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Verwaltungsgericht Aachen·1 L 535/09·12.01.2010

Einstweilige Anordnung gegen Besetzung von Dienstposten in K‑Wache abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, die Besetzung zweier am 27.10.2009 ausgeschriebener Dienstposten in der K‑Wache mit den Beigeladenen zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorlag. Die Besetzung führt nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren Umsetzung möglich ist.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Besetzung zweier Dienstposten mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass durch das Verhalten des Antragsgegners wesentliche und nicht ersetzbare Nachteile drohen; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Die Besetzung nicht als Beförderungsplanstellen ausgestalteter Dienstposten verhindert nicht grundsätzlich die Durchsetzbarkeit eines späteren Bewerberanspruchs; bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren kann Umsetzung erfolgen.

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Ein längerfristiger Aufenthalt auf einem Dienstposten begründet nur dann einen erheblichen Vorteil für Beförderungsentscheidungen, wenn er zu einem erfahrungsgemäßen Vorsprung führt, der die Leistungsbewertung beeinflusst.

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Rechtsfragen zur Bewertung dienstlicher Beurteilungen und zur Zulässigkeit der Mitwirkung einer Gleichstellungsbeauftragten in Auswahlgremien sind vorrangig im Hauptsacheverfahren zu klären und rechtfertigen nicht ohne Weiteres einstweilige Anordnungen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ BBesO, Besoldungsgruppe A 9 bis A 11§ BBesO, Besoldungsgruppe A 11

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 27. Oktober 2009 ausgeschriebenen Dienstposten im KK 42 (Kriminalwache) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,

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ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch eine Besetzung der streitgegenständlichen Dienstposten mit den Beigeladenen wesentliche Nachteile entstehen können, die den Erlass einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung rechtfertigen.

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Die Besetzung der beiden streitbefangenen Dienstposten in der K-Wache mit den Beigeladenen kann den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht vereiteln oder auch nur gefährden. Sollte er mit seiner bereits unter dem Aktenzeichen 1 K 2314/09 anhängig gemachten Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben, kann einer der beiden Dienstposten für ihn im Wege der Umsetzung freigemacht und er auf den Dienstposten umgesetzt werden. Dies ist ungeachtet der Frage möglich, ob bei einer obsiegenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Antragsteller unter Beachtung der Kriterien aus der Ausschreibung vom 27.10.2009 als nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeigneter Bewerber allein zum Zuge kommt oder ob ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werden muss. Denn die in Rede stehenden Sachbearbeiterstellen in der K-Wache gehen mit einer Besetzung durch die Beigeladenen nicht verloren. Es handelt sich insofern nicht um Beförderungsplanstellen, die nach einer anderweitigen Besetzung für den Antragsteller nicht mehr zur Verfügung stünden. Vielmehr sind die Stellen - wie aus der Ausschreibung zweifelsfrei ersichtlich - für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO ausgeschrieben worden. Damit behalten der Antragsteller und die Beigeladenen ihre jeweiligen Planstellen aus den Besoldungsgruppen A 11 BBesO (Antragsteller) bzw. A 10 BBesO (Beigeladene) auch nach einer entsprechenden Umsetzung.

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Nach den nicht zweifelhaften Angaben des Antragsgegners ist die Tätigkeit in der K-Wache auch nicht zwingende oder jedenfalls erwünschte Voraussetzung für eine spätere Beförderung. Damit unterscheidet sich der Fall von der Konstellation, die Gegenstand der vom Antragsteller für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zitierten Entscheidung des

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Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 11.05.2009 - 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411; juris,

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gewesen ist. Denn hier kann selbst eine längere Tätigkeit auf dem Dienstposten nicht zu einem Erfahrungsvorsprung führen, der sich für einen der Beteiligten bei einer bevorstehenden Beförderungsentscheidung negativ auswirken kann.

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Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller zuzumuten, das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten. Dort wird unter anderem zu klären sein, ob die Bewertung einer im Amt eines Polizeikommissars (A 9) vergebenen Beurteilungsnote von 5 Punkten mit einer im Amt eines Polizeihauptkommissars (A 11) vergebenen Beurteilung von 3 Punkten ohne Weiteres gleichgesetzt werden darf. Ferner dürfte zu entscheiden sein, ob es zulässig ist, die Gleichstellungsbeauftragte in eine Bewertungskommission für Auswahlgespräche zu berufen und dort leistungsbewertend mitzuwirken zu lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sog. Auffangwertes angemessen erscheint.

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Wegen der am 11. Januar 2010 in Kraft tretenden Neustrukturierung der K-Wache soll die Entscheidung den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.