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Verwaltungsgericht Aachen·10 K 1345/21.A·13.11.2022

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen Krebserkrankungen und fehlender Finanzierbarkeit in Iran

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote durch das BAMF und verfolgte zuletzt nur noch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das VG hielt die Klage für fristgerecht, weil die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylG wegen mitgeteilter Aufenthaltsadresse (Besuchserlaubnis) nicht griff und der Bescheid erst mit tatsächlichem Zugang wirksam zugestellt war. In der Sache verpflichtete das Gericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen beachtlich wahrscheinlicher wesentlicher Gesundheitsverschlechterung. Zwar sei Behandlung in Iran grundsätzlich möglich, für den schwer erkrankten, mittellosen Kläger aber wegen erheblicher Zuzahlungen und fehlender Unterstützung faktisch nicht erreichbar; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden aufgehoben.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sowie Aufhebung der Folgeregelungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass die Aufnahmeeinrichtung im Zeitpunkt der Bekanntgabe die nach § 10 Abs. 2 AsylG maßgebliche letzte Anschrift des Asylbewerbers ist.

2

Wird dem Bundesamt für einen Zeitraum eine abweichende Aufenthaltsanschrift (etwa aufgrund einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung) bekannt und ist diese nach § 10 Abs. 2 AsylG maßgeblich, scheidet eine Zustellung nach § 10 Abs. 4 AsylG über die Aufnahmeeinrichtung aus.

3

Geht ein Verwaltungsakt unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zu, gilt er nach § 8 VwZG im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt; hiervon hängt der Beginn der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG ab.

4

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, wenn sich der Gesundheitszustand im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern würde.

5

Eine zielstaatsbezogene erhebliche Gesundheitsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn notwendige Behandlungen im Zielstaat grundsätzlich vorhanden sind, dem Betroffenen aber wegen fehlender finanzieller Mittel und fehlender Unterstützungsstrukturen individuell nicht zugänglich sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs 7§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 57, 58 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4., 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2021 verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der  Islamischen Republik Iran festzustellen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 in A./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er ist verheiratet mit der am 00. 00.0000 in A./Iran geborenen B.C., der Klägerin des parallel geführten Verfahrens 10 K 413/22.A. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau am 27. Dezember 2019 und reiste über Italien und die Ukraine gemeinsam mit ihr am 7. Juli 2020 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo beide am 8. Juli 2020 einen Asylantrag stellten.

3

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. April 2021 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Sein Bruder und seine Schwester lebten noch im Heimatland. Seine Schwester sei bereits über 74 Jahre alt. Zu dieser Schwester habe er noch Kontakt. Seine drei Kinder lebten alle in Deutschland. Früher habe er Probleme mit dem neuen Regime gehabt. Das sei zwischen 1980 und 1990 gewesen. Er sei auch einmal geschlagen worden, wobei seine Zähne herausgebrochen seien. Im Jahr 2006/2007 sei er einmal beim Alkoholtrinken erwischt worden und zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Seine Kinder hätten an Unruhen auf der Straße teilgenommen und seien dabei gefilmt worden. Sie hätten Iran verlassen müssen. Immer wieder seien zivilgekleidete Beamte zu ihnen gekommen und hätten nach den Kindern gefragt. Sie selbst hätten keine Probleme mehr gehabt und seien persönlich nicht verfolgt worden. Seine Tochter sei 2018 mit ihrem Ehemann ausgereist, danach sei er mit seiner Frau alleine gewesen. Seine Frau sei herzkrank. Er selbst habe auch gesundheitliche Probleme in Iran gehabt, die von den Ärzten nicht hätten diagnostiziert werden können. Sie seien alleine gewesen und niemand habe sich um sie kümmern können. Deswegen seien sie nach Deutschland gekommen, um hier bei ihrer Tochter zu sein. Sie seien legal ausgereist. In Deutschland sei er jetzt in ärztlicher Behandlung und mache zurzeit eine Chemotherapie. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 97-102 der Bundesamtsakte).

4

Im Bundesamtsverfahren legte der Kläger zudem ärztliche Unterlagen vor, ausweislich derer er seit Juli 2020 wegen einer chronischen lymphatischen Leukämie in ärztlicher Behandlung sei und zurzeit eine Chemotherapie mache.

5

Wie bereits mehrfach zuvor erteilte das Bundesamt dem Kläger wegen der durchzuführenden Chemotherapie antragsgemäß unter dem 23. April 2021 für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 23. Mai 2021 eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung nach §§ 57, 58 AsylG und zum Aufenthalt unter der Anschrift „D. xx, xxxxx E.“, der Anschrift seiner Tochter. Die Besuchserlaubnis wurde dem Kläger, der Zentralen Ausländerbehörde und der Zentralen Unterbringungseinrichtung F., in der der Kläger zum Aufenthalt verpflichtet war, bekanntgegeben.

6

Mit Bescheid vom 7. Mai 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).

7

Ausweislich der in der Akte befindlichen Empfangsbestätigung ist der Bescheid vom 7. Mai 2021 am 18. Mai 2021 bei der Zentralen Unterbringungseinrichtung F. eingegangen und durch diese dem Kläger am 26. Mai 2021 ausgehändigt worden.

8

Der Asylantrag der Ehefrau der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 18. Mai 2021 abgelehnt.

9

Der Kläger und seine Frau haben am 8. Juni 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nehmen. Ergänzend weisen sie darauf hin, die Klage sei fristgerecht eingelegt worden, weil der angefochtene Bescheid erst am 26. Mai 2021 ausgehändigt worden sei. Vorsorglich werde insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

10

Im Klageverfahren hat der Kläger weitere ärztliche Unterlagen zur Akte gereicht, ausweislich derer er weiter wegen seiner chronischen lymphatischen Leukämie in ärztlicher ambulanter chemotherapeutischer Behandlung ist. Außerdem ist bei ihm im Mai 2022 ein Rektumkarzinom diagnostiziert worden. Eine in diesem Zusammenhang erforderliche Operation ist für den 16. November 2022 vorgesehen. Weiter leidet der Kläger ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen an einer chronischen Niereninsuffizienz, einer heterozygoten Beta-Thalassämie, einer rezidivierenden Muskelblutung im linken Unterschenkel bei erworbenem Faktor XIII-Mangel und einer Schilddrüsenunterfunktion.

11

Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 hat die erkennende Kammer das Asylklageverfahren der Ehefrau des Klägers abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 413/22.A fortgeführt. Diese Klage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022 zurückgenommen.

12

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich auch seine Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt hatte.

13

Er beantragt nunmehr noch,

14

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2021 zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

15

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend weist sie darauf hin, die Klage sei bereits unzulässig. Der Bescheid sei der Zentralen Unterbringungseinrichtung am 18. Mai 2021 ausgehändigt worden. Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG gelte der Bescheid, der dem Kläger tatsächlich erst am 26. Mai 2021 habe ausgehändigt werden können, drei Tage nach Aushändigung an die Aufnahmeeinrichtung als zugestellt. Ausgehend hiervon sei die erst am 8. Juni 2021 erhobene Klage verfristet.

18

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 413/22.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

22

Die aufrechterhaltene Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

23

I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet erhoben worden.

24

Nach § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG ist die Klage gegen asylgesetzliche Entscheidungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Diese Klagefrist hat der Kläger gewahrt.

25

1. Wann eine Postsendung als zugestellt gilt, bestimmt sich für Asylantragsteller, die     - wie hier der Kläger - in einer Aufnahmeeinrichtung leben, grundsätzlich nach § 10 Abs. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat die Aufnahmeeinrichtung Zustellungen und formlose Mitteilungen an den Asylantragsteller vorzunehmen, wenn er nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung als der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen (Satz 2). Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (Satz 3). Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Satz 4).

26

Grundsätzlich gilt daher Post an einen Ausländer, der in einer Aufnahmeeinrichtung zum Aufenthalt verpflichtet ist und dem die Post in der Einrichtung nicht innerhalb von drei Tagen ausgehändigt werden kann, mit dem dritten Tag der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als zugestellt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

27

Die Zustellungsvorschrift des § 10 Abs. 4 AsylG - und damit auch die Zustellungsfiktion des Satzes 4 - ist vorliegend jedoch im Ergebnis nicht anwendbar.

28

Voraussetzung für den Eintritt der 3-Tages-Fiktion ist, dass der Ausländer zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist. Denn nur dann muss er Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen. Bei der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung muss es sich um die zuletzt benannte Anschrift i. S. d. Abs. 2 handeln.

29

Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht,      § 10 AsylG Rn. 59 f.; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition (Stand: 01.10.2022), § 10 AsylG Rn. 33; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 10 AsylG Rn. 19.

30

Die Aufnahmeeinrichtung muss daher die im Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgebliche Anschrift für den Asylantragsteller darstellen. Hat er trotz fortbestehender Wohnverpflichtung die Aufnahmeeinrichtung verlassen und ist seine neue Anschrift nach § 10 Abs. 2 AsylG mitgeteilt worden, kann nicht mehr nach § 10 Abs. 4 AsylG zugestellt werden.

31

Vgl. Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition (Stand: 01.10.2022), § 10 AsylG Rn. 33.

32

Ausgehend hiervon findet die 3-Tages-Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorliegend keine Anwendung.

33

Ausweislich der Akte ist dem Kläger wegen der durchzuführenden Chemotherapie antragsgemäß unter dem 23. April 2021 durch das Bundesamt für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 23. Mai 2021 eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung nach §§ 57, 58 AsylG und zum Aufenthalt unter der Anschrift seiner Tochter (D. 46, 52074 Aachen) erteilt worden. Die Besuchserlaubnis nebst Mitteilung der Anschrift, unter der der Kläger sich im Besuchszeitraum aufhalten werde, wurde der Aufnahmeeinrichtung, in der der Kläger zum Aufenthalt verpflichtet war, bekanntgegeben. Dem Bundesamt war sie aufgrund des Antrags des Klägers auf Erteilung der Besuchserlaubnis ohnehin bekannt. Damit handelte es sich für den fraglichen Besuchszeitraum bis einschließlich 23. Mai 2021 bei der Anschrift der Tochter des Klägers - und eben nicht bei der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung - um die nach § 10 Abs. 2 AsylG maßgebliche Anschrift, unter der der Kläger Zustellungen und formlose Mitteilungen gegen sich gelten lassen musste. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AsylG war damit in dem Zeitpunkt, in dem der Aufnahmeeinrichtung das zuzustellende Schriftstück ausgehändigt worden war, mithin am 18. Mai 2021, schon nicht eröffnet gewesen. Ein Eintritt der 3-Tages-Fiktion scheidet vor diesem Hintergrund aus.

34

2. Da auch unter der im fraglichen Zeitpunkt nach § 10 Abs. 2 AsylG maßgeblichen Anschrift kein Zustellungsversuch erfolgt ist, richtete sich die Zustellung nicht nach der speziellen Zustellungsregel des § 10 AsylG, sondern nach § 5 Abs. 1 VwZG. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zustellung nach dieser Vorschrift liegen jedoch ebenfalls nicht vor.

35

Nach § 5 Abs. 1 VwZG händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag oder offen aus, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen (Sätze 1 und 2). Die Abwicklung der Bekanntgabe übernimmt die Aufnahmeeinrichtung für das Bundesamt aber regelmäßig lediglich als bloße Übermittlerin. Sie wird dadurch weder selbst zur zustellenden Behörde i. S. d. § 5 Abs. 1 VwZG, noch wird sie für diese in Amtshilfe tätig.

36

Vgl. Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition (Stand: 01.10.2022), § 10 AsylG Rn. 34.

37

Ist ein zuzustellendes Dokument - wie hier - unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Das ist hier ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Empfangsbekenntnisses der 26. Mai 2021 gewesen. Ausgehend hiervon lief die Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 9. Juni 2021 und damit nach Klageerhebung ab.

38

II. Die Klage ist auch begründet.

39

Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Iran, weil es in seinem Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Satz 1 VwGO) beachtlich wahrscheinlich ist, dass ihm dort im Falle einer Rückkehr eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung droht. Die Ziffern 4. bis 6. des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 7. Mai 2021 sind daher rechtswidrig.

40

Der nationale Abschiebungsschutz stellt zwar einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht   - wie der Kläger es mit seinem Antrag jedoch getan hat - weiter abgeschichtet werden kann.

41

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17 f.

42

Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind, bedarf vorliegend jedoch keiner Prüfung, weil die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

43

1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gelten § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen (Satz 6).

44

Ein zwingendes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch zielstaatsbezogene Umstände nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.

45

Vgl.              BVerwG, Urteile 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15, vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13.

46

Dabei kommen nicht nur Fallgestaltungen in Betracht, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sondern auch dann, wenn diese trotz an sich gewährleisteter medizinischer Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aber aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist.

47

Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 29. Oktober 2002         - 1 C 1.02 ‑, juris, Rn. 9; OVG NRW, u. a. Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris, Rn. 63.

48

2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt in der Person des Klägers im konkreten Einzelfall ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot vor. Ihm droht bei Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung.

49

Der Kläger leidet an einer schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

50

a. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen der Uniklinik der RWTH Aachen (Klinik für Gastroenterologie, Stoffwechselkrankheiten und Internistische Intensivmedizin, Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie, Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Klinik für Pathologie, Klinik für Hämatologie, Onkologie, Hämostaseologie und Stammzelltransplantation), die die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG erfüllen, leidet der Kläger an einer chronischen lymphatischen Leukämie und an einem im Mai 2022 erstmals diagnostizierten Rektumkarzinom sowie an einer chronischen Niereninsuffizienz, einer heterozygoten Beta-Thalassämie, einer Schilddrüsenunterfunktion und einem Zustand nach einer rezidivierenden Muskelblutung im linken Unterschenkel bei erworbenem Faktor XIII-Mangel.

51

Der Akuterkrankung eines Rektumkarzinoms ist durch eine Resektion am 26. Juli 2022 begegnet worden. Aktuell ist nach den Angaben des hierzu in der mündlichen Verhandlung befragten Klägers für den 16. November 2022 die Rückverlegung eines künstlichen Darmausgangs (doppelläufiger Ileostoma) geplant. Die weitere Behandlung, insbesondere auch die Frage, ob eine Chemotherapie notwendig wird, bedarf nach seinen Angaben noch der weiteren Abklärung und weiteren Untersuchungen. Die weitere bei ihm diagnostizierte Krebserkrankung einer chronischen lymphatischen Leukämie bedarf nach den hierzu vorliegenden ärztlichen Unterlagen einer fortwährenden ambulanten chemotherapeutischen Behandlung. Eine nachgewiesene Bildung von Faktor XIII-Inhibitoren, die offenbar auf die Leukämieerkrankung zurückzuführen ist, hat zu einer beim Kläger deutlich erhöhten Blutungsneigung und in ihrer Folge bereits zu rezidivierenden lebensbedrohlichen Blutungen mit chirurgischem Interventionsbedarf geführt (Entfernung eines ausgeprägten Hämatoms von der Kniekehle bis zur lateralen Fußkante des linken Beins im September 2020; Behandlungsbedürftigkeit eines ausgedehnten Weichteilhämatoms nach einer Knochenmarkspunktion im Oktober 2020). Hieraus ergibt sich ausweislich des ärztlichen Berichts der Klinik für Hämatologie, Onkologie, Hämostaseologie und Stammzelltransplantation der RWTH Aachen vom 30. Oktober 2020 eine Therapieindikation der chronischen lymphatischen Leukämie. Nach den Angaben des Klägers ist die damit erforderliche chemotherapeutische Behandlung der Leukämieerkrankung wegen der Akuterkrankung des Rektumkarzinoms unterbrochen worden. Über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme wird seinen Angaben zufolge noch entschieden werden.

52

Nach den überzeugenden Angaben des hierzu in der mündlichen Verhandlung angehörten Schwiegersohns des Klägers kann der Kläger seinen Alltag nicht ohne Hilfe bestreiten. Er und seine Ehefrau benötigen Unterstützung bei diversen Alltagsgeschäften (Einkaufen, Haushalt, Begleitung bei Arztbesuchen) Auch werden vom Schwiegersohn und seiner Ehefrau umfangreiche Pflegeleistungen für den Kläger erbracht (Baden, Wechseln des künstlichen Darmausgangs u. Ä.). Mit Blick hierauf ist seinen Angaben zufolge ein Betreuungsverfahren eingeleitet.

53

b. Der Gesundheitszustand des Klägers wird sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern.

54

Nach den Erkenntnissen der Kammer entspricht die medizinische Versorgung in Iran zwar grundsätzlich nicht (west-)europäischen Standards; sie ist indes - vor allem in den Großstädten - ausreichend bis gut und gerade in Teheran in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau. Seit der islamischen Revolution wurde viel in das nationale Gesundheitssystem investiert und das iranische Gesundheitssystem hat sich konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen und können bei der staatlichen iranischen Krankenversicherung Tamin Ejtemaei Versicherungsschutz beantragen. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt. Die Regierung in Iran versucht, eine kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Auch wenn bei weitem nicht alle Zugang zu komplexen und spezialisierten Diensten haben, können selbst in ländlichen Gebieten immerhin 85 % der Bevölkerung primäre Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Trotz der Sanktionen gegen Iran, die teilweise zu Engpässen beim Import und einer vorläufigen Knappheit von speziellen Medikamentengruppen, u. a. auch von Insulinen, geführt haben, ist zu konstatieren, dass im Generellen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem bestehen.

55

Vgl.              BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 23. Mai 2022, S. 90 ff.; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 21; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 17 ff.; Landinfo: Iran - The Iranian Welfare System, 12. August 2020, S. 6 ff. und S. 10 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 92 f., m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 29. Juni 2021 - 16 K 12535/17.A -, juris, Rn. 48, m. w. N.

56

Auch schwerwiegende Krebserkrankungen sind in Iran grundsätzlich behandelbar und die erforderlichen Medikamente verfügbar.

57

Vgl.              hierzu die MedCOI-Anfragebeantwortungen vom 30. Dezember 2019 und vom 18. März 2020 (zu Brust- und Blutkrebserkrankungen); UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, November 2019, S. 8 ff.

58

Ausgehend hiervon ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass eine Behandlung der Erkrankungen des Klägers grundsätzlich auch in Iran, namentlich in der Hauptstadt Teheran, möglich ist. Gleichwohl ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt (vgl. § 108 Satz 1 VwGO), dass diese Behandlung für den Kläger im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht erreichbar ist und sich seine Leiden somit alsbald nach einer Rückkehr wesentlich und unter Umständen sogar lebensbedrohlich verschlechtern werden.

59

Auch wenn selbst in ländlichen Gebieten immerhin 85 % der Bevölkerung primäre Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen können, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Haushalten keinen Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten hat. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen nämlich noch immer out-of-pocket-Zahlungen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister von den versicherten Personen geleistet werden. Der Anteil derartiger Zahlungen durch die Patienten mag in den letzten Jahren zurückgegangen sein, sie sind jedoch nach wie vor beträchtlich und der Staat ist noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, sie auf unter 30 % zu senken.

60

Vgl.              BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 23. Mai 2022, S. 91; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 21; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 18 f.

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Die vom Kläger benötigte ärztliche Behandlung, insbesondere die erforderliche chemotherapeutische Behandlung seiner chronischen lymphatischen Leukämie, stellt eine solche spezialisierte und komplexe Gesundheitsdienstleistung dar, die für ihn nicht kostenlos und nicht ohne erhebliche Zuzahlungen erreichbar ist. Die Kosten für ambulante und ggf. stationäre ärztliche Leistungen und Medikamente sowie ggf. erforderlich werdende Pflegeleistungen im Zusammenhang mit Krebserkrankungen sind (auch in Iran) beträchtlich und können schnell das durchschnittliche monatliche Pro-Kopf-Einkommen von 54,6 Mio. IRR,

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vgl.              Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 20,

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erreichen oder gar deutlich übersteigen. Im Umfang von 20 % - 80 %, abhängig vom Versicherungsstatus des Betroffenen, muss mit Zuzahlungen gerechnet werden.

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Vgl.              die MedCOI-Anfragebeantwortungen vom 23. November 2018 (zu Medizinleistungen bei einer chronischen myeloischen Leukämie) und vom 25. April 2022 (zu einem papillären Zwölffingerdarmkarzinom).

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Diese Zuzahlungen wird der 71-jährige schwerkranke und nicht erwerbsfähige Kläger nicht leisten können. Seine 69-jährige herzkranke und ebenfalls nicht erwerbsfähige Ehefrau wird ihn nicht unterstützen können. Über einen Rentenanspruch verfügt sie nicht. Die Eheleute verfügen nach ihren glaubhaften und im gesamten Verfahren konsistenten Angaben weder über Einkommen noch über Vermögen. Der Erlös aus dem Hausverkauf in Iran ist für die Ausreise und zur Schuldentilgung verbraucht worden. Weiteres Vermögen besteht nicht mehr. Auf die Hilfe von Angehörigen können sie in Iran nicht zurückgreifen, noch vorhandene Geschwister sind zum Teil deutlich älter und ebenfalls krank (Alzheimer). Alle Kinder leben mit ihren Familien in Deutschland. Selbst wenn der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran seinen grundsätzlich bestehenden Rentenanspruch wird durchsetzen können und er - wie vor seiner Ausreise - wieder über ein monatliches Renteneinkommen von 10 Mio. Toman verfügen kann, was zurzeit etwa 100 Mio. IRR entspricht und damit über dem Pro-Kopf-Einkommen liegt, wird er damit neben seinem Lebensunterhalt und dem seiner Ehefrau die erforderlichen medizinischen Leistungen nicht finanzieren können. Hierbei finden zum einen die hohen Kosten der erforderlichen, wiederkehrenden Behandlung(en) Berücksichtigung und zum anderen, dass der Kläger nicht nur an einer chronischen Leukämieerkrankung, sondern an einer Reihe weiterer behandlungsbedürftiger Erkrankungen leidet, nicht zuletzt einem nachbehandlungs- bzw. jedenfalls nachkontrollbedürftigen Rektumkarzinom, und zunehmend pflegebedürftig ist. Zudem ist auch die Ehefrau des Klägers schwerkrank. Nach den in ihrem Klageverfahren (10 K 413/22.A) vorgelegten ärztlichen Unterlagen bedarf sie ebenfalls einer Vielzahl von Medikamenten sowie regelmäßiger ärztlicher Kontrollen, die ebenfalls finanziert werden müssen. Hierzu wird der vermögenslose Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Satz 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein. Unterstützende Sozialleistungen wird er angesichts seines Renteneinkommens nicht erhalten, auf eine finanzielle Unterstützung durch Angehörige wird er nach dem Inhalt der Akten nicht zurückgreifen können. Die Summe der erwartbaren Zuzahlungen für die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen wird sein Einkommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit übersteigen. Diese medizinischen Leistungen werden für ihn daher nicht in dem Umfang erreichbar sein, wie er sie krankheitsbedingt benötigt.

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Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger alsbald nach seiner Rückkehr die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung seiner Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände droht.

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Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids des Bundesamts ist in der Folge wegen der bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Iran aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.

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Das in Ziffer 6. des Bescheids angeordnete und auf 6 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids gegenstandslos und ist ebenfalls aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83b AsylG. Die tenorierte Kostenquotelung entspricht dem jeweiligen Maß von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.