Eilantrag auf Lärmschutz (60 dB(A) nachts) gegen Gemeinde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin, um nächtliche Verkehrslärmeinwirkungen über 60 dB(A) an ihrer Wohnung zu verhindern. Das Gericht lehnt den Antrag als unzulässig mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ab, weil schalltechnische Gutachten für den Immissionsort eine sichere Unterschreitung des Werts nachweisen. Substantielle Fehlervorwürfe gegen die Gutachten sind nicht tragfähig vorgetragen worden. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Gutachten weisen nächtliche Pegel < 60 dB(A) nach
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist neben der Statthaftigkeit ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der begehrte Eilrechtsschutz einen Zustand bewirken soll, der bereits besteht oder nicht (mehr) ersichtlich erforderlich ist.
Im summarischen Eilverfahren kann das Gericht auf schalltechnische Prognosegutachten abstellen, wenn diese nachvollziehbar erstellt sind und keine substantiierten Anhaltspunkte für methodische Fehler vorgetragen werden.
Sind verschiedene Berechnungsgrundlagen (z. B. RLS 90 vs. RLS 19) vorgebracht, bedarf es im Eilverfahren keiner Klärung, wenn beide Methoden für den maßgeblichen Immissionsort die Unterschreitung des relevanten Werts nachweisen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass an der Wohnung der Antragstellerin (A.-straße in F.) keine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreitenden Geräuscheinwirkungen durch den Straßenverkehr entstehen,
hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 VwGO grundsätzlich statthaft, da er auf ein Verpflichtungsbegehren gerichtet ist. Der Antragstellerin fehlt es jedoch an dem zusätzlich erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine eigenständige Sachentscheidungsvoraussetzung.
Vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, 48. EL, Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 120; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO, § 123 Rn. 70, jeweils m. w. N.
Daran mangelt es, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht (mehr) erlangen kann,
vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO, § 123 Rn. 70, m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 2 B 183/17 -, juris, Rn. 4,
oder wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist, insbesondere, weil er den Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann.
Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 70; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand 01.07.2025, § 123 Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1371 -, juris, Rn. 35.
Dies gilt erst recht, wenn die von dem Antragsteller begehrte Regelung einen Zustand bewirken soll, der bereits besteht. Denn in einer Situation, in der ein – vermeintlich – zu vermeidender Zustand weder besteht noch unmittelbar droht, kann der Antragsteller auch kein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag geltend machen. Der gerichtliche Rechtsschutz ist in diesem Fall entbehrlich.
Vgl. für den Fall eines „untergetauchten“ Ausländers, der sich gegen eine Abschiebung wendet: Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2021 - 10 CE 21.1469 -, juris, Rn. 8; Schoch, in: Schneider/Schoch, 48. EL, Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 121a.
So verhält es sich vorliegend.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag selbst dahingehend eingeschränkt, dass die Antragsgegnerin (lediglich) dazu verpflichtet werden soll, durch geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass an ihrer Wohnung in der A.-straße in F. keine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreitenden Geräuscheinwirkungen durch den Straßenverkehr entstehen.
Eine (verkehrsbedingte) Überschreitung eines nächtlichen Lärmpegels von 60 dB(A) ist – für den hier allein maßgeblichen Immissionsort – am Wohnhaus der Antragstellerin jedoch bereits nicht festzustellen.
Sowohl das von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieurbüros X. vom 5. Mai 2025 samt der Anlagen 1-426 als auch das von ihr vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten dieses Ingenieurbüros vom 28. Oktober 2025 samt der Anlagen 1-439 weisen für das Wohnhaus der Antragstellerin (A.-straße in F.) die sichere Unterschreitung eines Lärmpegels von 60 dB(A) nachts nach, und zwar nicht nur unter Berücksichtigung der – vorliegend am 4. Juli 2025 angeordneten und bereits umgesetzten – Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h (Szenario: „30 km/h für alle Verkehrsteilnehmer während der Rübenkampagne“), sondern auch bei allen anderen berechneten Szenarien, also auch bei „30 km/h für alle Verkehrsteilnehmer außerhalb der Rübenkampagne“, bei „30 km/h für Lkw während der Rübenkampagne“, bei „50 km/h während der Rübenkampagne“ und bei „50 km/h außerhalb der Rübenkampagne“.
Die beiden vorgenannten Gutachten unterscheiden sich dabei dadurch voneinander, dass die jeweiligen Beurteilungspegel beim Gutachten vom 5. Mai 2025 (Anlage AG 1) gemäß den Vorgaben der Ziffern 3 ff. der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 (RLS 19), berechnet worden sind, die jeweiligen Beurteilungspegel beim Gutachten vom 28. Oktober 2025 (Anlage AG 2) dem gegenüber gemäß den Vorgaben der Ziffern 4 ff. der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS 90).
Einer Klärung der zwischen den Beteiligten im Klageverfahren (Az. 10 K 2271/25) streitigen Frage, ob die maßgeblichen Beurteilungspegel – insbesondere für die Beurteilung einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes im Sinne der 16. BImSchV und der des Immissionsrichtwertes im Sinne der Lärmschutz-Richtlinien-StV – anhand der Vorgaben der Ziffern 4 ff. der RLS 90 oder vielmehr auf der Grundlage der Ziffern 3 ff. der RLS 19 zu berechnen sind, bedarf es hier nicht.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 8 B 688/23 -, juris, Rn. 22 (für eine Berechnung des Immissionsrichtwertes im Sinne der Lärmschutz-Richtlinien-StV anhand der Ziffern 4 ff. der RLS 90).
Denn der Beurteilungspegel für das Wohnhaus der Antragstellerin bleibt sowohl bei Berechnung nach den Vorgaben der RLS 90 als auch unter Zugrundelegung der Vorgaben der RLS 19 sicher unterhalb eines Wertes von 60 dB(A) nachts. Zum einen ergibt sich aus Anlage AG 1 bei einer Berechnung nach den Vorgaben der Ziffern 3 ff. der RLS 19 für das Wohnhaus der Antragstellerin ein Beurteilungspegel von maximal 55,5 dB(A) nachts (dort Anlagen N01 und N02). Zum anderen ergibt sich aus der Anlage AG 2 bei einer Berechnung nach den Vorgaben der Ziffern 4 ff. der RLS 90 für das Wohnhaus der Antragstellerin ein Beurteilungspegel von maximal 56,0 dB(A) nachts (dort Anlagen N01 und N02). Der nach dem Ziel des vorliegenden Eilantrags sicherzustellende Lärmpegel wird daher schon jetzt nach beiden Berechnungsmethoden deutlich unterschritten.
Methodische Fehler der Gutachten sind – abgesehen von der hier nicht zu entscheidenden Frage, welches Regelwerk der Berechnung zugrunde zu legen ist – ebenso wenig vorgetragen oder sonst ersichtlich wie eine fehlerhafte Berücksichtigung von maßgeblichen Eingabedaten. Beide Gutachten berechnen nachvollziehbar auf der Grundlage von Verkehrsmengendaten, die am 7. Januar 2025 während der damals noch laufenden Rübenkampagne im Wege einer Verkehrszählung erhoben worden sind, unter Berücksichtigung der vorherrschenden Topographie über ein digitales Höhenmodell mittels des Immissionsprogramms „CadnaA 2025“ für eine Vielzahl von Immissionspunkten, unter anderem auch für das Wohnhaus der Antragstellerin, für verschiedene in Betracht kommende Szenarien die maßgeblichen Beurteilungspegel. Das ist im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
Vgl. zur Geeignetheit des Immissionsprogramms CadnaA etwa: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, juris, Rn. 77; VG Köln, Urteil vom 13. Mai 2025 - 17 K 6492/23 -, juris, Rn. 97 ff.
Dass die zugrunde gelegte Verkehrszählung vom 7. Januar 2025 aufgrund des Endes der Rübenkampagne 2024/2025 am 8. Januar 2025 den maßgeblich durch die Rübenkampagne verursachten tatsächlichen Verkehrslärm nicht zuverlässig abzubilden vermag, hat die Antragstellerin lediglich unsubstantiiert behauptet. Es fehlt aber an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass zum Zeitpunkt der Verkehrszählung wegen des bevorstehenden Endes der Rübenkampagne das Verkehrsaufkommen bereits signifikant zurückgegangen war und deshalb deutlich hinter dem Verkehrsaufkommen zurückgeblieben ist, das während des gesamten Zeitraums der Rübenkampagne (ab etwa Mitte September) für die verkehrsbedingte Lärmbelastung maßgeblich verantwortlich ist. Es ist deshalb im Rahmen der vorliegend lediglich veranlassten summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Daten der Verkehrszählung repräsentativ sind und die Verkehrsbelastung zuverlässig wiedergeben.
Auch der von der Antragstellerin behauptete Umstand, dass insbesondere der Schwerlastverkehr die inzwischen entlang der „Rübenachse“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht einhalte, ist nicht geeignet, die Berechnungsergebnisse der Gutachten in Frage zu stellen.
Dabei kann dahinstehen, ob – entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Ermittlung der Lärmbelastung auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit als Berechnungsfaktor abzustellen ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris, Rn. 46 ff.
Denn den Anlagen AG 1 und AG 2 sind selbst für das Szenario „Geräuscheinwirkungen während der Rübenernte bei 50 km/h für alle Verkehrsteilnehmer“ Beurteilungspegel unter 60 dB(A) nachts am Wohnhaus der Antragstellerin zu entnehmen, namentlich von 56,7 dB(A) nachts bei Berechnung nach RLS 19 (vgl. Anlage AG 1, dort Anlagen N03 und N04 bzw. von 58,8 dB(A) nachts bei Berechnung nach RLS 90 (vgl. Anlage AG 2, dort Anlagen N03 und N04.
Angesichts der damit auf der Grundlage des derzeitigen Sachstands festzustellenden tatsächlichen Lärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin, die aktuell bereits unter 60 dB(A) nachts zurückbleibt, bedarf es der begehrten gerichtlichen Sachentscheidung zur künftigen Einhaltung dieses Lärmpegels offenkundig schon nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des lediglich summarischen Charakters der begehrten Entscheidung wird der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende gesetzliche Auffangwert zur Hälfte festgesetzt, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.