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Verwaltungsgericht Aachen·10 K 1055/19.A·24.06.2020

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem eine Terminsgebühr angesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht verwies die Erinnerung zurück und bestätigte den Ansatz der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG. Die Revision der Vorschrift durch das 2. KostRMoG schränkt den Anwendungsbereich nicht wie behauptet ein. Eine konkrete Zulässigkeitsprüfung eines mündlichen Verhandlungsantrags ist für den Gebührentatbestand nicht erforderlich.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Ansatz der fiktiven Terminsgebühr bestätigt, Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG entsteht die (fiktive) Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs.1 Satz1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

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Die Änderung des VV RVG durch das 2. KostRMoG 2013 beschränkt den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr nicht auf die Fälle des § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO; Wortlaut und Gesetzeszweck tragen eine solche Einschränkung nicht.

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Auch wenn der obsiegende Kläger in concreto keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte, hindert dies nicht den Ansatz der fiktiven Terminsgebühr; es genügt, dass rechtlich eine Möglichkeit besteht, mündliche Verhandlung zu beantragen.

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Im Kostenfestsetzungsverfahren ist keine vertiefte Prüfung der Zulässigkeit eines konkreten Antrags auf mündliche Verhandlung erforderlich; eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Gebührentatbestand noch aus der Gesetzesbegründung.

Relevante Normen
§ 165, 151 VwGO§ Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG)§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 2. KostRMoG§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet.

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Der Kostenbeamte hat die von der Beklagten beanstandete Terminsgebühr zu Recht in Ansatz gebracht.

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Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG) entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr).

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Die Voraussetzungen für den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr liegen hier vor. Die Kammer hat mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2020 der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben. Gegen diesen Gerichtsbescheid konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entweder die Zulassung der Berufung oder eine mündliche Verhandlung beantragt werden.

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Die gegen den Ansatz der fiktiven Terminsgebühr vorgebrachten Einwände der Beklagten überzeugen nicht.

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1. Der Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr steht zunächst nicht die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) entgegen. Dass durch diese Änderung, durch die der Zusatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ in die Vorschrift aufgenommen worden ist, deren Anwendungsbereich auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist und ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht erkennbar. Dem Wortlaut der Vorschrift ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275), in denen es insoweit heißt:

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„              Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden."

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Hieraus kann nicht gefolgert werden, die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr sei auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt. Denn auch in den Fällen des  § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO kann ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung erzwingen. Eine Beschränkung auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wäre mit dem in der zitierten Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Zweck der Gesetzesänderung, keinen gebührenrechtlichen Anreiz für Anträge auf mündliche Verhandlung zu schaffen, nicht vereinbar. Dem gegenüber fällt nach der Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG keine fiktive Terminsgebühr an, wenn gegen den Gerichtsbescheid keine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung oder Revision zugelassen wurde    (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). Es verbleibt daher ein mit dem gesetzgeberischen Ziel im Einklang stehender Anwendungsbereich der Gesetzesänderung.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris, Rn. 9 ff., 12; Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 OA 1541/17 -, juris, Rn. 19, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur erstinstanzlichen Rechtsprechung.

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2. Gegen den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der hier vollständig obsiegende Kläger mangels Beschwer einen Antrag auf mündliche Verhandlung ohnehin nicht habe stellen können.

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Zwar mag richtig sein, dass nicht jede tatsächliche Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung den Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG verwirklicht. Dafür, dass über die Statthaftigkeit hinaus auch die konkrete Zulässigkeit des Antrags und damit etwa eine konkrete Beschwer erforderlich ist, ist nichts ersichtlich. Eine derartige Einschränkung ergibt sich ebenfalls weder aus dem Wortlaut des Gebührentatbestands noch aus der gesetzgeberischen Intention, das Prozessverhalten der Beteiligten im Sinne einer zügigen Prozessführung auch dadurch zu steuern, dass den Prozessbevollmächtigten ihre Mitwirkung hieran nicht zum Nachteil gereicht. Im Übrigen dürfte es nicht in jedem Fall möglich sein, die Frage einer Beschwer ohne weiteres zu beantworten. Die Verlagerung solcher Fragen in das Kostenfestsetzungsverfahren dürfte dem mit der Gesetzesänderung ebenfalls verfolgten Ziel einer Vereinfachung des Kostenrechts zuwiderlaufen.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris, Rn. 13 ff., 18 ff.

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Der auf §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Kostenerinnerung ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos geworden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.