtigt, den Erörterungstermin i.S.d. § 66 Abs. 2 LPVG wahrzunehmen. Er - der Personalrat - werde sich nur gegen die Teilnahme eines Protokollführers nicht sperren, wobei klar sein müsse, dass es sich ausschließlich um eine Protokollierung und nicht um eine Gesprächsteilnahme handele.
Am 14. April 2008 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren anhängig gemacht.
Er meint, die Novellierung des LPVG in dem hier strittigen Punkt habe keine Änderung gegenüber der Altfassung des Gesetzes gebracht. Wenn früher sachkundige Mitarbeiter zur Unterstützung des Dienststellenleiters an den Erörterungsterminen hätten teilnehmen können, sei dies sachgerecht gewesen, weil der Dienststellenleiter häufig nicht sämtliche Details der von ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahmen wissen könne. Des Weiteren äußere der Beteiligte bei seiner Bitte um Erörterung häufig nicht, über welche konkreten Hintergründe er informiert werden wolle. Dies bringe es mit sich, dass er - der Dienststellenleiter - weitere sachkundige Bedienstete zu den Gesprächen hinzuziehen müsse.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, zu den Erörterungsgesprächen gemäß § 66 Abs. 2 LPVG seitens des Antragstellers weitere sachkundige Mitarbeiter teilnehmen zu lassen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wolle sich - ebenso wie der Antragsteller - strikt an die gesetzlichen Vorschriften halten. Da das LPVG in der novellierten Fassung nur noch die Teilnahme des Dienststellenleiters an den Erörterungsgesprächen vorsehe, müssten beide Beteiligte dies so akzeptieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 66 Abs. 2 Sätze 5 und 6 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2007 ist eine zur Mitbestimmung vorgelegte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern, wenn der Personalrat zuvor mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Die Formulierung ist eindeutig und lässt keinen Raum für eine erweiternde Auslegung bzw. Ergänzung des Gesetzes im Sinne des Antragstellers. Der Dienststellenleiter ist diejenige Person, die von Seiten der Dienststelle die Erörterung mit dem Personalrat führen soll. Andere Personen als Teilnehmer der Erörterung benennt das Gesetz nicht.
Die war bis zur Novellierung des LPVG durch das Gesetz vom 9. Oktober 2007 noch anders. In § 66 Abs. 2 Satz 4 LPVG a. F. war ausdrücklich geregelt, dass "der Leiter der Dienststelle berechtigt ist, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen".
Diese Passage ist - wie einige andere Formulierungen des § 66 LPVG a. F. auch - ersatzlos weggefallen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24. April 2007 (LT-Drucksache 14/4239) sah sogar vor, dass ein Erörterungstermin überhaupt nicht (mehr) stattfindet (LT-Drucksache S. 29, 30). In der Begründung zum Entwurf heißt es dazu, dass "mit der Neufassung des Absatzes 2 die Regelung des Bundes zum Mitbestimmungsverfahren bei Bundesbehörden eingeführt werde. Damit entfalle die bisher nur in Nordrhein-Westfalen vorgesehene 'förmliche Erörterung', wenn ein Personalrat beabsichtige, einer Maßnahme nicht zuzustimmen." Diese - noch weitergehende - Änderung des LPVG wurde indes nicht Gesetz. Der Innenausschuss des Landtags übernahm in seiner Sitzung vom 12. September 2007 (LT-Drucksache 14/5034) die entgegenstehenden Änderungsvorschläge der Fraktionen von CDU und FDP, wonach die förmliche Erörterung im Beteiligungsverfahren beibehalten werden sollte. In dessen Bericht zu der Anhörung und den Änderungsvorschlägen der Fraktionen heißt es (LT-Drucksache 14/5034, S. 66): "Die sogenannte 'förmliche Erörterung' wird in modifizierter Form neu geregelt. Um einerseits die Streit schlichtende Funktion des Erörterungsverfahrens zu erhalten, andererseits einen zeitlich begrenzten Verfahrensablauf sicherzustellen, wird das Erörterungsverfahren mit strafferen Fristvorgaben kombiniert. Dabei werden bei Verkürzung aller Fristen (durch die Dienststelle) Verfahren innerhalb von 11 Arbeitstagen, bei Ausschöpfen aller Fristen Verfahren von bis zu 30 Arbeitstagen möglich. Zeitlich unbefristete Verfahren sind im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr möglich." Entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses nahm der Landtag den Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 19. September 2007 an.
Mithin gilt festzuhalten: Sowohl die Landesregierung als auch der Innenausschuss und der Landtag haben sich umfangreich mit der Frage der Erörterung und deren Ausgestaltung befasst. Wenn die Gesetzesformulierung als Ergebnis dieses Prozesses nicht mehr - wie früher - die Hinzuziehung von weiteren Beschäftigten zu den Erörterungsterminen vorsieht, ist dies zu respektieren. Der Wortlaut ist eindeutig und lässt - insbesondere unter Beachtung ihrer Entstehungsgeschichte - keinen Raum für eine gegenteilige Auslegung oder eine Ergänzung des Gesetzes. In seinem Regelungsgehalt entspricht er vielmehr den Allgemeinen Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes. In § 8 Abs. 1 LPVG ist ebenfalls nur der Leiter der Dienststelle als derjenige genannt, der für die Dienststelle in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten handelt. Nach Satz 2 der Vorschrift kann er sich durch seinen ständigen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen, wenn er denn verhindert ist. Der Kreis der vertretungsberechtigten Personen ist bewusst eng gehalten, um sicherzustellen, dass der Personalrat auf einen kompetenten Ansprechpartner trifft,
vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, § 8 (a.F.) Rdn 19.
Dies gilt auch nach der Erweiterung der Vertretungsbefugnis auf "sonstige Beauftragte" gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2007. Sie ist von dem Einverständnis des Personalrats abhängig und bedeutet eben nicht, dass der Dienststellenleiter sich zu seiner Entlastung uneingeschränkt durch weitere sachkundige Mitarbeiter gegenüber dem Personalrat vertreten lassen kann. Auch hieraus erschließt sich, dass das Personalvertretungsgesetz die Sach- und Handlungskompetenzen präzise vorgibt, so dass eine Hinzuziehung weiterer Mitarbeiter zu den Erörterungsterminen nicht zulässig ist.
Soweit in der Literatur das Gegenteil behauptet wird,
vgl. Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rdn. 10,
fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Es dürfte zwar zutreffen, dass es dem Dienststellenleiter aufgrund der Größe des Universitätsklinikums häufig unmöglich ist, die Hintergründe einer geplanten Maßnahme in einer Erörterung in sämtlichen Details zu erläutern, sodass es zur Verkürzung des Verfahrens dient, wenn er in dem Erörterungstermin unmittelbar auf die Sachkenntnis von anwesenden Mitarbeiter zurückgreifen kann. Auch kann er sich kaum vernünftig auf die Erörterung vorbereiten, wenn der Personalrat die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung zuvor nicht ansatzweise mitgeteilt hat. Diese Überlegungen können aber nicht dazu führen, dass das Gericht die Befugnis des Dienststellenleiters, weitere sachkundige Mitarbeiter zu dem Erörterungstermin mitzubringen, in das Gesetz hineininterpretiert und so in die Rolle eines "Ersatz-"Gesetzgebers schlüpft. Eine derartige Regelung ist dem Gesetzgeber in einer erneuten Änderung des LPVG vorbehalten
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.