Sondernutzung: Altkleidercontainer im Straßenraum – Ratskonzept darf Ermessen nicht ersetzen
KI-Zusammenfassung
Ein gewerbliches Sammelunternehmen begehrte Sondernutzungserlaubnisse für 14 Altkleidercontainerstandorte. Die Stadt lehnte unter Hinweis auf Kapazitätsausschöpfung, Verkehrsbelange und ein Rahmenkonzept mit exklusiver Konzessionsvergabe ab. Das VG Aachen hielt die Ablehnung für ermessensfehlerhaft, da sie faktisch den Ratsbeschluss umsetze, der maßgeblich auf abfallwirtschaftlichen Bedarf (ohne Straßenbezug) abstelle und private Sondernutzungsinteressen nicht erkennbar einbeziehe. Zudem seien die standortbezogenen Ablehnungsgründe teils widersprüchlich oder unzureichend. Die Stadt muss den Antrag – mit Ausnahme dreier bereits ausgenommenen Standorte – neu bescheiden.
Ausgang: Stadt zur Neubescheidung des Sondernutzungsantrags (bis auf drei Standorte) nach Aufhebung des Ablehnungsbescheids verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar.
Ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist hinreichend bestimmt, wenn Ort, Dauer, Art und Umfang der Nutzung so bezeichnet sind, dass die beantragten Standplätze anhand der Unterlagen ohne Weiteres lokalisiert und geprüft werden können.
Ermessensentscheidungen über Sondernutzungserlaubnisse dürfen nur auf Gründe gestützt werden, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen; wirtschaftliche, wettbewerbliche oder rein abfallwirtschaftliche Bedarfserwägungen tragen eine Versagung grundsätzlich nicht.
Reduziert eine kommunale Grundsatzentscheidung die Ermessensausübung faktisch auf eine gebundene Ablehnung und beruht sie nicht auf straßenbezogenen Erwägungen oder berücksichtigt kollidierende Sondernutzungsinteressen nicht, ist eine darauf gestützte Versagung ermessensfehlerhaft.
Sind für dieselbe Straßenfläche mehrere Sondernutzungsinteressen vorhanden, muss die Behörde vor einer Belegung durch einen Dritten eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Ausgleich der gegenläufigen Interessen treffen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ableh- nungsbescheids vom 3. November 2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. April 2019 auf Ertei- lung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Stra- ßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte An der Lünette 7, Jan-von-Werth-Straße 35 und Am Mühlenteich 2, unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre- ckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die gewerbsmäßig die Sammlung und das Recycling von Alttextilien betreibt, begehrt die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten.
Unter dem 2. April 2019 beantragte sie die Erteilung von Sondernutzungserlaubnis- sen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an 14 verschiedenen Standorten im Stadtgebiet der Beklagten für einen Zeitraum von drei Jahren. Diesen Antrag lehn- te die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2019 ab und wies die Klägerin auf die Neuvergabe der Aufstellflächen für Altkleidersammelcontainer in ihrem Stadtgebiet zum 1 Januar 2020 hin.
Auf die hiergegen erhobene Klage (10 K 1524/19) verpflichtete die erkennende Kammer mit Urteil vom 21. Juni 2021 die Beklagte unter Aufhebung des Ableh- nungsbescheids vom 17. April 2019, über den Antrag der Klägerin vom 2. April 2019 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammel- containern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte An der Lünette 7, Jan-von-Werth-Straße 35 und Am Mühlenteich 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte habe bei ihrer Ablehnung des Antrags vom 2. April 2019 das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das im Wege der Ermessenser- gänzung zum Gegenstand ihrer Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis gemachte Standortkonzept sei formell und materiell rechtsfehlerhaft.
Der Rat der Beklagten entschied daraufhin mit Beschluss vom 30. August 2021, die Altkleidersammlung im Stadtgebiet der Beklagten zum 1. Januar 2022 durch ein Städtebauliches Rahmenkonzept festzulegen und die Altkleidersammlung mittels Containern als Dienstleistungskonzession zu vergeben. Im Städtebaulichen Rah- menkonzept heißt es allgemein, dass Altkleider, Schuhe und Heimtextilien im Stadt- gebiet der Beklagten in Altkleidercontainern gesammelt würden, deren Standorte über Standortkoordinaten, Karten- und Bildmaterial erfasst seien. Die Standorte sei- en so gewählt worden, dass das "Stadtgebiet ausreichend abgedeckt" und "eine fußläufige Erreichbarkeit zur Wohnbebauung gegeben" sei. In der Sitzungsvorlage zur Ratssitzung am 30. August 2021 heißt es unter anderem, dass die Stellplatz- vergabe neu geregelt und zukünftig an einen Anbieter erfolgen solle, um eine Über- schaubarkeit des Angebots an Altkleidercontainern zu gewährleisten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Städtebaulichen Rahmenkonzepts (Bl. 70 bis 154 der Gerichtsakte) und der Sitzungsvorlage (Bl. 61 und 62 der Gerichtsakte) ver- wiesen.
In der Folge schrieb die Beklagte die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Flächen in ihrem Stadtgebiet mit einer Angebotsfrist zum 22. Oktober 2021 aus. Diese Frist wurde später um eine Woche zum 29. Oktober 2021 verlängert, um der Klägerin eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Für die Vergabe der Konzession besteht eine Leistungsbeschreibung. Der Konzessionär soll nach der Ausschreibung das Recht erhalten, entsprechend dem Städtebaulichen Rahmenkonzept 45 Altkleidercontainer an 37 Standorten im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen. Die Stellflächen werden für eine Ausführungsfrist von drei Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2022, zur Verfügung gestellt, und die Vergabe in Anlehnung an die Unterschwellenvergabe- ordnung (UVgO) von der Vorlage von Eignungsnachweisen abhängig gemacht. Als Zuschlagskriterium ist die Höhe des vom Konzessionsnehmer angebotenen Konzes- sionsentgelts genannt.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 auf die Aus- schreibung hin. Diese nahm an dem Vergabeverfahren, mit dem Konzessionen ab dem 1. Januar 2022 vergeben wurden, nicht teil. Vielmehr forderte sie mit Schreiben vom 18. und 27. Oktober 2021 die Aufhebung des Vergabeverfahrens und die Neu- bescheidung ihres Antrags vom 2. April 2019.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. November 2021 die beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) i. V. m. der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Jülich vom 7. Dezember 2012 (Sondernutzungssatzung) nicht erfüllt seien. An sechs der beantragten Standorte (Auf der Rur 2 <Sportplatz>, Margaretenstraße 20 <Supermarkt>, Nikolaus-Otto- Straße 9 <Ecke Rudolf-Diesel-Straße / Nikolaus-Otto-Straße>, Victor-Gollancz- Straße 1 <Parkplatz>, Andreasstraße 5 und Meyburginsel 29) seien die Aufstellkapa- zitäten erschöpft. Fünf der beantragten Standorte (Auf der Rur 2 <Sportplatz>, Niko- laus-Otto-Straße 9 <Ecke Rudolf-Diesel-Straße / Nikolaus-Otto-Straße>, Lorsbecker Straße 2, Heinrich-Mußmann-Straße 1 und Kosakengasse 7 <Geschwister-Scholl- Straße>) befänden sich (zudem) vor Grundstückszufahrten, in Kreuzungsbereichen
oder im Bereich von Anschlussstellen. Der Standort Heinrich-Mußmann-Straße 1 sei überdies für die Aufstellung von Altkleidercontainern nicht vorgesehen. Ein beantrag- ter Standort (Münstereifeler Straße 10) befände sich auf einem Gehweg. Bei Aufstel- lung eines Containers könne die ungehinderte Nutzung des Gehwegs nicht gewährleistet werden, da hierdurch der Gehwegbereich verengt werde. An einem Standort (Wolfshovener Straße 174) befände sich der Standplatz auf einem Privat- grundstück. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklag- ten vom 3. November 2021 (Bl. 22 bis 30 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 3. Dezember 2021 Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass die erneute Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig sei.
Die von der Beklagten benannten Ablehnungsgründe seien vorgeschoben. Grund für die Ablehnung sei allein das Vergabeverfahren. Die Beklagte habe einige der Stand- plätze, für die eine Sondernutzungserlaubnis beantragt sei, in ihr Standortkonzept aufgenommen, sodass straßenrechtliche Erwägungen nicht entgegenstehen könn- ten. Die Containeraufstellung am Standplatz Münstereifeler Straße 10 führe nicht zu einer weiteren Gehwegverengung, und die Altkleidercontainer an den Standorten Heinrich-Mußmann-Straße 1 und An der Ruhr 2 würden den Zugang zu dem Hydran- ten bzw. dem Kanal nicht behindern.
Die derzeitige Belegung der Standorte durch Mitbewerber stehe jedenfalls einer An- tragsstattgabe ab dem 1. Januar 2022 nicht entgegen. Denn das mit Ratsbeschluss vom 30. August 2021 verabschiedete Standortkonzept und das Vergabeverfahren seien rechtswidrig. Das Standortkonzept weise keine straßenrechtlichen Erwägungen auf, sondern verweise lediglich darauf, dass die Auswahl der Standorte so ermittelt worden sei, dass das Stadtgebiet ausreichend abgedeckt und eine fußläufige Er- reichbarkeit zur Wohnbebauung gegeben sei. Mit der "ausreichenden Abdeckung" werde inhaltlich abermals auf den Bedarf abgestellt. Die Beklagte könne sich des Weiteren dem rein straßenrechtlichen Prüfprogramm nicht dadurch entziehen, dass sie die Zuteilung der Sondernutzungserlaubnisse durch ein Vergabeverfahren aus- gestalte. Die Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse als Dienstleistungskonzession
sei unzulässig. Die Beklagte sei als mittlere kreisangehörige Stadt bereits kein öffent- lich-rechtlicher Entsorgungsträger, sodass eine Verpflichtung, Alttextilien und Schuhe einzusammeln und zu befördern, welche sie auf den Konzessionär übertragen könn- te, nicht bestehe. Der Erlaubnisnehmer würde des Weiteren durch die Sondernut- zungserlaubnis berechtigt, aber nicht verpflichtet, Sammelcontainer aufzustellen, sodass eine Leistungsbeschaffung im Wege der Konzession nicht vorliege. Die Be- klagte könne ein Exklusivrecht zum Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen nicht für sich beanspruchen.
Der für die Aufstellung des Altkleidercontainers an dem Standplatz Wolfshovener Straße 174 gewünschte Standort sei durch die Antragsunterlagen hinreichend be- stimmt.
Die Klägerin beantragt,
die Ablehnungsverfügung der Beklagten vom 3. November 2021 auf- zuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Sondernutzungsan- trag vom 2. April 2019 mit Ausnahme der Standorte An der Lünette 7, Jan-von-Werth-Straße 35 und Am Mühlenteich 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis. Sie habe das ihr zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt und den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden. Die Ablehnung sei allein aus Grün- den erfolgt, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Sie habe die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis namentlich zur Vermeidung einer Übermöblie- rung zum Schutz der Straße sowie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs abgelehnt. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse zur Vermeidung einer Übermöblierung zum Schutz der Straße sei rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass die an Mitbewerber erteilten Sondernutzungserlaubnisse
widerrufen würden, um für sie Standplätze freizuhalten. Das mit Ratsbeschluss vom
30. August 2021 verabschiedete Standortkonzept ziele als ermessenslenkende Vor- schrift darauf, negative Auswirkungen durch das ungeordnete Aufstellen von Altklei- dercontainern zu verhindern und das Aufstellen nur an geeigneten Standorten unter Berücksichtigung der örtlichen Infrastruktur zu erlauben. Die Auswahl der Standorte sei allein anhand straßenrechtlicher Erwägungen entsprechend § 18 StrWG NRW,
§ 7 der Sondernutzungssatzung erfolgt. Die so festgesetzten Containerstandorte seien von der Beklagten im Wege einer Dienstleistungskonzession ab dem 1. Januar 2022 ordnungsgemäß vergeben. Die Verteilung der Standplätze verfolge einen Be- schaffungszweck. Sie sei öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß §§ 17, 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i. V. m. § 5 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrwG) und für die Erfassung der Ab- fallfraktion Altkleider zuständig. Die Erfassung und Verwertung der Altkleider solle künftig durch den Konzessionär erfolgen. Gemäß § 17 Abs. 2 KrWG bestehe eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstünden. Die Vergabe der Dienstleistungskonzession sei in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgt. Dass als Zu- schlagskriterium allein die Wirtschaftlichkeit des Angebots Berücksichtigung gefun- den habe, sei für das Vergabeverfahren nicht zu beanstanden.
Auch die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für die Standorte Nikolaus-Otto- Straße 9, Münstereifeler Straße 10, Lorsbecker Straße 2, Victor-Gollancz-Straße 1, Meyburginsel 29 und Kosakengasse 7 sei ermessensfehlerfrei. Container würden an den vorgenannten Standplätzen unter anderem Ausfahrten blockieren, die Einsicht in eine Kreuzung verhindern, die ungehinderte Nutzung des Gehwegs erschweren oder aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens die Sicherheit des Verkehrs stören.
Ermessensfehlerfrei habe sie die Sondernutzungserlaubnis für die Standorte Auf der Rur 2 und Heinrich-Mußmann-Straße 1 versagt, da bei einer Aufstellung von Altklei- dercontainern auf der Hydrantenplatte eines Hausanschlusses (Heinrich-Mußmann- Straße 1) bzw. dem Kanalschacht (An der Ruhr 2) der barrierefreie Zugang zu den Versorgungseinrichtungen der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre. Die Errichtung
der Container auf den genannten Schächten widerspreche den gesetzlichen Vor- schriften.
Bezüglich des Standortes Wolfshovener Straße 174 habe sie keine Ermessenserwä- gungen anstellen können, da ihr eine Standortfindung nicht möglich gewesen sei. Sie sei zu einer Standortermittlung nicht verpflichtet, vielmehr liege die ordnungsgemäße Beantragung des Standorts im Pflichtenkreis und im Interesse des Antragstellers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 1524/19 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzin- teresse. Die Rechtsverfolgung ist von einem berechtigten Interesse getragen.
Der Antrag der Klägerin vom 2. April 2019 hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Er ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Erteilung einer straßen- rechtlichen Sondernutzungserlaubnis zukunftsorientiert für einen Zeitraum von drei Jahren begehrt.
Vgl. hierzu schon VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 - 10 K 1524/19 -, juris, Rn. 14 ff., 23, m. w. N.
Dass die Klägerin weiterhin ein Interesse hat, die beantragten Sondernutzungser- laubnisse zu erhalten, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie sich nicht an dem
von ihr für rechtsfehlerhaft befundenen und außerdem ggf. mit finanziellen Verpflich- tungen verbundenen Vergabeverfahren beteiligt hat.
Vgl. VG Stade, Urteil vom 8. März 2022 - 2 A 1339/18 -, unveröffentlicht (Bl. 183 ff., 187 der Ge- richtsakte).
II. Die Klage ist auch begründet.
Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnis- sen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den von der Klägerin be- nannten Standorten mit Bescheid vom 3. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der ge- richtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung von Containern im öffentlichen Stra- ßenraum - die beantragten Standplätze befinden sich ausweislich der Antragsunter- lagen (Bl. 4 bis 6 der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1524/19) und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildaufnahmen an Altglascontainerstandor- ten und damit alle im öffentlichen Straßenraum - stellt eine erlaubnispflichtige Son- dernutzung dar.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2021 - 11 A 2110/20 -, juris, Rn. 22, vom 13. Mai 2019 - 11 A
2627/18 -, juris, Rn. 23, vom 8. Dezember 2017 - 11
A 566/13 -, juris, Rn. 38, und vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, juris, Rn. 44, m. w. N.; VG Aachen, Ur- teil vom 21. Juni 2021 - 10 K 1524/19 -, juris, Rn. 31; Hengst/Majcherek, in: Hengst/Majcherek, StrWG NRW Kommentar, Stand: Oktober 2022, § 18 Rn. 2.2.2.
1. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgt auf Antrag (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung). Im Verwaltungsver- fahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antrag- stellers.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 - 11 A 390/19 -, juris, Rn. 47 f., m. w. N.
Damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Son- dernutzungserlaubnis vorliegen, muss der Antragsteller sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung insbesondere über Ort, zeitliche Dauer, Art und Umfang seines Vorhabens hinreichend bestimmt in Kenntnis setzen.
Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auch: OVG NRW, Ur- teil vom 18. Juni 2020 - 11 A 4178/18 -, juris, Rn. 48, und Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13
-, juris, Rn. 7 ff., und vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, juris, Rn. 12 ff.; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 - 10 K 1524/19 -, juris, Rn. 38 ff.
Die Klägerin hat gemessen daran einen hinreichend bestimmten und prüffähigen Antrag gestellt. Sie hat die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von (zusätzlichen) Altkleidersammelcontainern an den gemeindlichen Altglassam- melstellen für die Dauer von drei Jahren beantragt. Ihrem Antrag beigefügt war eine Standortliste mit der Angabe von Straßennamen und Hausnummern. Sie hat zudem im gerichtlichen Verfahren 10 K 1524/19 Lichtbilder vorgelegt, auf denen die beab- sichtigten Standorte der Altkleidersammelcontainer eingezeichnet sind. Die beantrag- ten Standplätze konnten anhand der im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vorliegenden Unterlagen ohne weiteres in einem Lageplan den (jeweils nächstgelegenen) gemeindlichen Altglascontainerstandorten zugeordnet und anhand der Lichtbilder ausgemacht werden, an welchen Stellflächen die Aufstellung eines Altkleidercontainers beabsichtigt ist. Dass die Bezeichnung der begehrten Standplät- ze durch die Klägerin hinreichend präzise ist, legt schließlich auch ein Blick auf die von der Beklagten im Verfahren 10 K 1524/19 vorgelegte Standortliste öffentlicher Altkleidercontainer nahe (Bl. 26 der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1524/19). In
dieser gibt die Beklagte die Standorte zum Aufstellen von Altkleidercontainern regel- mäßig allein mit dem Straßennamen und dem Zusatz "neben/hinter/gegenüber den Glascontainern" an.
Vgl. zu den auch vorliegend nach wie vor streitge- genständlichen Standorten schon VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 - 10 K 1524/19 -, juris, Rn. 33 ff.,
m. w. N.
2. Die Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid vom 3. November 2021 hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.
Die Sondernutzungserlaubnis wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt. Die Behörde hat das ihr zukommende Ermes- sen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzli- chen Grenzen des Ermessens auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die behördliche Ermessensausübung ist nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nach- prüfung zugänglich. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO vielmehr darauf zu prüfen, ob die Behörde den ihr zustehenden Handlungs- freiraum erkannt und das ihr zukommende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens aus- geübt hat (§ 40 VwVfG NRW). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.
Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für die straßenrechtliche Sondernutzung in § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW soll es den zuständigen Behörden ermöglichen, erkenn- baren Gefahren einer Beeinträchtigung der Straßenbenutzung schon vorbeugend zu begegnen und möglicherweise zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschie- dener Straßenbenutzer auszugleichen.
Vgl. Saarl. OVG, Beschlüsse vom 22. Februar 2017
- 1 D 166/17 -, juris, Rn. 24, und vom 5. April 1994
- 2 W 18/94 -, juris, Rn. 2; Sauthoff, Öffentliche Stra- ße, 3. Auflage 2020, Rn. 382.
Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verlangt, dass die Behörde den entschei- dungserheblichen Sachverhalt vollständig ermittelt und eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Sondernutzung und den möglicherweise entgegenste- henden straßenrechtlichen Belangen vornimmt und hierbei alle wesentlichen Ge- sichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Grün- de gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusam- men die Entscheidung rechtfertigen sollen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 - 11 A 390/19 -, juris, Rn. 55 ff., m. w. N.
Die behördliche Ermessensentscheidung, ob eine straßenrechtliche Sondernut- zungserlaubnis erteilt wird, hat sich dabei an Gründen zu orientieren, die einen sach- lichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläu- figer Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches). Wirtschaftliche und wett- bewerbsbezogene Gründe sind straßenrechtlich ohne Belang.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2021 - 11 A 390/19 -, juris, Rn. 58 ff., m. w. N., vom 13. Mai 2019
- 11 A 2627/18 -, juris, Rn. 29 und 31, und vom 7.
April 2017 - 11 A 2068/14 -, juris, Rn. 54 und 56; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 - 10 K 1524/19 -, juris, Rn. 50 und 52; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 382, 387 ff. und 393 ff.; Hengst/Majcherek, in: Hengst/Majcherek, StrWG NRW Kommentar, Stand: Oktober 2022, § 18 Rn. 2.3.
Die Kommune darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung durch die Straßenbaubehörde auch generell ausüben, etwa durch den Erlass ermes-
senslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien). Hierdurch bewirkt sie eine Selbstbindung, die im Grundsatz von der gesetzlichen Ermessensermächtigung zugelassen wird. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht aber nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzel- falls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. In atypischen Fällen, in denen die generelle Ermessensausübung die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nicht (hinreichend) berücksichtigt, ist der Behörde ein Abweichen von den ermessenslenkenden Vorschriften möglich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2020 - 11 A 4178/18, juris, Rn. 68 f., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, juris, Rn. 22; Rie- se, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020,
§ 114, Rn. 22, 74 ff.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die ablehnende Entscheidung der Beklag- ten nicht bestehen bleiben. Sie ist ermessensfehlerhaft.
a. Die Beklagte hat mit der Ablehnung der Sondernutzungserlaubnisse in der Sache den Ratsbeschluss vom 30. August 2021 umgesetzt, durch den die Altkleidersamm- lung im Stadtgebiet zum einen durch das vorgelegte Städtebauliche Rahmenkonzept festgelegt und sie zum anderen künftig als Dienstleistungskonzession vergeben wer- den soll.
aa. Die standortbezogenen Erwägungen, die die Beklagte in dem ablehnenden Be- scheid angestellt hat, sind insofern zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erkennbar nur vorgeschoben, um eine Entscheidung im Einklang mit dem Ratsbeschluss zu treffen und das dem Konzessionsnehmer nach dem Willen des Rats der Beklagten zustehende Ausschließlichkeitsrecht zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in ihrem Stadtgebiet zu schützen und durchzusetzen. Denn die Beklagte wollte aus den in der Sitzungsvorlage zu der Ratssitzung am
30. August 2021 näher dargelegten Gründen die Altkleidercontainersammlung im öffentlichen Straßenraum ausdrücklich ausschließlich auf einen Anbieter übertragen. Die möglichen Standorte für Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum sollten durch das Städtebauliche Rahmenkonzept zudem abschließend festgelegt werden.
Der Rat der Beklagten hat das der Erlaubnisbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW zukommende Ermessen mit Beschluss vom 30. August 2021 für Anträge au- ßerhalb des Vergabeverfahrens im Ergebnis auf eine gebundene ablehnende Ent- scheidung reduziert. Eine Erlaubniserteilung an die Klägerin hätte der für die Erlaubnisbehörde verbindlichen Regelung durch den Ratsbeschluss vom 30. August 2021 widersprochen. Es liegt daher zur Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass für die Ablehnung nicht die in dem Bescheid vom 3. November 2021 (weiter) genannten standortbezogenen Erwägungen entscheidungstragend waren, sondern vielmehr allein der die Erlaubnisbehörde bindende Ratsbeschluss. Diese Einschät- zung wird bestätigt durch den Umstand, dass die in dem ablehnenden Bescheid auf- geführten Einzelerwägungen für die Standorte sämtlich nicht ermessensgerecht sind (hierzu b.). So sind etwa auch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Ablehnungs- bescheid schon nicht verständlich, denen zufolge die Erteilung einer Sondernut- zungserlaubnis deswegen abzulehnen gewesen sei, weil eine Aufstellung von Altkleidercontainern auf privat genutzten Grundstücken beantragt sei. Dies ist vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Standorte bereits in dem vorausge- gangenen Klageverfahren (10 K 1524/19) benannt, erörtert und (auch) durch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbildaufnahmen Altglascontainerstandorten im öffentli- chen Straßenraum zugeordnet werden konnten und deshalb der stattgebenden Ent- scheidung der Kammer zugrunde gelegt wurden. Diese somit schon unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Erwägungen machen aber einen Großteil der insgesamt kurz gehaltenen Begründung der Beklagten aus.
bb. Die damit bei verständiger Würdigung allein auf den Ratsbeschluss vom 30. Au- gust 2021 gestützte versagende Entscheidung ist aber fehlerhaft, da die in dem Ratsbeschluss angestellten Erwägungen ihrerseits einer an den aufgeführten Grundsätzen orientierten Prüfung nicht standhalten.
(1) Der Rat hat seinen Beschluss, die Altkleidercontainersammlung im öffentlichen Straßenraum auf einen Anbieter zu übertragen und die möglichen Standorte für Alt- kleidercontainer im öffentlichen Straßenraum abschließend festzulegen, ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. August 2021,
vgl. insoweit deren Veröffentlichung im Internet unter https://ratsinfo.juelich.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXN FdFcExjZbwWwPLb6GVFf2IZ1rSBGwkVPDYxw4Jn 8E7PI6vtMGPA/Beschlusstext_242-2021-oeffentlich-
_Stadtrat_30.08.2021.pdf (zuletzt abgerufen am 25. April 2023),
nicht begründet. Der Entscheidung lag jedoch die begründete Beschlussvorlage des Fachbereichs (Amt 60), Vorlagennummer 242/2021, vom 12. August 2021 zugrunde. Der Rat hat die Vorlage ohne Abweichungen beschlossen und sich hierdurch an die tragenden Erwägungen der Sitzungsvorlage gebunden.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2009 - 1 K 6465/08 -, juris, Rn. 51.
Die getroffene Regelung dient ausweislich der Sitzungsvorlage dazu, die Über- schaubarkeit des Angebots an Altkleidercontainern zu gewährleisten.
Die Beschlussvorlage führt an, dass durch die Neuregelung der Altkleidercontainer- aufstellung und die Vergabe an einen Anbieter eine Überschaubarkeit des Angebots an Altkleidercontainern gewährleistet werden solle. Die Beklagte sei wegen der im- mer stärker wachsenden Konkurrenz im Altkleidersektor zur Vermeidung einer "Übermöblierung des Stadtbildes" und "aufgrund ausreichenden Angebots" in der Vergangenheit gezwungen gewesen, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungser- laubnissen für das Abstellen von Altkleidercontainern in ihrem Stadtgebiet abzu- lehnen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Containerstandorte bereits an gemeinnützige Vereine vergeben gewesen. Nach Ablehnung der Sondernutzungserlaubnisse habe ein Unternehmen erfolgreich verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht Aachen habe den ablehnenden Bescheid auf- gehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Unternehmens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Vergabe der Containerstandplätze habe aufgrund eines vom Stadtrat zu beschließenden Verga- beverfahrens erfolgen müssen. Die Vergabe der Containerstandorte in einem Inte- ressenbekundungsverfahren ohne Ratsbeschluss, wie es die Beklagte erstmalig 2020 durchgeführt habe, genüge nicht. Da die damalige Vergabe der Container- standorte zum 31. Dezember 2021 auslief, schlug die Verwaltung vor, die Stellplatz- vergabe insgesamt neu zu regeln.
In dem in der Ratssitzung am 30. August 2021 ebenfalls beschlossenen Städtebauli- chen Rahmenkonzept wird ausgeführt, dass die Altkleidercontainerstellplätze im Stadtgebiet der Beklagten über Standortkoordinaten, Karten- und Bildmaterial festge- legt werden und die Standorte dabei so gewählt seien, dass das "Stadtgebiet ausrei- chend abgedeckt" und "eine fußläufige Erreichbarkeit zur Wohnbebauung gegeben" sei.
(2) Die in dem Ratsbeschluss angestellten Erwägungen sind mit Blick auf das ange- strebte Ziel, das Angebot an Altkleidercontainern dem abfallwirtschaftlichen Bedarf anzupassen, zwar nachvollziehbar. Sie lassen allerdings nicht erkennen, dass sich die Beklagte an Gründen orientiert hat, die einen sachlichen Bezug zur Straße ha- ben, und dass sie die kollidierenden privaten Sondernutzungsinteressen berücksich- tigt hat.
Der (fehlende) abfallwirtschaftliche Bedarf rechtfertigt die von der Beklagten vorge- nommene Regelung der Altkleidersammlung dahin, dass Sondernutzungserlaubnis- se für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im gesamten Stadtgebiet an nur noch einen Erlaubnisnehmer vergeben werden und nur an den in dem Städte- baulichen Rahmenkonzept bestimmten Standorten Altkleidersammelcontainer aufge- stellt werden dürfen, nicht. Denn der Belang, die Altkleidersammlung nur entsprechend dem abfallwirtschaftlichen Bedarf zuzulassen, weist keinen sachlichen Bezug zur Straße auf.
Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 3. Februar 2021 - 1 A 308/19 -, juris, Rn. 66; Nds. OVG, Urteil vom 18. Mai 2017 - 7 LC 85/15 -, juris, Rn. 41; VG Mainz, Urteil vom 20. Juni 2018 - 3 K 907/17.MZ -, juris, Rn. 27; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 - 10 K 1524/19
-, juris, Rn. 91 f.; wohl auch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13 -, juris, Rn. 46.
Aus Sicht der Straße spielt es keine Rolle, ob oder in welchem Ausmaß das durch die Sondernutzung vermittelte Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wie es für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erheblich ist, wie stark etwa die beantragte Außengastronomie ausgelastet ist,
vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, juris, Rn. 41,
kommt es darauf an, ob die Altkleidersammelcontainer tatsächlich von der Bevölke- rung genutzt werden. Für die Straße macht es keinen Unterschied, ob der Container mit Altkleidern befüllt ist oder leer steht. Inwieweit Bedarf besteht oder nicht, dürfte sich über den Markt, also die Nachfrage, regeln. Auch die Aufsteller von Altkleider- sammelcontainern dürften kein Interesse daran haben, diese an Standorten aufzu- stellen, an denen sie von der Bevölkerung im Ergebnis als überflüssig eingestuft werden.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 - 10 K 1524/19 -, juris, Rn. 93 ff.
Dass das Standortkonzept und die Ausschließlichkeitsregelung nicht nur auf einer Bedarfserwägung beruhen, sondern weiter auf der Erwägung, eine Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums zu verhindern, geht weder aus der Beschlussvorlage noch aus dem Städtebaulichen Rahmenkonzept hinreichend deutlich hervor. Es kann daher offen bleiben, ob der straßenbezogene Grund der "Übermöblierung" eine der- art weitreichende Einschränkung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, wie sie der Rat vorgesehen hat, überhaupt rechtfertigen könnte.
Die Beschlussbegründung in der Sitzungsvorlage legt nahe, dass es dem Rat vor- rangig darum ging, das Angebot an Altkleidercontainern dem Bedarf anzupassen, wenn es dort u. a. heißt, dass die "Vergabe einheitlich an einen Anbieter erfolgen [solle], um eine Überschaubarkeit des Angebots an Altkleidercontainern zu gewähr- leisten". Dass der Rat daneben entscheidungstragend auch auf den straßenrechtli- chen Belang der Vermeidung einer "Übermöblierung" abgestellt hat, ist nicht ersichtlich. Zwar ist in der Beschlussbegründung ein kurzer Hinweis darauf enthalten, dass Sondernutzungserlaubnisse in der Vergangenheit "zur Vermeidung einer Übermöblierung des Stadtbildes und aufgrund ausreichenden Angebots" abgelehnt worden seien. Dieser lässt jedoch schon nicht erkennen, dass der straßenrechtliche Belang der Vermeidung einer "Übermöblierung" noch zum Zeitpunkt der Ratsent- scheidung aktuell war. Denn dieser wird ausschließlich im Zusammenhang mit der
Ablehnung einzelner Sondernutzungserlaubnisse vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem Verfahren 10 K 1524/19 genannt. Selbst wenn der straßenbe- zogene Grund der "Übermöblierung" im Zeitpunkt der Ratsentscheidung noch aktuell gewesen wäre, hätte es einer weitergehenden Auseinandersetzung hiermit bedurft. So ist ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen (weiterer) Altkleidercontainer an den ausgewiesenen Altglassammelstellen das Orts- und Stadtbild negativ beeinträchtigt hätte.
Dass der Rat der Beklagten in seiner Entscheidung den straßenrechtlichen Belang der "Vermeidung einer Übermöblierung" maßgeblich herangezogen hat, geht auch nicht aus dem Städtebaulichen Rahmenkonzept hervor. Im Gegenteil heißt es darin, dass die Altkleidercontainerstellplätze so gewählt worden seien, dass das "Stadtge- biet ausreichend abgedeckt" und "eine fußläufige Erreichbarkeit zur Wohnbebauung gegeben" sei. Die Wahl der Standorte erfolgte ersichtlich anhand abfallwirtschaftli- cher Bedarfserwägungen.
Die Beschlussvorlage und das Städtebauliche Rahmenkonzept lassen des Weiteren nicht erkennen, dass sich der Rat der Beklagten mit den (möglicherweise kollidieren- den) privaten Sondernutzungsinteressen, insbesondere den Folgewirkungen seiner Entscheidung für Unternehmen, die wie die Klägerin gewerbsmäßig die Sammlung und das Recycling von Alttextilien betreiben, auseinandergesetzt hat.
b. Ungeachtet dessen und selbständig tragend sind darüber hinaus auch die stand- ortbezogenen Erwägungen, die die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid angestellt hat, nicht ermessensgerecht. Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Erlaubnis- behörde nicht an den Ratsbeschluss gebunden gefühlt hat, erweist sich die getroffe- ne Entscheidung somit als rechtswidrig.
aa. Dies gilt zunächst für die Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung für den Standort An der Rur 2, soweit diese davon ausgeht, dass eine Sondernutzungser- laubnis wegen eines nahegelegenen Gerätehauses und eines Kanalschachtes nicht genehmigungsfähig sei. Die Versagung der Sondernutzungserlaubnis ist mit dieser Begründung bereits fehlerhaft, weil die Erwägungen nicht nachvollziehbar und wider- sprüchlich sind.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 365/19 -, juris, Rn. 23.
Dass das Abstellen eines Altkleidersammelcontainers an den beiden im Antrag ge- nannten möglichen Standplätzen dazu führen würde, dass das Gerätehaus nicht genutzt werden könnte, lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhalts nicht nach- vollziehen. So befinden sich die begehrten Standorte auf den Lichtbildern erkennbar (siehe Bl. 59 der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1524/19 und Bl. 125 der Ge- richtsakte des vorliegenden Verfahrens) in einer Entfernung von mehreren Metern zu dem Geräte-/Vereinshaus.
Weiter ist in dem vorliegenden Bildmaterial nicht ersichtlich, wo sich an dem Standort ein Kanalschacht befinden soll und ob bzw. inwieweit dieser durch einen Altkleider- sammelcontainer verdeckt würde. Hierzu fehlt in dem Bescheid jede Aussage.
Die Beklagte hat überdies den Standplatz An der Rur 2 in ihr Städtebauliches Rah- menkonzept aufgenommen, sodass es widersprüchlich ist, wenn sie in dem Ableh- nungsbescheid ausführt, dass das Abstellen eines Altkleidersammelcontainers an beiden möglichen Standplätzen nicht möglich sei.
Soweit die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung damit begründet hat, dass das an dem Standort zu vergebende Aufstellkontingent im Zeitpunkt der behördlichen Ent- scheidung erschöpft sei, trägt diese Erwägung eine Ablehnung der Sondernutzungs- erlaubnis nicht, da eine straßenrechtlich rechtmäßige Beschränkung der Standplätze für Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum im Stadtgebiet der Be- klagten aus vorstehenden Gründen nicht gegeben ist.
bb. Dem entsprechend entbehrt auch die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis für den Standort Margaretenstraße 20 einer Rechtfertigung, soweit die Beklagte zur Begründung auf eine Erschöpfung des Aufstellkontingents sowie die Auflösung des Standortes zum 31. Dezember 2021 verweist. Dass die Aufstellung eines (weiteren) Altkleidersammelcontainers an dem in einem Gewerbegebiet gelegenen Standplatz zu einer "Übermöblierung" führen und das Orts- und Stadtbild negativ beeinträchti- gen würde, ist nicht erkennbar.
cc. Auch die Erwägungen, dass ein Altkleidersammelcontainer an dem Standort Ni- kolaus-Otto-Straße 9 nicht genehmigt werden könne, weil sich der gewünschte Stell- platz erster Wahl auf einer nicht befestigten Fläche befinde und ihr die Befestigung der Fläche auf eigene Kosten nicht zugemutet werden könne, und der gewünschte Stellplatz zweiter Wahl aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenver- kehrs nicht genehmigt werden könne, greifen nicht.
Die Erlaubnisbehörde geht von einem falschen rechtlichen Ansatz aus, wenn sie annimmt, dass sie auf ihre Kosten eine Befestigung schaffen müsse, da hierzu bei einer positiven Antragsbescheidung die Klägerin verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 18 Abs. 4 StrWG NRW). Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Aufstellkontingent für den Standort erschöpft sei, gilt das Vorstehende.
Auch die weiter gegebene Begründung, dass die Sondernutzungserlaubnis für den Stellplatz zweiter Wahl aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenver- kehrs nicht erteilt werden könne, kann die Ablehnungsentscheidung nicht rechtferti- gen. Dass mit Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers an dem Stellplatz zweiter Wahl eine Erhöhung des Unfallrisikos verbunden ist, lässt sich anhand des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials (Bl. 61 der Gerichtsakte des Verfahrens 1524/19 und Bl. 119, 120 der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens) nicht nach- vollziehen und ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte in dem Städtebaulichen Rahmenkonzept nicht nur den Stellplatz zweiter Wahl, sondern zusätzlich einen noch näher am Straßenrand liegenden Stellplatz vorsieht, sogar widersprüchlich.
dd. Ermessensfehlerhaft hat die Beklagte auch die Erteilung einer Sondernutzungs- erlaubnis für den Standort Münstereifeler Straße 10 abgelehnt. Die Erwägung, dass durch die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers ältere Menschen und Men- schen mit einer Behinderung in der Ausübung des Gemeingebrauchs beeinträchtigt werden, kann als ein der Sondernutzung entgegenstehender straßenrechtlicher Be- lang zwar grundsätzlich die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungs- satzung). Jedoch ist vorliegend wegen der auf den Lichtbildern erkennbaren Breite des Gehwegs nicht ersichtlich, dass eine ungehinderte Nutzung des Gehwegs durch
ältere Menschen und Menschen mit einer Behinderung bei Aufstellung eines Altklei- dersammelcontainers nicht mehr möglich ist. Es ist zudem festzustellen, dass in dem Städtebaulichen Rahmenkonzept für die Standorte Lorsbecker Straße 2 und Hein- rich-Mußmann-Straße 1 eine (Mit-)Benutzung der dort (engeren) Gehwege zur Auf- stellung eines Altkleidercontainers zugelassen ist.
Die Erwägung, dass das Abstellen eines Altkleidersammelcontainers an dem Stand- ort Münstereifeler Straße 10 die Benutzung der bereits vorhandenen Altglassammel- container unzulässig beeinträchtige, ist zwar rechtlich im Grundsatz zunächst nicht zu beanstanden. Sie soll indes ausweislich der von der Beklagten gebrauchten For- mulierung ("Hinzugefügt werden kann …") die ablehnende Entscheidung offenbar schon nicht selbständig tragen. Im Übrigen ist nicht erkennbar ausgeschlossen, dass dem durch eine entsprechende Ausrichtung des aufzustellenden Altkleidersammel- containers hätte Rechnung getragen werden können.
ee. Die Beklagte hat auch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich des Standortes Lorsbecker Straße 2 ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung insofern darauf gestützt, dass das Abstellen eines Altkleidersammelcontainers an dem begehrten Standort die Feuerwehrausfahrt be- einträchtige, ohne hierbei - was erforderlich gewesen wäre - zwischen den beiden Standorten erster und zweiter Wahl zu unterscheiden.
Die von der Klägerin als erste Wahl bezeichnete Aufstellfläche wird - wie auf dem von der Klägerin vorgelegten Lichtbild (Bl. 63 der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1524/19) erkennbar - als Feuerwehrausfahrt mitgenutzt, an deren Freihaltung zwei- felsfrei ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Insofern konnte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei darauf stützen, dass bei einer Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers die Feuerwehrausfahrt beeinträchtigt werde.
Allerdings befindet sich der als zweite Wahl bezeichnete Stellplatz - wie ebenfalls auf dem von der Klägerin vorgelegten Lichtbild (Bl. 63 der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1524/19) erkennbar - nicht im Bereich der Feuerwehrausfahrt, sodass diese
Erwägung eine Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis für den Standort Lorsbecker Straße 2 insgesamt nicht rechtfertigen konnte.
ff. Ermessensfehlerhaft ist auch die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis für den Standort Victor-Gollancz-Straße 1. Zwar ist die Erwägung, dass bei einem Abstellen eines Altkleidersammelcontainers auf der Aufstellfläche erster Wahl ein Parkplatz entzogen werden müsste, zulässig und nachvollziehbar.
Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 18. Juni 2014 - 1 K 749/13 -, juris, Rn. 47.
Der Standort befindet sich auf einem öffentlichen Parkplatz, der nach Angabe der Beklagten von Anwohnern und Besuchern der nahegelegenen Sportstätten und des Brückenkopfparks genutzt wird. Dass der Entzug eines Parkplatzes unter diesen Umständen zusätzlichen Parkdruck erzeugen würde, ist ohne weiteres plausibel.
Die Erwägung vermag jedoch eine Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis auch für den zweiten beantragten Standort, der sich - auch nach der Begründung der Beklag- ten - nicht auf einer Parkfläche befindet, nicht zu rechtfertigen.
Soweit die Ausführungen in der Begründung weiter dahingehend zu verstehen sein sollten, dass eine Erlaubnis für den zweiten beantragten Standort nicht erteilt werden könne, weil dieser bereits durch einen anderen Anbieter belegt sei, trägt dies die ablehnende Entscheidung nicht. Zwar ist die Ablehnung einer Sondernutzungser- laubnis mit der Begründung, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, da für dieselbe öffentliche Straßenfläche nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, juris, Rn. 62.
Die Erlaubnisbehörde hat insofern jedoch im Vorfeld der Erlaubniserteilung an einen Bewerber, wenn für dieselbe öffentliche Straßenfläche Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammentreffen, die zeitlich und örtlich gegenläufigen Sondernutzungsinte-
ressen der verschiedenen Straßenbenutzer - unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder verschiedene Sondernutzungsinteressen handelt - ausgleichend zu berücksichtigen und zwischen den Bewerbern eine ermessensfehlerfreie Auswahl- entscheidung zu treffen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, juris, Rn. 62, 66 ff.
Eine solche Auswahlentscheidung hatte die Beklagte vor der Neuvergabe der Stand- orte an die Mitbewerber 2019/2020 nicht getroffen. Die Erwägung, dass der Standort
- insofern nach der Antragstellung durch die Klägerin am 2. April 2019 - auf Grund der Vergabe an einen anderen Anbieter belegt sei, kann die Ablehnungsentschei- dung daher nicht begründen.
gg. Die Beklagte hat auch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für den Stand- ort Heinrich-Mußmann-Straße 1 ermessensfehlerhaft abgelehnt. Soweit die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung damit begründet hat, dass der Standort für die Auf- stellung von Altkleidersammelcontainern nicht vorgesehen sei, kann dies die Ableh- nungsentscheidung nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, die Standorte für Altkleidersammelcontainer in ihrem Stadtgebiet nicht wirksam festge- legt. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Lichtbilds (Bl. 65 der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1524/19) befindet sich die Stellfläche auf dem öffentlichen Gehweg und damit im öffentlichen Straßenraum. Auch die weitere Begründung, dass durch das Abstellen eines Altkleidersammelcontainers der ungehinderte Zugang zu einem Hydranten, insbesondere die Freihaltung eines Arbeitsraums mit einem Radi- us von mindestens 2 m, nicht gewährleistet sei, trägt die Ablehnung nicht. So ist die Annahme, dass ein Sammelcontainer nur in einem Abstand von 2 m zu einem Hyd- ranten aufgestellt werden darf, rechtlich nicht zutreffend. Eine entsprechende Vorga- be folgt weder aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch aus
§ 7 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass Altkleidersammelcontainer so aufgestellt werden müssen, dass die öffentliche Si- cherheit und die öffentliche Ordnung nicht gefährdet werden. Schachtdeckel und andere Verschlüsse (wozu auch Hydrantenplatten gehören) sind dabei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO freizuhalten. Jedoch befindet sich der begehrte Standplatz für den Altkleidersammelcontainer nicht auf der Hydranten-
platte, sondern in einem Abstand von 1 bis 2 m. Der Hydrant wäre damit nicht ver- deckt worden. Dass ein ungehinderter Zugang zu dem Hydranten bei einer Aufstel- lung des Sammelcontainers nicht möglich gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
hh. Die Beklagte durfte der Klägerin die Sondernutzungserlaubnis für den Standort Andreasstraße 5 nicht mit der Begründung verwehren, dass der Standort zweiter Wahl bereits an einen Mitbewerber vergeben wurde. Denn auch insofern fehlt es an einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung. Die (weitere) Erwägung, die sich inhaltlich allein auf den Standort erster Wahl bezieht, wonach die Fläche u. a. für Veranstaltungen der Kirche "Maria Himmelfahrt" freigehalten werden müsse, kann die Ablehnungsentscheidung insgesamt nicht rechtfertigen. Sie lässt bereits nicht hinreichend erkennen, inwieweit die Aufstellung eines weiteren Altkleidersammelcon- tainers die Nutzung des öffentlichen Parkplatzes für Veranstaltungen zusätzlich be- einträchtigen würde.
ii. Die Beklagte hat die Sondernutzungserlaubnis für den Standort Meyburginsel 29 ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die Beklagte durfte auch hier die Erteilung der Son- dernutzungserlaubnis nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Standort bereits an einen Mitbewerber vergeben wurde. Insofern gilt das Vorstehende entsprechend.
Zutreffend hat die Beklagte angeführt, dass ein Altkleidersammelcontainer an dem Standort mit der Einwurfklappe zur Straße hin aufgestellt werden müsse, da bei einer Drehung des Containers um 90 Grad dieser vom privaten Zufahrtsbereich der Wohn- anlage Meyburginsel 31 aus benutzt werden müsse. Dies rechtfertigt für sich indes die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis für den Standort Meyburginsel 29 nicht, da insofern etwa auch die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellfläche mit der Auflage, den Container zur Straße hin aufzustellen, zu prüfen gewesen wäre.
jj. Die Beklagte hat auch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Stand- ort Wolfshovener Straße 174 ermessensfehlerhaft abgelehnt; insofern liegt ein Er- messensausfall vor. Denn die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis schon nicht geprüft, obwohl - wie bereits dargelegt - ein hinreichend bestimmter und prüffähiger Antrag der Klägerin vorlag.
kk. Die Beklagte hat schließlich auch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich des Standortes Kosakengasse 7 ermessensfehlerhaft mit der Begrün- dung abgelehnt, dass das Abstellen eines weiteren Altkleidercontainers wegen der umgebenden Verkehrsfläche nicht möglich sei.
Soweit die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung in der Sache damit begründet, dass der Standort von einem Mitbewerber belegt werde, fehlt es wiederum an einer Auswahlentscheidung. Auch die weitere Erwägung, dass das Beistellen eines weite- ren Altkleidersammelcontainers "wegen der umgebenden Verkehrsfläche" nicht mög- lich sei, trägt für sich die ablehnende Entscheidung nicht. Die Erwägung ist nichtssagend. Die Beklagte hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die be- stehende Nutzung der öffentlichen Straßenfläche dem Abstellen eines weiteren Con- tainers entgegensteht.
c. Die Übertragung der Altkleidercontainersammlung im öffentlichen Straßenraum auf einen Anbieter und die Begrenzung der zulässigen Standorte durch den Ratsbe- schluss vom 30. August 2021 ist damit insgesamt fehlerhaft erfolgt. Die auf den Ratsbeschluss gestützte ablehnende Entscheidung der Beklagten kann daher nicht bestehen bleiben. Die Frage, ob die in dem Standortkonzept festgelegten Standorte an einen Anbieter im Wege einer Dienstleistungskonzession vergeben werden kön- nen, kann somit letztlich dahinstehen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.