Flüchtlingseigenschaft für iranischen Bahá’í bei behördlicher Kenntnis der Religionszugehörigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF und begehrte Schutz wegen seiner Zugehörigkeit zur Bahá’í-Religion im Iran. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das VG Aachen verpflichtete das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil Bahá’í im Iran systematisch verfolgt werden und die Behörden im Fall des Klägers von seiner Religionszugehörigkeit Kenntnis erlangt hatten. Infolgedessen hob das Gericht auch die Ablehnung von subsidiärem Schutz/Abschiebungsverboten sowie Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot auf.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Folgeregelungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus, die bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Verfolgungsgefahr kann bereits dann bestehen, wenn staatliche Stellen einer Person religiöse Merkmale zuschreiben; es ist unerheblich, ob die betroffene Person ihren Glauben tatsächlich ausüben will (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Die Zugehörigkeit zur Bahá’í-Religion kann im Iran eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr begründen, wenn sie den Behörden bekannt wird.
Wiederholte behördliche Nachfragen bzw. Hausbesuche, in denen die Religionszugehörigkeit thematisiert wird, können die positive Kenntnis staatlicher Stellen von der Religionszugehörigkeit belegen.
Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sind negative Entscheidungen über subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote sowie eine Abschiebungsandrohung entbehrlich bzw. aufzuheben (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG; § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. und 4. bis 7. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am 0.00.0000 in A./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und gehört zu den Bahtí. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 13. April 2016 und reiste über die Türkei, Italien und die Schweiz am 29. Dezember 2016 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 10. Januar 2017 einen Asylantrag stellte.
Auf ein mit Blick auf den Aufenthalt des Klägers in Italien auf die Regelungen der Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch des Bundesamts vom 12. Januar 2017 reagierten die italienischen Asylbehörden nicht. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Januar 2017 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.
Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Arnsberg geführte Klage 12 K 1063/17.A wurde, nachdem zuvor mit Beschluss vom 23. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet worden war, durch Urteil vom 22. November 2018 abgewiesen. Nachdem eine Rückführung des Klägers in der Folgezeit nicht durchgeführt wurde, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020, das Asylverfahren mit Blick auf den Ablauf der Überstellungsfrist nunmehr fortzuführen.
Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. Oktober 2020 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran Abitur gemacht und danach 15 Jahre lang Ladeflächen von Lkw gebaut und danach 15 Jahre lang maschinell Teppiche geknüpft. Ausgereist sei er, weil er in Iran Probleme bekommen habe. Vor seinem Haus habe eine religiöse Trauerfeier stattgefunden. Er habe erst seit vier Jahren in dem Haus gewohnt. Die Zeremonien hätten immer am Nachmittag angefangen und gegen Mitternacht geendet. Als sie nach Hause gekommen seien, hätten sie sich durch Lautsprecher bei dieser Zeremonie belästigt gefühlt und deswegen die Leute angesprochen und ihnen gesagt, dass sie zu laut seien. Die Leute, die bei der Zeremonie gewesen seien, hätten daraufhin gesagt, dass sie die Lautstärke nicht leiser machen würden. Daraufhin habe er die Polizei gerufen. Die Polizei sei gekommen und die Lautstärke sei dann runtergestellt worden. Drei Tage später habe seine Frau ihn angerufen, als er bei der Arbeit gewesen sei. Sie habe ihm berichtet, dass ein paar Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten nach ihm gefragt. Sie hätten seiner Frau gesagt, dass sie von den Revolutionsgarden seien. Er solle sich bei ihnen melden, wenn er wieder zu Hause sei. Seine Frau habe ihm gesagt, dass sie einen dieser Männer erkannt habe, es habe sich um eine der Personen gehandelt, die auch bei der religiösen Zeremonie dabei gewesen seien. Ein paar Tage später habe seine Frau ihn wieder angerufen und erzählt, dass die Leute schon wieder bei ihnen zu Hause gewesen seien. Danach habe er Angst bekommen und sei nicht mehr nach Hause gegangen. Zehn Tage später seien die Leute wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Bei diesem Besuch sei seine Frau gefragt worden, ob sie Bahtí seien. Da habe er Angst bekommen und nicht mehr gewusst, was er machen solle. Er sei eineinhalb Monate nicht nach Hause gegangen. Seiner Frau habe er gesagt, sie solle zu ihrer Schwester gehen und dort bleiben, seine Tochter habe zu seinen Eltern gebracht werden sollen. In dieser Zeit habe er sich auf seiner Arbeitsstelle aufgehalten und dort übernachtet. Persönlichen Kontakt zu den Revolutionsgarden habe er nicht gehabt. Er sei dann zunächst in die Türkei gegangen und habe nachgedacht, was er jetzt tun solle. Da er nicht mehr länger dort habe bleiben können, sei er mithilfe eines Schleusers nach Italien und dann nach Deutschland gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 283-290 der Bundesamtsakte).
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 hob das Bundesamt unter Berufung auf den Ablauf der Überstellungsfrist seinen Bescheid vom 27. Januar 2017 auf (Ziffer 1.). Im Übrigen lehnte es die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 3.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 4.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 6.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.).
Der Kläger hat am 18. Dezember 2020, entsprechend der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zunächst beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen darauf beruft, er sei Bahtí und werde nach der Auskunftslage bereits deswegen in Iran als Abtrünniger angesehen und sei wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die fluchtauslösenden Ereignisse stünden mit seiner Religion in Zusammenhang. Dass dem Regime seine Religionszugehörigkeit inzwischen bekannt sei, werde durch die wiederholten Hausbesuche belegt. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsschwelle aktuelle mit Blick auf die anhaltenden Proteste deutlich niedriger liegen dürfte.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2021 hat sich das Verwaltungsgericht Arnsberg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Dezember 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte und in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4. bis 7. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran Verfolgung. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass er als Angehöriger der Religion der Bahtí in Iran flüchtlingsschutzrelevanten Diskriminierungen ausgesetzt war und Verfolgungshandlungen auch für den Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
a. Bahá‘í gelten in Iran als Abtrünnige und nicht als Mitglieder einer Religionsgemeinschaft. Sie sind die derzeit am stärksten in ihren Rechten eingeschränkte Minderheit und werden bereits seit der Gründung ihrer Religionsgemeinschaft im 19. Jahrhundert in unterschiedlicher Ausprägung diskriminiert und verfolgt. Ihre etwa 300.000 Anhänger werden systematisch verfolgt, weil sie Propheten nach Mohammed akzeptieren. Dazu kommt, dass die Bahá‘í wegen des Bestehens ihrer Zentrale in Haifa/Israel von offizieller iranischer Seite besonders misstrauisch beobachtet und oft als israelische Spione angesehen werden.
Vgl. im Einzelnen BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 23. Mai 2022, S. 54 ff., m. w. N.; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 10; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 8.
Die Bahá‘í sind wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind vom Pensions- und Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation und Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Bahá‘í-Zugehörigkeit verweigert. Zuletzt wurde im November 2021 in der Provinz B. das Land von Angehörigen der Bahá’i beschlagnahmt. Ebenso wird ihnen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt. Im Jahr 2020 wurden nach Angaben der International Bahá‘í Community 46 Bahá‘í aus Glaubensgründen verhaftet.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 10.
Die Behörden können die Schließung von Unternehmen im Besitz von Bahá‘í anordnen und Vermögen von Anhängern der Glaubensgemeinschaft beschlagnahmen. Auch bekommen sie keine Personalpapiere ausgehändigt und sind vollkommen staatlicher Willkür ausgeliefert.
Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 23. Mai 2022, S. 54.
Die iranische Regierung setzt die systematische Unterdrückung und Verhaftungen von Bahá‘í fort. Insbesondere die Streichung der Option ’andere Religionen’ vom Antragsformular für ID-Karten Anfang 2020 setzt die Bahá‘í unter Druck. Es kann nur noch eine der in der Verfassung anerkannten Religionen - also Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus - angegeben werden. Dadurch werden die Bahá‘í gezwungen, entweder nicht wahrheitsgemäß das Formular auszufüllen (was ihnen ihre Religion verbietet) oder harte Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Bahá‘í können dann kein Darlehen beantragen, keinen Scheck einlösen und auch kein Grundstück kaufen. Auch 2021 gab es Razzien inklusive Inhaftierungen gegen Bahá‘í. Die Beschlagnahmungen von Bahá‘í-Eigentum unter Verletzung des Völkerrechts wird fortgesetzt. Weitere Menschenrechtsverletzungen, denen sich Bahá‘í ausgesetzt sehen, sind: willkürliche Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, Verschwindenlassen, der Abriss von Häusern und die Zerstörung von Friedhöfen. Sie werden auch von der politischen Führung und den staatlichen Medien mit Hassreden überzogen.
Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 23. Mai 2022, S. 55, m. w. N.; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 8; amnesty international, Report Iran 2021, S. 6.
b. Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Er ist Bahtí. Hiervon hat er das Gericht überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und hiervon geht dem Akteninhalt nach auch die Beklagte aus. Das Gericht ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die staatlichen Behörden in Iran von der Zugehörigkeit des Klägers zu den Bahtí wissen. Der Kläger hat bereits glaubhaft beschrieben, dass er in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, dass er deswegen immer wieder auch durch die Behörden diskriminiert worden sei. Darüber hinaus wird die positive Kenntnis der Behörden von seiner Religion durch die Umstände bestätigt, die er als fluchtauslösend geschildert hat. Insoweit hat er nachvollziehbar, im Wesentlichen widerspruchsfrei und frei von jeglichen Steigerungstendenzen das vorgetragen, was er über die insgesamt drei von ihm nicht persönlich miterlebten Hausbesuche in Telefonaten mit seiner Frau erfahren hat. Danach haben die Männer, die seine Wohnanschrift aufgesucht, nach ihm gefragt, um seine Rückmeldung gebeten und sich als Mitglieder der Revolutionsgarden zu erkennen gegeben haben, bei den erfolgten Vorsprachen ausdrücklich eine Verbindung zwischen dem Kläger und den Bahtí hergestellt. Auch der Umstand, dass sie insgesamt dreimal nach dem Kläger gefragt haben, verstärkt den Eindruck, dass sie an ihm ein gesteigertes Interesse hatten. Dies lässt sich dem Akteninhalt nach zur Überzeugung des Gerichts ohne weiteres und nachvollziehbar mit ihrer Kenntnis von der Zugehörigkeit des Klägers zu den Bahtí erklären. Bereits aus diesem Grund muss er mit Verfolgungshandlungen für den Fall seiner Rückkehr nach Iran rechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob er nach einer Rückkehr seinen Glauben überhaupt ausüben wollte. Entscheidend ist allein, dass die staatlichen Behörden ihn als Bahtí und damit als Abtrünnigen ansehen. Denn regelmäßig begründet nach der Erkenntnislage allein die Zugehörigkeit zu den Bahtí eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, wenn sie - wie hier - den Behörden bekannt wird.
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 2 K 4175/10.A -, juris, Rn. 45 ff.
Anhaltspunkte dafür, dass dies im Fall des Klägers anders zu beurteilen sein könnte, ergeben sich weder aus seinem glaubhaften Vorbringen noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten.
II. Die unter den Ziffern 4. und 5. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
III. Die in Ziffer 6. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG in Ziffer 7. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.