Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung eines Jobtickets abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Überlassung eines Jobtickets. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund nach § 123 VwGO vorlag noch eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt war. Außerdem bestehen keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufgrund privatrechtlicher Vertragsgrenzen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung eines Jobtickets abgelehnt; Anordnungsgrund und Aussichtslosigkeit der Hauptsache nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; das Gericht kann nur vorläufige Regelungen treffen und darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schlechthin notwendig ist, etwa weil sonst nicht wieder gutzumachende Nachteile zu erwarten sind.
Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch gegen privatrechtliche Vertragspartner; ein Gleichbehandlungsanspruch greift nur gegenüber staatlich frei bestimmtem Handeln und nicht über die vertraglich geregelte Teilhabeberechtigung hinaus.
Fehlen in der Hauptsache Erfolgsaussichten, insbesondere wegen rechtlicher oder vertraglicher Ausschlussgründe, schließt dies die Anordnung einstweiliger Maßnahmen aus.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 600,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Jobticket der Stufe 4 ent- sprechend der Vereinbarung des Präsidenten des P. L. mit der E. S. O. GmbH, Geschäftsbereich Rheinland, und dem Verkehrsverbund S. -T. GmbH zu einem monatlich von dem Antragsteller zu zahlenden Betrag in Höhe von 65,- EUR zur Verfügung zu stellen,
ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Des Weiteren würde die begehrte einstweilige Anordnung gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist. Das zu sichernde Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die seiner Verwirklichung drohende Gefahr (sog. Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
Der Antragsteller hat zwar erläutert, dass er trotz Zuweisung seines Ausbildungsverhältnisses an das Landgericht B. als Stammdienststelle weiterhin in L. wohnt und deshalb - entsprechend den Anforderungen der Ausbildung - gezwungen ist, mehrmals wöchentlich von L. nach B. zu reisen. Er hat jedoch weder dargelegt, was ihn davon abgehalten hat, seinen Wohnsitz von L. nach B. zu verlegen, noch dass die durch die Fahrten verursachte finanzielle Belastung für ihn unter keinem Gesichtspunkt tragbar ist. Der allgemeine Hinweis auf die Entgelte, die die Deutsche Bahn AG für eine Fahrt von L. nach B. fordert, reicht nicht aus, um wesentliche Nachteile i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen, die den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung rechtfertigen.
Dies gilt auch für die Ansicht des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung sei ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zu machen, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar wären, insbesondere weil die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme. Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, welche später nicht wieder gutzumachenden Nachteile dem Antragsteller entstehen können, wenn er die Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren abwartet. Die finanziellen Belastungen, die den Antragsteller derzeit treffen, kann er in einem Hauptsacheverfahren ggf. als Schadensersatz geltend machen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass er nicht in der Lage wäre, zunächst bis zur Entscheidung in einer Hauptsache in Vorleistung zu treten.
Daneben merkt die Kammer mit Blick auf ein sich möglicherweise anschließendes Hauptsacheverfahren Folgendes an: Der Kläger verkennt, dass der Präsident des Landgerichts B. , welches für den Antragsteller zur Stammdienststelle bestimmt worden ist, für alle dienstrechtlichen Entscheidungen über seine persönlichen Angelegenheiten zuständig ist (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - ). Der Präsident des OLG L. trifft lediglich die Entscheidung über seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (§ 30 Abs. 2 JAG) und alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 JAG). Hieraus erschließt sich, dass sich der Antragsteller an den Präsidenten des Landgerichts B. wenden müsste, um das von ihm begehrte Jobticket zu erhalten. Beim Landgericht B. existiert indes zur Zeit kein Jobticket für die Beschäftigten.
Selbst wenn man aber die Einbeziehung aller Referendare in die Vereinbarung über das beim OLG L. praktizierte Jobticket als Leitentscheidung i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 JAG auffasst, übersieht der Antragsteller, dass Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der darauf begründete Anspruch auf Gleichberechtigung immer nur für das frei bestimmte staatliche Handeln gilt. Weil aber ein privatrechtlicher Vertrag Grundlage für das Jobticket ist, ist das Handeln des Präsidenten des OLG L. nicht frei bestimmt, so dass der Antragsteller aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG nur beanspruchen kann, an den auch für ihn geltenden Regelungen des Vertrages teilzuhaben. Dazu ist festzustellen, dass dem Präsidenten des OLG L. die Problematik der Referendare bekannt ist, die in L. und Umgebung wohnen, aber dem Landgericht B. zur Ausbildung zugewiesen sind. Er hat sich eingehend bemüht, auch diesen Personenkreis in den Vertrag über das Jobticket einzubeziehen. Diese Bemühungen sind allerdings fehlgeschlagen. Unter dem 11. Mai 2006 hat die E. S. NRW GmbH, Geschäftsbereich Rheinland, dem Präsidenten des OLG L. Folgendes mitgeteilt: "Aufgrund dieser Aspekte könnten wir eine Ausweitung auf alle Referendare nur dann zulassen, wenn wirklich alle in die Berechnung einbezogen werden. Nach Ihren Angaben zur möglichen Interessensquote dürfte dies aber zu einer deutlichen Verschlechterung bzgl. der Preisumlage führen, was sicherlich nicht gewollt ist. Die dem Jobticket-Preis ursprünglich zugrunde gelegte Kalkulation als Solidarmodell beruht - wie ich Ihnen ja auch bereits erläutert habe - auf einem bestimmten 'Mischungsverhältnis' von Nutzern/Nicht-Nutzern. Denn nur so kann für die Verkehrsunternehmen die Einnahmesituation gesichert werden. Wenn nur die tatsächlichen Interessenten einbezogen werden, kann dabei aber auch von der tatsächlichen Nutzung ausgegangen werden. Insoweit hoffen wir, dass die Entscheidung für Sie zwar nicht erfreulich aber zumindest nachvollziehbar ist. Sobald es konkrete Entscheidungen über eventuelle Änderungen bei den Jobticket-Bestimmungen gibt, werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten."
Die vertragliche Situation lässt mithin eine Ausweitung des Jobtickets auf alle Referendare im Bezirk des Oberlandesgerichts L. nicht zu. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass auch ein Hauptsacheverfahren, d. h. ein Klageverfahren für den Kläger keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer den Jahresbetrag des Jobtickets zugrunde legt.