Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·11 K 71/25.A·23.01.2026

Asylklage Türkei: Abschiebungsandrohung bei Freizügigkeitsberechtigung unzulässig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (türkischer Staatsangehöriger) begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote sowie die Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das VG Aachen lehnte Schutzgewährung wegen zumutbarer inländischer Fluchtalternative in Istanbul (§ 3e AsylG) und fehlender Abschiebungsverbote ab. Es hob jedoch Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot auf, weil der Kläger als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin nicht ausreisepflichtig sei bzw. jedenfalls die Freizügigkeitsvermutung (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU) greife.

Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ist ausgeschlossen, wenn dem Schutzsuchenden in einem anderen Landesteil eine zumutbare, sichere und legal erreichbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 3e AsylG) offensteht.

2

Bei der Zumutbarkeit der Niederlassung im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG ist anhand einer Gesamtwürdigung der allgemeinen Verhältnisse und der persönlichen Umstände zu prüfen, ob das Existenzminimum auf einem mit Art. 3 EMRK vereinbaren Niveau gesichert ist.

3

Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG setzt die Ausreisepflicht voraus; ist der Betroffene freizügigkeitsberechtigt nach dem FreizügG/EU, kommt ihr Erlass nicht in Betracht.

4

Auch bei (möglichem) Entfallen der materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen kann die Freizügigkeitsvermutung nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU einer Ausreisepflicht bis zur behördlichen Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts entgegenstehen.

5

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie setzt eine Rückkehrentscheidung voraus und kann nicht isoliert ohne (wirksame) Rückkehrentscheidung bestehen.

Relevante Normen
§ AsylG § 34§ AufenthG § 59§ FreizügG/EU § 1§ FreizügG/EU § 2 Abs 2FreizügG/EU § 2 Abs 1§ FreizügG/EU § 7 Abs 1§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG

Leitsatz

1. Ist ein Asylantragsteller freizügigkeitsberechtigt, kommt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht in Betracht.

2. Ist das materielle Freizügigkeitsrecht entfallen, kann auch die Freizügigkeitsvermutung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung weiterhin entgegenstehen.

Tenor

Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.  Januar 2025 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

2

VERWALTUNGSGERICHT Aachen

3

Im Namen des Volkes

4

Urteil

5

11 K 71/25.A

6

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

7

des

8

Klägers,

9

gegen

10

die

11

Beklagte,

12

wegen Asylrecht (Türkei)

13

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen

14

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.  Januar 2026

15

durch

16

den Richter am Verwaltungsgericht R.

17

als Einzelrichter

18

für Recht erkannt:

19

Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.  Januar 2025 werden aufgehoben.

20

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

21

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

22

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

24

Der am N07 1989 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in den Jahren 2013 oder 2014 verließ er die Türkei und begab sich zunächst nach Österreich, wo er einen bis zum 25.  August 2020 befristeten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger besaß. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6.  Oktober 2021 beantragte er im Bundesgebiet erstmals die Durchführung eines Asylverfahrens. Zu einer förmlichen Antragstellung kam es in der Folge nicht. Er reiste nach seinen Angaben zuletzt am 10.  Januar 2022 in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.  Februar 2024 wandte er sich erneut schriftlich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und stellte am 5.  April 2024 förmlich einen Asylantrag.

25

Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 13.  Mai 2024 gab er als Grund dafür, die Türkei im April 2013 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise habe er in Konya gelebt. Er habe acht oder neun Jahre die Schule besucht und sei in der Türkei in der Gastronomie tätig gewesen. Er habe sich an das Leben in Europa und an deutsche Werte gewöhnt. Er wolle daher hierbleiben. Er habe keine Probleme mit dem Staat gehabt, fürchte jedoch den Druck durch seine radikal gläubige Familie. Er wolle nicht, dass sein Leben fremdbestimmt werde. Er könne sich zwar vorstellen, nach Istanbul zu ziehen, gehe jedoch davon aus, dass er bei einem Aufenthalt in der Türkei bei seiner Familie bleiben müsse. Seine Familie werde es nicht akzeptieren, wenn er nach Istanbul gehe und ihn auch nicht unterstützen.

26

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.  Oktober 2024 verwies der Kläger auf eine Eheurkunde des Standesamtes D. über seine Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen am 30. September 2024. Diese ist im Einwohnermelderegister unter der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers verzeichnet.

27

Mit Bescheid des Bundesamts vom 2.  Januar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (4.). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in die Türkei an (5.). Ferner ordnete sie an Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.).

28

Am 11.  Januar 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, er sei aufgrund des massiven familiären Drucks und der tief verwurzelten patriarchalischen Strukturen in der Türkei nicht in der Lage, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Seine Familie in Konya verfolge einen extrem konservativen Lebensstil und erwarte von ihm die Einhaltung strikter religiöser und sozialer Normen. Er sei aufgrund seiner westlichen Lebensweise und seiner Ablehnung religiöser Zwänge massiven sozialen Repressionen ausgesetzt, die mit einer erheblichen psychischen Belastung einhergingen. Eine Rückkehr nach Konya sei ihm nicht zumutbar, da er dort nicht frei leben könne und zur Konformität gezwungen sei. In der Praxis bestünden erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Schutzmaßnahmen gegen familiäre Repressionen. Frauen und Männer, die sich gegen traditionelle Normen stellten, würden häufig von ihren Familien bedroht und sogar Opfer von Gewaltverbrechen. Es bestehe somit eine erhebliche Gefahr, dass er in der Türkei keinen effektiven Schutz erhalten werde. Er könne auch nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Istanbul verwiesen werden. Seine Familie übe große soziale Kontrolle aus und er sei nicht in der Lage, sich in der Türkei von ihr zu distanzieren. Außerdem fehlten ihm in Istanbul ein soziales Netzwerk und eine wirtschaftliche Grundlage. Dort sei er auf sich allein gestellt, während er in Deutschland bereits ein eigenständiges Leben aufgebaut habe.

29

Der Kläger beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -,

30

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 2.  Januar 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,

31

hilfsweise,

32

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen,

33

weiter hilfsweise,

34

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt,

35

äußerst hilfsweise,

36

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf Null, zu befristen.

37

Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,

38

die Klage abzuweisen.

39

Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

40

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.  Januar 2026 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Sie wurden form- und fristgerecht geladen. In den Ladungsschreiben wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.

43

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

44

Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 2.  Januar 2025 ist unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (I.). Auch die Voraussetzungen für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind nicht erfüllt (II.). Allerdings erweisen sich die Abschiebungsandrohung (III.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (IV.) als rechtswidrig.

45

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

46

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG.

47

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte.

48

Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 7.  Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.

49

Dabei kann sich die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist.

50

Vgl. OVG NRW, Urteile 17.  August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22.  Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5.  Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21.  April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.

51

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. In Satz 2 der Vorschrift werden Fallgruppen geregelt, die als ernsthafter Schaden gelten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk").

52

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20.

53

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien steht den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus der Ausschlussgrund des § 3e AsylG entgegen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft (bzw. der subsidiäre Schutz) nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung (oder dem Eintritt eines ernsthaften Schadens) hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

54

So liegt der Fall hier. Der Kläger muss sich selbst dann, wenn ihm im Falle seiner Rückkehr in seine als konservativ geltende Herkunftsregion Konya Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden drohen sollte, auf Istanbul als mögliche inländische Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) verweisen lassen.

55

1. In Istanbul droht dem Kläger keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG und auch kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 AsylG.

56

Es spricht nichts dafür, dass er dort Verfolgungshandlungen von Seiten seiner ihn angeblich bedrohenden Familienangehörigen ausgesetzt wäre, da nichts dafürspricht, dass diese dort über entscheidenden Einfluss verfügen. Es ist nicht einmal erkennbar, wie seine Familienangehörigen bei seiner Rückkehr von seinem Aufenthaltsort erfahren sollten. Es ist zudem davon auszugehen, dass er dort auch als Kurde unbehelligt leben könnte. Kurden sind nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, und hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt.

57

Vgl. zur von der obergerichtlichen Rechtsprechung verneinten Gruppenverfolgung: OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. September 2024 - 2 A 63/24 -, juris Rn. 22; OVG Bautzen, Urteil vom 6.  März 2024 - 5 A 3/20.A -, juris Rn. 38 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 17.  November 2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris Rn. 31; OVG Schleswig, Beschluss vom 31.  März 2021 - 5 LA 43/32 -, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 10.  Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6.

58

Zwar sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und vereinzelt auch Übergriffen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen ebenso wie die Beschäftigungs- und Teilhabemöglichkeiten oder der Zugang zu Bildungsangeboten und Gesundheitsdienstleistungen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab.

59

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6.  August 2025, S. 253 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.  Mai 2024, S. 10.

60

Soweit alleiniger Anlass für schwerwiegende Übergriffe allein die kurdische Volkszugehörigkeit war, handelt es sich jedoch in Anbetracht des großen Bevölkerungsanteils kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei immer noch um vereinzelte Fälle. Soweit diskriminierende Praktiken eine hinreichend große Anzahl der Kurden tatsächlich betreffen, ist nicht ersichtlich, dass sie die Intensität von Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 1, 2 AsylG erreichen.

61

Dem Kläger droht in Istanbul auch kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach den vorstehenden Ausführungen droht ihm weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht festzustellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der türkische Staat sieht vor allem die Bewegung des islamischen Predigers Gülen, die PKK und den Islamischen Staat (sowie weitere islamistisch-terroristische Gruppierungen) als Gefahren für die Sicherheit des Landes an und geht systematisch polizeilich und militärisch gegen diese vor. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Zivilpersonen ist damit jedoch angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten zivilen Opfern nicht verbunden.

62

Vgl. zur Sicherheitslage und den zivilen Opfern: BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei vom 6.  August 2025, S. 20 ff., 24.

63

2. Der Kläger kann auch sicher und legal nach Istanbul reisen und es ist zu erwarten, dass er dort aufgenommen würde (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Art. 23 der Türkischen Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise.

64

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei vom 6.  August 2025, S. 311.

65

Im Internet können ohne Weiteres Flüge von deutschen Flughäfen nach Istanbul gebucht werden.

66

3. Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Istanbul niederlässt. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht befürchten lässt. Die Rechte des Schutzsuchenden sind gefährdet, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Die Mindestsicherung auf dem durch Art. 3 EMRK gebotenen Niveau muss auch für den zeitlich erweiterten Prognosespielraum, der aus dem Begriff der Niederlassung folgt, feststehen. Eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 Qualifikationsrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigten. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert demnach eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse. Zu berücksichtigten sind die allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung. Zu den persönlichen Umständen des Ausländers zählen insbesondere sein familiärer und sozialer Hintergrund, sein Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie eine ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Auch die verfolgungs- oder gefahrbedingte "Entwurzelung" aus der Herkunftsregion und die damit möglicherweise einhergehende Fremdheit am Ort des internen Schutzes, die unzureichende Vernetzung dort oder ausbleibende Unterstützung durch Familie, Clan oder Volksgruppe gehören zu den Umständen, die bei der konkret-individuellen Betrachtung zu berücksichtigen sind. Maßstab für die Zumutbarkeit ist mithin nicht eine "(hypothetische) vernünftige Person" oder eine von individuellen Besonderheiten abstrahierende Betrachtungsweise. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können.

67

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.  Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. N02 f., 27 ff., 65.

68

Dies zugrunde gelegt, verfängt der Einwand des Klägers, ihm fehle in Istanbul ein soziales Netzwerk und eine wirtschaftliche Grundlage, nicht. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in der Türkei gewährleistet. Es gibt keine dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe, aber eine Vielzahl von Einzelhilfen mit niedrigem Leistungsniveau.

69

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.  Mai 2024, S. 21.

70

Insbesondere für die Angehörigen der ärmsten Schichten sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung.

71

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei vom 6.  August 2025, S. 337.

72

Die wirtschaftliche Lage der Türkei ist angespannt, die Gefahr der Verelendung breiter Teile der Bevölkerung, die auch den Kläger einschließen könnte, ist dennoch nicht gegeben. Makroökonomische Stabilisierungsmaßnahmen haben zuletzt zu einer stetigen Verringerung der Inflationsrate geführt, wenn die Inflation auch Lohnsteigerungen (und auch Erhöhungen des Mindestlohns) mehr als aufzehrt. Die Lohneinkommen gelten weiterhin als stärkste Triebkraft zur Bekämpfung der durch die hohen Inflationsraten verschärften Armut. Die Arbeitslosenquote sank im Jahr 2024 auf 8,7 %, die Jugendarbeitslosenquote bei 16,3 %.

73

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei vom 6.  August 2025, S. 334 ff.

74

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass es dem jungen und gesunden Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei - wie bereits vor seiner Ausreise und auch während seines Aufenthalts im ihm zunächst fremden europäischen Ausland - möglich sein wird, sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (ggf. auch im informellen Sektor) seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.

75

II. Auch ein Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.

76

Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind nur Abschiebungshindernisse zu prüfen, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus.

77

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.  Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C N02.12 -, juris, Rn. 35 u. 36.

78

Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

79

Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt kein nationales Abschiebungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte. Der Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen in der Türkei herleiten. Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht geboten.

80

III. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist gleichwohl rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte kann sie nicht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG stützen. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung die Ausreisepflicht des Ausländers voraus.

81

Vgl. zu § 59 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 12, 32 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.  Januar 2021 - 13 ME 355/20 -, juris, Rn. N02.

82

Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 34 AsylG.

83

Vgl. in diesem Sinne: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 12.  März 2025 - 5 L 334/25.A -, juris, Rn. 4; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: dies. (Hrsg.), GK-AsylG, § 34 Rn. 78, Stand: 1.  Februar 2025.

84

Der Kläger ist nicht ausreisepflichtig. Es spricht bereits viel dafür, dass er gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt ist (1.). Selbst wenn er die materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht (mehr) erfüllen sollte, könnte er sich zumindest auf die gesetzliche Freizügigkeitsvermutung berufen (2.).

85

1. Der Kläger dürfte materiell freizügigkeitsberechtigt sein.

86

Das FreizügG/EU ist gemäß § 1 FreizügG/EU anwendbar. Es regelt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen von Unionsbürgern. Unionsbürger sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind. Als Familienangehöriger einer Person gilt insbesondere gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3a FreizügG/EU dessen Ehegatte. Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Eheurkunde des Standesamts D. vom 30.  September 2024 mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet.

87

Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen.

88

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Ehefrau des Klägers als Arbeitnehmerin im Bundesgebiet aufhält. Sie legte der Ausländerbehörde X. im August 2025 ihren unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung ab dem 1. Juli 2025 bei der Firma T. in X. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31 Stunden vor. Zuvor hatte sie bereits eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2024 vorgelegt, was die Ausländerbehörde dazu veranlasste, den Kläger als freizügigkeitsberechtigt anzusehen.

89

Der Kläger begleitet seine Ehefrau. Die Voraussetzung, dass er einen Unionsbürger "begleiten" oder ihm "nachziehen" muss, stellt nicht auf die Verpflichtung der Eheleute ab, unter demselben Dach zusammenzuwohnen. Beide müssen nur in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Die Reihenfolge, in der der Unionsbürger und sein Ehegatte im Aufnahmemitgliedstaat Aufenthalt genommen haben, ist nicht entscheidend.

90

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.  März 2019 - 1 C 9.18 -, juris, Rn. 21 m. w. N.

91

Erfasst sind auch die Familienangehörigen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.

92

Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Beschluss vom 19.  Dezember 2008 - C-551/​07 -, juris.

93

Der Kläger hält sich in diesem Sinne gemeinsam mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde, sieht die Kammer nicht.

94

Dem Freizügigkeitsrecht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger wohl nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Bei der entsprechenden Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU handelt es sich nicht um eine materielle Bedingung des Freizügigkeitsrechts.

95

Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 5.  Dezember 2018 - 1 B 129/18 -, juris, Rn. 28; Berlit, in: ders. (Hrsg.), GK-AuslR, § 2 FreizügG/EU Rn. 244, Stand: 25.  Mai 2022; Tewocht, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK AuslR, § 2a FreizügG/EU Rn. 11, Stand: 1.  April 2025.

96

2. Sollte das materielle Freizügigkeitsrecht zwischenzeitlich entfallen sein, könnte sich der Kläger jedenfalls auf die gesetzliche Freizügigkeitsvermutung berufen. Diese folgt daraus, dass Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen - sofern, wie im vorliegenden Fall, der Anwendungsbereich des FreizügG/EU eröffnet ist - gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU (erst) ausreisepflichtig sind, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.

97

Vgl. zur Freizügigkeitsvermutung: OVG NRW, Beschluss vom 20.  November 2015 - 18 B 665/N02 -, juris, Rn. 11 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.  August 2019 - 11 S 1794/19 -, juris, Rn. 16. Erfasst werden damit die Fälle der Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 1, so: Kurzidem, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK AuslR, § 7 FreizügG/EU Rn. 1, Stand: 1 Oktober 2025.

98

Eine dahingehende Feststellung hat die zuständige Ausländerbehörde bislang nicht getroffen.

99

IV. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung als rechtwidrig erweist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/N03/EG vom 16.  Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen.

100

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.  Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3.  Juni 2021 - C-546/19 -, juris, Rn. 54.

101

Als Rückkehrentscheidung käme vorliegend nur die Abschiebungsandrohung in Betracht, die jedoch aufzuheben ist.

102

Angesichts der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots war der letzte Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts gestellt.

103

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.