Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·16 K 1740/12.PVL·29.08.2012

Personalratswahl: Wahlberechtigung weisungsgebundener GmbH-Beschäftigter in der Dienststelle

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Angefochten wurde die Personalratswahl einer Anstalt des öffentlichen Rechts, weil Beschäftigte einer 100%igen Tochter-GmbH nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Streitpunkt war, ob diese Personen nach § 5 Abs. 1 S. 2 LPVG als in der Dienststelle weisungsgebunden Tätige wahlberechtigt und wählbar sind. Das VG Aachen erklärte die Wahl für ungültig, weil ein wesentlicher Verstoß gegen Wahlrecht/Wählbarkeit vorlag. Ein großer Teil der GmbH-Beschäftigten sei in den Dienstbetrieb eingegliedert und faktisch Weisungen von Vorgesetzten der Dienststelle unterworfen; zudem konnte der Fehler das Wahlergebnis beeinflussen (größerer Personalrat, andere Stimmenverteilung).

Ausgang: Wahlanfechtung erfolgreich; Personalratswahl wegen wesentlicher Verstöße gegen Wahlrecht/Wählbarkeit für ungültig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschäftigte eines privatrechtlich organisierten Dienstleisters können nach § 5 Abs. 1 S. 2 LPVG als Beschäftigte der Dienststelle gelten, wenn sie dort tatsächlich weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, auch ohne Arbeitsverhältnis zur Dienststelle.

2

Für die Annahme einer Weisungsgebundenheit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 LPVG ist auf die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die gelebten Leitungs- und Weisungsstrukturen in der Dienststelle abzustellen.

3

Eine Eingliederung in die Dienststelle liegt regelmäßig vor, wenn Fremdbeschäftigte Daueraufgaben der Dienststelle arbeitsteilig und funktional verzahnt mit den eigenen Beschäftigten erbringen und dadurch räumlich-sachliche Berührungspunkte entstehen.

4

Werden wahlberechtigte Beschäftigte zu Unrecht vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist die Personalratswahl nach § 22 Abs. 1 LPVG ungültig, wenn der Verstoß wesentlich ist und das Wahlergebnis nicht offensichtlich unbeeinflussbar bleibt.

5

Das Wahlergebnis ist nicht als unbeeinflussbar anzusehen, wenn die Einbeziehung der ausgeschlossenen Beschäftigten die Größe des Personalrats verändern und die Stimmenverteilung beeinflussen kann.

Relevante Normen
§ 5 LPVG§ 22 Abs. 1 LPVG§ 10 Abs. 1 LPVG§ 11 Abs. 1 LPVG§ 5 Abs. 1 LPVG§ 12 a Tarifvertragsgesetz

Tenor

Die bei dem Beteiligten zu 2. am 14. Juni 2012 durchgeführte Personalratswahl wird für ungültig erklärt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit der bei dem Beteiligten zu 2. am 14. Juni 2012 durchgeführten Personalratswahl.

4

Für die als Gruppenwahl durchgeführte Wahl waren 265 Beschäftigte des Beteiligten zu 2. wahlberechtigt. Nicht zur Wahl zugelassen waren die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. Hierbei handelt es sich um eine zu 100 % im Besitz des Beteiligten zu 2. befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 89 Beschäftigten (Stand 30.08.2012). Nach Angaben des Beteiligten zu 2.sind hiervon zehn zugleich eigene Bedienstete und im Rahmen von sog. "400-Euro-Jobs" in der Gesellschaft tätig; ein Mitarbeiter arbeitet als Koordinator sowohl in der Gesellschaft als auch im Studentenwerk. Zweck der Gesellschaft ist nach der am 25. März 2011 erfolgten Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Aachen - I. - im Wesentlichen "die Unterstützung der Betriebe gewerblicher Art des T. AöR. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen und artverwandten Tätigkeiten einschließlich Nebenleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftzweckes notwendig oder nützlich erscheinen." Demgegenüber war in der ursprünglichen Eintragung vom 5. Februar 2008 als Gegenstand des Unternehmens zusätzlich noch die Personalgestellung enthalten. Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Geschäftsführer des Beteiligten zu 2. Ein Betriebsrat ist in der Gesellschaft nicht gewählt.

5

Einen Einspruch der Antragsteller zu 2. und 3 gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses mit der Begründung, dass auch die Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. aktiv und passiv wahlberechtigt seien, wies der Wahlvorstand mit Schreiben vom 11. Mai 2012 mit der Begründung zurück, dass es sich bei diesem Personenkreis nicht um Leiharbeitnehmer handele.

6

Bei der Wahl entfielen auf die Liste der Antragstellerin zu 4. 119 Stimmen (entsprechend 5 Personalratsmitglieder) und auf die Liste L. 59 Stimmen (entsprechend 2 Personalratsmitglieder).

7

Die Antragsteller haben am 27. Juni 2012 - die Antragstellerin zu 4. im Verfahren 16 K 1745/12.PVL - das gerichtliche Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet. Sie meinen, die Beschäftigten der Beteiligten zu 3. seien in vollem Umfang in die Dienststelle des Beteiligten zu 2. eingegliedert. Ob ein Leiharbeitsverhältnis bestehe, sei unerheblich, weil die tatsächliche Beschäftigung jedenfalls einem Leiharbeitsverhältnis vergleichbar sei. Sie verrichteten, wie Mitarbeiter des Beteiligten zu 2. auch, dessen Kernaufgaben, wie Reinigungs - und Küchentätigkeiten und seien hierarchisch in dessen Personalaufbau eingegliedert. Ihre Weisungen erhielten alle vom Geschäftsführer, der personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. sei.

8

Die Antragsteller beantragen,

9

die bei dem Beteiligten zu 2. am 14. Juni 2012 durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären.

10

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Er ist der Auffassung, dass die Beschäftigten der Beteiligten zu 3. nicht dem Personalvertretungsrecht, sondern als Beschäftigte einer privatrechtlichen Gesellschaft dem Betriebsverfassungsrecht unterfielen. Sie seien nicht in die Dienststelle des Beteiligten zu 2. eingegliedert und dort nicht dessen Mitarbeitern weisungsunterworfen. Vielmehr erhielten sie Weisungen ausschließlich von dem Geschäftsführer der Gesellschaft, ohne dass es darauf ankomme, dass dieser personenidentisch mit dem Geschäftsführer des Beteiligten zu 2. sei. Es finde keine Gestellung von Leiharbeitnehmern statt. Vielmehr bestehe zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. ein Kooperationsvertrag, in dem die Einzelheiten der wechselseitigen Dienstverrichtungen geregelt seien. Die Leistungen der Beteiligten zu 3. würden durch deren Beschäftigte als ihre Erfüllungsgehilfen erbracht, ohne dass Mitarbeitern des Beteiligten zu 2. insoweit ein Weisungsrecht zustehe. Dies verbleibe ausschließlich bei den leitenden Mitarbeitern der Beteiligten zu 3. Aus diesem Grunde sei die § 5 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) nicht anwendbar. Die Aufgabenqualität sei für die Beantwortung der nach dieser Vorschrift allein maßgeblichen Frage, ob eine weisungsgebundene Tätigkeit vorliege, nicht von Bedeutung. Die Beteiligten zu 1. und 3. stellen keinen Antrag

13

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten hat die Fachkammer das Verfahren 16 K 1745/12.PVL zur gemeinsamen Anhörung und Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des verbundenen Verfahrens 16 K 1745/12.PVL und der eingereichten Wahlunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung gewesen sind.

15

II.

16

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtene Wahl ist ungültig.

17

Gemäß § 22 Abs. 1 können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte und jede in der Dienststelle vertretende Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis sich nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Hiernach erweisen sich die Anfechtungsanträge zunächst als formell rechtmäßig. Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Beschäftigte des Beteiligten zu 2. und haben die Wahl fristgerecht angefochten. Gleichfalls fristgerecht hat die Beteiligte zu 4. als bei der Beteiligten zu 2. vertretende Gewerkschaft die Wahl in dem verbundenen Verfahren 16 K 1745/12.PVL angefochten.

18

Die Antrage sind auch begründet, weil bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Beschäftigten verstoßen worden ist.

19

Wahlberechtigt sind nach § 10 Abs. 1 LPVG alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; wählbar sind nach § 11 Abs. 1 alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören. Dabei sind Beschäftigte im Sinne dieser Vorschriften gemäß § 5 Abs. 1 LPVG zunächst die Beamtinnen und Beamten und Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Hierzu zählen die Beschäftigten der Beteiligten zu 3. nicht. Sie sind insbesondere keine Leiharbeitnehmer, nachdem der Gesellschaftszweck die Gestellung von Personal nicht mehr umfasst.

20

Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift sind Beschäftigte aber auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Unter diese Regelung fällt zur Überzeugung der Fachkammer jedenfalls der größte Teil der Beschäftigten der Beteiligten zu 3.. Denn sie erfüllen die Voraussetzungen der weisungsgebundenen Tätigkeit im T1. . Dabei streiten die Beteiligten lediglich um das Merkmal der Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter der Gesellschaft. Eine solche Weisungsgebundenheit liegt zur Überzeugung der Fachkammer jedenfalls bei einer nicht geringen, wenn nicht der überwiegenden Zahl dieser Beschäftigten vor.

21

Für diese Annahme spricht zunächst, dass die Beteiligte zu 3. zu 100 % der Beteiligten zu 2. gehört. Dem entspricht es, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. zugleich Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. ist. Er ist somit berechtigt, sämtlichen Beschäftigten des T. , sei es den eigenen Bediensteten oder aber den Mitarbeitern der Gesellschaft, verbindliche Anweisungen zu erteilen; weisungsgebunden sind sie alle. Ob er dies als Geschäftsführer des T. oder der GmbH macht, wird nach Außen hin nicht sichtbar und kann nur von den Betroffenen erkannt werden. Es spielt aber letztlich keine Rolle, ob er derartige Anweisungen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft oder des T. erteilt, denn letztlich dienen sie immer der Erfüllung der Aufgaben des T. Aachen, für das allein die Gesellschaft ihre Dienstleistungen nach dem Gesellschaftsvertrag erbringt.

22

Die Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter der Gesellschaft wird des Weiteren durch den täglichen Betrieb im T1. deutlich. Bei den dort tätigen Mitarbeitern der Gesellschaft handelt es sich überwiegend um Reinigungskräfte sowie um Servicekräfte im Bereich des Eventmanagements und der Cafébars. Wie der Anhörungstermin ergeben hat, werden sie u. a. eingesetzt im Bereich der Spülküche und des Reinigungsdienstes in den Wohnheimen. In diesen Bereichen arbeiten sie mit Mitarbeitern des T. arbeitsteilig und eng verzahnt zusammen. So haben die Antragsteller zu 2. und 3. erläutert, dass der Spüldienst, bei dem schmutziges Geschirr in die Spülmaschine eingegeben und sauberes Geschirr herausgenommen werden muss, von Mitarbeitern sowohl des T. als auch der Gesellschaft verrichtet werde. Dabei sei nicht festgelegt, wer im Einzelnen welche Tätigkeit verrichte. Vielmehr wechsele die Zusammensetzung des Spülteams gelegentlich. Die zu verrichtenden Handgriffe seien jedenfalls nicht nach Mitarbeitern des T. und der Gesellschaft getrennt. Sämtliche Beschäftigte in der Spülküche hätten den Anweisungen des Küchendienstleiters Folge zu leisten. Dieser müsse nämlich auf die Einhaltung der Hygienevorschriften achten und deshalb einschreiten, wenn in diesem Bereich Unregelmäßigkeiten aufträten.

23

Auch im Bereich der Reinigung der Wohnheime arbeiten nach dem Ergebnis des Anhörungstermins Beschäftigte des T. und der Gesellschaft Hand in Hand. Die regelmäßig dem T1. angehörenden Hausmeister der Wohnheime geben im täglichen Arbeitsablauf Anweisungen an die Mitarbeiter der Gesellschaft und entscheiden über Art und Umfang deren Tätigkeiten.

24

Dem steht nicht entgegen, dass die Leiterin des Reinigungsdienstes eine Mitarbeiterin der Gesellschaft ist, die jedenfalls ebenfalls berechtigt ist, den Mitarbeitern der Gesellschaft - und auch denen des T. - Anweisungen zu erteilen. Hierzu haben die Vertreterin des Beteiligten zu 2. und der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. im Anhörungstermin ausgeführt, dass in Streitfällen, in denen Mitarbeiter der Gesellschaft Anweisungen von Mitarbeitern des T. nicht Folge leisten wollten, eine gemeinsame Erörterung und Lösung der Angelegenheit stattgefunden habe. Diese Verfahrensweise belegt vielmehr das arbeitsteilige Zusammenwirken aller Beschäftigten und stellt die Weisungsgebundenheit der Gesellschaftsmitarbeiter gegenüber Vorgesetzten aus dem T1. nicht ernsthaft n Frage. Im Übrigen dürfte die Weisungsbefugnis der Leiterin des Reinigungsdienstes gegenüber Mitarbeitern auch des T. nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie selbst insoweit der Weisung des Geschäftsführers des T. unterworfen ist. Nur wenn sie ihrerseits in die Hierarchie der Anstalt öffentlichen Rechts weisungsgebunden eingebunden ist, kann es ihr zugestanden werden, Mitarbeitern der Anstalt verbindliche Anweisungen zu erteilen.

25

Neben der dargelegten Weisungsgebundenheit spricht nachdrücklich für die Annahme, dass die Mitarbeiter der Gesellschaft zugleich auch Beschäftigte des T. sind, auch eine personalvertretungsrechtlich gebotene kollektiv-arbeitsrechtliche Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsabläufe bei dem Beteiligten zu 2. Insoweit ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. in die Dienststelle der Beteiligten zu 2. eingegliedert sind. Für eine solche Eingliederung kann z. B. sprechen, dass die Beschäftigten der Fremdfirma mit den eigenen Mitarbeitern der Anstalt zusammenwirken und gemeinsam einen Arbeitsprozess gestalten, bei dem die einzelnen Arbeitsschritte funktional miteinander verzahnt sind. Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch bereits in der Dienststelle tätigen Beschäftigten obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte entstehen. Nur wenn von den Beschäftigten der Fremdfirma Tätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, weil sie nur geringfügig oder von vorübergehender Natur sind, findet keine Eingliederung statt. vgl. Beschluss der Fachkammer vom 18. Juni 2009 - 16 K 319/09.PVL -, m.w.N., soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.

26

Unter Beachtung dieser Maßgaben hat die Fachkammer nach dem Ergebnis des Anhörungstermins keine Zweifel daran, dass jedenfalls ein großer Teil der Beschäftigten der Beteiligten zu 3. in den täglichen Dienstbetrieb des Beteiligten zu 2. vollumfänglich eingegliedert sind. Sie arbeiten dort unabhängig von der Frage, ob eine Anweisung im Einzelnen aus der Hierarchieebene des Beteiligten zu 2. oder der Beteiligten zu 3. kommt, arbeitsteilig und eng verzahnt mit den Beschäftigten des Beteiligten zu 2. zusammen.

27

Die Personalratswahl bleibt auch nicht deshalb gültig, weil ausgeschlossen werden könnte, dass der Verstoß gegen das Wahlrecht und die Wahlberechtigung das Wahlergebnis hätte ändern oder beeinflussen können, vgl. § 22 Abs. 1 LPVG am Ende. Denn bei ca. 80 Wahlberechtigten mehr besteht der Personalrat nicht mehr aus sieben, sondern aus neun Mitgliedern (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LPVG), und das Wahlergebnis konnte bei Zulassung der Gesellschaftsmitarbeiter anders ausfallen.

28

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.