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Verwaltungsgericht Aachen·10 K 2777/20.A·08.02.2024

Iran: Subsidiärer Schutz wegen Bedrohung durch Basij-Mitglied ohne staatlichen Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten durch das BAMF. Er machte geltend, wegen der Weigerung zum Syrien-Einsatz durch seinen Basij-angehörigen Vater bedroht zu sein. Das VG Aachen verneinte flüchtlingsrechtliche Verfolgung mangels Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal, erkannte aber subsidiären Schutz zu, weil ihm durch den Vater unmenschliche Behandlung drohe und staatlicher Schutz wegen dessen Basij-Stellung nicht erreichbar sei. Eine interne Schutzalternative wurde wegen des landesweiten Basij-Netzwerks abgelehnt; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden aufgehoben.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: subsidiärer Schutz zuerkannt; Flüchtlingsschutz und weitergehende Anträge abgewiesen, Folgebestimmungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es einer Verknüpfung der drohenden Maßnahmen mit einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG; rein familiär motivierte Gewaltandrohungen genügen hierfür grundsätzlich nicht.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kann auch bei drohender menschenrechtswidriger Behandlung durch nichtstaatliche Akteure in Betracht kommen, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen keinen wirksamen Schutz bietet (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG).

3

Ist der drohende Schädiger in staatliche Macht- und Sicherheitsstrukturen eng eingebunden, kann die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unzumutbar oder aussichtslos sein und damit das Fehlen effektiven Schutzes begründen.

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Eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e AsylG) scheidet aus, wenn aufgrund eines landesweiten Organisations- und Kontrollnetzwerks des Verfolgers ein sicheres Niederlassen im Herkunftsstaat nicht vernünftigerweise erwartet werden kann.

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Nach Zuerkennung subsidiären Schutzes sind Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten entbehrlich (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG) und Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, soweit sie hieran anknüpfen (§ 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG).

Relevante Normen
§ AsylG § 3§ AsylG § 4§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2020 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 in A./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er verließ sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2019 und reiste über die Türkei am 2. August 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 20. August 2019 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte.

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Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. September 2019 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Seit seinem 13. Lebensjahr gehe er arbeiten und verdiene sein eigenes Brot. Er habe in Iran das Abitur gemacht und danach als Handwerker gearbeitet und Küchenausstattungen hergestellt und montiert. Er habe das Land verlassen müssen, weil sein Vater ihn in den Krieg nach Syrien habe schicken wollen. Er habe sich jedoch geweigert. Sein Vater sei Revolutionswächter und Mitglied der Basij. Er sei Offizier in der Abteilung Informationsbeschaffung. Sein Vater sei selbst auch im Irak und in Syrien gewesen und habe für die iranische Revolution gekämpft. Sein Vater habe ihm oft gesagt, dass er als sein Sohn als Märtyrer in den Krieg ziehen müsse. Darüber habe es Auseinandersetzungen mit dem Vater gegeben. Er habe ihm gesagt, dass dies nicht sein Krieg sei und es für ihn keinen Grund gebe, an einem solchen Krieg teilzunehmen. Er halte diesen Krieg für sinnlos. Sein Vater habe aber als Vater eines Märtyrers ausgezeichnet werden und seine Position bei den Basij hierdurch verbessern wollen. Vor etwa einem Jahr habe sein Vater zum ersten Mal von ihm verlangt, dass er in den Krieg ziehen müsse. Das habe schließlich sogar dazu geführt, dass auch seine Mutter gewollt habe, dass er sich an dem Krieg beteilige. Es sei jeden Abend darüber diskutiert und gestritten worden. Zwei- bis dreimal sei sein Vater sogar gewalttätig geworden und habe ihn geschlagen. Er habe gesagt, dass er, wenn er nicht in den Krieg gehe, nicht mehr mit ihm zusammen unter einem Dach leben dürfe. Sein Vater habe ihm dann seinen Wehrpass abgenommen und in seinem Namen ein Anmeldeformular ausgefüllt. Das sei vor etwa fünf bis sechs Monaten gewesen. Er habe von Bekannten, die direkt und indirekt mit den Basij zu tun hätten, erfahren, dass sein Vater ihn für den Krieg bereits gemeldet habe. Sein Vater habe auch von ihm verlangt, dass er Basij-Mitglied werde. Er sei sich sicher, dass sein Vater ihn bei einer Rückkehr umbringen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 55-63 der Bundesamtsakte).

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In einer ergänzenden Anhörung beim Bundesamt am 9. Oktober 2020 gab der Kläger an: Er habe von seinem Bruder erfahren, dass sein Vater weiter nach ihm suche und herausfinden wolle, wo er sich aufhalte. Er sei sehr religiös und habe bei den Basij als einfacher Offizier im Stützpunkt B. gearbeitet. Sein Vater habe in seinem Namen Formulare ausgefüllt, in denen er sich angeblich zum Kriegseinsatz verpflichtet habe. Wenn er sich verweigert hätte, hätte die Regierung ihn verhaften können, weil die Formulare seine Unterschrift trügen. Sein Bruder habe ihm schließlich geholfen, das Land zu verlassen. Er habe mit niemandem außer seinem Bruder darüber sprechen können. Wenn er etwas unternommen hätte, hätten sie ihn als Abtrünnigen und ehrlosen Menschen bezeichnet. Dann hätte er keine Möglichkeit gehabt, in Iran weiterzuleben. Sein Vater hätte ihn sicher auch in einem anderen Landesteil gefunden. Mit den Behörden und der iranischen Regierung habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Falls er sich aber weigere, in den Krieg zu ziehen, könne sein Vater ihn durch den Regierungsapparat unter Druck setzen. Bereits im Jahr 2018 habe er sich darüber informiert, ob es möglich sei, das Land ohne Einverständnis des Vaters zu verlassen. Damals habe es bereits Druck und Unterdrückung durch seinen Vater gegeben, die Intensität habe danach aber zugenommen. Er habe damals einem Herrn seine Dokumente und ein Passbild gegeben. Dass dieser damals für ihn ein Touristenvisum für Italien beantragt habe, habe er nicht gewusst. Wegen der weiteren Einzelheiten der ergänzenden Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 125-131 der Bundesamtsakte).

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Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020, dem Kläger persönlich ausgehändigt am 9. November 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).

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Der Kläger hat am 17. November 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend weist er darauf hin, dass er in der Gefahr sei, insbesondere von seinem Vater bzw. von dessen Parteigenossen der Basij getötet zu werden, weil er sich geweigert habe, sich für den Kriegsdienst zu melden. Der iranische Staat stehe ihm als Unterstützung gegen seine Familie nicht zur Verfügung. Mitglieder der Basij seien regimekonform. Sein Vater stehe als Kriegsteilnehmer überdies unter dem besonderen Schutz des iranischen Regimes. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, in einen sicheren Landesteil zurückzukehren. Er müsse sich dort niederlassen können. Dazu gehöre auch eine amtliche Erfassung seiner Daten. Sein Vater habe ohne weiteres die Möglichkeit, ihn bei seiner Anmeldung in Iran zu ergreifen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

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In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen persönlich informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Oktober 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang insofern als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als ihm in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit er mit seinem (ersten) Hilfsantrag die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt, ist die Klage jedoch erfolgreich. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts erweist sich daher als rechtmäßig.

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1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

23

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

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Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.

27

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.

29

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.

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Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

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Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019,      § 28 Rn. 28.

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Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).

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Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.

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2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass er weder in Iran verfolgt worden ist noch ihm Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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a. Die vom Kläger beschriebene Verfolgungsfurcht bezieht sich allein auf kriminelle und strafbare Bedrohungen durch seinen Vater. Eine politische Verfolgung ergibt sich hieraus nicht.

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aa. Insoweit glaubt die Kammer dem Kläger, dass er aus einem sehr religiösen Elternhaus kommt, in dem sein Vater die Stellung eines klassischen Familienpatriarchs innehat, dem als „pater familias“ die rechtliche und ökonomische Macht über die von ihm abhängigen Familienmitglieder zukommt. Sie glaubt ihm weiter, dass der Vater Mitglied der Basij ist und als Kriegsveteran in seinem sozialen Umfeld ein hohes Ansehen genießt. Die Angaben des Klägers hierzu sind konsistent und schlüssig und fügen sich ohne weiteres nachvollziehbar in das Bild ein, das sich bei Auswertung der Erkenntnislage insoweit ergibt. Ausgehend hiervon ist auch glaubhaft, dass der Vater des Klägers ein hohes Interesse daran hatte, dass sein Sohn ebenso wie er selbst als Freiwilliger in den Krieg in Syrien zieht, um dort für die Interessen des schiitischen Islam einzutreten und notfalls auch sein Leben zu geben. Dieser Umstand, die Unterstützung der pro-iranischen Milizen und gegebenenfalls auch sein Märtyrertod, hätte, für das Gericht nachvollziehbar, die Reputation nicht nur des Klägers selbst, sondern auch die seines Vaters gesteigert, was nach dem zuvor Gesagten für den Vater offenbar eine hervorgehobene Bedeutung gehabt hat. Dass sein Vater ihn nicht lediglich gebeten, sondern konkret aufgefordert, unter Druck gesetzt und schließlich sogar unter Anwendung von körperlicher Gewalt bedroht hat, hat der Kläger nachvollziehbar geschildert. Diese sich immer weiter zuspitzende Entwicklung, die schließlich auch zur Flucht des Klägers geführt hat, zeigt, welch hohes Gewicht der Kriegsteilnahme des Klägers aus Sicht seines Vaters zukam, und dass er diese Frage unmittelbar mit seiner persönlichen Reputation verbunden und damit auch zu einer Frage der eigenen Ehre und der der Familie gemacht hat. Die Verweigerung des Klägers hat sein Vater daher als Angriff auf seine und die Familienehre gewertet. Angesichts der vom Kläger glaubhaft beschriebenen Gewalttätigkeit seines Vaters ist die Furcht des Klägers vor Repressalien seitens des Vaters für das Gericht nachvollziehbar.

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Gleichwohl ergibt sich hieraus keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr. Denn aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zur Überzeugung der Kammer keine Anknüpfung der befürchteten Verfolgungshandlungen an ein Verfolgungsmerkmal.

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bb. Soweit der Kläger befürchtet, dass er im Fall einer Rückkehr nach Iran nicht nur durch seinen Vater, sondern auch durch die (Strafverfolgungs-)Behörden unter Druck gesetzt werden könnte, konnte die Kammer nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewinnen.

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(1) Verfolgungsgefahren folgen zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nicht in den Krieg in Syrien gezogen ist. Hierauf hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen, weshalb zur weiteren Begründung insoweit auf die Bescheidgründe verwiesen wird (§ 77 Abs. 3 AsylG). Eine solche Kriegsteilnahme ist regelmäßig freiwillig. Dass aus einer einmal erfolgten „Anmeldung“ zum Kriegsdienst, sollte sie durch den Vater überhaupt für den Kläger vorgenommen worden sein, eine Verpflichtung erwächst, von der sich ein volljähriger Freiwilliger nicht ohne weiteres auch wieder lösen kann, in deren Folge vielmehr eine Nichtteilnahme als Desertion gewertet werden könnte, ergibt sich aus der Erkenntnislage jedenfalls für den Fall nicht, dass - wie vorliegend - der Freiwillige seinen regulären Wehrdienst bereits abgeleistet hat und eine Einberufung zu dem freiwilligen Kriegsdienst offenbar überhaupt noch nicht erfolgt ist.

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Vgl. insoweit, aus Sicht der Kammer auf die Situation in Syrien übertragbar: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Militäreinsatz im Irak, 31. Juli 2018, S. 1 ff., 10 ff., im Internet abrufbar unter: https://www.ecoi.net /en/file/local/2018171/180731-irn-militaereinsatz-im-irak.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024).

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Davon, dass die Nichtteilnahme des Klägers am Krieg in Syrien bzw. der möglicherweise aus ihrer Sicht erfolgte Rücktritt von dem einmal geäußerten Teilnahmewunsch von den iranischen Sicherheitsbehörden als Ausdruck regimefeindlichen Verhaltens gewertet worden sein könnte und aus diesem Grund unter Umständen Verfolgungsgefahren nach sich zieht, ist die Kammer nicht überzeugt. Nach den Angaben des Klägers hat er in den rund sechs Monaten zwischen der vermeintlichen Anmeldung und seiner Ausreise keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Dass es offenbar auch nicht einmal eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger gegeben hat, spricht im Übrigen ohnehin eher gegen die behauptete Anmeldung, von der der Kläger zudem allein durch Hörensagen Kenntnis erlangt haben will.

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(2) Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung davon berichtet hat, dass er aus einem Telefonat mit seinem Bruder erfahren habe, dass sein Vater eine Ausreisesperre für den Kläger erwirkt habe und es inzwischen auch einen Haftbefehl gegen ihn gebe, ist die Kammer ebenfalls nicht von staatlicherseits drohenden Verfolgungsgefahren überzeugt. Dieser neue Vortrag ist schon durch nichts belegt. Etwaige Dokumente, die der Familie jedenfalls hinsichtlich des Haftbefehls in schriftlicher Form vorliegen müssten, wurden nicht zur Akte gereicht. Von dem Haftbefehl, der eine einschneidende Strafverfolgungsmaßnahme darstellt und im Fall einer Rückkehr zu einer sofortigen Verhaftung des Klägers führen würde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht sofort erzählt, sondern erst auf Nachfrage. Anderes hätte sich aber angesichts der Bedeutung dieses neuen Umstands aufgedrängt, zumal der Kläger zuvor bereits seine Ausreisesperre als neuen Umstand geschildert hatte. Dass er den Haftbefehl in diesem Zusammenhang nicht erwähnt hat, spricht dafür, dass er selbst von dessen Existenz nicht überzeugt war. Die Kammer jedenfalls ist es nicht, zumal weder für das Erwirken der Ausreisesperre noch für die Ausstellung des Haftbefehls eine nachvollziehbare Begründung ersichtlich ist. Der angebliche Strafvorwurf „Flucht vor dem Krieg“ ist schon nicht nachvollziehbar, weil der Kläger unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens nicht desertiert ist und daher insoweit keinen Straftatbestand verwirklicht hat. Der angeblich erhobene weitere Strafvorwurf „Verlassen des Landes als Spion“ lässt sich mit dem Verfolgungsvorbringen des Klägers schon nicht in Einklang bringen. Eine Spionagetätigkeit des Klägers stand auch nach seinem eigenen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in Rede. Dafür, dass der Vater des Klägers durch seinen Einfluss als Basij-Mitglied gleichwohl einen solchen Haftbefehl erwirkt haben könnte, spricht außer der Behauptung des Klägers nichts.

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b. Das Gericht ist überdies nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch die Stellung des Asylantrags löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus.

45

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 25; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 13. April 2023, S. 140; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff.

46

II. Der Kläger hat jedoch den von ihm mit seinem (ersten) Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist daher rechtswidrig.

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1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG.

49

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f.

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2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden im Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht.

51

a. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stichhaltige Gründe dafür vorgetragen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Iran dort ein ernsthafter Schaden droht. Ihm kann insbesondere geglaubt werden, dass er bei einer Rückkehr Gefahr läuft, durch seinen Vater eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erfahren. Dies hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer politischen Verfolgung bereits ausgeführt (I. 2. a. aa.). Der Kläger wurde durch seinen Vater massiv bedroht. Ihm droht eine von seinem Vater ausgehende Gefahr für Leib und Leben. Diese Bedrohung ist glaubhaft. Auch spricht nichts dafür, dass die Situation sich zwischenzeitlich beruhigt und der Vater des Klägers sein Interesse an einer Bestrafung des Klägers verloren haben könnte.

52

b. Diese Gefahr geht zwar von einem nichtstaatlichen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3          i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der iranische Staat - als vorliegend allein in Betracht zu ziehende Alternative der Nrn. 1 und 2 des § 3c AsylG (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) - erwiesenermaßen nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

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Insoweit gewinnt an Bedeutung, dass der Vater des Klägers zur Überzeugung des Gerichts aktives Mitglied der Basij ist, die organisatorisch der Revolutionsgarde zugeordnet sind. Diese verfügt als militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation über einen hohen Einfluss in Iran, stellt auch eine soziale und kulturelle Macht dar und spielt zudem eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft. Die Basij übernehmen dabei eine wichtige Funktion bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in Iran, ihnen werden Unterdrückungs- und weitreichende Kontrollaufgaben zugesprochen und geheimdienstliche Aufgaben zugeordnet. Sie sind so weit in den Staat eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind.

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Vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 2018 an das Bundesamt; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 13. April 2023, S. 31 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ausstieg aus der Basij, 25. Januar 2013; vgl. zudem Schweizerische Flüchtlingshilfe, Militäreinsatz im Irak, 31. Juli 2018, im Internet abrufbar unter:  https://www. ecoi.net/en/file/local/2018171/180731-irn-militaereins atz-im-irak.pdf; Mena Research Center, Irans Basij: Revolutionsschutzkräfte bestehen aus Schlägern und vorbestraften Personen, 28. Oktober 2020, im Internet abrufbar unter: https://www.mena-research center.org/de/irans-basij-revolutionsschutzkraefte-be stehen-aus-schlaegern-und-vorbestraften-personen/; Transparency for Iran e. V., Iran Journal, Die Sanktionen und die iranische Revolutionsgarde - Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, im Internet abrufbar unter: https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der -revoltuionsgarde (alle abgerufen am 9. Februar 2024).

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Ausgehend hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger durch den iranischen Staat keinen Schutz vor seinem Vater erhalten konnte. Denn dieser ist ein regimetreues und aktives Basij-Mitglied, das mit der Forderung eines Kriegseinsatzes seines Sohnes aus Sicht der Behörden zudem ein legitimes Ziel verfolgt hat. Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers als Kriegsveteran ein besonders hohes Ansehen genießt und die Annahme, dass er aus diesem Grund unter einem besonderen Schutz der staatlichen Behörden steht, zur Überzeugung der Kammer gerechtfertigt ist. Effektiver Schutz wäre für den Kläger daher nicht zu erlangen gewesen. Ihm war angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht einmal zuzumuten, um staatlichen Schutz nachzusuchen. Gleiches gilt für den Fall seiner Rückkehr. Als aktives Basij-Mitglied sind die Einflussnahmemöglichkeiten seines Vaters jedenfalls so groß, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gegenüber Bedrohungen seitens des Vaters aus Sicht der Kammer auch heute noch aussichtslos wäre.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 19; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 13. April 2023, S. 120.

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c. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger keine interne Schutzmöglichkeit i. S. d. § 3e AsylG hat.

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Diese Einschätzung fußt ebenfalls auf der Feststellung, dass der Vater des Klägers als langjähriges Mitglied der Basij über einen Einfluss verfügt, der angesichts der organisatorischen Strukturen der Basij und ihres Verbreitungsgrades im Land mit landesweit rund 40.000 Stützpunkten der Annahme eines möglichen internen Schutzes entgegensteht. Das weit reichende Netzwerk der Basij eröffnet vielmehr die Möglichkeit, die Bevölkerung auf kleinstem Raum und auch in entlegenen Gebieten zu kontrollieren.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 2018 an das Bundesamt; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 13. April 2023, S. 120; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ausstieg aus der Basij, 25. Januar 2013, S. 4.

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Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Vater des Klägers über die Mittel verfügt, den Kläger mit Hilfe seines Netzwerks bzw. des für ihn aktivierbaren Netzwerks der Basij überall im Land ausfindig zu machen. Eine Wohnsitznahme, die erforderliche behördliche Anmeldung und die Aufnahme einer Arbeit oder gegebenenfalls die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen zum Lebensunterhalt sind nicht möglich, ohne dass die Basij - ein fortbestehendes entsprechendes Interesse hieran vorausgesetzt - hiervon Kenntnis erlangen können. Auf einen illegalen Aufenthalt und ein Leben im Untergrund muss der Kläger sich nicht verweisen lassen.

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Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022    - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 88.

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Die Gefahr eines ernsthaften Schadens, vor dem den Kläger auch staatliche Organe nicht wirksam schützen können, besteht mithin zur Überzeugung der Kammer landesweit.

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III. Die unter Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit dem (zweiten) Hilfsantrag begehrte Feststellung zu den behaupteten Abschiebungshindernissen bedarf es nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).

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IV. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

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V. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG und berücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.